Urteil des OLG Frankfurt vom 13.04.2010
OLG Frankfurt: squeeze out, freiwillige gerichtsbarkeit, rücknahme, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, aktie, dokumentation
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Gericht:
OLG Frankfurt
Wertpapiererwerbs-
und
Übernahmesenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
WpÜG 1/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 39a WpÜG, § 39b WpÜG
Rücknahme eines Squeeze-out-Antrages
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.03.2009 (Az.: 3-5 O
328/08) ist nach Rücknahme des Antrags durch die Antragstellerin wirkungslos.
Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten
der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 7.500.000 € festgesetzt; der Wert
für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner ist davon
unberührt.
Gründe
Mit einer am 24.10.2008 beim Landgericht eingegangenen Antragsschrift hat die
Antragstellerin einen Übertragungsantrag hinsichtlich der Restaktien gem. § 39 a
WpÜG gestellt. Mit Beschluss vom 13.03.2009 hat das Landgericht nach
mündlicher Verhandlung dem Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der
Aktien stattgegeben und angeordnet, dass dies Zug um Zug gegen Gewährung
einer Abfindung von 64 € je Aktie zu erfolgen habe (Bl. 487 – 500 d. A.). Gegen
diesen Beschluss, der am 19.03.2009 im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht und den Antragsgegnern zwischen dem 20.03.2009 und dem
23.03.2009 zugestellt worden ist, haben sämtliche Antragsgegner bis auf die
Beteiligten zu 5) und 6) zwischen dem 27.03.2009 und dem 06.04.2009 sofortige
Beschwerde eingelegt. Durch einen hier am 15.02.2010 eingegangenen Schriftsatz
hat die Antragstellerin den Squeeze-out-Antrag zurückgenommen.
Die Rücknahme des Squeeze-out-Antrags ist entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin zu 14) zulässig und wirksam, was der Senat zur Vermeidung von
Missverständnissen entsprechend dem Begehren verschiedener Antragsgegner
ausdrücklich klarstellt.
Für die Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags gibt es im WpÜG keine
spezialgesetzliche Regelung. § 39b Abs. 1 WpÜG a. F., der für dieses Verfahren
anzuwenden ist, da es vor dem 01.09.2009 begonnen hat (Art. 111, 112 FGG-RG),
verweist für das Verfahren auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Dort wird in den echten Streitsachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in Anlehnung an die zivilprozessualen Verfahren (§ 269 Abs. 1
ZPO) eine Antragsrücknahme nach einer Endentscheidung im Allgemeinen nur für
zulässig erachtet, wenn der Gegner zustimmt. Die Zustimmungspflicht hat ihren
Grund darin, dass verhindert werden soll, dass die Antragsgegner wieder mit dem
nämlichen Antrag überzogen werden (Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige
Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rn 40). Dieser Aspekt entfällt hier, da es aufgrund
des Fristablaufs für den Antrag auf Ausschluss der restlichen Minderheitsaktionäre
einen weiteren kapitalmarktrechtlichen Squeeze-out aufgrund des diesem
Verfahren zugrundeliegenden Übernahmeangebots nicht mehr geben kann (§ 39a
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Verfahren zugrundeliegenden Übernahmeangebots nicht mehr geben kann (§ 39a
Abs. 1 und Abs. 4 WpÜG). Für die Rücknahmemöglichkeit spricht auch, dass der
Antragstellerin während des vorliegenden Verfahrens auch das aktienrechtliche
Ausschlussverfahren verwehrt ist (§ 39a Abs. 6 WpÜG).
Es entsprach hier der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten
aufzuerlegen, nachdem sich die Antragstellerin freiwillig in die Rolle der
unterlegenen Partei begeben und die Kostenübernahme erklärt hat.
Die Wertfestsetzung erfolgt gem. § 39b Abs. 6 S. 5 WpÜG in Anlehnung an die
insoweit nicht angegriffene landgerichtliche Wertfestsetzung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.