Urteil des OLG Frankfurt vom 05.05.2009

OLG Frankfurt: abhängigkeit, vollstreckung der strafe, auskunft, sucht, reststrafe, therapie, rückfall, anstalt, verhinderung, strafvollstreckung

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 VAs 16/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 35 BtMG
Strafvollstreckung: Zurückstellung der Reststrafe wegen
psychischer Betäubungsmittelabhängigkeit
Leitsatz
1. Eine Betäubungsmittelsucht - wobei eine seelische Abhängigkeit ausreicht - muss
nicht nur zum Zeitpunkt der abgeurteilten Taten vorliegen und diesen zu Grunde liegen,
sondern auch (noch) bei Bewilligung der Zurückstellung der Vollstreckung der Strafe
gegeben sein.
2. Zur Frage der erforderlichen Sachverhaltsermittlung bei der Beurteilung der Frage
des Fortbestehens einer psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit
Tenor
1. Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt RA1
Prozesskostenhilfe gewährt ( §§ 29 III EGGVG i. V. mit §§ 114 ZPO ).
2. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die Vollstreckungsbehörde
wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Senats neu zu bescheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des
Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
4. Der Gegenstandswert wird auf 1500 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts -
Marburg vom 13.02.2007 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 14 Fällen, davon
einmal im Versuch, sowie wegen eines weiteren Diebstahls und wegen unerlaubten
Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und
10 Monaten verurteilt. Im Urteil ist festgestellt, dass der Verurteilte seit seinem 16.
Lebensjahr drogenabhängig ist, das Vollbild der Polytoxikomanie aufweist und die
abgeurteilten Taten auf seinem Beschaffungsbedarf von circa 5 g Heroin täglich
beruhten. Er befindet sich in Strafhaft in der JVA …, 2/3 der Strafe waren am
01.09.2009 verbüßt. Strafende in dieser Sache ist auf den 12.12.2010 notiert.
Der Verurteilte beantragte, die Vollstreckung der - weniger als zwei Jahre
betragenden - Reststrafe zurückzustellen. Das Amtsgericht erteilte mit Beschluss
vom 04.11.2008 hierzu seine Zustimmung. Die externe Drogenberatung teilte mit
Schreiben vom 21.11.2008 mit, die abgegebenen Urinkontrollen seien seit dem
Jahre 2007 auf Drogenmissbrauch negativ. Aufgrund der langjährigen Abhängigkeit
des Verurteilten bestehe ein erhebliches Rückfallrisiko, wenn er ohne
therapeutische Unterstützung in sein altes Umfeld zurückkehre. Nach den
ärztlichen Befundberichten des medizinischen Dienstes, die zur Erreichung der
Kostenübernahmeerklärung des Sozialversicherungsträgers erstellt worden seien,
liege eine Polytoxikomanie vor und seien die Indikationskriterien für eine stationäre
Entwöhnungsbehandlung erfüllt. Am 23.1. 2009 teilte der Anstaltsarzt auf
Nachfrage der Vollstreckungsbehörden mit, der Verurteilte sei letztmalig am
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Nachfrage der Vollstreckungsbehörden mit, der Verurteilte sei letztmalig am
03.12.2006 auf THC positiv getestet worden, eine aktuelle Suchtproblematik
bestehe nicht.
Die Staatsanwaltschaft Marburg lehnte es mit Verfügung vom 19.03.2009 (erneut)
ab, die Vollstreckung der zurückzustellen. Die hiergegen eingelegte
Vorschaltbeschwerde verwarf die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht mit
Bescheid vom 15.04.2009. Die Vollstreckungsbehörden haben ihre Ablehnung im
Wesentlichen darauf gestützt, es fehle an einer aktuellen
Betäubungsmittelabhängigkeit des Verurteilten, wie sich aus der Auskunft des
Anstaltsarztes ergebe. Dass gemäß der Stellungnahme vom 23.11.2008 von
einem erheblichen Rückfallrisiko bei Rückkehr des Antragsteller in sein altes
Umfeld ohne therapeutische Unterstützung auszugehen sei, ändere daran nichts.
