Urteil des OLG Frankfurt vom 14.02.2003

OLG Frankfurt: örtliche zuständigkeit, culpa in contrahendo, unerlaubte handlung, unternehmen, prospekthaftung, anleger, kauf, einfluss, arrestgrund, anwendungsbereich

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Gericht:
OLG Frankfurt 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 W 34/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 2 VerkaufsprospektG,
§ 44 BörsG, § 45 BörsG, § 47
Abs 2 BörsG, § 48 BörsG
(Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen
falscher Wertpapierprospektangaben: Umfang der
örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts; Geltung
haftungsbeschränkender Regelungen)
Leitsatz
1. Die Regelung des § 48 BörsG in der seit 1. Juli 2002 geltenden Fassung (§ 49 BörsG
a.F.) bedeutet trotz der Verweisung auf § 47 Abs. 2 BörsG (§ 48 Abs. 2 BörsG a.F.)
nicht, dass das betreffende Landgericht auch für Ansprüche aus vorsätzlicher Handlung
zuständig ist, die auf Sachverhalte außerhalb des Anwendungsbereichs der
Prospekthaftung gestützt werden. Das gleiche gilt für die Zuständigkeitsregelung in §
13 Abs. 2 VerkProsG.
2. Bei Ansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen falscher
Prospektangaben gelten die haftungsbeschränkenden Regelungen der §§ 44, 45 BörsG
(§§ 45, 46 BörsG a.F.) nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 7. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 01. November 2002
abgeändert.
Wegen einer gemeinschaftlichen Forderung der Gläubiger in Höhe von 10.108,00 €
- beruhend auf einem Schadensersatzanspruch wegen des Kaufs von 125 Aktien
der Schuldnerin zu 1. am 25.01.2000 – wird der dingliche Arrest in das Vermögen
des Schuldners zu 2. angeordnet.
Durch Hinterlegung von 14.000,00 € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt.
Der Schuldner zu 2. ist berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes nach
Hinterlegung des vorgenannten Betrages zu beantragen.
Im übrigen werden der Arrestantrag und die weitergehende Beschwerde
zurückgewiesen.
Von den Verfahrenskosten beider Instanzen werden den Gläubigern 3/5 und dem
Schuldner zu 2. 2/5 auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.356,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubiger begehren den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen vermeintlicher
Schadensersatzansprüche infolge falscher Angaben in einem
"Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht 1999", der anlässlich des Börsengangs
der Schuldnerin zu 1. im November 1999 veröffentlicht wurde. Die Schuldnerin zu
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der Schuldnerin zu 1. im November 1999 veröffentlicht wurde. Die Schuldnerin zu
1. ist ein Unternehmen aus dem Bereich neuer Technologien. Ihre Aktien wurden
früher im Börsensegment des Neuen Marktes gehandelt. Der Schuldner zu 2. war
ihr Vorstand. Die Gläubiger sind Privatanleger, die nach ihren Angaben zweimal
Aktien der Schuldnerin zu 1. gekauft haben. Sie haben ihren am 23.10.2002 beim
Landgericht eingereichten Arrestantrag in Höhe von 25.067,84 € nebst Zinsen
damit begründet, dass die Angaben in dem kombinierten Verkaufsprospekt und
Unternehmensbericht in erheblichem Umfang falsch gewesen seien. Die für das
Geschäftsjahr 1998 behaupteten Umsätze seien größtenteils frei erfunden
gewesen. Durch die falschen Angaben und die entsprechend positiv dargestellten
Geschäftserwartungen sei eine überaus günstige Anlagestimmung hervorgerufen
worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben hätten sie am 25.01.2000
125 Aktien der Schuldnerin zu 1. zu einem Kurs von 80,00 € gekauft. Einschließlich
Provision und Maklergebühr hätten sie hierfür 10.108,00 € aufgewendet. Durch
eine Vielzahl von Ad-hoc-Meldungen nach § 15 WpHG sei auch in der Folgezeit bis
in das Jahr 2002 und bis zum Ausscheiden des Schuldners zu 2. aus dem
Unternehmen das äußerst positive Bild weitergepflegt worden. Aus diesem Grunde
hätten sie sich Anfang März 2001 zu einem weiteren Kauf von 400 Aktien
entschlossen. Hierfür hätten sie insgesamt 14.959,84 € gezahlt. Erstmals aus
einer Ad-hoc-Meldung vom 10.04.2002 sei hervorgegangen, dass die zuvor
angegebenen Geschäftszahlen für das Jahr 2001 unrichtig gewesen seien und dass
eine vom Aufsichtsrat beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur 1,4 % der
am 15.01.2002 veröffentlichten Umsätze von 93,6 Mio. € für 2001 bestätigt
gefunden habe. Von ihren jetzigen Verfahrensbevollmächtigten hätten sie im
August 2002 erfahren, dass auch schon die dem Verkaufsprospekt
zugrundegelegten Zahlen für 1998 falsch gewesen seien. Nach dem Ergebnis der
staatsanwaltlichen Ermittlungen habe der Schuldner zu 2. bei 15 Verkäufen von
Aktien der Schuldnerin zu 1. in der Zeit vom 07.08.2000 - 19.06.2001 unter
Ausnutzung seines Insiderwissens über die weitgehende Wertlosigkeit der Aktien
insgesamt 26.848.478,30 € erlöst. Davon seien bisher nur ca. 11,4 Mio. €
beschlagnahmt worden, die in verschiedenen Ländern aufgespürt worden seien.
