Urteil des OLG Frankfurt vom 07.03.2005

OLG Frankfurt: persönliche anhörung, rechtliches gehör, geschäftsfähigkeit, selbstbestimmungsrecht, gesundheitszustand, ergänzung, ermessen, akteneinsichtsrecht, beschwerderecht, angehöriger

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 538/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 34 FGG, § 69g Abs 1 S 1
FGG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs
1 GG
(Akteneinsichtsrecht beschwerdeberechtigter Angehöriger
nach Ablehnung der Einrichtung einer Betreuung)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
Die Beteiligte zu 1) regte im August 2003 die Einrichtung einer Betreuung für die
umfassende Personen- und die Vermögenssorge für die damals 70-jährige
Betroffene an und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ihre Mutter leide
unter Verfolgungswahn sowie gesundheitlichen sonstigen Beeinträchtigungen und
könne ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst
regeln. Diese Anregung wurde von der in ... lebenden Beteiligten zu 2) unterstützt.
Die Betroffene erteilte ihrem Sohn, der zwischenzeitlich in ihr Haus übersiedelt ist,
am 08. September 2003 einen notariell beurkundete, umfassende Altersvorsorge-
und Generalvollmacht. Nach persönlicher Anhörung der Betroffenen, der Einholung
eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung
sowie dessen Ergänzung zur Frage der Geschäftsfähigkeit lehnte das Amtsgericht
mit Beschluss vom 03. März 2004 die Bestellung eines Betreuers ab und führte zur
Begründung aus, es sei festgestellt worden, dass die Betroffene eine
Vorsorgevollmacht wirksam erteilt habe und von dem Bevollmächtigten
ausreichend vertreten werde, so dass eine Betreuung nicht erforderlich sei.
Am 05. August 2004 beantragte die damalige gemeinsame
Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 2), Einsicht in die
Verfahrensakte zu gewähren. Dies lehnte der Amtsrichter mit Verfügung vom 17.
August 2004 ab, nachdem die Betroffene einer Akteneinsicht widersprochen hatte.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beriefen sich die Antragstellerinnen auf
das ihnen gesetzlich in § 69 g FGG eingeräumte Beschwerderecht und führten zur
Begründung im Wesentlichen aus, die Anregung zur Betreuung sei von ihnen
gestellt worden, weil sie sich größte Sorgen um den Gesundheitszustand der
Betroffenen gemacht hätten. Die Akteneinsicht werde benötigt um festzustellen,
aufgrund welcher Tatsachen die Bestellung eines Betreuers abgelehnt worden sei.
Die Betroffene, die sich bereits in der richterlichen Anhörung über den Antrag auf
Anregung einer Betreuung verärgert und gekränkt gezeigt hatte und hierfür
finanzielle Gründe vermutete, lehnte eine Akteneinsicht unter Hinweis auf ihr
Persönlichkeitsrecht weiterhin ab.
Am 30. November 2004 beschloss das Landgericht, die Verfügung des
Amtsgerichts Groß-Gerau vom 17. August 2004 aufzuheben und den Beteiligten
zu 1) und 2) Akteneinsicht zu gewähren.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde, mit der sie im
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Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde, mit der sie im
Wesentlichen geltend macht, aus ihrer Sicht gehe es der Beteiligten zu 1) mit der
Betreuungsanregung, die sie weiterhin als unsachlichen Versuch einer
Bevormundung empfinde, im Wesentlichen darum, sich selbst zur Betreuerin
bestellen lassen zu wollen, obwohl sie in erheblicher räumlicher Entfernung in Y
wohne.
Die weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig und führt auch in der Sache
zum Erfolg. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung über die Akteneinsicht
nicht alle maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalles einbezogen, so dass
diese keinen Bestand haben kann.
Im Ansatzpunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die
Gewährung von Akteneinsicht nach § 34 Abs. 1 FGG voraussetzt, dass ein
berechtigtes Interesse hieran glaubhaft gemacht wird und eine nach
pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Interessenabwägung zu erfolgen hat.
Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist nach allgemeinen Grundsätzen
dann gegeben, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes
Interesse, welches auch tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art sein kann, gegeben
ist. Es liegt insbesondere dann vor, wenn das künftige Verhalten der
antragstellenden Person durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst sein kann
(vgl. Keidel/Kuntze/Karl, FGG, § 34 Rn. 12 und 13 m. w. N.). Ein derartiges
berechtigtes Interesse ist bei den Beteiligten zu 1) und 2) eindeutig gegeben auf
Grund der Vorschrift des § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG, die ihnen als nahe Angehörige
gegen die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Bestellung eines
Betreuers ein eigenes Beschwerderecht einräumt und des durch Art. 103 Abs. 1
GG jedem Verfahrensbeteiligten gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör,
der auch die Information über den Verfahrensstoff und den Akteninhalt umfasst.
Des Weiteren ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auch bei
Vorliegen eines berechtigten Interesses die Akteneinsicht nicht ohne weiteres
gewährt werden darf, sondern es einer nach pflichtgemäßem Ermessen
vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der die Akteneinsicht
beantragenden Personen und dem Interesse der Betroffenen bedarf. Bei dieser
Abwägung hat das Landgericht das ebenfalls verfassungsrechtlich durch Art. 2
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Betroffenen auf
informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BVerfGE 65, 1/43) zwar allgemein
erwähnt und berücksichtigt, ihm jedoch nicht die nach den Umständen des hier
gegebenen Einzelfalles gebotene Gewichtung beigemessen.