§ 35 BtMG diene nicht der präventiven Verhinderung einer künftigen
Suchtmittelabhängigkeit.
Hiergegen richtet sich der fristgerecht eingegangene Antrag auf gerichtliche
Entscheidung mit dem geltend gemacht wird, die Vollstreckungsbehörden würden
den Begriff der aktuellen Suchtproblematik verkennen. Beim Verurteilten bestehe
nach wie vor eine psychische Abhängigkeit. Ein Rückfall in die körperliche
Abhängigkeit sei lediglich durch das beschützende Setting des geschlossenen
Vollzugs verhindert worden. Hiervon gehe auch die Justizvollzugsanstalt aus, wie
der Einweisungsbescheid der JVA …, die Vollzugsplanfortschreibung vom
04.11.2008 und der Bescheid vom 19.02.2009 betreffend die Ablehnung der
Gewährung von Ausgang belegen würden.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, namentlich ist er entgegen
der Auffassung der Generalsstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 27.04.2009
die Rechtsverletzung ausreichend i.S. des § 24 EGGVG substantiiert. Namentlich
konnte sich der Verurteilte zur Darlegung seiner aktuellen Suchtmittelabhängigkeit
auf die Wiedergabe der diesbezüglichen Stellungnahmen der Drogenberatung und
des medizinischen Dienstes beschränken.
Der Antrag hat in der Sache auch einen – zumindest vorläufigen – Erfolg.
Bei der von der Vollstreckungsbehörde getroffenen Entscheidung, von einer
Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG abzusehen, handelt es sich um eine
Ermessensentscheidung, die vom Senat gem. § 28 EGGVG nur daraufhin überprüft
werden kann, ob die Behörde von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt
ausgegangen ist, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden
sind, oder ob die Vollstreckungsbehörde in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ein derartiger
Ermessensfehler liegt hier vor.
Die Vollstreckungsbehörde ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass eine
Betäubungsmittelabhängigkeit nicht nur - wie hier unzweifelhaft der Fall - zum
Zeitpunkt der Taten, sondern auch bei der Bewilligung der Zurückstellung der
Vollstreckung gegeben sein muss. Denn wenn der Täter im Zeitpunkt der
Antragstellung seine Abhängigkeit bereits überwunden hat und der deswegen
keine Therapie mehr bedarf, ist für die Zurückstellung zum Zwecke der
Durchführung der Therapie aus der Natur der Sache kein Raum mehr (vgl. Weber,
BtMG, 2. Aufl. § 35 Rn 31; Katholnigg, NStZ 1981, 417 [418]). Auch dienen die §§
35 ff. BtMG nur der Überwindung einer noch bestehenden
Betäubungsmittelabhängigkeit und nicht etwa der präventiven Verhinderung der
Entwicklung einer (neuerlichen) Sucht (Körner, BtMG, 6. Aufl. § 35 Rn 48).
