Urteil des OLG Frankfurt vom 12.02.2003
OLG Frankfurt: wahrscheinlichkeit, anschlussberufung, diebstahl, maschine, kurve, fahrzeug, quittung, beweisführung, besitz, nacht
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Gericht:
OLG Frankfurt 7.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 U 139/00
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 VVG, § 12 Abs 1 UAbs 1
Buchst b AKB, § 13 AKB, § 286
ZPO
(Kfz-Kaskoversicherung: Diebstahlsnachweis bei Fehlen
von Abtastspuren an einem Fahrzeugschlüssel)
Leitsatz
Aus dem Fehlen von Abtastspuren an einem Fahrzeugschlüssel kann nicht darauf
geschlossen werden, eine Duplizierung habe im mechanischen Abtastverfahren nicht
stattgefunden. Denn auch im mechanischen Abtastverfahren ist auf einer mit einem
runden Abtastmeißel ausgerüsteten Kopierfräsmaschine eine spurenlose Duplizierung
möglich.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die angefochtene Entscheidung dahin
abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung weiterer 275,69 Euro nebst 4 % Zinsen
seit dem 1. Februar 1998 verurteilt wird.
Die weitergehende Anschlussberufung wird unter Abweisung der Klage
zurückgewiesen
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 94 % und der Kläger 6 % zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F.
abgesehen
Die form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung der
Beklagten hat in der Sache keinen, die unselbständige Anschlussberufung des
Klägers nur geringen Erfolg.
Dem Kläger steht aus der bestehenden Teilkaskoversicherung der geltend
gemachte Anspruch auf Diebstahlsentschädigung gemäß §§ 1 VVG, 12 Nr. 1, 13
AKB zu. Er hat den in der Diebstahlsversicherung erleichterten Beweis des
Diebstahlsgeschehens geführt. Die vom Landgericht angehörten Zeugen V. und
M. Sr., J. S., D. G. und Ge. Ke. Dg. haben übereinstimmend und glaubhaft
bestätigt, dass der Zeuge V. Sr., der Bruder des Klägers, das Fahrzeug in der
Nacht zum 4. August 1997 vor dem Feriendomizil am B... in U... abgestellt und es
am Morgen desselben Tages dort nicht mehr vorgefunden hat, was mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Diebstahl schließen lässt.
Demgegenüber hat die Beklagte den ebenfalls erleichterten Beweis einer
erheblichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Diebstahl des Fahrzeugs nur
vorgetäuscht war, nicht geführt. Zwar ist nach den Feststellungen des vom
Landgericht angehörten Sachverständigen G... davon auszugehen, dass sich unter
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Landgericht angehörten Sachverständigen G... davon auszugehen, dass sich unter
den vom Kläger vorgelegten vier Schlüssel nur ein Originalschlüssel befand und die
drei übrigen nachgefertigt worden waren, so dass zum Originalschlüsselsatz
insgesamt drei Schlüssel fehlen, doch kann hieraus schon deshalb nicht auf
Vortäuschung geschlossen werden, weil der Kläger das Fahrzeug im Mai 1995
gebraucht gekauft hat und unwiderlegt behauptet, lediglich die von ihm
vorgelegten drei Schlüssel erhalten zu haben, den vierten Schlüssel habe sein
Bruder nachfertigen lassen. Aus dem ungeklärten Verbleib der drei fehlenden
Originalschlüssel kann deshalb nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass sich mindestens einer davon im Besitz des Klägers
befunden hat und benutzt worden ist, den Diebstahl nur vorzutäuschen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht auch die Tatsache, dass der vom
Bruder des Klägers beschaffte Nachschlüssel unzweifelhaft im mechanischen
Kopierfräsverfahren hergestellt wurde und die vorgelegten drei übrigen Schlüssel
nach den vom Kläger nicht bezweifelten Feststellungen des Sachverständigen G...
keinerlei Abtastspuren aufwiesen, nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dafür,
dass notwendigerweise ein weiterer Schlüssel existieren müsse, der als
Duplizierungsvorlage gedient habe und deshalb Abtastspuren aufweise. Diese
Beweisführung setzt voraus, dass eine Duplizierung im mechanischen
Abtastverfahren zwangsläufig immer am abgetasteten Schlüssel Abtastspuren
hinterlässt und deshalb ausgeschlossen werden kann, dass ein Bahnenschlüssel
der vorliegenden Art im Abtastverfahren spurenfrei kopiert werden kann.
Ein solches spurenfreies Kopieren im mechanischen Abtastverfahren ist jedoch
unter bestimmten, im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzungen möglich.
Aufgrund der glaubhaften Bekundung des Inhabers des Sicherheits-
Fachgeschäftes Gs..., in welchem der Schlüssel ausweislich der Quittung vom 17.
