Urteil des OLG Frankfurt vom 13.08.2008

OLG Frankfurt: befristung, bruttoeinkommen, arbeitsmarkt, abweisung, nettoeinkommen, kapitalvermögen, unterhaltsklage, unbefristet, erwerbstätigkeit, wohnung

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 UF 185/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1572 BGB, § 1573 BGB, §
1578b Abs 2 BGB
Nachehelichenunterhalt: Befristung des
Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung einer
Erkrankung des Unterhaltsberechtigten
Leitsatz
1. Zur Befristung des Unterhalts nach § 1573 BGB auf eine Übergangszeit von drei
Jahren
2. Ehebedingte Nachteile liegen nicht vor, wenn die Zeit der Kindererziehung vor der
Eheschließung gelegen hat und die Unterhalt begehrende Ehefrau während der
späteren Ehezeit von knapp 8 Jahren keine beruflichen Nachteile erlitten hat.
3. Der Abzug eines im Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteils kann aus dem
Gesichtspunkt der zusätzlichen Altersversorgung (von bis zu 4 %) weiterhin in Betracht
kommen (vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff., S. 966).
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Teil-Anerkenntnisurteil und Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 29.06.2007 unter III.
abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, für die Zeit ab 01.01.2008, befristet bis
31.12.2010, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von
monatlich 815,-- Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des
Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Antragsgegnerin begehrt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand und die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Offenbach am
Main Bezug genommen. Seit Dezember 2007 ist die zweckgebundene Förderung
der Antragsgegnerin für die aufgenommene selbstständige Tätigkeit entfallen,
zum Ende April 2008 hat sie diese Tätigkeit auf Verlangen der Arbeitsagentur
einstellen müssen.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin im Verbund mit der Scheidung
monatlich 896,-- € nachehelichen Unterhalt unbefristet zugesprochen. Allein
dagegen richtet sich die Berufung des Antragstellers, die weiterhin auf Abweisung
der Unterhaltsklage zielt, hilfsweise auf eine Befristung von längstens einem Jahr.
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der Unterhaltsklage zielt, hilfsweise auf eine Befristung von längstens einem Jahr.
Die Klägerin verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Parteivortrags wird auf die im
Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen
der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2008 Bezug genommen.
Nachdem die Berufungsbegründung der Antragsgegnerin am 02.11.2007
zugestellt worden ist, ist das nur bezüglich des Unterhalts angefochtene Urteil
hinsichtlich der Scheidung (und der übrigen darin geregelten Folgesachen) seit
03.12.2007 rechtskräftig. Für Dezember 2007 hat der Antragsteller noch den
Trennungsunterhalt gezahlt.
Die Berufung ist teilweise begründet.
Zwar teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Antragsteller
grundsätzlich jedenfalls gemäß §§ 1569, 1573 Abs. 1, 2 BGB auch nach der
Scheidung noch zum Unterhalt der Antragsgegnerin verpflichtet ist, weil nicht zu
erwarten ist, dass die inzwischen über 50 Jahre alte Antragsgegnerin unter
Berücksichtigung ihrer bisherigen beruflichen Entwicklung in Verbindung mit ihren
gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt zeitnah eine
auskömmliche Vollerwerbstätigkeit zu finden vermag, selbst wenn sich ihre in dem
Gutachten aus dem Mai 2006 bestätigten psychischen und körperlichen
Einschränkungen entsprechend den Erwartungen im Gutachten verbessern.
Der Senat geht allerdings auch davon aus, dass sie bei entsprechenden
Anstrengungen auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt einer Halbtagsbeschäftigung mit
einem Bruttoeinkommen von etwa 9,- € je Stunde nachgehen könnte, was dann in
etwa zu dem vom Amtsgericht zugrunde gelegten Nettoeinkommen aus der Zeit
der zuletzt tatsächlich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit führen würde; d. h.
bei monatlich ca. 80 Stunden kann sie monatlich etwa 720 € brutto, entsprechend
581,70 € netto verdienen, die dann unterhaltsrechtlich nach Abzug von 5 %
berufsbedingten Aufwendungen und einem Siebtel Erwerbstätigenbonus mit
473,70 € zu berücksichtigen sind. Zuzüglich fiktiver 44 € aus Kapitalvermögen sind
hiernach monatlich 517,70 € auf Seiten der Antragsgegnerin in Ansatz zu bringen.
Das maßgebliche Einkommen des Antragstellers stellt sich nach dem Ergebnis der
Berufungsverhandlung wie folgt dar:
Dem jährlichen Bruttoeinkommen von zunächst 60.045,76 € (55.395,23 € bis
November 07 + 4.650,53 € im Dez. 07) sind für die PKW-Nutzung noch 3.308,64 €
(3.032,92 € bis Nov. + 275,72 € im Dez. 07) zuzuschlagen. Nach Abzug der
Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Kontoführungsbeträge und
vermögenswirksamen Leistungen (des Arbeitgebers) von insgesamt 32.148,80 €
und Abzug weiterer 153,31 € Steuernachberechnung für Dez. 2007 verbleiben
31.052,29 €, entsprechend monatlich 2.587,69 € aus seiner Erwerbstätigkeit.
