Urteil des OLG Frankfurt vom 01.09.2010

OLG Frankfurt: entgangener gewinn, zukunft, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, dokumentation, verzinsung, einzelrichter

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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 W 21/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 43 GKG
Leitsatz
Wird neben dem Anlagebetrag auch entgangener Gewinn aus einer Alternativanlage als
Schadensersatz gefordert, handelt es sich nicht um eine streitwertneutrale
Nebenforderung gemäß 43 GKG, wenn die Forderung als Teil der Hauptforderung und
nicht als in die Zukunft hineinreichende, der Höhe nach noch unbestimmte Forderung
geltend gemacht wird (a. A. wohl: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.9.2010, 19
W 46/10)
Tenor
In dem Rechtsstreit wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Frankfurt am
Main vom 28.7.2010 auf die sofortige Beschwerde des Klägervertreters
abgeändert und der Gebührenstreitwert für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt
festgesetzt:
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Auf die nach §§ 68 I, 66 III GKG zulässige sofortige Beschwerde des
Klägervertreters, über die gemäß § 568 I 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden
hatte, war die Streitwertfestsetzung des Landgerichts wie aus dem Beschlusstenor
ersichtlich abzuändern.
Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der mit dem Zahlungsantrag geforderte
Betrag in Höhe von 14.128,17 € als entgangener Gewinn aus einer
Alternativanlage streitwerterhöhend zu berücksichtigten. Es handelt sich nicht um
streitwertneutrale Nebenforderungen im Sinne des hier einschlägigen § 43 GKG.
Der geforderte Betrag wird nämlich nicht als weitere Verzinsung einer
Schadensersatzforderung (hier des zurückgeforderten Anlagebetrages), sondern
als Schadensersatz an sich - eben als "entgangener Gewinn" - geltend gemacht,
der daraus resultieren soll, dass der zurückgeforderte Anlagebetrag bei
Nichteingehung des streitbefangenen Anlagegeschäft gewinnbringend anders
angelegt worden wäre (in diesem Sinne Schneider-Herget Streitwertkommentar,
12. Auflage, Rn 4061). Es kommt hinzu, dass diese Forderung auch als Teil der
Hauptforderung und nicht als in die Zukunft hinein reichende, der Höhe nach noch
unbestimmte Forderung geltend gemacht wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 III GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.