Die Existenz eines weiteren Betrages von 1,4 Mio. € bei einer Bank in Florida sei
bekannt, aber bisher seien alle Versuche gescheitert, das Guthaben zu pfänden
oder einzufrieren. Obwohl der Schuldner zu 2. im Strafverfahren ein Teilgeständnis
abgelegt habe, sorge er nicht für die Rückführung dieses Betrages, was - neben
weiteren Umständen - darauf schließen lasse, dass er nach wie vor versuche, sich
so viele Vermögensvorteile wie möglich aus seinen kriminellen Handlungen zu
sichern. Angesichts seiner jahrelangen Tätigkeit in herausragender Stellung bei der
Schuldnerin zu 1. liege es auf der Hand, dass er nach wie vor auch Einfluss auf
etwaige Mittäter habe, die alles versuchen würden, um auch Gelder des
Unternehmens selbst unauffindbar zu machen, bevor ein nachteiliges Urteil
ergehe, zumal der Aufsichtsrat schon in der Vergangenheit als Kontrollorgan
versagt habe.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Es hat sich für örtlich
unzuständig erklärt, soweit die Gläubiger Ansprüche aus anderen Sachverhalten
als dem Verkaufsprospekt und dem Unternehmensbericht herleiten. Soweit es die
Ansprüche wegen falscher Prospektangaben betrifft, hat das Landgericht einen
Arrestgrund verneint. Gegen diesen Beschluss haben die Gläubiger sofortige
Beschwerde eingelegt, die sie damit begründen, dass das Landgericht hinsichtlich
des Arrestgrundes falsch entschieden habe. Auf wichtige Einzelheiten, die sie
hierzu vorgetragen hätten, sei das Landgericht nicht eingegangen. Sie vertiefen
und ergänzen deshalb die auf den Arrestgrund bezogenen Gesichtspunkte. Das
Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Inzwischen haben die Gläubiger
zur Glaubhaftmachung ihrer tatsächlichen Angaben eine eigene eidesstattliche
Versicherung und eine solche des Rechtsanwalts Dr. M. zu den Akten gereicht.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO n.F.). In der Sache hat sie jedoch nur zum
Teil Erfolg. Soweit in den folgenden Ausführungen Vorschriften des Börsengesetzes
zitiert werden, entsprechen die Nummern der §§ - anders als in den Schriftsätzen
der Gläubiger und im angefochtenen Beschluss - der seit 01.07.2002 geltenden
Fassung des Börsengesetzes gemäß Artikel 1 des 4.
Finanzmarktförderungsgesetzes (FMFG). Gleichwohl können für die hier
einschlägigen §§ 44-48 BörsG die Kommentierungen zu den §§ 45-49 BörsG a.F.
herangezogen werden, weil die Vorschriften - mit Ausnahme der Verjährungsfrist
gemäß § 47 BörsG a.F. = § 46 BörsG n.F. - inhaltlich unverändert geblieben sind.
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1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf Veröffentlichungen außerhalb des
Verkaufsprospekts und des Unternehmensberichts gestützt wird. Das gilt
insbesondere für die von den Gläubigern dargelegten Angaben in den 15 Ad-hoc-
Meldungen aus der Zeit vom 21.01.2000 - 15.01.2002. Insoweit hat das
Landgericht zu Recht die örtliche Zuständigkeit verneint, weil sich die
Zuständigkeitsregelungen in den §§ 48 BörsG, 13 Abs. 2 VerkProspG nur auf
fehlerhafte Prospekte im Sinne des § 44 Abs. 1 BörsG und des § 13 Abs. 1
VerkProspG sowie durch entsprechende Anwendung des § 48 BörsG auf
fehlerhafte Unternehmensberichte gemäß § 55 BörsG (§ 77 BörsG a.F.) beziehen.
