Urteil des OLG Frankfurt vom 09.01.1992

OLG Frankfurt: geburt, behandlungsfehler, beweislastumkehr, unerlaubte handlung, eltern, schmerzensgeld, behinderung, verdacht, zustand, gesundheitsschaden

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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 U 211/89
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1
BGB, § 852 BGB
(Arzthaftung: Beweislastumkehr bei grob fehlerhaft
unterlassener CTG-Kontrolle vor und während einer
Entbindung; Bestimmung der für die Verjährungsfrage
wichtigen Kenntnis des Behandlungsfehlers;
Schmerzensgeld bei schwerer Hirnschädigung eines Kindes
infolge Sauerstoffunterversorgung)
Gründe
(Übernommen aus OLGR Frankfurt)
Die Berufung der Bekl. zu 2) und 3) ist nicht gerechtfertigt, weil das LG dem
Grunde nach zu Recht eine Haftung der Bekl. zu 2) und 3) für die Behinderung des
Kl. angenommen und das Schmerzensgeld nicht zu hoch bemessen hat. Der
Anschlußberufung des Kl. war dagegen der Erfolg nicht zu versagen, weil der Senat
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz ein
Schmerzensgeld von 300.000 DM für angemessen erachtet.
1. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien an sich nicht mehr darüber, daß
die Bekl. zu 2) und 3) dem Kl. dem Grunde nach - vorbehaltlich der Frage der
Verjährung - zum Schadensersatz verpflichtet sind. ...
Im übrigen ergibt sich diese Rechtsfolge aber auch aus den Vorschriften über die
unerlaubte Handlung (§§ 823 I, 823 II i.V.m. § 223 StGB, § 847 BGB). Danach
haftet ein Arzt für Behandlungsfehler, die geeignet sind, die Gesundheit einer
Leibesfrucht einer Schwangeren vor und während der Geburt zu beeinträchtigen
(BGH Urteil vom 11.1.1972 - VI ZR 46/71 = BGHZ 58, 48). Es ist bewiesen, daß
zumindest die Bekl. zu 2) einen solchen Behandlungsfehler begangen hat. Nach
dem Gutachten der Schlichtungsstelle und der auf Antrag der Bekl. zu 1) und 2)
ergangenen Kommissionsentscheidung, die dem Senat die erforderliche
Sachkunde vermitteln, ist Standard der medizinischen Wissenschaft, daß - sofern
wie hier eine sichere und echte Übertragung von 11 Tagen vorliegt - bei einer
Geburteneinleitung und während der Geburt eine konsequente, d.h. andauernde
und lückenlose CTG-Überwachung zur Erkennung des unmittelbaren kindlichen
Risikos zu erfolgen hat.
Ferner steht fest, daß der Kl. mit einer schweren Hirnschädigung infolge
Sauerstoffunterversorgung geboren ist.
Nach Überzeugung des Senats ist auch der Ursachenzusammenhang zwischen
dem Behandlungsfehler der Bekl. zu 2) am 5.2.1982 und der Hirnschädigung des
Kl. bewiesen. Zwar läßt sich, insb. bei unterlassenen Kontrollmaßnahmen, i.d.R.
nicht vollständig ausschließen, daß eine Schädigung auch bei sachgemäßer
Durchführung der Kontrollen eingetreten wäre. Den Umstand, daß der Sachverhalt
in dieser Richtung nicht weiter aufgeklärt werden kann, geht an sich zu Lasten des
Kl., der den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und
Behinderung zu beweisen hat (zur Kausalität beim Unterlassen: BGHZ 64, 46
[51]).
Diese Grundsätze gelten hier jedoch nicht, weil entspr. der Rspr. des BGH (zum
Geburtsschaden: Urteil vom 28.6.1988 - VI ZR 217/87 = NJW 1989, 2449) von
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Geburtsschaden: Urteil vom 28.6.1988 - VI ZR 217/87 = NJW 1989, 2449) von
Beweiserleichterungen des Kl. bis hin zur Beweislastumkehr wegen groben
Behandlungsfehlers und wegen unterbliebener Befunderhebung und
Befundsicherung auszugehen ist.
Grob ist ein Behandlungsfehler, wenn er aus objektiv ärztlicher Sicht nicht mehr
verständlich und verantwortbar erscheint, dem Arzt also schlechterdings nicht
unterlaufen darf (BGH NJW 1983, 2080). Ein solcher Fall liegt hier vor. Aufgrund der
Ausführungen in dem Bescheid vom 15.7.1986 und der Kommissionsentscheidung
vom 17.12.1986 steht zum einen fest, daß eine sichere Übertragung von 11 Tagen
vorgelegen hat. Von diesem Tag an war mit der weiteren Dauer der
Schwangerschaft ein zunehmendes kindliches Risiko verbunden.