Die Verneinung einer Betäubungsmittelabhängigkeit zum derzeitigen Zeitpunkt
beruht indes auf einem nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt. Nicht
notwendig ist, dass seelische und körperliche Abhängigkeit gleichzeitig vorliegen;
psychische Abhängigkeit allein genügt (OLG Stuttgart MDR 1989, 85 = NStE Nr. 6
zu § 35 BtMG; Körner, § 35 Rn 50; Weber, § 35 Rn 24). Das Vorliegen einer
körperlichen Abhängigkeit hat die Vollstreckungsbehörde mit Blick auf den langen
Zeitraum, in dem beim Verurteilten kein Drogemissbrauch mehr festgestellt
werden konnte (letzte positive Urinkontrolle am 03.12.2006) zwar rechtsfehlerfrei
verneint. Für das Fortbestehen seelischer Abhängigkeit, die insbesondere bei
langjähriger Drogeneinnahme trotz körperlichem Entzug, aber ohne
therapeutische Aufarbeitung ohnehin naheliegt (vgl. Körner, § 35 Rn 50), sprechen
hier zusätzlich der Bericht der Drogenberatung vom 23.11.2008 und der Umstand,
dass der medizinische Dienst der Anstalt die Durchführung einer
Entwöhnungsbehandlung, d.h. die Therapie einer (noch) bestehenden
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Entwöhnungsbehandlung, d.h. die Therapie einer (noch) bestehenden
(psychischen) Sucht (und nicht etwa einer prophylaktischen Maßnahme)
befürwortet und der der Sozialversicherungsträger eine derartige Maßnahme
genehmigt hat. Mit Blick darauf ist die lapidare Auskunft des Anstaltsarztes vom
23.01.2009, eine aktuelle Suchtproblematik bestehe mit Blick auf das letztmals
am 3.12.2006 positive Ergebnis der Urinkontrollen keine ausreichende
Tatsachenbasis, das Vorliegen psychischer Abhängigkeit zu verneinen. Zum einen
kann sich die Auskunft ihrem Wortlaut nach auch lediglich auf die Frage
körperlicher Abhängigkeit beziehen. Zum anderen schließt selbst das erfolgreiche
Durchlaufen eines Therapieprogramms das Fortbestehen der seelischen
Abhängigkeit nicht aus (Körner aaO). Erst Recht gilt dies für – eine
Entwöhnungsbehandlung lediglich vorbereitende Gespräche mit dem
Drogenberater. Nur solche hat der Verurteilte seit seinem letzten massiven
Rückfall in die Sucht, Begehung der Straftaten und anschließender Inhaftierung
aber geführt. Ohne nähere Erläuterung der anstaltsärztlichen Auskunft, ob und aus
welchen Gründen trotz fehlender therapeutischer Aufarbeitung der
Suchtproblematik eine psychische Abhängigkeit nicht (mehr) vorliege, durfte
deshalb die Zurückstellung nicht abgelehnt werden. Dies gilt umso mehr, als
Verantwortliche in der JVA, die den Verurteilten aus der täglichen Arbeit mit ihm
kennen – wie Einweisungsbescheid und Vollzugsplanfortschreibung und auch der
Bescheid vom 19.2.2009 ausweisen – von einem Fortbestehen der
Suchtproblematik ausgehen. Gegebenenfalls wird zusätzlich ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Nach alledem haben die Vollzugbehörden, dadurch dass sie auf die Erkenntnisse
der Anstalt und ihrer Fachdienste zur Frage des Vorliegens psychischer
Abhängigkeit nicht zurückgegriffen, sie jedenfalls in ihrer Entscheidung nicht
ausreichend verwertet, sondern sich auf eine nicht eindeutige, zumindest nicht
zureichend begründete Auskunft des Anstaltsarztes gestützt haben haben, ihre
Ermessensentscheidung nicht auf eine ausreichende Tatsachengrundlage gestützt
und damit ermessensfehlerhaft gehandelt.
Deshalb waren ihre Bescheide aufzuheben und die Vollstreckungsbehörde zu
verpflichten, die Antragstellerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung der
Senats zu bescheiden (§ 28 II 2 EGGVG). Eine Nachholung der nötigen
Ermittlungen durch den Senat schied demgegenüber schon deswegen aus, weil
darin ein unzulässiger Eingriff in das den Vollstreckungsbehörden zustehende
(Beurteilungs-) Ermessen liegen würde (vgl. BGHSt 30, 320; s. auch Senat, NStZ-
RR 1998, 91, 92).
Der Antragsteller wird die Kosten- und Therapieplatzzusagen aktualisieren
müssen. § 35 VI Nr. 2 BtMG dürfte der Zurückstellung bei Bejahung des
Fortbestehens der seelischen Sucht nicht entgegen stehen, weil in der
Anschlussvollstreckungssache die Zurückstellung mit gleichgelagerter Begründung
wie im vorliegenden Verfahren versagt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus §
30 II EGGVG, die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 30 III EGGVG
i.V. mit § 30 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.