Urteil des OLG Frankfurt vom 27.05.2009

OLG Frankfurt: anleger, investition, prospekthaftung, wiederholung, form, erfüllungsgehilfe, immobilienfonds, mietvertrag, quote, gestaltung

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 109/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 171 HGB, § 172 HGB
Prospekthaftung: Ansprüche wegen der Darstellung der
Kosten und Risiken im Zusammenhang mit einem
geschlossenen Immobilienfonds
Leitsatz
Zur Darstellung von Kosten und Risiken (u.a. Mietausfallrisiko) im Prospekt eines
geschlossenen Immobilienfonds
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 2008 verkündete Urteil der 19.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Az.: 2-19 O 83/06 – wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht
die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass,
unabhängig von der Frage, ob die Ansprüche des Klägers verjährt wären, diese
jedenfalls daran scheitern würden, dass die Angaben in dem Prospekt zu dem DG-
Fonds 32 zutreffend seien. So hätte der Kläger die Angaben in dem Prospekt zu
der anfänglichen Miethöhe, den Objekt- und Instandhaltungskosten sowie dem
Mietausfallrisiko nicht hinreichend in Zweifel gezogen, da er nicht angegeben habe,
welche Werte die zutreffenden gewesen wären. Hinsichtlich der
Wirtschaftlichkeitsprognose seien die Behauptungen des Klägers in Anbetracht der
veröffentlichen Inflationsraten unzutreffend. Die Angaben in dem Prospekt zu der
Mietgarantie sowie den „weichen Kosten“ seien zutreffend bzw. nicht irreführend,
da die einzelnen Positionen angegeben seien und eine Addition bzw. eine
prozentuale Gewichtung ohne weiteres vom Anleger vorgenommen werden könne.
Insgesamt seien die Risiken der Investition hinreichend deutlich dargestellt worden.
Soweit sich der Kläger auf Fehler in der Beratung durch die Volksbank ... eG
bezogen hätte, scheide eine Haftung insoweit aus, da die Beklagten dafür nicht
einzustehen hätten.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, wobei er die
Rechtsanwendung durch das Landgericht rügt. So ist er zunächst der Ansicht, die
Beklagten seien als Initiatoren/Gestalter des Fonds sowie die Beklagte zu 2) als
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Beklagten seien als Initiatoren/Gestalter des Fonds sowie die Beklagte zu 2) als
Treuhandkommanditistin einer besonderen Beratungs- und Aufklärungspflicht
unterworfen, wobei diese einerseits losgelöst sei von der Beratungspflicht der
jeweiligen, die Anlage vermittelnden Bank. Andererseits würde die Beklagte zu 1)
entsprechend der Konzeption des Vertriebs der Fondsbeteiligungen auch für
etwaige Beratungsfehler der Banken haften, sofern diese auf den Vorgaben der
Beklagten beruhen würden. Insofern sei zu berücksichtigen, dass der Kläger vor
allem Wert auf eine sichere Altersvorsorge gelegt und die Erzielung von
Steuervorteile nicht im Vordergrund gestanden habe. Diesbezüglich sei zunächst
eine unzutreffende Beratung durch die Bank erfolgt. Die Beratungspflichten seien
außerdem deshalb verletzt worden, da der Prospekt in mehreren Punkten
unvollständig bzw. unzutreffend sei. Dies betreffe folgende Aspekte:- fehlende
Darstellung des Risikos des Totalverlusts;- Verschleierung der Höhe der sog.
„weichen Kosten“ sowie generell fehlende Aufschlüsselung der Kosten und
Investitionen;- Prognosedarstellungen, die von unzutreffenden Voraussetzungen
ausgegangen seien;- Unterlassen der Angabe des Risikos einer Nachhaftung;-
unzureichende Berücksichtigung des Mietausfallwagnisses und- unterbliebene
Darstellung der Verteilung von Provisionen und Sondervorteilen.
Die Geltendmachung der Ansprüche des Klägers sei auch nicht aufgrund der
Verjährung ausgeschlossen, da der Kläger aus den wirtschaftlichen Schwierigkeiten
der Fondsgesellschaft nicht auf die Beratungsfehler hätte schließen können und er
darüber erst durch die anwaltliche Beratung kurz vor Klageeinreichung informiert
worden sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass einzelne Prospektmängel (z.B.