Auch in dem bereits genannten Urteil des BGH vom 28.6.1988 (a.a.O.) ist
anerkannt, daß die unterlassenen CTG-Kontrollen während der Geburtseinleitung
und während des Geburtsvorganges einen groben Behandlungsfehler darstellen
können. Die in jenem Urteil angeführten Umstände, die dort der Annahme eines
groben Behandlungsfehlers entgegenstanden, liegen hier nicht vor. Die somit für
den Kl. eingetretene Beweiserleichterung führt zur Beweislastumkehr. Denn
aufgrund des Bescheides vom 15.7.1986 sowie der Kommissionsentscheidung
vom 17.12.1986 steht des weiteren fest, daß ein akutes Ereignis als Ursache der
Asphyxie, z.B. eine Nabelschnurkompression oder eine Placentaablösung
ausgeschlossen werden können. Unter diesen Umständen ist von einer echten
Beweislastumkehr auszugehen.
Aus diesem Grund ergibt sich die Beweislastumkehr weiter aus den ärztlichen
Versäumnissen bei der Befunderhebung und Befundsicherung. Solche ärztlichen
Versäumnisse können für den Patienten dann Beweiserleichterungen bis hin zur
Beweislastumkehr begründen, wenn dadurch die Aufklärung eines naheliegenden
wahrscheinlichen Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichen
Behandlungsfehlern und Gesundheitsschäden erschwert oder vereitelt wird (zur
CTG-Überwachung: BGH-Urteil vom 28.6.1988 a.a.O.). Diese Voraussetzungen
liegen hier vor.
Folge der Beweislastumkehr ist, daß es nunmehr Aufgabe der Bekl. gewesen wäre,
Beweis dafür anzutreten, daß der Behandlungsfehler der Bekl. zu 2) nicht zu dem
Gesundheitsschaden des Kl. geführt hatte. Von einem solchen Beweisantrag ist
jedoch in der Berufungsinstanz ausdrücklich Abstand genommen worden. Damit
ist der Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler der Bekl. zu 2)
am 5.2.1982 und dem Gesundheitsschaden des Kl. bewiesen.
Für das Fehlverhalten der Bekl. zu 2) hat der Bekl. zu 3) nach § 831 BGB
einzustehen. Denn der beklagte Landkreis hatte die Bekl. zu 2) zur Verrichtung der
ihm obliegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen ärztlichen Behandlung der Mutter
des Kl. und des Kl. selbst bestellt. Die Bekl. zu 2) hat den dem Kl. entstandenen
Schaden in Ausführung dieser Verrichtung widerrechtlich verursacht. Auf eine
mögliche Entlastung nach § 831 I 2 BGB beruft sich der Bekl. zu 3) in der
Berufungsinstanz nicht mehr, so daß auch der beklagte Landkreis dem Kl. nach §
847 BGB auf Ersatz immateriellen Schadens haftet.
2. Die Ersatzansprüche des Kl. sind nicht verjährt.
Gem. § 852 BGB verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten
Handlung entstandenen Schadens in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien darüber, daß an sich
der Schadensersatzanspruch des Kl. mit der Vollendung der Geburt entstanden ist
(dazu: BGH-Urteil vom 11.1.1972 - BGHZ 58, 48 [51]) und daß bei der für den
Verjährungsbeginn weiterhin erforderlichen Kenntnis von dem Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen auf die Kenntnis der Eltern des Kl. als dessen
gesetzlichen Vertreter abzustellen ist. Die Frage, ob unter Umständen bereits die
Kenntnis des Vaters oder der Mutter allein ausreicht, um den Beginn der
Verjährungsfrist auszulösen, stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil nach dem
unstreitigen Sachverhalt jeweils von gemeinsamer Kenntnis beider Eltern
auszugehen ist.