Juli 1997 (Bl. 15 d. A.) gefertigt worden war, steht fest, dass die Duplizierung auf
einer Kopier-Fräsmaschine des Fabrikats „S... Dg...“ erfolgte. Diese ist nach den
Feststellungen des Sachverständigen Sc... in der Erläuterung seines am 21.
August 2001 mündlich erläuterten und unter dem 8. Januar 2002 schriftlich
ergänzten Gutachtens nicht mit einem scharfkantigen Abtastmeißel, sondern
einem runden Abtaststift ausgerüstet, der beim Abtastvorgang die Schließkurve
des Bahnenschlüssels entlang geführt wird. Es leuchtet deshalb ein, dass bei
geschickter und behutsamer Führung des Abtaststiftes die runde Oberfläche in
den Einschnitten der Schließkurve weder Materialaufwerfungen noch Schürfspuren
in den Oberflächenstrukturen hinterlässt, und auch auf der Flanke der Schließbahn
Abtastspuren nicht gezeichnet werden, da der Abtaststift kontaktfrei über die
Flanke geführt wird. Es ist für den Senat deshalb nachvollziehbar und
überzeugend, dass der nach seinen Angaben seit 10 oder 11 Jahren als geprüfter
Sachverständiger für Werkzeug und technische Formspuren mit Schloss- und
Schlüsseluntersuchungen befasste Sachverständige wiederholt festgestellt hat,
dass auf Maschinen der vorliegenden Bauart im mechanischen
Kopierfräsverfahren abgetastete Schlüssel entweder in einzelnen Sektoren oder
aber auch gänzlich spurenfrei geblieben sind, so dass das Fehlen von
Abtastspuren nicht den Schluss erlaubt, dass kein Kopiervorgang stattgefunden
habe, sondern auch der Schluss möglich ist, dass ein Kopiervorgang
stattgefunden, aber keine Spuren gezeichnet hat. Diese Erkenntnis besteht, wie
der Sachverständige in seiner schriftlichen Gutachtenergänzung durch mehrere
Quellen und Veröffentlichungen belegt hat, seit Jahren, so dass sie nach
Überzeugung des Senats nicht als bloße Einzelmeinung des Sachverständigen
Sc... angesehen werden kann.
Entgegen der in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal
dargelegten Auffassung der Beklagten war davon abzusehen, mit der bei der Fa.
Gs... nach wie vor eingesetzten Kopierfräsmaschine „S... Dg...“ durch
Kopierversuche zu testen, ob ein spurenfreies Abtasten erzielbar ist oder nicht.
Der Senat folgt der im mündlichen Gutachten vom 21. August 2001 (Bl. 319 d. A.)
dargelegten Einschätzung des Sachverständigen Sc..., nach welcher es nicht
sinnvoll ist, derartige Versuchsreihen zu starten, weil jeder einzelne Abtastvorgang
von dem anderen deutlich unterschieden und damit eine Vergleichbarkeit nicht
sichergestellt ist. Selbst wenn einem Bediener der Maschine heute ein
spurenfreies Abtasten nicht gelänge, könnte der Senat nicht als bewiesen
ansehen, dass im Jahre 1997 an dieser Maschine eine spurenfreie Duplizierung
nicht stattgefunden hat und deshalb ein weiterer Schlüssel in der Hand des
Klägers gewesen sein müsse. Nur wenn die Beklagte hierfür den Vollbeweis hätte
führen können, käme ihr die Beweiserleichterung dahin zugute, dass das
Verschweigen eines weiteren vorhandenen Schlüssels mit erheblicher
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Verschweigen eines weiteren vorhandenen Schlüssels mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf Vortäuschung deutet.
Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit oder
wegen Verschweigens von Vorschäden leistungsfrei. Insoweit folgt der Senat der
zutreffenden Begründung des Landgerichts und verweist auf die Darlegungen in
den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.).
Der Wiederbeschaffungswert des zu entschädigenden Fahrzeugs beläuft sich nach
den überzeugenden und von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des
Sachverständigen Sbo... auf 28.600.- DM. Hiervon sind jedoch bedingungsgemäß
wegen Fehlens einer Wegfahrsperre ein Betrag von 2.860.- DM (= 10 %), sowie der
vereinbarte Selbstbehalt von 300 DM abzusetzen und die nach § 13 Abs. 5 AKB zu
erstattenden Sachverständigenkosten von 150 DM (vgl. hierzu BGH in VersR
1998.179) hinzuzusetzen, so dass der Kläger insgesamt Anspruch auf Zahlung
von 25.590 DM bzw. 13.083,96 Euro hat.
Da das Landgericht lediglich 25.050,80 DM zugesprochen hat, war die Berufung
zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung des Klägers wie erkannt mit den
Nebenfolgen aus §§ 286, 288 BGB, 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO zu
entscheiden
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.