Urteil des OLG Frankfurt vom 28.01.2005
OLG Frankfurt: wirtschaftliches interesse, fahrzeug, rücktritt vom vertrag, kaufvertrag, firma, vermittler, marke, importeur, vermittlungsvertrag, holland
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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 U 210/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 437 BGB, § 440 BGB
(EU-Neuwagenkauf: Sachmängelhaftung des
Importvermittlers)
Leitsatz
Zum Bestehen von Schadenersatzansprüchen gegen einen Importeur von EU-
Fahrzeugen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Kassel vom 30.September 2003 abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf
die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom
30.9.2003 Bezug genommen, die klarstellend wie folgt ergänzt werden (§ 540 Abs.
1 Nr. 1 ZPO):
Auf der Grundlage einer zwischen den Parteien am 3.9.2002 mit „verbindliche
Bestellung (Vermittlungsgeschäft) eines EU-Neufahrzeuges“ überschriebenen
Vereinbarung erhielt die Klägerin einen Pkw der Marke X …, mit
Sonderausstattung, und zwar ein Fahrzeug des Modelljahres 2002 zu einem Preis
von 16.645 €. Ausweislich der Vereinbarung vom 2.9.2002 war dagegen die
Lieferung eines Fahrzeuges des Modelljahres 2003 vorgesehen. Wegen angeblich
am Fahrzeug vorhandener Mängel bzw. von verschiedenen X Vertragshändlern
erfolglos durchgeführten Nachbesserungsversuchen erklärte die Klägerin mit
Schreiben vom 19.11.2002 gegenüber dem Beklagten die Wandlung des
Kaufvertrages und stellte das Fahrzeug auf dessen Betriebsgelände ab. Mit
Schreiben vom 3.12.2002 gab die Klägerin dem Beklagten Gelegenheit, den
Vertrag durch die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges bis zum 19.12.2002
nachzuerfüllen und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die
Ausübung des Rücktrittsrechtes an. Dem Verlangen der Klägerin kam der Beklagte
nicht nach.
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung einer von ihr auf
den Kaufpreis erbrachten Anzahlung in Höhe von 4.000 € und der von ihr an die
den Restkaufpreis von 12.550 € finanzierende Y Bank gezahlten Darlehensraten in
Höhe von 1.019,65 €, insgesamt auf Zahlung von 5.019,65 € nebst Zinsen, in
Anspruch.
Durch das Urteil vom 30.9.2004 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an
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Durch das Urteil vom 30.9.2004 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an
die Klägerin 4.465,26 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im übrigen
abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht angeführt, bei der zwischen den
Parteien am 3.9.2002 getroffenen Vereinbarung handele es sich um einen
Kaufvertrag. Zwar sei die Bezeichnung der Vereinbarung als Vermittlungsvertrag
und des Beklagten als Vermittler eindeutig. Dies entspreche aber nicht dem
wirklichen Inhalt des Vertrages, der in gleicher Weise wie ein Kaufvertrag
abgewickelt worden und deshalb auch so zu werten sei. So tauche im Vertragstext
ein vom Beklagten vermittelter Verkäufer als Vertragspartner der Klägerin nicht
auf. Ein Kaufvertrag über ein neues Kraftfahrzeug werde auch nicht mit dem, den
es angehe, abgeschlossen, weil dafür der Vertrag zu wichtig und die Folgen, etwa
im Falle von Mängeln, zu gravierend seien. Demnach sei der Beklagte trotz der
entgegenstehenden Bezeichnung in der Vereinbarung als Verkäufer anzusehen. Er
habe die Funktion des Verkäufers wahrgenommen, zumal es einen anderen
Verkäufer auch nicht gebe. Deshalb habe die Klägerin ihm gegenüber wirksam den
Rücktritt vom Vertrag erklärt, weil das Fahrzeug im Hinblick darauf, daß es sich um
ein solches der Modellreihe des Jahres 2002 handele, obwohl ihr ausdrücklich ein
Fahrzeug des Modelljahres 2003 habe geliefert werden sollen, mangelhaft sei. Die
Klägerin könne deshalb zur Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung und
gegenüber der Y Bank erbrachten Ratenzahlungen verlangen, weil es sich bei dem
Kaufvertrag und dem zur Finanzierung des Kaufpreises abgeschlossenen
Darlehensvertrag um einen verbundenen Vertrag handele. Allerdings müsse sie
dem Beklagten die aus dem Fahrzeug gezogenen Nutzungen ersetzen. Dieser
Betrag belaufe sich auf 544,39 € und sei von der Klagesumme abzuziehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er dessen
Abänderung und Abweisung der Klage insgesamt begehrt. Der Beklagte hält an
seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest, daß er nicht Verkäufer des von der
Klägerin erworbenen Fahrzeuges gewesen sei. Er habe lediglich einen Kaufvertrag
zwischen ihr und einem ausländischen Lieferanten vermittelt. Ebensowenig habe
er seine Vermittlungstätigkeit schlecht erfüllt. Im übrigen habe das der Klägerin
gelieferte Fahrzeug keine Mängel aufgewiesen. Die Modelljahrgänge 2002 und
2003 seien außer einer in den Modellen des Jahres 2003 enthaltenen
Mittelarmlehne technisch und optisch identisch.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung
zurückzuweisen.