In Fällen der Arzthaftung, in denen es um Schadensersatz aus Anlaß eines
schuldhaften Behandlungsfehlers geht, setzt die nach § 852 I BGB geforderte
Kenntnis nach der gefestigten Rspr. des BGH, der sich der Senat anschließt, stets
voraus, daß dem Anspruchsteller hinreichende Tatsachen bekannt sind, die den
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voraus, daß dem Anspruchsteller hinreichende Tatsachen bekannt sind, die den
Schluß auf ein schuldhaftes Verhalten des Arztes und auch darauf naheliegend
erscheinen lassen, daß dieses Fehlverhalten die Ursache für den eingetretenen
Schaden ist. Kausalverläufe bei ärztlichen Eingriffen sind häufig weder
vorausschauend noch rückwirkend eindeutig feststellbar, weil jeweils ein anderer
Organismus betroffen ist, dessen Zustand und Reaktion nicht sicher berechenbar
ist. Deshalb darf nicht vorschnell von der Tatsache, daß eine zum Schaden
führende Verletzungshandlung offenbar ist, auf einen schuldhaften
Behandlungsfehler geschlossen werden. Mißerfolge und Komplikationen im Verlauf
einer ärztlichen Behandlung weisen demgemäß nicht stets auf ein Fehlverhalten
des behandelnden Arztes hin. Ausreichende Kenntnis des Patienten von
Tatsachen, die ein solches Fehlverhalten nahelegen, setzt deshalb in aller Regel
insb. die Kenntnis der wesentlichen Umstände des Behandlungsverlaufes, etwaiger
anatomischer Besonderheiten, eines vom Standard abweichenden ärztlichen
Vorgehens und gegebenenfalls des Eintritts von Komplikationen und der zu ihrer
Beherrschung ergriffenen Maßnahmen voraus. Der Patient muß soviel darüber
wissen, daß bei zutreffender medizinischer und rechtlicher Subsumtion eine
weitere Ermittlung ihm etwa bisher verborgen gebliebener Fakten eine
Einschätzung der Prozeßaussichten möglich und ihm die Erhebung einer Klage
unter Inkaufnahme eines verbleibenden Prozeßrisikos zuzumuten ist (BGH NJW
1984, 661). Der nicht durch weitere Tatsachen begründete bloße Verdacht, es sei
ein Behandlungsfehler vorgekommen, reicht dazu nicht aus (BGH VersR 1985,
740). Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße, wenn es, wie hier, um die
Beurteilung ärztlichen Verhaltens im Zusammenhang mit einer Geburt geht. Im
Rahmen einer Entbindung steht der Arzt weniger im Vordergrund als etwa bei
krankheitsbedingt erforderlichen ärztlichen Eingriffen. Schäden, die in Verbindung
mit der Geburt auftreten, können in weit größerem Maße als solche, die sich im
Zusammenhang mit einem ärztlichen Heileingriff ergeben, auf die mit einer
Geburt natürlicherweise verbundenen Gesundheitsrisiken für Mutter und Kind
zurückzuführen sein.
Andererseits kommt es im Rahmen des § 852 I BGB nicht darauf an, ob die Eltern
des Kl. aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer Vorkenntnisse zu einer sachgerechten
Beurteilung der ihnen bekannten Tatsachen in der Lage waren, geschweige denn
darauf, daß sie subjektiv auch zu der "Erkenntnis" oder "sicheren Überzeugung"
oder auch nur zu dem Verdacht gekommen wären, die Bekl. zu 2) habe fehlerhaft
gehandelt. Denn die Vorschrift des § 852 BGB stellt für den Beginn der Verjährung
nur auf Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht aber auf die
zutreffende ärztliche Würdigung ab und erstreckt sich nicht darauf, ob der
Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse zieht. Fehlt
dem Geschädigten die dazu erforderliche Kenntnis, muß er versuchen, sich
sachkundig zu machen (BGH NJW 1984, 661). Dies führt dazu, daß nicht etwa, wie
der Kl. meint, erst der Zugang des Bescheides vom 15.7.1987 seinen Eltern die
notwendige Kenntnis verschafft hat. Vielmehr haben seine Eltern mit der Einsicht
in die Krankenunterlagen am 20.5.1986 ausreichend Kenntnis i.S.d. § 852 I BGB
erlangt. Denn aus diesen Krankenunterlagen ergab sich, daß die Übertragung von
11 Tagen durch die Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen bestätigt worden
war, mithin mit Sicherheit von einer Übertragung auszugehen war. Außerdem ist
den Eltern des Kl. mit den Krankenunterlagen das entscheidende CTG vom
5.2.1982 zur Kenntnis gebracht worden, aus dem sich insb. der Abfall der Herztöne
des Kl. ergaben. Schließlich sind mit diesen Krankenunterlagen auch die
Zustandsberichte des Kl. unmittelbar nach der Geburt (so z.B. die Apgar-Werte)
seinen Eltern zugänglich gemacht worden. Freilich waren die aus allen diesen
Unterlagen gewonnenen Kenntnisse auch notwendig, um das Prozeßrisiko
hinreichend verläßlich abschätzen zu können. Alle sonstigen vorher bekannt
gewesenen Umstände begründeten demgegenüber allenfalls einen ungewissen
Verdacht auf ärztliche Fehlleistungen. Zwar ist die Kenntnis der
anspruchsbegründenden Tatsachen i.S.d. § 852 I BGB und von der Person des
Ersatzpflichtigen nicht unbedingt an die Einsicht in die Krankenunterlagen
gebunden. Der Geschädigte kann selbstverständlich auch schon vorher auf andere
Weise, etwa durch ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten oder
durch den mündlichen Bericht eines Arztes Kenntnisse vom Behandlungsverlauf
erlangen, die Schlüsse auf ärztliche Fehler zulassen. ...
