Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2009
OLG Frankfurt: anleger, fonds, investition, form, erfüllungsgehilfe, prospekthaftung, unterlassen, wiederholung, fehlerhaftigkeit, unangemessenheit
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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 110/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 BGB
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 19.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-19 O 84/06 – wird
zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht
die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass,
unabhängig von der Frage, ob die Ansprüche der Kläger verjährt wären, diese
jedenfalls daran scheitern würden, dass die Angaben in dem Prospekt zu dem X
zutreffend seien. So hätten die Kläger die Angaben in dem Prospekt zu der
anfänglichen Miethöhe, den Objekt- und Instandhaltungskosten sowie dem
Mietausfallrisiko nicht hinreichend in Zweifel gezogen, da sie nicht angegeben
hätten, welche Werte die zutreffenden gewesen wären. Hinsichtlich der
Wirtschaftlichkeitsprognose seien die Behauptungen der Kläger in Anbetracht der
veröffentlichen Inflationsraten unzutreffend. Die Angaben in dem Prospekt zu der
Mietgarantie sowie den „weichen Kosten“ seien zutreffend bzw. nicht irreführend,
da die einzelnen Positionen angegeben seien und eine Addition bzw. eine
prozentuale Gewichtung ohne weiteres vom Anleger vorgenommen werden könne.
Insgesamt seien die Risiken der Investition hinreichend deutlich dargestellt worden.
Soweit sich die Kläger auf Fehler in der Beratung durch die A bezogen hätten,
scheide eine Haftung insoweit aus, da die Beklagten dafür nicht einzustehen
hätten.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter, wobei sie die
Rechtsanwendung durch das Landgericht rügen. So sind sie zunächst der Ansicht,
die Beklagten seien als Initiatoren/Gestalter des Fonds sowie die Beklagte zu 2) als
Treuhandkommanditistin einer besonderen Beratungs- und Aufklärungspflicht
unterworfen, wobei diese einerseits losgelöst sei von der Beratungspflicht der
jeweiligen, die Anlage vermittelnden Bank. Andererseits würde die Beklagte zu 1)
entsprechend der Konzeption des Vertriebs der Fondsbeteiligungen auch für
etwaige Beratungsfehler der Banken haften, sofern diese auf den Vorgaben der
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etwaige Beratungsfehler der Banken haften, sofern diese auf den Vorgaben der
Beklagten beruhen würden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Kläger vor
allem Wert auf eine sichere Altersvorsorge gelegt und die Erzielung von
Steuervorteile nicht im Vordergrund gestanden hätten. Diesbezüglich sei zunächst
eine unzutreffende Beratung durch die Bank erfolgt.
Die Beratungspflichten seien außerdem deshalb verletzt worden, da der Prospekt
in mehreren Punkten unvollständig bzw. unzutreffend sei. Dies betreffe folgende
Aspekte:
- fehlende Darstellung des Risikos des Totalverlusts;
- Verschleierung der Höhe der sog. „weichen Kosten“ sowie generell fehlende
Aufschlüsselung der Kosten und Investitionen;
- Prognosedarstellungen, die von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen
seien;
- Unterlassen der Angabe des Risikos einer Nachhaftung;
- unzureichende Berücksichtigung des Mietausfallwagnisses und
- unterbliebene Darstellung der Verteilung von Provisionen und Sondervorteilen.
Die Geltendmachung der Ansprüche der Kläger sei auch nicht aufgrund der
Verjährung ausgeschlossen, da die Kläger aus den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Fondsgesellschaft nicht auf die Beratungsfehler hätte schließen können und
sie darüber erst durch die anwaltliche Beratung kurz vor Klageeinreichung
informiert worden seien. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einzelne
Prospektmängel (z.B. Provisionsrückzahlungen) sich ohnehin nicht aus dem
Prospekt ergeben würden.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes seien im Übrigen Steuervorteile nicht
zu berücksichtigen, da nicht auszuschließen sei, dass sie etwaige Zahlungen
ebenfalls versteuern müssten.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.