II. Die fristgerecht nach Zustellung des Urteils (1.12.2003) am 11.12.2003
eingelegte und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 29.1.2004
begründete Berufung des Beklagten ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von noch
4.465,26 € gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB.
Ungeachtet der Frage, ob der der Klägerin gelieferte Pkw der Marke X ... einen
Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist und sie deshalb zum Rücktritt
berechtigt ist, scheitert der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch daran,
daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen ist und der
Beklagte deshalb für einen etwaigen Sachmangel nicht einzustehen hat.
Unstreitig handelt es sich bei dem von der Klägerin erworbenen Pkw um eine
sogenanntes EU-Neufahrzeug, das von Spanien über Holland in die
Bundesrepublik Deutschland importiert wurde. Im Falle von Sachmängeln
beschränken sich die Rechte des Käufers eines Importfahrzeuges gegen vom
Hersteller zugelassene inländische Reparaturbetriebe auf die Beseitigung von
Mängeln, wogegen die weitergehenden Sachmängelrechte, wie etwa der Rücktritt,
vom Käufer nur gegenüber seinem Vertragspartner, also entweder dem
ausländischen Händler oder dem Importeur geltend machen kann, falls dieser den
Verkauf im eigenen Namen getätigt hat (vgl. insoweit auch: Reinking/Eggert, der
Autokauf, 8.Aufl., 2003, Rdn. 454; OLG Düsseldorf , NJW 2002, S. 523).
Sachmängelhaftungsansprüche gegen den Importeur bestehen allerdings nicht,
wenn dieser lediglich als Importvermittler für den Käufer tätig geworden ist und er
seine Vermittlungstätigkeit im Vertrag klar zum Ausdruck gebracht hat
(Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 455; vgl. zur Abgrenzung zwischen
Vermittlungsauftrag und Kaufvertrag: OLG Düsseldorf, a.a.O.).
So liegen die Dinge hier. Bereits der zwischen den Parteien getroffenen
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So liegen die Dinge hier. Bereits der zwischen den Parteien getroffenen
schriftlichen Vereinbarung vom 3.8.2002 läßt sich zweifelsfrei entnehmen, daß der
Beklagte für die Klägerin erkennbar lediglich als Vermittler tätig werden wollte. So
enthält die Vereinbarung ausdrücklich die Feststellung, daß die Bestellung des Pkw
der Marke X durch den Beklagten als Vermittler erfolgen und Lieferant ein
Vertragshändler des Herstellers des Fahrzeuges sein sollte. Die in der
Vereinbarung gewählte Formulierung „durch die oben genannte Firma (Vermittler)
bestellt hiermit der Käufer ..... zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen
folgendes Fahrzeug (geliefert durch einen Vertragshändler des jeweiligen
Herstellers, nach Wahl des Bevollmächtigten):...“ ist eindeutig. Hierneben wurde
die bloße Vermittlungstätigkeit des Beklagten durch die der Bestellung
beigefügten und Vertragsgrundlage gewordenen allgemeinen
Geschäftsbedingungen verdeutlicht und hervorgehoben. Durchgängig ist der
Beklagte dort als Vermittler bezeichnet, wobei unter Ziffer I 5) ausdrücklich
festgehalten wurde, dass der Kaufvertrag für das Fahrzeug erst nach
Auftragsbestätigung des ausländischen Lieferanten Gültigkeit erlangen sollte.