Provisionsrückzahlungen) sich ohnehin nicht aus dem Prospekt ergeben würden.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes seien im Übrigen Steuervorteile nicht
zu berücksichtigen, da nicht auszuschließen sei, dass etwaige Zahlungen ebenfalls
versteuert werden müssten.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 29. April 2008, Az. 2-19 O 83/06, 1) die Beklagten als Gesamtschuldner
zu verurteilen, an den Kläger 107.371,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen, Zug
um Zug gegen die Übertragung der Rechte an dem Fonds DG 32, Beteiligungs-Nr.
…,2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 70.277,00
Euro, hilfsweise 51.691,54 Euro, zu zahlen, 3) festzustellen, dass die Beklagten
verpflichtet sind, dem Kläger die ab dem 1. Januar 2008 entstehenden
Aufwendungen für das bei der Raiffeisenbank ... eG bestehende Darlehen (Valuta
per 31. Januar 2006: 31.129,19 Euro) zu erstatten, und4) festzustellen, dass sich
die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im
Verzuge der Annahme befinden.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene
Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und es rechtfertigen die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§
513 ZPO).
Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend
gemachten Ansprüche zu, da – unabhängig von der Frage der Haftungsgrundlage
der Beklagten für den Prospektinhalt – keine Prospektfehler dargetan sind.
Daneben haften die Beklagten nicht für etwaige Mängel der Beratung des Klägers
durch die Volksbank ... eG.
Der Prospekt für die streitgegenständliche Anlage (DG Fonds 32) ist nicht
fehlerhaft, da er den Anleger, mithin den Kläger, in hinreichendem Maße über die
für seine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiert. Nach den von der
Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über
ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die
einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die
für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können,
sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar
2008, III 149/07, zit. nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Dazu gehört eine Aufklärung über
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2008, III 149/07, zit. nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Dazu gehört eine Aufklärung über
Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, a.a.O.). Ob ein Prospekt
unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen
Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den
Verhältnissen des Unternehmens bzw. hier der Anlage vermittelt (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die
Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des
Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR
300/05, zit. nach juris, Rn. 8). Ausgehend von diesen Maßstäben war der Prospekt
nicht fehlerhaft.
Fehler in der Prognose der wirtschaftlichen Umstände der Investition sowie der
Rendite hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Dazu wäre erforderlich
gewesen, dass deutlich würde, dass die von den Prospekterstellern zugrunde
gelegten Erwartungen hinsichtlich der Mieten pp. unzutreffend waren. Dies wird
aber von dem Kläger nicht substantiiert behauptet, vielmehr behauptet er – in
zweiter Instanz ohne vertieften Sachvortrag und allein unter Verweis auf den
Vortrag in erster Instanz – nur, dass die im Prospekt genannten Mieten
unzutreffend seien. Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, fehlt eine dem
Beweis zugängliche Behauptung dazu, welche Mietansätze tatsächlich
angemessen gewesen seien. Dabei nimmt der Kläger im Übrigen weitgehend
Bezug auf Berichte aus der Zeit nach Herausgabe des Fonds, berücksichtigt aber
nicht, dass es auf die Prognose zum Zeitpunkt der Prospektierung ankommt, also
eine ex-post-Betrachtung ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008, XI
ZR 89/07, zit. nach juris, Rn. 28). Dass die Renditeprognose nicht tatsächlich
erreicht wird, begründet insofern keinen Fehler, als nicht dargetan wird, dass die
Prognose von Anfang an von falschen Daten ausgegangen ist und was die
richtigen Variablen gewesen wären.
Ein Fehler des Prospekts liegt nicht darin, dass eine ausdrückliche Erwähnung des
Risikos eines Totalausfalls fehlt. Im Prospekt (S. 17) wird darauf hingewiesen, dass
der Erfolg des Fonds zu einem entscheidenden Teil davon abhängt, dass
hinreichende Mieteinnahmen erfolgen werden. Aus diesem Hinweis sowie den
weiter im Prospekt dargestellten Umständen folgt für den Anleger eine in
ausreichendem Maße konkrete Darlegung des Risikos der Fondsbeteiligung, die bis
hin zu einem Totalverlust führen kann. Insofern wird durch den Hinweis, dass die
Anlage gerade nicht jederzeit ohne weiteres wieder veräußert werden kann (S. 18),
deutlich, dass der Anleger sich (auch) in wirtschaftlich schlechten Umständen nicht
zeitnah von der Anlage lösen kann. Bei der Bewertung des Risikos – und damit des
Umfangs der Aufklärung darüber – ist schließlich zu berücksichtigen, dass von dem
Gesamtkapital von 97 Mio. DM „nur“ 41,5 Mio. DM (= ca. 43%) fremdfinanziert
werden sollten, wobei die Objektkosten und damit der ungefähre Mindestwert der
Immobilien 80,47 Mio. DM betragen haben, für den Anleger also – anders als in
den vom Senat anderweitig entschiedenen Fällen – keine gesteigerte Gefahr des
Totalverlusts der gesamten Anlage bestand.