April 2008, Az. 2-19 O 84/06,
1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 5.368,56 Euro
nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
Zustellung der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte
an dem Fonds X, Beteiligungs-Nr. …,
2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 2.602,45 Euro,
hilfsweise 1.673,18 Euro zu zahlen, und
3) festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte
aus der Beteiligung im Verzuge der Annahme befinden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und es rechtfertigen die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§
513 ZPO).
Den Klägern stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend
gemachten Ansprüche zu, da – unabhängig von der Frage der Haftungsgrundlage
der Beklagten für den Prospektinhalt – keine Prospektfehler dargetan sind.
Daneben haften die Beklagten nicht für etwaige Mängel der Beratung der Kläger
durch die A.
Der Prospekt für die streitgegenständliche Anlage (X) ist nicht fehlerhaft, da er den
Anleger, mithin die Kläger, in hinreichendem Maße über die für seine
Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiert.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat
der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im
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der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im
Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle
Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein
können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Februar 2008, III 149/07, zit. nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Dazu gehört eine Aufklärung
über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, a.a.O.). Ob ein
Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der
wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen,
das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. hier der Anlage vermittelt
(vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, NJW 1982, 2823, 2824). Dabei
dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende
Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 14. Juni
2007, III ZR 300/05, zit. nach juris, Rn. 8). Ausgehend von diesen Maßstäben war
der Prospekt nicht fehlerhaft.
Fehler in der Prognose der wirtschaftlichen Umstände der Investition sowie der
Rendite haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dazu wäre erforderlich
gewesen, dass deutlich würde, dass die von den Prospekterstellern zugrunde
gelegten Erwartungen hinsichtlich der Mieten pp. unzutreffend waren. Dies wird
aber von den Klägern nicht substantiiert behauptet, vielmehr behaupten sie – in
zweiter Instanz ohne vertieften Sachvortrag und allein unter Verweis auf den
Vortrag in erster Instanz – nur, dass die im Prospekt genannten Mieten
unzutreffend seien. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, fehlt eine dem
Beweis zugängliche Behauptung dazu, welche Mietansätze tatsächlich
angemessen gewesen seien. Dabei nehmen die Kläger im Übrigen weitgehend
Bezug auf Berichte aus der Zeit nach Herausgabe des Fonds, berücksichtigen
aber nicht, dass es auf die Prognose zum Zeitpunkt der Prospektierung ankommt,
also eine ex-post-Betrachtung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008,
XI ZR 89/07, zit. nach juris, Rn. 28). Dass die Renditeprognose nicht tatsächlich
erreicht wird, begründet insofern keinen Fehler, als nicht dargetan wird, dass die
Prognose von Anfang an von falschen Daten ausgegangen ist und was die
richtigen Variablen gewesen wären.
Ein Fehler des Prospekts liegt nicht darin, dass eine ausdrückliche Erwähnung des
Risikos eines Totalausfalls fehlt. Im Prospekt (S. 17) wird darauf hingewiesen, dass
der Erfolg des Fonds zu einem entscheidenden Teil davon abhängt, dass
hinreichende Mieteinnahmen erfolgen werden. Aus diesem Hinweis sowie den
weiter im Prospekt dargestellten Umständen folgt für den Anleger eine in
ausreichendem Maße konkrete Darlegung des Risikos der Fondsbeteiligung, die bis
hin zu einem Totalverlust führen kann. Insofern wird durch den Hinweis, dass die
Anlage gerade nicht jederzeit ohne weiteres wieder veräußert werden kann (S. 18),
deutlich, dass der Anleger sich (auch) in wirtschaftlich schlechten Umständen nicht
zeitnah von der Anlage lösen kann. Bei der Bewertung des Risikos – und damit des
Umfangs der Aufklärung darüber – ist schließlich zu berücksichtigen, dass von dem
Gesamtkapital von 97 Mio. DM „nur“ 41,5 Mio. DM (= ca. 43%) fremdfinanziert
werden sollten, wobei die Objektkosten und damit der ungefähre Mindestwert der
Immobilien 80,47 Mio. DM betragen haben, für den Anleger also – anders als in
den vom Senat anderweitig entschiedenen Fällen – keine gesteigerte Gefahr des
Totalverlusts der gesamten Anlage bestand.