Das Landgericht hat unter Hinweis auf eine Entscheidung des BayObLG (FamRZ
2005, 237), ausgeführt, die Betreuungsakte bestehe lediglich aus dem üblichen
Inhalt, ohne dass gravierende Besonderheiten zu sehen seien, die etwa in
außergewöhnlich belastenden intimen ärztlichen Befunden oder in
schwerwiegenden oder geheim zu haltenden vermögensrechtlichen
Angelegenheiten bestehen könnten und deshalb sei hier wie in aller Regel trotz
des entgegenstehenden Willens der Betroffenen dem Verfahrensgrundrecht des
Art. 103 Abs. 1 GG der Vorrang einzuräumen. Der Senat lässt dahingestellt, ob
dieser Aussage in solcher Allgemeinheit gefolgt werden kann, weil es für die
Entscheidung des vorliegenden Falles hierauf nicht ankommt. Denn jedenfalls
müssen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt und in die
Abwägung eingestellt werden. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Das Landgericht
hat nicht hinreichend beachtet, dass im Unterschied zu dem von dem BayObLG
entschiedenen Fall, in welchem eine Betreuung schon eingerichtet worden war,
hier der Vormundschaftsrichter bereits die Bestellung eines Betreuers abgelehnt
hat, weil ein fachpsychiatrisches Gutachten vorliegt, welches in nachvollziehbarer
Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung der
Betroffenen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gegen deren
Willen nicht gegeben sind, weil sich ihr psychisches Zustandsbild trotz Anzeichen
für eine Beeinträchtigung in der Vergangenheit zwischenzeitlich so gebessert hat,
dass aktuell ihre Geschäftsfähigkeit gegeben ist und keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Entscheidung für die vor kurzem erteilte Vorsorgevollmacht
wesentlich durch krankheitsbedingte Einschränkungen in ihrer Gültigkeit gemindert
sein könnte.
Die Beschwerdeberechtigung wird den in § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG aufgeführten
Personen primär nicht zur Wahrnehmung eigener Interessen, sondern gerade zur
Unterstützung der von dem Betreuungsverfahren betroffenen nahen Angehörigen
gewährt, weil diese häufig krankheitsbedingt ihre Interessen im
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gewährt, weil diese häufig krankheitsbedingt ihre Interessen im
Betreuungsverfahren selbst nicht umfassend verdeutlichen und wahrnehmen
können. Lehnt ein Betroffener eine Unterstützung durch einzelne
Familienangehörige ausdrücklich ab, so ist dieser Umstand sowie die Gründe, die
ihn hierzu bewegen, bei der Abwägung in der gebotenen Weise zu beachten. Im
vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um eine atypische
Verfahrenskonstellation handelt, weil die Betroffene nach dem Ergebnis der
bisherigen amtswegigen Ermittlungen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung
ihrer Interessen im Verfahren uneingeschränkt selbst in der Lage ist. Deshalb
muss hier dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen,
welches die Befugnis des Einzelnen schützt, über die Preisgabe und Verwendung
seiner persönlichen Daten selbst zu entscheiden, besonderes Gewicht
beigemessen werden.
Da das Landgericht die erforderliche Abwägung unterlassen hat, ist seine
Entscheidung aufzuheben. Der Senat kann, da die entscheidungserheblichen
Tatsachen hinreichend geklärt sind, unter eigener Vornahme einer Abwägung
selbst abschließend entscheiden.
Dabei gelangt der Senat im Wege der Gewichtung zu dem Ergebnis, dass
vorliegend das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen überwiegt
und die Akteneinsicht deshalb zu versagen ist. Dabei geht der Senat davon aus,
dass die Beteiligten zu 1) und 2) sich bei der Anregung der Betreuung im
August/September 2003 auf Grund ihres zuvor bei den Besuchen der Betroffenen
gewonnenen Eindruckes von deren Gesundheitszustand durchaus von Sorgen um
das Wohl der Mutter haben leiten lassen. Andererseits ist dem informationellen
Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aus den bereits ausgeführten Gründen
hier ganz erhebliches Gewicht beizumessen. Insbesondere das fachpsychiatrische
Gutachten befasst sich mit näheren Details zu den persönlichen
Lebensumständen der Betroffenen, medizinischen Befunden und psychiatrischen
Untersuchungsergebnissen und Einschätzungen, die die Betroffene in
nachvollziehbarer Weise ihrer Intimsphäre zuordnen kann und auch ihren
Angehörigen nicht preisgeben will. Nachdem das Amtsgericht sorgfältige
Ermittlungen durch Verschaffung eines persönlichen Eindruckes von der
Betroffenen durch deren persönliche Anhörung in Anwesenheit der Bet. zu 1) und
die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens nebst Ergänzung zur Frage
der Geschäftsfähigkeit in Bezug auf die Erteilung einer Vorsorgevollmacht
angestellt hat und diese zu dem nachvollziehbaren Ergebnis geführt haben, dass
eine Betreuungsbedürftigkeit nicht gegeben ist, überwiegt im vorliegenden Falle
das Interesse der Betroffenen an der Wahrung ihres Rechts auf informationelle
Selbstbestimmung das Interesse der Bet. zu 1) und 2) auf Wahrnehmung ihrer
Verfahrensrechte. Dies führt dazu, dass den Angehörigen die Akteneinsicht gegen
den erklärten Willen der Betroffenen zu versagen ist.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 131 Abs. 3 KostO gerichtsgebührenfrei,
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.