Urteil des OLG Frankfurt vom 22.03.2002

OLG Frankfurt: nettoeinkommen, krankenversicherung, avb, zivilprozessrecht, rückzahlung, einkünfte, quelle, steuerbelastung, berechnungsgrundlagen, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 24.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
24 U 1/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 4 MB/KT
(Krankentagegeldversicherung: Berechnung des
Höchstsatzes des Krankentagegeldes bei einem
Selbständigen)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des
Landgerichts Darmstadt vom 02.11.2000 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.589,27 Euro nebst 6,5 % Zinsen seit
dem 06.01.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittels zu 34 %, der Beklagte hat sie zu 66 %
zu tragen.
Die Kosten der ersten Instanz fallen dem Kläger zu 73 %, dem Beklagtem zu 27%
zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und der Beklagte sind jeweils mit weniger als 20.000,00 Euro beschwert.
Gründe
Die Berufung ist nur insoweit begründet, als es die Einbeziehung der Beiträge des
Klägers zur privaten Krankenversicherung in die Berechnung des
Krankentagegeldes angeht; im übrigen ist sie unbegründet. 1. Auf der Grundlage
der Vereinbarung vom 3/13.11.1998 kann der klagende Versicherungsverein
Rückzahlung der Leistungen beanspruchen, die über den vereinbarten Höchstsatz
des Krankentagegeldes hinaus gehen.
Die Berechnung des Krankentagegeldes hatte anzuknüpfen an das
Nettoeinkommen des Versicherten aus seiner beruflichen Tätigkeit. So ergibt es
sich aus § 4 MBKT in Verbindung mit § 4 Teil l 2 der AVB des Klägers und der
Vereinbarung vom 3./13.11.1998. Da der Kläger selbständig beruflich tätig ist, war
sein Nettoeinkommen gleich seinem betrieblichen Gewinn, der Differenz zwischen
den betrieblichen Bruttoeinnahmen und den Betriebsaufwendungen, vermindert
um die auf die Einkünfte zu zahlenden Steuern. So entspricht es allgemeinem
Verständnis des Begriffes „Nettoeinkommen". Entgegen der Auffassung des
Beklagten folgt nichts anderes aus den Entscheidungen des OLG Frankfurt am
Main vom 23.04.1997 und 15.06.2000 (OLGR Frankfurt 1997, 241; 2000, 237).
Wenn in beiden Entscheidungen bei der Berechnung des Krankentagegeldes auf
die Gesamtheit aller Einnahmen - in der Entscheidung vom 23.04.1997 vermindert
um die Steuerbelastung - abgestellt wurde, dann folgte dies ausdrücklich nicht aus
einer Auslegung des § 4 MBKT an sich; Grundlage waren vielmehr konkrete,
abweichende Parteivereinbarungen. Das Nettoeinkommen des Beklagten hat die
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abweichende Parteivereinbarungen. Das Nettoeinkommen des Beklagten hat die
Kammer auf dieser Grundlage zutreffend ermittelt. Auf ihre Feststellungen wird
Bezug genommen 1. In die Ermittlung des Krankentagegeldes ist neben dem
Nettoeinkommen des Beklagten auch der Beitrag zur privaten
Krankenversicherung einzustellen; er beläuft sich bei monatlich 803,79 DM auf
26,08 DM pro Tag. Die Berücksichtigung dieses Beitrages ergibt sich zwar nicht
aus § 4 MBKT; inwieweit ein Selbständiger das Krankheitsrisiko durch eine private
Versicherung abdeckt, unterliegt seinem freien Entschluß. Allerdings haben die
Parteien zu diesem Punkt eine konkrete Vereinbarung getroffen: Mit Schreiben
vom 03.11.1998 hat der Kläger dem Beklagten nämlich angeboten, das
Krankentagegeld aus dem Nettoeinkommen „plus Kranken- ... -
Versicherungsbeiträge" zu berechnen, und dieses Angebot hat der Beklagte durch
Unterzeichnung und Rücksendung des vom Kläger vorbereiteten
Antwortschreibens angenommen. Fehl geht allerdings der Schluß des Beklagten,
über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung müßte der klagende
Versicherungsverein sich auch Lebensversicherungsbeiträge anrechnen lassen.
Zwar finden sich im Schreiben vom 3.11.1998 in Zusammenhang mit den
Berechnungsgrundlagen auch die Worte „und ggf. Rentenversicherungsbeiträge";
sie beziehen sich aber offensichtlich nur auf die Tagegeldberechnung eines
unselbständig Erwerbstätigen; nur er ist- im Unterschied zum selbständig
Erwerbstätigen - rentenversicherungspflichtig. Das führt im Ergebnis zu folgender
Berechnung: Aus dem Nettoeinkommen des Beklagten ergab sich grundsätzlich
ein Tagegeld in Höhe von 255,00 DM. Die Einbeziehung des
Krankenversicherungsbeitrages mit 26,80 DM - pro Tag - führt zu einer Summe
von 281,80 DM. Da der Kläger das Krankentagegeld in Schritten von jeweils 10,00
DM aufgerundet ansetzt, ergibt sich eine Obergrenze von 290,00 DM. Vermindert
um das vereinnahmte Verletztengeld von 120,00 DM täglich verbleibt ein
Krankentagegeld von 170,00 DM. Vom 01.12.1998 an stand dem Kläger Tagegeld
zu für 117 Tage und damit zur Gesamthöhe von 19.890,00 DM.
Gezahlt aber wurden 26.910,00 DM„ Damit hat der Beklagte 7.020,00 DM =
3589,27 Euro zurück zu zahlen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284, 286
BGB, 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.