Die Kläger haben dabei auch keinen Fehler bezüglich des Mietausfallwagnisses
dartun können, da sie nicht substantiiert dargelegt haben, dass zum damaligen
Zeitpunkt der Markt andere Werte in Ansatz gebracht hätte bzw. die
Prospektersteller einen höheren Zuschlag hätten berücksichtigen müssen.
Ausgangspunkt ist dabei, dass in dem Prospekt das – dem Grunde nach immer
bestehende – Risiko eines Leerstands ausreichend berücksichtigt wird, was durch
die Einbeziehung eines Mietausfallwagnisses im üblichen Rahmen erfolgt (BGH,
Urteil vom 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 08, 649, 650). Dabei obliegt es
zunächst den Klägern, substantiiert darzutun, dass das im Prospekt einkalkulierte
Risiko mit 1,5% unangemessen niedrig bemessen ist. Dies ist nicht erfolgt, da die
Kläger nur auf eine andere Entscheidung des Senats Bezug nehmen, die aufgrund
des erheblich verschiedenen Sachverhalts und der Gestaltung des Fonds (u.a.
Objektauswahl und Fremdkapitalquote) nicht mit dem hier streitgegenständlichen
Fonds vergleichbar ist. Insofern ist es auch nicht geboten, von der pauschalen
Einbeziehung eines Mietausfallrisikos abzusehen und stattdessen eine für jedes
einzelne Jahr separat darzustellende Quote zu bilden. Die letztgenannte Variante
würde zu einer erschwerten praktischen Handhabbarkeit der Bemessung des
Mietausfallrisikos führen, ohne dass dem ein besonderer Informationsgewinn für
den Anleger gegenüber stände.
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Insbesondere ist bei der Prüfung der Angemessenheit des in Ansatz gebrachten
Mietausfallrisikos zu berücksichtigen, dass der hier streitgegenständliche Fonds
aus zwei Objekten besteht, von denen eines einen langjährigen Mietvertrag
aufweist. Liegt insofern für ein Objekt ein vernachlässigbares Mietausfallrisiko vor,
ist für die Summe der Risiken aus beiden Objekten nicht ersichtlich, dass der in
Ansatz gebrachte Wert unzutreffend ist bzw., was eine Haftung der Beklagten
ebenfalls ausschließen würde, den Beklagten eine Unangemessenheit erkennbar
gewesen wäre.
Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts ergibt sich nicht im Hinblick auf die Aufklärung
über eine etwaige Nachhaftung. Auf eine unmittelbare Haftung nach § 172 HGB
musste der Prospekt schon deshalb nicht hinweisen, da eine solche nicht besteht.
Die Kläger waren, wie die anderen Anleger, nicht unmittelbar an dem Fonds
beteiligt, sondern nur mittels der Treuhänderin, der Beklagten zu 2). In einem
solchen Fall ist aber eine Haftung des Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB
ausgeschlossen, wobei dies auch für eine mittelbare Haftung gilt (BGH, Urteil vom
12. Februar 2009, III ZR 90/08, zit. nach juris, Rn. 35; Urteil vom 11. November
2008, XI ZR 468/07, zit. nach juris, Rn. 19ff., für eine Inanspruchnahme durch
Gläubiger). Da dies auch dann der Fall ist, wenn sich – so der Vortrag der Kläger –
tatsächlich Auszahlungen als eine Form der Einlagenrückgewähr darstellen (BGH,
Urteil vom 12. Februar 2009, a.a.O.), bedarf es keiner entsprechenden Hinweise im
Prospekt. Soweit die Beklagte zu 2) als Treuhänderin für entsprechende Zahlungen
der Fondsgesellschaft haftet, wird durch § 5 Nr. 4 des Treuhandvertrags (S. 26 des
Prospekts) eine Weiterbelastung der Anleger, mithin der Kläger, ausgeschlossen,
so dass auch insofern keine Prospektierungspflicht bestand.
