Urteil des OLG Frankfurt vom 18.10.2004

OLG Frankfurt: einstweilige verfügung, strafrechtliche verfolgung, ruf, geschenk, exklusivität, auskunft, sicherstellung, spiel, kennzeichnung, beauftragter

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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 W 161/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 3 ZPO, § 4 ZPO
(Streitwertbemessung in Fällen des Handels mit
Markenplagiaten: Generalpräventive Erwägungen)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Streitwertfestsetzung
abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 30.000,- € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist Inhaberin einer Bildmarke („X“), unter der sie Koffer,
Taschen, Portemonnaies und ähnliche Waren vertreibt. Die entsprechend
gekennzeichneten Waren, mit denen die Antragstellerin weltweit Umsätze in Höhe
von mehreren Millionen Euro erzielt, haben den Ruf besonderer Exklusivität.
Der Antragsgegner betreibt in einem kleinen Ladengeschäft einen Einzelhandel
mit Geschenk- und Elektroartikeln, Spiel- und Haushaltwaren sowie Schuhen und
Taschen. Ein von der Antragstellerin beauftragter Testkäufer stellte fest, dass sich
im hinteren Teil des schlauchartigen Geschäfts ein korbartiges Behältnis befand, in
dem zwischen zahlreichen anderen Lederartikeln fünf bis sechs Täschchen mit
einer der Marke der Antragstellerin ähnlichen Kennzeichnung zum Verkauf
angeboten wurden.
Die Antragstellerin hat am 11.5.2004 beim Landgericht eine auf Unterlassung,
Sicherstellung der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände und Auskunft
gerichtete einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner erwirkt. Den Streitwert
des Eilverfahrens hat das Landgericht entsprechend der Anregung in der
Antragsschrift auf 150.000,- € festgesetzt.
Mit der am 17.6.2004 eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsgegner
gegen die Streitwertfestsetzung. Das Landgericht hat der Beschwerde durch
Beschluss vom 9.9.2004 nicht abgeholfen, den vom Antragsgegner gestellten
Streitwertbegünstigungsantrag (§ 142 MarkenG) zurückgewiesen und die Sache
dem erkennenden Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die nach § 25 III GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Der Streitwert orientiert sich allgemein an dem Interesse, das der Gläubiger bei
Einleitung des Verfahrens (§ 4 ZPO) an der gerichtlichen Durchsetzung der geltend
gemachten Ansprüche hat; dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem
Ermessen zu schätzen (§ 3 ZPO). Grundlagen für die Schätzung bei
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Ermessen zu schätzen (§ 3 ZPO). Grundlagen für die Schätzung bei
Schutzrechtsverletzungen können nach der ständigen Rechtsprechung des
erkennenden Senats (vgl. GRUR-RR 03, 232) zum einen der Wert des Schutzrechts
und zum andern der so genannte Angriffsfaktor, das heißt die Frage sein, in
welcher Weise das Schutzrecht durch die beanstandete Verletzungshandlung
beeinträchtigt wird. Der Angriffsfaktor wird - soweit es um die Bewertung des
Unterlassungsanspruchs geht - grundsätzlich durch den Charakter und den
Umfang der ohne das angestrebte Verbot drohenden weiteren
Verletzungshandlungen und damit auch durch die Größe und Bedeutung des
Unternehmens des Verletzers bestimmt, während den bereits festgestellten
Verletzungshandlungen insoweit lediglich indizielle Bedeutung für die zu
verhindernden weiteren Zuwiderhandlungen zukommt. Bei der Bewertung des
Sicherstellungsanspruchs richtet sich der Angriffsfaktor dagegen maßgeblich nach
Art und Umfang der bereits festgestellten Verletzungshandlungen, während bei
der Bewertung des Auskunftsanspruchs neben dem Interesse an der Ermittlung
des Verletzungsumfangs auch das Interesse des Schutzrechtsinhabers an der
Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen durch Dritte zu berücksichtigen ist.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall erscheint das
Interesse der Antragstellerin am Erlaß der einstweiligen Verfügung mit einem
Betrag von 30.000,- € angemessen bewertet.
Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, ist der
Wert der verletzten Marke im Hinblick auf deren besonderen Ruf und die mit ihr
erzielten Umsätze als sehr hoch einzustufen. Dagegen kann der Angriffsfaktor im
vorliegenden Fall - auch aus der Sicht der Antragstellerin bei Einreichung des
Eilantrages - nur als niedrig angesehen werden. Im Hinblick auf die Größe und den
Zuschnitt des vom Antragsgegner betriebenen Unternehmens sowie Art und
Umfang der festgestellten Verletzungshandlungen wären die Interessen der
Antragstellerin selbst bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens nur in -
vergleichsweise - geringem Maße beeinträchtigt worden. Ebenso wenig war damit
zu rechnen, dass beim Antragsgegner größere Mengen markenverletzender Ware
sicherzustellen sein würden. Beim Auskunftsanspruch stand das - allerdings nicht
unerhebliche - Interesse im Vordergrund, mit der verlangten Drittauskunft die
Bezugsquelle des Antragsgegners zu stopfen. Die genannten Umstände
rechtfertigen es, den Gesamtstreitwert des Eilverfahrens auf 30.000,- €
festzusetzen.
Die Festsetzung eines höheren Streitwerts läßt sich auch nicht mit präventiven
Gesichtspunkten rechtfertigen. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Beschluss
vom 13.5.2004 - 5 W 55/04, Bl. 164 ff. d.A.) vertritt hierzu in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, mit der Streitwertbemessung in Markensachen
müsse im Interesse des Markeninhabers der Gesamtbevölkerung und den
speziellen Kreisen der Verletzer gegenüber deutlich gemacht werden, dass
entdeckte Markenrechtsverletzungen empfindlich kostspielig werden könnten.
Dieser Beurteilung vermag der erkennende Senat sich nicht anzuschließen. Die
genannten generalpräventiven Erwägungen können bei der Streitwertfestsetzung,
die allein eine sachgerechte Grundlage für die Ermittlung der zu erhebenden
Gerichtskosten und der den beteiligten Anwälten zustehenden Vergütung schaffen
soll, keine Rolle spielen. Hierfür sieht das Gesetz (§ 143 MarkenG) vielmehr die
strafrechtliche Verfolgung vor. Soweit bei der Durchsetzung des staatlichen
Verfolgungsanspruchs Defizite gesehen werden (vgl. Hanseatisches OLG a.a.O.,
Seite 4), ist die Streitwertbemessung weder ein vom Gesetz vorgesehenes noch
ein geeignetes Mittel, ein solches Defizit auszugleichen. Eine andere Beurteilung
würde im Übrigen zu dem sachlich nicht zu rechtfertigenden Ergebnis führen, dass
die dann den Verletzer zu Sanktionszwecken treffende Vermögenseinbuße letztlich
zum großen Teil den auf beiden Seiten mitwirkenden Anwälten zugute käme.
Den Streitwertbegünstigungsantrag (§ 142 MarkenG) hat das Landgericht mit
zutreffenden Gründen bereits als verspätet zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 IV GKG a.F.
III.
Gemäß § 574 I Nr. 2, III i.V.m II Nr. 1 und 2 ZPO war die Rechtsbeschwerde
zuzulassen.
Die Rechtsbeschwerde ist im vorliegenden Fall ein als solches statthaftes
Rechtsmittel. Zwar ist im Eilverfahren der Instanzenzug für die Anfechtung von
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Rechtsmittel. Zwar ist im Eilverfahren der Instanzenzug für die Anfechtung von
Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 II, 1 ZPO generell begrenzt,
weshalb gegen eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde gegen die
Zurückweisung eines Eilantrages zurückgewiesen worden ist, die
Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH WRP 03, 658 - Nicht statthafte
Rechtsbeschwerde I); dasselbe gilt für eine im Verfahren nach § 91 a ZPO
ergangene Beschwerdeentscheidung (vgl. BGH WRP 03, 895 - Nicht statthafte
Rechtsbeschwerde II). Für Nebenentscheidungen, die im Rahmen eines
Eilverfahrens getroffen werden, gilt diese Einschränkung nach Auffassung des
erkennenden Senats jedoch nicht. So hat der Bundesgerichtshof etwa auch in
Kostenfestsetzungsverfahren, die im Anschluss an ein Eilverfahren durchgeführt
worden sind, die Rechtsbeschwerde als statthaft angesehen (vgl. etwa BGH WRP
03, 894 - Auswärtiger Rechtsanwalt II).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 573 II
ZPO sind erfüllt. Die angesprochene und vom Bundesgerichtshof noch nicht
entschiedene Frage, ob bei der Streitwertbemessung in Markensachen auch
generalpräventive Erwägungen eine Rolle spielen können, stellt sich in einer
Vielzahl künftiger Fälle. Da ihrer Beantwortung nicht unerhebliches wirtschaftliches
Gewicht für die Parteien und Anwälte, aber auch für die Staatskasse zukommt, hat
die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 573 II Nr. 1 ZPO). Daneben erscheint die
Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung
der genannten Frage durch das Hanseatische Oberlandesgericht einerseits und
den erkennenden Senat andererseits zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 573 II Nr. 2 ZPO) geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.