Der Kläger hat dabei auch keinen Fehler bezüglich des Mietausfallwagnisses dartun
können, da er nicht substantiiert dargelegt hat, dass zum damaligen Zeitpunkt der
Markt andere Werte in Ansatz gebracht hätte bzw. die Prospektersteller einen
höheren Zuschlag hätten berücksichtigen müssen. Ausgangspunkt ist dabei, dass
in dem Prospekt das – dem Grunde nach immer bestehende – Risiko eines
Leerstands ausreichend berücksichtigt wird, was durch die Einbeziehung eines
Mietausfallwagnisses im üblichen Rahmen erfolgt (BGH, Urteil vom 30. November
2007, V ZR 284/06, NJW 08, 649, 650). Dabei obliegt es zunächst dem Kläger,
substantiiert darzutun, dass das im Prospekt einkalkulierte Risiko mit 1,5%
unangemessen niedrig bemessen ist. Dies ist nicht erfolgt, da der Kläger nur auf
eine andere Entscheidung des Senats Bezug nimmt, die aufgrund des erheblich
verschiedenen Sachverhalts und der Gestaltung des Fonds (u.a. Objektauswahl
und Fremdkapitalquote) nicht mit dem hier streitgegenständlichen Fonds
vergleichbar ist. Insofern ist es auch nicht geboten, von der pauschalen
Einbeziehung eines Mietausfallrisikos abzusehen und stattdessen eine für jedes
einzelne Jahr separat darzustellende Quote zu bilden. Die letztgenannte Variante
würde zu einer erschwerten praktischen Handhabbarkeit der Bemessung des
Mietausfallrisikos führen, ohne dass dem ein besonderer Informationsgewinn für
den Anleger gegenüber stände.Insbesondere ist bei der Prüfung der
Angemessenheit des in Ansatz gebrachten Mietausfallrisikos zu berücksichtigen,
dass der hier streitgegenständliche Fonds aus zwei Objekten besteht, von denen
eines einen langjährigen Mietvertrag aufweist. Liegt insofern für ein Objekt ein
vernachlässigbares Mietausfallrisiko vor, ist für die Summe der Risiken aus beiden
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vernachlässigbares Mietausfallrisiko vor, ist für die Summe der Risiken aus beiden
Objekten nicht ersichtlich, dass der in Ansatz gebrachte Wert unzutreffend ist bzw.,
was eine Haftung der Beklagten ebenfalls ausschließen würde, den Beklagten eine
Unangemessenheit erkennbar gewesen wäre.
Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts ergibt sich nicht im Hinblick auf die Aufklärung
über eine etwaige Nachhaftung. Auf eine unmittelbare Haftung nach § 172 HGB
musste der Prospekt schon deshalb nicht hinweisen, da eine solche nicht besteht.
Der Kläger war, wie die anderen Anleger, nicht unmittelbar an dem Fonds beteiligt,
sondern nur mittels der Treuhänderin, der Beklagten zu 2). In einem solchen Fall
ist aber eine Haftung des Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB ausgeschlossen,
wobei dies auch für eine mittelbare Haftung gilt (BGH, Urteil vom 12. Februar
2009, III ZR 90/08, zit. nach juris, Rn. 35; Urteil vom 11. November 2008, XI ZR
468/07, zit. nach juris, Rn. 19ff., für eine Inanspruchnahme durch Gläubiger). Da
dies auch dann der Fall ist, wenn sich – so der Vortrag des Klägers – tatsächlich
Auszahlungen als eine Form der Einlagenrückgewähr darstellen (BGH, Urteil vom
12. Februar 2009, a.a.O.), bedarf es keiner entsprechenden Hinweise im Prospekt.
Soweit die Beklagte zu 2) als Treuhänderin für entsprechende Zahlungen der
Fondsgesellschaft haftet, wird durch § 5 Nr. 4 des Treuhandvertrags (S. 26 des
Prospekts) eine Weiterbelastung der Anleger, mithin des Klägers, ausgeschlossen,
so dass auch insofern keine Prospektierungspflicht bestand.