Die Angabe der Kosten (S. 10 des Prospekts) begegnet ebenfalls keinen
Bedenken. Im Unterschied zu anderen Fondsprospekten (Y, Z) ergeben sich hier
keine Unklarheiten bzw. Widersprüche in der Darstellung. Wie der Senat bereits in
dem, den Y betreffenden und den Parteien bekannten Urteil vom 13. Mai 2009 (23
U 64/07) dargestellt hat, ist es für die Anlageentscheidung von erheblicher
Bedeutung, dass dem Anleger deutlich gemacht wird, in welchem Umfang
Leistungen nicht unmittelbar dem Anlageobjekt zugute kommen, sondern in die –
weit zu verstehenden – Nebenleistungen einfließen. Dieser Trennung kommt für
den Anleger deshalb eine besondere Bedeutung zu, da er nur so in die Lage
versetzt wird, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit seiner Investition zu überprüfen (vgl.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2006, II ZR 329/04, zit. nach juris, Rn. 9). Dabei hat der
Senat bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom 28. Mai 2008 (23 U 63/07)
zu einem vergleichbaren Fonds dargelegt, dass eine genaue Aufschlüsselung aller
Kosten bei einem erheblichen Investitionsvolumen nicht gefordert werden kann.
Ausreichend ist es, wenn der Anleger – gegebenenfalls durch eine selbst
anzustellende einfache Berechnung – das Verhältnis der einzelnen Kosten zu den
Gesamtkosten sowie die Unterscheidung zwischen den sog. harten und weichen
Kosten ermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006, II ZR 329/04, zit.
nach juris, Rn. 9), was hier gewährleistet ist.
Die einzelnen Kostenblöcke werden – ohne Wiederholung einzelner Positionen bzw.
Unklarheiten innerhalb der Darstellung – angegeben und zahlenmäßig
aufgeschlüsselt. Dass hier Fehler erfolgt sind, wird von den Klägern nicht
substantiiert dargetan. Dem Anleger ist es dabei möglich, die unmittelbar der
Investition dienenden Kosten von denen, die der Gesellschaft bzw. dem
Vertrieb/der Finanzierung zugute kommen, zu trennen. Ob die Kosten jeweils, was
die Kläger andeuten, zu hoch gewesen sind, kann offen bleiben, da dies, mithin die
wirtschaftliche Rentabilität des Projekts, nicht von der Prospekthaftung erfasst wird.
Dass hier – unstreitig – ein Betrag von 3,0 Mio. DM als „Vermietungskosten“ im
Investitions- und Finanzierungsplan (S. 10 des Prospekts) ausgewiesen und davon
1,5 Mio. DM an ein zum Verbund der Beklagten gehörendes Unternehmen gezahlt
wurden, begründet ebenfalls keine Unrichtigkeit. Die Kosten einer Mietgarantie
werden – zutreffend (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994, II ZR 95/93, zit. nach juris,
Rn. 15f.) – als sog. weiche Kosten dargestellt und es ist für den Anleger auch
erkennbar, dass diese an denjenigen gezahlt werden, der die Vermietung
sicherstellt, mithin im Falle des Objekts O1 die B O1, die zugleich auch
Generalmieter ist. Da die Kläger nicht dartun, dass Zahlungen an Dritte, die nicht
auf S. 29f. des Prospekts genannt werden, gezahlt wurden, wird auch nicht
verheimlicht, dass hier Leistungen an im Konzernverbund stehende selbständige
juristische Personen erfolgen.