Soweit § 47 Abs. 2 BörsG auch Ansprüche au vorsätzlicher unerlaubter Handlung
in die ausschließliche Zuständigkeit gemäß §§ 48 BörsG und 13 Abs. 2 VerkProspG
einbezieht, gilt auch die nur für Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich der
Prospekthaftung Demgemäß fallen vorsätzliche unerlaubte Handlungen in bezug
auf andere Veröffentlichungen nicht unter § 47 Abs. 2 BörsG und damit auch nicht
unter die ausschließliche Zuständigkeit, wie das Landgericht für § 48 Abs. 2 BörsG
a.F. zutreffend entschieden hat. Was die Gläubiger in der Antragsschrift damit
gemeint haben, dass die Ad-hoc-Meldungen in Frankfurt am Main "abgesetzt"
worden seien, ist unklar. Das Landgericht hat sich hiermit auf Seite 3 des
angefochtenen Beschlusses befasst. Hierauf sind die Gläubiger in der
Beschwerdeinstanz nicht eingegangen.
2. Soweit die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, haben die Gläubiger einen
Arrestanspruch in Höhe von 10.108,00 € wegen des Kaufs von 125 Aktien der
Schuldnerin zu 1. am 25.01.2000 gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB
glaubhaft gemacht.
a) Zwar sind für einen Anspruch dem Grunde nach auch die Voraussetzungen des
§ 13 Abs. 1 VerkProspG (wegen des fehlerhaften Verkaufsprospekts) und des § 55
BörsG (wegen des fehlerhaften Unternehmensberichts) jeweils i.V.m. § 44 Abs. 1
BörsG erfüllt. Aber dieser Anspruch wäre nur in Höhe von 2.670,50 € einschließlich
Erwerbsnebenkosten begründet, weil er der Höhe nach auf den ersten
Ausgabepreis der Wertpapiere begrenzt ist (§ 44 Abs. 1 S. 1 BörsG). Nach der
ergänzenden Mitteilung der Gläubiger im Schriftsatz vom 24.01.2003 betrug der
erste Ausgabepreis 20,50 €. Dagegen unterliegt der Anspruch aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung nicht den Beschränkungen der §§ 44, 45 BörsG (vgl.
Begründung des RegE zum 3. FMFG, BT-Drucks. 13/8933 vom 06.11.1997, S. 81,
zu § 48 Abs. 2 BörsG a.F.; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdnr.
9.348; Assmann in Assmann/Lenz/Ritz, VerkProspG, § 13 Rdnr. 70; Lenenbach,
Kapitalmarkt- und Börsenrecht, 2002, § 8 Rdnr. 8.111). Zwar vertreten Kort (AG
1999/9, 18) und Groß (Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 48 BörsG a.F., Rdnr. 2) die
Auffassung, dass auch auf Vorsatz beruhende deliktische Ansprüche nur ganz
selten neben der spezialgesetzlich geregelten Prospekthaftung zur Anwendung
kommen könnten, weil sonst das haftungsbeschränkende Regelungsanliegen der
§§ 45 f., 77 BörsG a.F. unterlaufen würde. Aber dieser Ansicht vermag sich der
Senat nicht anzuschließen, weil ihr der Wortlaut, der Wortsinn, die Begrenzung auf
Vorsatz, die Begründung des Gesetzentwurfs a.a.O. und die
Entstehungsgeschichte des § 48 Abs. 2 BörsG a.F., der wörtlich mit § 47 Abs. 2
BörsG übereinstimmt, entgegenstehen. Nach allgemeiner Meinung sollten damit
die vorher in der Kommentarliteratur bestehenden Zweifel über die Konkurrenz
zwischen spezialgesetzlichen und deliktsrechtlichen Haftungsansprüchen wegen
unrichtiger Prospektangaben geklärt werden. Kort und Groß zitieren für ihre
Ansicht auch Assmann in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts,
2. Aufl. 1997, Rdnr. 236. Aber das Erscheinungsjahr dieser Auflage zeigt, dass sich
Assmann dort noch nicht mit der Regelung des § 48 Abs. 2 BörsG i.d.F. des 3.