Nach den eigenen Angaben der Mutter hat sie allerdings spätestens zwei Wochen
nach der Geburt durch einen Anruf in der Universitätskinderklinik in M., wohin der
Kl. unmittelbar nach der Geburt verbracht worden war, erfahren, daß ihr Sohn
während der Geburt an Sauerstoffmangel gelitten hat und daß Fruchtwasser in die
Lunge des Kindes gelangt war. Etwa 1 Woche später ist ihr nach einer
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Lunge des Kindes gelangt war. Etwa 1 Woche später ist ihr nach einer
Untersuchung des Kindes im Zentrum für Neurochirurgie und Neurologie der
Universitätsklinik in G. auch mitgeteilt worden, infolge des Sauerstoffmangels
seien die Gehirnzellen erweitert. Dem hat man aber beruhigend hinzugefügt, das
werde sich wieder geben. Daß doch schwere Dauerschäden bleiben würden, dürfte
ihr dann klar geworden sein, als etwa ein 3/4 Jahr später ihr eine Ärztin des
Universitätsklinikums in M. erklärte, sie wolle "dem Kind einen
Schwerbehindertenausweis" ausstellen. Auch wenn danach die Mutter des Kl.
spätestens im Herbst 1982 Kenntnis davon hatte, daß ihr Kind infolge
Sauerstoffmangels während der Geburt, möglicherweise verursacht durch den
Eintritt von Fruchtwasser in die Lunge, eine schwere Behinderung davongetragen
hatte, so waren ihr damit noch nicht die maßgeblichen Tatsachen bekannt
geworden, die auf einen Behandlungsfehler und einen Ursachenzusammenhang
zwischen Behandlungsfehler und Schaden hinwiesen. ...
Als frühester Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung käme dann allenfalls noch
die Übersendung der drei CTG's vom 1.2., 3.2. und 4.2.1982 durch den Bekl. zu 1)
am 2.10.1984 in Betracht. Nach Auffassung des Senats reichte aber die
Übersendung dieses Materials deshalb nicht aus, weil nur aus den
Krankenhausunterlagen Hinweise darauf ersichtlich waren, daß eine sichere
Übertragung des Kindes vorlag. Denn nur in den Krankenhausunterlagen war das
weitere wichtige CTG vom 5.2.1982 enthalten, und nur ihnen konnte auch der
Zustand des Kindes unmittelbar nach der Geburt entnommen werden. ...
Aus alledem folgt, daß der Schmerzensgeldanspruch des Kl. gegen die Bekl. zu 2)
und gegen den Bekl. zu 3) nicht verjährt ist.
3. Der Senat hält im Hinblick auf den Geburtsschaden, den der Kl. erlitten hat,
unter Berücksichtigung aller Umstände ein Schmerzensgeld i.H. von 300.000 DM
für angemessen. Dies ergibt sich zum einen aus den Behinderungen, die nach der
Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kl. festgestellt worden sind und aus
den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorhandenen
Dauerschäden, die nunmehr im Alter von 9 Jahren des Kl. verhältnismäßig gut
beurteilt werden können.
Andererseits ist der Kl. in der Lage, seine körperliche und geistige
Beeinträchtigung in ihrer ganzen Schwere wahrzunehmen, die ursächliche
Verbindung zwischen dem schädigenden Ereignis und seinem Zustand intellektuell
zu erfassen und auch zu begreifen, daß ihm mit der Zahlung von Schmerzensgeld
ein gewisser Ausgleich für das ihm zugefügte körperliche und seelische Leid
gewährt werden soll.
Nach alledem erscheint nach Auffassung des Senates das Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. H. auch in der Beurteilung überzeugend, daß der Kl.
weiß, daß er schwer behindert ist und fast nichts ohne fremde Hilfe tun kann. Der
Kl. leidet - trotz aller Unterstützung - ferner daran, daß er nicht kann, was andere
Kinder können, vor allem, daß er nicht allein tun kann, was er möchte, und daß er
sich nicht richtig ausdrücken kann und nicht verstanden wird.
Selbstverständlich kann der Kl. nur ein altersentsprechendes Verständnis vom
Wesen und von der Bedeutung des Schmerzensgeldes entwickeln. Daß er aber
dieses Verständnis hat, wird in dem genannten Gutachten anhand von Tests
ausdrücklich und überzeugend für den Senat bejaht. Der Kl. kennt auch die
Ursache seiner Behinderung. Er hat ein altersentsprechendes Verständnis des
Zusammenhangs von Schädigung/Verletzung und Entschädigung/Ausgleich. ...
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.