Die Angabe der Kosten (S. 10 des Prospekts) begegnet ebenfalls keinen
Bedenken. Im Unterschied zu anderen Fondsprospekten (DG 34, DG 35) ergeben
sich hier keine Unklarheiten bzw. Widersprüche in der Darstellung. Wie der Senat
bereits in dem, den DG-Fonds 34 betreffenden und den Parteien bekannten Urteil
vom 13. Mai 2009 (23 U 64/07) dargestellt hat, ist es für die Anlageentscheidung
von erheblicher Bedeutung, dass dem Anleger deutlich gemacht wird, in welchem
Umfang Leistungen nicht unmittelbar dem Anlageobjekt zugute kommen, sondern
in die – weit zu verstehenden – Nebenleistungen einfließen. Dieser Trennung
kommt für den Anleger deshalb eine besondere Bedeutung zu, da er nur so in die
Lage versetzt wird, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit seiner Investition zu
überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2006, II ZR 329/04, zit. nach juris, Rn.
9). Dabei hat der Senat bereits in der rechtskräftigen Entscheidung vom 28. Mai
2008 (23 U 63/07) zu einem vergleichbaren Fonds dargelegt, dass eine genaue
Aufschlüsselung aller Kosten bei einem erheblichen Investitionsvolumen nicht
gefordert werden kann. Ausreichend ist es, wenn der Anleger – gegebenenfalls
durch eine selbst anzustellende einfache Berechnung – das Verhältnis der
einzelnen Kosten zu den Gesamtkosten sowie die Unterscheidung zwischen den
sog. harten und weichen Kosten ermitteln kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar
2006, II ZR 329/04, zit. nach juris, Rn. 9), was hier gewährleistet ist. Die einzelnen
Kostenblöcke werden – ohne Wiederholung einzelner Positionen bzw. Unklarheiten
innerhalb der Darstellung – angegeben und zahlenmäßig aufgeschlüsselt. Dass
hier Fehler erfolgt sind, wird von dem Kläger nicht substantiiert dargetan. Dem
Anleger ist es dabei möglich, die unmittelbar der Investition dienenden Kosten von
denen, die der Gesellschaft bzw. dem Vertrieb/der Finanzierung zugute kommen,
zu trennen. Ob die Kosten jeweils, was der Kläger andeutet, zu hoch gewesen sind,
kann offen bleiben, da dies, mithin die wirtschaftliche Rentabilität des Projekts,
nicht von der Prospekthaftung erfasst wird.Dass hier – unstreitig – ein Betrag von
3,0 Mio. DM als „Vermietungskosten“ im Investitions- und Finanzierungsplan (S.
10 des Prospekts) ausgewiesen und davon 1,5 Mio. DM an ein zum Verbund der
Beklagten gehörendes Unternehmen gezahlt wurden, begründet ebenfalls keine
Unrichtigkeit. Die Kosten einer Mietgarantie werden – zutreffend (BGH, Urteil vom
10. Oktober 1994, II ZR 95/93, zit. nach juris, Rn. 15f.) – als sog. weiche Kosten
dargestellt und es ist für den Anleger auch erkennbar, dass diese an denjenigen
gezahlt werden, der die Vermietung sicherstellt, mithin im Falle des Objekts … die
X-Grundstücksgesellschaft mbH ..., die zugleich auch Generalmieter ist. Da die
Kläger nicht dartun, dass Zahlungen an Dritte, die nicht auf S. 29f. des Prospekts
genannt werden, gezahlt wurden, wird auch nicht verheimlicht, dass hier
Leistungen an im Konzernverbund stehende selbständige juristische Personen
erfolgen. Die Ausführungen des Klägers zu einer Rückvergütungs-
/Provisionsproblematik sind ebenfalls unerheblich, da es der Kläger unterlässt,
konkrete Angaben zu etwaigen Zahlungen oder entsprechenden Empfängern zu
machen. Warum zudem die auf S. 10 des Prospekts genannten Zahlungen an
Dritte, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der Immobilien
erfolgen, nicht vollständig bzw. zutreffend sein sollen, wird von dem Kläger nicht
angegeben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Pflicht hinweist,
Rückvergütungen offen zu legen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR
510/07, zit. nach juris), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Pflicht
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510/07, zit. nach juris), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Pflicht
besteht, um im Rahmen von Anlageberatungsverträgen dem Kunden deutlich zu
machen, dass sein Berater möglicherweise eigene Interessen bei der Empfehlung
verschiedener Anlageobjekte verfolgt (BGH, a.a.O., Rn. 13). Hier lag keine typische
Beratungssituation vor, da zwischen den Beklagten und dem Kläger kein
Anlageberatungsvertrag geschlossen worden war, in dessen Erfüllung die
Prospektangaben gemacht wurden. Die Frage, ob und inwieweit die beratende
Bank auf solche Zahlungen hinweisen musste, ist nicht Gegenstand der
Prospekthaftung. Hinsichtlich des Agios wird im Prospekt (S. 11) auf dessen
Verwendung im Rahmen der Nebenkosten hingewiesen.