FMFG befassen konnte, weil die Begründung des Gesetzentwurfs erst in der
Bundestags-Drucksache vom 06.11.1997 enthalten war und das Gesetz erst im
Frühjahr 1998 verabschiedet worden ist. Jedenfalls spricht die Kommentierung
Assmanns in Randnummer 70 zu § 13 VerkProspG in dem Kommentar aus dem
Jahr 2001 für die Ansicht, der auch der Senat folgt. Auch der in den §§ 44, 45
BörsG zum Ausdruck kommende Ausgleich zwischen den Interessen der Anleger
einerseits und den Interessen der Prospektverantwortlichen andererseits gebietet
keine andere Beurteilung. Zwar kann sich die nach § 13 Abs. 1 VerkProspG, 44
Abs. 1 S. 1 BörsG haftende Person auch bei Vorsatz auf die in §§ 44, 45 BörsG
enthaltenen Haftungsbeschränkungen berufen. Aber das ist der Ausgleich für die
erleichterten Anspruchsvoraussetzungen, die dem geschädigten Anleger zugute
kommen. Demgegenüber trägt der Anleger bei Geltendmachung eines Anspruchs
aus unerlaubter Handlung die Darlegungs- und Beweislast für alle
Anspruchsvoraussetzungen.
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b) Gegen die Ursächlichkeit der falschen Angaben im Verkaufsprospekt und
Unternehmensbericht für den Entschluss der Gläubiger zu dem Aktienkauf vom
25.01.2000 bestehen keine Bedenken. Zwischen der Veröffentlichung im
November 1999 und dem Kauf lagen nur zwei Monate. Zwar ist die in § 44 Abs. 1
S. 1 BörsG festgelegte Sechsmonatsfrist auf den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
nicht anwendbar, aber die spezialgesetzliche Regelung geht aufgrund allgemeiner
Erfahrungen davon aus, dass die durch falsche Prospektangaben zugunsten des
Emittenten erzeugte Anlagestimmung normalerweise ungefähr sechs Monate
anhält. Diese Vermutung spricht auch im vorliegenden Fall zugunsten der
Gläubiger.
c) An der maßgeblichen Gestaltung des Prospektinhalts durch den Schuldner zu 2.
und an dessen Vorsatz bestehen nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der
Gläubiger ebenfalls keine Zweifel.
d) Der Schaden in Höhe des vollen Kaufpreises für die Aktien ergibt sich daraus,
dass die erworbenen Papiere heute fast keinen Wert mehr haben. Bei einem
Verkauf würde die Mindestprovision, die die Banken bei Kleinstumsätzen erheben,
den Gegenwert der Aktien aufzehren; denn an dem Tag, an dem der vorliegende
Beschluss gefasst wurde, betrug der Börsenschlusskurs der Aktien der Schuldnerin
zu 1. (jetzt notiert im geregelten Markt) 0,20 € (Angabe im Wirtschaftsteil -
Finanzmarkt - der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 15.02.2003), und auf
diesem Niveau bewegt sich der Kurs schon seit Monaten.
e) Wegen der in den Arrestantrag einbezogenen Zinsen ist ein Anspruch nicht
glaubhaft gemacht. Die geltend gemachten Verzugszinsen finden weder in § 284
BGB a.F. noch in § 286 BGB n.F. noch in § 849 BGB oder in dem von den
Gläubigern genannten § 852 BGB a.F. oder n.F. eine Grundlage.
3. Nach § 31 BGB haftet zwar auch die Schuldnerin zu 1. für die unerlaubte
Handlung ihres Vorstands, aber ein Arrestgrund gemäß § 917 Abs. 1 ZPO besteht
nur bezüglich des Schuldners zu 2..
a) Die gesamte von den Gläubigern glaubhaft gemachte Vorgehensweise des
Schuldners zu 2., der sich gezielt auf Kosten der Anleger bereichert hat,
rechtfertigt die Befürchtung, dass er auch weiterhin alles versuchen wird, um die
Vermögensteile, die noch nicht beschlagnahmt sind, dem Zugriff der Gläubiger zu
entziehen. Das Landgericht hat in dem angefochtenen und in dem
Nichtabhilfebeschluss zu sehr auf einzelne Aspekte abgestellt, die - jeweils isoliert
betrachtet - nicht ausreichen mögen. Aber es hätte auch die zahlreichen von den
Gläubigern angeführten Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit bewerten müssen.