Bereits insoweit wird hinreichend deutlich, daß ein Kaufvertrag nicht zwischen der
Klägerin und dem Beklagten, sondern der Klägerin und dem ausländischen
Lieferanten des Fahrzeugs geschlossen werden sollte. Dem steht auch nicht
entgegen, daß nach Ziffer V 2) der allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagte als Vermittler keine eigenen Garantieleistung bzw. Gewährleistung
übernimmt oder zu erbringen hat. Zwar könnte dies für einen
Gewährleistungsausschluß im Rahmen eines Kaufvertrages sprechen. Unter
Berücksichtigung der weiter gewählten Formulierung, der Käufer habe Ansprüche
gegen den Hersteller entsprechend den jeweiligen Bestimmungen des
Herstellerwerks, läßt sich entnehmen, daß der Feststellung hinsichtlich der
Nichtübernahme von Garantie- bzw. Gewährleistung lediglich eine klarstellende
Bedeutung zukommt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der in Ziffer VI 2)
gewählten Formulierung, bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten
aus dem Vermittlungsvertrag verbleibe das Fahrzeug im Eigentum des
Vermittlers. Zwar könnte diese Formulierung ebenfalls dafür sprechen, daß der
Beklagte den Verkauf des Fahrzeugs im eigenen Namen getätigt hat. Ziffer VI 2)
der Geschäftsbedingungen ist jedoch nur im Zusammenhang mit Ziffer VI 1) der
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu betrachten, wonach bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen aus dem Vermittlungsvertrag der Käufer seine
Ansprüche auf Verschaffung des Eigentums sowie sonstige Anwartschaftsrechte
an dem Fahrzeug an den Vermieter abtritt. Ziffer VI 2) bezieht sich also zweifelsfrei
auf die vom Käufer an den Vermittler abzutretende Rechte, nicht aber auf eigene
Rechte des Vermittlers am Fahrzeug.
Auch aufgrund sonstiger Umstände ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte nicht
lediglich als Importvermittler tätig geworden ist, sondern Verkäufer des Fahrzeugs
war. Insbesondere konnte die Klägerin nicht beweisen, daß der Beklagte das
Fahrzeug vor Weitergabe an sie seinerseits von der in O1 ansässigen Firma A
erworben hat. Vielmehr steht nach dem im vorliegenden Berufungsverfahren
durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, daß ein
vorheriger Erwerb des Fahrzeugs durch den Beklagten nicht stattgefunden hat.
Nach der glaubhaften Aussage des Inhabers der Firma A, des Zeugen ... A, war
Verkäufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges eine Firma C in Holland. Zur
Vermittlung dieses Kaufvertrages hat sich der Beklagte wiederum der Firma A
bedient, die ebenfalls als Vermittlerin von EU-Neufahrzeugen tätig ist. Insgesamt
hat sich die Tätigkeit des Beklagten nach der weiteren Aussage des Zeugen auf
eine Vermittlungstätigkeit beschränkt. Insoweit korrespondiert die Aussage des
Zeugen mit dem Inhalt der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 14.5.2003
vorgelegten Kopie des Garantiescheines für das Fahrzeug als X Vertragshändler
die in Holland ansässige Firma C aufgeführt ist bzw. einen Stempel dieser Firma
enthält. Dies läßt des Schluß zu, daß die Firma C auch Verkäuferin des hier
fraglichen Fahrzeuges war.
Auch die übrige Abwicklung des Fahrzeugerwerbs durch die Klägerin läßt nicht den
Schluß zu, daß der Beklagte als Verkäufer tätig geworden ist. Es ist nämlich nicht
feststellbar, daß der Beklagte den Kaufpreis einbehalten hat. Nur in diesem Falle
könne entsprechendes angenommen werden.
Insgesamt stehen der Klägerin damit Sachmängelgewährleistungsansprüche
gegen den Beklagten nicht zu, weil er nicht Verkäufer des Pkw der Marke X ... war.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren der Klägerin nicht ersichtlich.
Insbesondere steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen
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Insbesondere steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen
den Beklagten nicht gemäß § 311 Abs. 3 BGB zu, weil der Beklagte im Rahmen
seiner Vermittlungstätigkeit weder ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt
noch im besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und
dadurch die Verhandlungen beeinflußt hat. Allein deshalb, weil der Beklagte für
seine Vermittlungstätigkeit offenbar eine Provision erhalten hat, begründet noch
kein eigenes wirtschaftliches Interesse ( vgl. hierzu allg.: Palandt-Heinrichs,
Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl., § 311 BGB, Rdnr. 61 mit weiteren Nachweisen).
Ebenso wenig ist ersichtlich, daß der Beklagte über das normale
Verhandlungsvertrauen hinausgehend eine persönliche Gewähr für die Erfüllung
des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und der Firma C übernommen hat.
Auf die Berufung des Beklagten war deshalb das der Klage teilweise stattgebende
Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage
in § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit
weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.