Dieses Nettoeinkommen kann der Antragsteller um weitere 106,09 € für
zusätzliche Altersversorgung, 124,08 € (5 % berufsbedingte Aufwendungen) und
336,79 € (1/7 Erwerbstätigenbonus) auf 2.020,73 € bereinigen. Für die selbst
genutzte Wohnung nebst Garagenstellplatz ist gemäß dem in der Folgesache
Zugewinnausgleich eingeholten Gutachten ein weiteres monatliches Einkommen
von 497,50 € anzusetzen, das allerdings um den Darlehensabtrag von 370,69 €
auf dann verbleibende 126,81 € bereinigt werden kann. Dem Antragsteller ist in
diesem Zusammenhang zuzugeben, dass er bei dem zugrunde gelegten
Bruttoeinkommen auch nach der geänderten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs vom 05.03.2008 weiterhin den in dem oben genannten
Hausabtrag enthaltenen Tilgungsanteil von 55,35 € neben den bereits
berücksichtigten 106,09 € - aus dem Gesichtspunkt der zusätzlichen
Altersversorgung in Abzug bringen kann (vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff., S. 966,
Rn. 23, 24).
Damit sind auf Seiten des Antragstellers monatlich 2.020,73 € aus
Erwerbseinkommen + 126,81 € aus Vermögen = insgesamt monatlich 2.147,54 €
den oben ermittelten fiktiven Gesamteinkünften der Antragsgegnerin von
monatlich 517,70 € gegenüber zu stellen. Da auf beiden Seiten auch bereits der
jeweilige Erwerbstätigenbonus abgezogen ist, beläuft sich der monatliche
Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf die Hälfte der Differenz beider
Beträge, mithin 1.629,84 € / 2 = aufgerundet 815, €. Dieser Anspruch ist allerdings
vorliegend gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung
unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls auf eine Dauer von drei Jahren zu
begrenzen. Der Bundesgerichtshof hat bereits zum alten Recht (vgl. BGH FamRZ
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begrenzen. Der Bundesgerichtshof hat bereits zum alten Recht (vgl. BGH FamRZ
2007, 793 ff.) und nunmehr wiederholt seit 1.1.2008 zur Anwendung des neuen §
1578 b BGB entschieden, dass eine Befristung des nachehelichen
Unterhaltsanspruchs zu erfolgen hat, wenn dem Verpflichteten gegenüber eine
zeitlich unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung unbillig wäre und der oder die
Berechtigte keine wesentlichen ehebedingten Nachteile erlitten hat, insbesondere
auch unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung während der Ehe und
der Dauer der Ehe (BGH FamRZ 2008, 1325 ff.; BGH, Urt. vom 25.06.2008, XII ZR
109/07). Neu ist allerdings, dass die Befristung nach § 1578 b BGB nicht nur
Ansprüche nach § 1573 BGB, sondern auch etwaige wegen Alters und Krankheit
nach §§ 1571, 1572 BGB erfasst.
Vorliegend ist ein wesentlicher Teil der Erziehung des gemeinsamen Kindes bereits
vor Eheschließung im Jahre 1993 erfolgt. Nach der Eheschließung haben die
Parteien nur noch etwa sieben Jahre zusammengelebt; nach acht Jahren Ehezeit
ist das Scheidungsverfahren rechtshängig geworden. Nach ihrem eigenen Vortrag
in der Antragsschrift der Folgesache Unterhalt vom 12.08.2002 hat die
Antragsgegnerin in der Ehe regelmäßig ein eigenes Einkommen von 2.500 DM
erzielt. Sie ist nach knapp zweijähriger Trennung der Parteien durch die Insolvenz
ihrer früheren Arbeitgeberin im August 2002 arbeitslos geworden; besondere
berufliche Nachteile wegen der Eheschließung sind deswegen jedenfalls nicht
ersichtlich. Andererseits sind ihre psychischen Probleme und auch die körperlichen
Einschränkungen während der Ehezeit aufgekommen. Auch wenn laut
amtsärztlichem Ergänzungsgutachten des Gesundheitsamtes vom 18.05.2006 die
gesundheitliche Prognose "trotzdem als günstig einzuschätzen" ist, wird es aber,
wie der in den letzten Monaten erfolglos unternommene Versuch einer
Verselbstständigung gezeigt hat, noch erheblicher Anstrengungen der
Antragsgegnerin über einen weiteren Übergangszeitraum bedürfen, bis sie wieder
ein eigenständiges Leben ohne Unterstützung des Antragstellers führen kann.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und Abwägung der beiderseitigen
Belange hält es der Senat hiernach für angemessen, dass der Antragsteller im
Rahmen seiner Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin die finanzielle
Unterstützung für eine Gesamtdauer von drei Jahren nach der Scheidung und
damit bis zum Ende des Jahres 2010 im oben errechneten Umfang zukommen
lässt. Das ist auch für ihn unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen
Verhältnisse ein überschaubarer und noch zumutbarer Zeitraum.
Die weitergehende, auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtete Berufung
war deswegen als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine
Veranlassung, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil der
Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert, nachdem der Senat der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Befristung nachehelicher Unterhaltsansprüche für den
vorliegenden Einzelfall gefolgt ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.