Der Umstand, dass sich der Schuldner zu 2. in Untersuchungshaft befindet, mag
zwar die Verschiebung von Vermögensteilen erschweren, aber verhindert wird sie
dadurch nicht. Das gilt umso mehr, als schon die Beseitigung relativ
unbedeutender Vermögensgegenstände genügt, um die Vollstreckung eines von
den Gläubigern erwirkten Urteils zu vereiteln.
b) Dagegen besteht hinsichtlich der Schuldnerin zu 1. kein ausreichender
Verfügungsgrund. Ein angeblich heute noch beherrschender Einfluss des
Schuldners zu 2. auf den neuen Vorstand der Schuldnerin zu 1. ist eine durch
nichts erhärtete Vermutung der Gläubiger. Von einer maßgeblichen Einflussnahme
kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der neue Vorstand weiß, dass
das Unternehmen aufgrund des vom Schuldner zu 2. ausgelösten Debakels unter
besonderer Beobachtung der Öffentlichkeit steht. Das Versagen des Aufsichtsrats
in der Vergangenheit ist demgegenüber kein entscheidender Gesichtspunkt.
4. Wegen des zweiten Kaufs am 07.03.2001 besteht nach de Vorbringen der
Gläubiger schon kein Arrestanspruch.
a) Ein Anspruch aus § 13 Abs. 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG scheidet von
vornherein aus, weil die Gläubiger diese Aktien nicht innerhalb von sechs Monaten
nach dem ersten öffentlichen Angebot erworben haben. Das gleiche gilt für einen
Anspruch aus § 55 BörsG i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG, bezogen auf den Zeitraum
seit Veröffentlichung des mit dem Verkaufsprospekt verbundenen
Unternehmensberichts im November 1999.
b) Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB oder mit einem
anderen hier in Betracht kommenden Schutzgesetz scheitert an der fehlenden
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anderen hier in Betracht kommenden Schutzgesetz scheitert an der fehlenden
Kausalität der falschen Angaben im Verkaufsprospekt und im
Unternehmensbericht für den Kaufentschluss im März 2001. Die Gläubiger haben
keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass die anfänglichen Angaben
noch nach 1 ½ Jahren Einfluss auf ihren Kaufentschluss gehabt haben. Nach dem
Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 10.01.2003 muss vielmehr davon
ausgegangen werden, dass die überaus positiven Ad-hoc-Meldungen, die die
Schuldnerin zu 1. bis zum Kauf vom 07.03.2001 achtmal herausgegeben hat, und
die hierdurch erzeugte Anlagestimmung im März 2001 ausschlaggebend waren.
Dazu passt das Vorbringen auf Seite 9 der Antragsbegründung, dass die Ad-hoc-
Meldungen stets darauf angelegt gewesen seien, die Schuldnerin zu 1. als stark
expandierend erscheinen zu lassen, und dass häufig darauf hingewiesen worden
sei, das Unternehmen als "weltweit führender Anbieter von Telematik-Netzwerken"
habe wieder einmal die ohnehin schon nach oben korrigierten Planzahlen in
beeindruckender Weise übertroffen (S. 9 der Antragsbegründung). Dazu passt
wiederum die Angabe der Gläubiger in ihrer eidesstattlichen Versicherung, dass
gerade die sukzessive Erhöhung der Geschäftsprognosen in den Ad-hoc-
Meldungen und die Mitteilungen über Geschäftsabschlüsse mit Partnern in aller
Welt bei ihnen den Eindruck erweckt habe, die Schuldnerin zu 1. habe in ihrem
Bereich den weltweiten Durchbruch geschafft und sie hätten ihr Geld in eine
äußerst solide Firma investiert. Aufgrund dieser positiven Nachrichten hätten sie
sich Anfang März 2001 zum Zukauf entschlossen. Im Rahmen des deliktischen
Anspruchs gibt es auch keine Erleichterungen für die Darlegungslast der Gläubiger.
Nur bei den spezialgesetzlichen Prospekthaftungsansprüchen muss der
Anspruchsgegner die fehlende Ursächlichkeit darlegen und gegebenenfalls
beweisen.
c) Für einen Anspruch aus § 826 BGB gelten die vorstehenden Ausführungen zu b)
entsprechend.
d) Ein Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.) wegen eines individuell
gegenüber den Gläubigern erzeugten Vertrauens scheidet ebenfalls aus, weil es
zwischen den Gläubigern und den Schuldnern keine unmittelbaren
Vertragsbeziehungen gab. Auch die aus den Grundsätzen der c.i.c. entwickelte
allgemeine zivilrechtliche Prospekthaftung kommt hier nicht in Betracht, weil diese
nach einhelliger Auffassung durch die spezialgesetzliche Regelung im gleichen
Anwendungsbereich verdrängt wird (vgl. statt aller: Kümpel, a.a.O. Rdnr. 9.349).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des
Beschwerdeverfahrens ist auf 1/3 des Hauptsachewerts festgesetzt worden. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Arrestverfahren ein höherer Wert als
1/3 nur beim Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.