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Die Ausführungen der Kläger zu einer Rückvergütungs-/Provisionsproblematik sind
ebenfalls unerheblich, da es die Kläger unterlassen, konkrete Angaben zu etwaigen
Zahlungen oder entsprechenden Empfängern zu machen. Warum zudem die auf
S. 10 des Prospekts genannten Zahlungen an Dritte, die im Zusammenhang mit
dem Erwerb und der Verwaltung der Immobilien erfolgen, nicht vollständig bzw.
zutreffend sein sollen, wird von den Klägern nicht angegeben. Soweit die Kläger in
diesem Zusammenhang auf die Pflicht hinweisen, Rückvergütungen offen zu legen
(BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, zit. nach juris), führt dies zu
keinem anderen Ergebnis. Diese Pflicht besteht, um im Rahmen von
Anlageberatungsverträgen dem Kunden deutlich zu machen, dass sein Berater
möglicherweise eigene Interessen bei der Empfehlung verschiedener
Anlageobjekte verfolgt (BGH, a.a.O., Rn. 13). Hier lag keine typische
Beratungssituation vor, da zwischen den Beklagten und den Klägern kein
Anlageberatungsvertrag geschlossen worden war, in dessen Erfüllung die
Prospektangaben gemacht wurden. Die Frage, ob und inwieweit die beratende
Bank auf solche Zahlungen hinweisen musste, ist nicht Gegenstand der
Prospekthaftung. Hinsichtlich des Agios wird im Prospekt (S. 11) auf dessen
Verwendung im Rahmen der Nebenkosten hingewiesen.
Mangels eines Prospektfehlers besteht keine Haftung der Beklagten aufgrund von
Verletzung von Pflichten aus eigenen Beratungs- oder Vermittlungsverträgen mit
den Klägern bzw. für die Beklagte zu 2) aus der Stellung als
Treuhandkommanditistin. Deliktische Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht
erfüllt.
Die Beklagten haften schließlich auch nicht nach § 278 BGB für etwaige
Beratungsfehler durch die die Kläger unmittelbar betreuende C. Dahingestellt
bleiben kann dabei, ob der Vortrag der Kläger zur konkreten Beratung hinreichend
konkretisiert ist, da schon keine entsprechende Haftungsgrundlage für die
Beklagten besteht.
Eine Haftung für das Handeln des Erfüllungsgehilfen setzt dabei voraus, dass
dieser im Rahmen der Erfüllung einer Verpflichtung des Geschäftsherren tätig wird.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners oder als gesetzlich bestellter
Vertreter bei der Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit für diesen tätig wird.
Ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestandes ist also die Einschaltung eines
Dritten in die Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit (Grundmann, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Aufl. (2007), § 278, Rn. 20 m. w. N.).
Hier bestanden jedoch keine Pflichten der Beklagten gegenüber den Klägern, die
durch die C (schlecht oder nicht) erfüllt wurden.
Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass diese durch die Beklagten
„gesteuert“ worden wäre oder im Interesse der Beklagten die Kunden informiert
hat. Sie handelte vielmehr in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht aufgrund des
zumindest konkludent mit den Klägern geschlossenen Beratungsvertrags. Sie
vertrieb beziehungsweise vermittelte die Fondsbeteiligung, womit das Handeln in
eigenem Interesse erfolgte.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007,
Az. 10 U 189/06, lag dort doch gerade der umgekehrte Fall vor. Die beratende
Bank bediente sich nämlich des Verbandes als Erfüllungsgehilfe, um Bewertungen
vornehmen zu lassen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die Stellung als
„Koordinatorin“ des Vertriebs durch die C zu einer direkten Haftung gegenüber
Kunden der C führt. Die D sind rechtlich selbständige juristische Personen, bei der
A handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft nach dem
Genossenschaftsgesetz.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der 3. Zivilsenat des OLG
Frankfurt am Main in der Entscheidung vom 15. März 2007, Az.: 3 U 107/06,
zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung über das Anlageobjekt und die
Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist. Letztere beinhaltet die Klärung der
Frage, ob das konkrete Anlageobjekt anlegergerecht ist, also zu dem
Anlageverhalten und -ziel des Kunden passt. Eine Beratung zu diesem Punkt war –
möglicherweise – von der C geschuldet, nicht hingegen von den Beklagten, so
dass die C nicht in deren Verantwortungsbericht tätig war.
Mangels Anspruch in der Hauptsache ist die Klage auch nicht in den weiteren
Forderungen begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird im Hinblick auf die Berücksichtigung des Mietausfallrisikos sowie
der Darstellung der Vermietungskosten im Prospekt zugelassen, weil die Sache
insofern grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.