Mangels eines Prospektfehlers besteht keine Haftung der Beklagten aufgrund von
Verletzung von Pflichten aus eigenen Beratungs- oder Vermittlungsverträgen mit
dem Kläger bzw. für die Beklagte zu 2) aus der Stellung als
Treuhandkommanditistin. Deliktische Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht
erfüllt.
Die Beklagten haften schließlich auch nicht nach § 278 BGB für etwaige
Beratungsfehler durch die den Kläger unmittelbar betreuende Volksbank.
Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Vortrag des Klägers zur konkreten
Beratung hinreichend konkretisiert ist, da schon keine entsprechende
Haftungsgrundlage für die Beklagten besteht. Eine Haftung für das Handeln des
Erfüllungsgehilfen setzt dabei voraus, dass dieser im Rahmen der Erfüllung einer
Verpflichtung des Geschäftsherren tätig wird. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen
des Schuldners oder als gesetzlich bestellter Vertreter bei der Erfüllung einer
Schuldnerverbindlichkeit für diesen tätig wird. Ausschlaggebend für die Erfüllung
des Tatbestandes ist also die Einschaltung eines Dritten in die Erfüllung einer
Schuldnerverbindlichkeit (Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5.
Aufl. (2007), § 278, Rn. 20 m. w. N.).Hier bestanden jedoch keine Pflichten der
Beklagten gegenüber dem Kläger, die durch die Volksbank (schlecht oder nicht)
erfüllt wurden.
Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass diese durch die Beklagten
„gesteuert“ worden wäre oder im Interesse der Beklagten die Kunden informiert
hat. Sie handelte vielmehr in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht aufgrund des
zumindest konkludent mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrags. Sie
vertrieb beziehungsweise vermittelte die Fondsbeteiligung, womit das Handeln in
eigenem Interesse erfolgte.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007,
Az. 10 U 189/06, lag dort doch gerade der umgekehrte Fall vor. Die beratende
Bank bediente sich nämlich des Verbandes als Erfüllungsgehilfe, um Bewertungen
vornehmen zu lassen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die Stellung als
„Koordinatorin“ des Vertriebs durch die Volksbanken zu einer direkten Haftung
gegenüber Kunden der Volksbanken führt. Die Volks- und Raiffeisenbanken sind
rechtlich selbständige juristische Personen, bei der Volksbank ... eG handelt es
sich um eine eingetragene Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz.
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der 3. Zivilsenat des OLG
Frankfurt am Main in der Entscheidung vom 15. März 2007, Az.: 3 U 107/06,
zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung über das Anlageobjekt und die
Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist. Letztere beinhaltet die Klärung der
Frage, ob das konkrete Anlageobjekt anlegergerecht ist, also zu dem
Anlageverhalten und -ziel des Kunden passt. Eine Beratung zu diesem Punkt war –
möglicherweise – von der Volksbank geschuldet, nicht hingegen von den
Beklagten, so dass die Volksbank nicht in deren Verantwortungsbericht tätig war.
Mangels Anspruch in der Hauptsache ist die Klage auch nicht in den weiteren
Forderungen begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird im Hinblick auf die Berücksichtigung des Mietausfallrisikos sowie
der Darstellung der Vermietungskosten im Prospekt zugelassen, weil die Sache
insofern grundsätzliche Bedeutung hat und zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.