Urteil des OLG Frankfurt vom 12.11.2003

OLG Frankfurt: zwangsvollstreckung, säumnis, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, quelle, verwaltungsrecht, rückgabe, dokumentation, auflage

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Gericht:
OLG Frankfurt 12.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 144/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 788 Abs 3 ZPO
(Avalkosten einer Bürgschaft als Kosten der
Zwangsvollstreckung)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Ergänzungs-
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 19. August 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Beschwerdewert: 10.304,61 €
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist
zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO; §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1
RPflG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Die Klägerin hatte über ihren Klageanspruch von 322.059,10 DM am 5. März 1999
ein Versäumnisurteil erwirkt (Bl. 133 d.A.). Nach Einstellung der
Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 2. Juni 1999 (Bl. 259 d.A.) haben die
Beklagten am 15. Juni 1999 die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung
erforderliche Sicherheit von 372.000,00 DM durch Bürgschaft der ...Kasse X
gestellt. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Landgerichts vom 29. November
2002 ist das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen worden (Bl.
509 d.A.). Die bis zur Rückgabe der Bürgschaftsurkunde am 24. Januar 2003
entstandenen Avalkosten von 10.304,61 € (Bl. 545 d.A.) hat das Landgericht mit
dem angegriffenen Beschluss zugunsten der Beklagten festgesetzt. Hiergegen
richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin, die geltend macht, diese Kosten seien
allein Folge der von den Beklagten verschuldeten Säumnis, die sie allein träfen.
2.
Die Festsetzung der von den Beklagten aufgewandten Avalkosten für die
Bürgschaft, ist zu Recht erfolgt. Sie beruht auf § 788 Abs. 3 ZPO, wonach dem
Schuldner, hier den Beklagten, die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten
sind, nachdem das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wurde,
aufgehoben worden ist. Jede Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig
vollstreckbaren Titel erfolgt auf das Risiko hin, dass er keinen Bestand haben wird.
Die Bürgschaftskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits, die den Beklagten
nach § 344 ZPO als Folge ihrer Säumnis auferlegt worden sind, sondern Kosten,
die sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil
aufgewandt haben. Sie gehören ebenso wie die Bürgschaftskosten zur
Ermöglichung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1974, 693) zu den Kosten der
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Ermöglichung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1974, 693) zu den Kosten der
Zwangsvollstreckung und waren notwendig (§§ 788 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO), weil die
Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieb.
Die Beklagten sind nicht darauf verwiesen, die Erstattung im Wege des § 717 Abs.
2 ZPO geltend zu machen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des
Senats (Beschluss vom 19. April 1985 - 12 W 58/85 = JurBüro 1986, 109;
Beschluss vom 27. Januar 1987 - 12 W 12/87; ebenso Oberlandesgericht Karlsruhe
JurBüro 1990, 64).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht
dem Betrag des angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.
Im Hinblick auf die von der Senatsrechtsprechung abweichenden Auffassungen
(Oberlandesgericht Köln JurBüro 1999, 272; Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg MDR 1999, 188; vgl. auch Zöller-Stöber, 23. Auflage, Rn 5 + 22 zu § 788
ZPO) lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zu (§ 574 Abs. 3 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.