Urteil des OLG Frankfurt vom 30.12.2009

OLG Frankfurt: arglistige täuschung, gegen die guten sitten, swap, treu und glauben, marktwert, wider besseres wissen, anwendung des rechts, geschäftsführer, allgemeine geschäftsbedingungen, agb

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 175/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 307 BGB
Bankenhaftung: Umfang der Aufklärungs- bzw.
Beratungspflichten bei Swap-Geschäften
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.08.2008 verkündete Urteil der 9.
Zivilkammer des Landgerichts in Hanau wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120
% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen, § 540 I
ZPO. Ihm läßt sich nicht entnehmen, ob das Landgericht nicht nachgelassenen
Schriftsätze beider Seiten berücksichtigt hat.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Beklagte
weder falsch beraten, noch arglistig getäuscht habe.
Die Beklagte habe die Klägerin anlegergerecht beraten. Sie habe Wissensstand
und Risikobereitschaft bzw. Anlageziel der Klägerin berücksichtigt. Diese habe
bereits über nicht unerhebliche Informationen auf Grund der zwei mit der Bank Y
abgeschlossenen Swap-Verträge verfügt. Die Risiken habe der Geschäftsführer der
Klägerin A gekannt, da bereits diese beiden Swaps einen negativen Marktwert
gehabt hätten. Die Behauptung der Klägerin, sie habe eine sichere Einlageform
gewünscht, entspreche offenkundig nicht den Tatsachen. Die extreme
Risikobehaftung müsse dem Geschäftsführer eines mittelständischen
Unternehmens in Anbetracht der bereits zuvor erwirtschafteten hohen Verluste
bekannt gewesen sein. Für die extreme Risikobereitschaft der Klägerin spreche
auch der Umstand, dass sie versucht habe, erlittene Spekulationsverluste durch
eine andere Spekulation in Form des streitgegenständlichen Geschäfts
auszugleichen.
Die Beklagte habe auch anlagegerecht beraten. Sie habe die Klägerin hinreichend
darauf hingewiesen, dass es sich um ein Anlageprodukt der höchsten
Risikokategorie handele und das Verlustrisiko theoretisch unbegrenzt sei. Dass ein
solches Geschäft bei den Unwägbarkeiten der Finanzmärkte extrem risikobehaftet
sein müsse, könne dem Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens
nicht unbekannt geblieben sein. Wenn sich die Klägerin vor diesem Hintergrund in
konkrete Beratungsgespräche eingelassen habe, so habe die Beklagte davon
ausgehen dürfen, dass der Klägerin hinreichend Informationen jedenfalls über die
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ausgehen dürfen, dass der Klägerin hinreichend Informationen jedenfalls über die
grundsätzliche Ausgestaltung des Geschäfts vorgelegen hätten und bekannt
gewesen seien, und sie zumindest in hohem Maße risikobereit gewesen sei. Eine
Falschberatung liege auch nicht darin, dass die Präsentationsbroschüre unstreitig
einige inhaltliche Fehler enthalte. Diese seien offensichtlich gerade nicht kausal für
die Anlageentscheidung geworden, weil sie gar nicht erkannt worden seien. Von
einer bloßen Verlustbegrenzung könne der Geschäftsführer der Klägerin nicht
ausgegangen sein. Da er nach dem Vortrag in der Replik mit einem möglichen
Verlust in Höhe von 2 Mio. € gerechnet habe, könne es auch nicht sein, dass das
Verlustrisiko durch die Bezeichnung als „theoretisches Risiko“ verharmlost worden
sei. Es liege auf der Hand, dass die Beklagte keine mündelsichere Prognose habe
abgeben können.
Es liege auch keine arglistige Täuschung vor. Wenn der Geschäftsführer der
Klägerin trotz ausführlicher Beratungsgespräche Struktur, Funktionsweise und
Risiken des Swaps nicht verstanden haben sollte, könne dies der Beklagten nicht
als arglistige Täuschung angelastet werden. Der Umstand, dass die Beklagte die
Klägerin nicht darüber aufgeklärt habe, dass das Geschäft bereits zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses einen negativen Marktwert in Höhe von ca. 4 % gehabt
habe, stelle auch keine Täuschungshandlung dar. Dieser Betrag stelle die Provision
der Beklagten dar, über die sie nicht explizit habe aufklären müssen. Arglist
vermöge das Gericht ebenfalls nicht zu erkennen, weil den Geschäftsführern der
Klägerin klar gewesen sein müsse, dass die Bank nicht kostenfrei tätig werden
würde. Es sei der Klägerin anzulasten, dass sie nicht konkret nach der Höhe der
Provision gefragt habe. Es sei auch nicht konkret vorgetragen, dass die Klägerin
bei Kenntnis der Provision das streitgegenständliche Geschäft nicht abgeschlossen
hätte, da der Geschäftsführer den Prognosen der Beklagten geglaubt und mit
einem Anstieg des Spreads gerechnet habe. Zwar seien Chancen und Risiken des
Geschäfts extrem unausgewogen. Es sei aber nicht Aufgabe des Gerichts, ein
solches Produkt moralisch zu bewerten, da Chancen und Risiken ausführlich
erläutert worden seien.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie rügt die
Verletzung des materiellen Rechts. Das Landgericht habe auch ihren Vortrag in
mehreren Punkten nicht ausreichend berücksichtigt.
Ein Fall der arglistigen Täuschung im Sinne des § 123 BGB liege vor. Diese
Bestimmung schütze die Entscheidungsfreiheit. Ein bedingt vorsätzliches
Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen reiche aus. Im Übrigen kämen
auch Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beratungsvertrages und
aus c.i.c. mit identischer Rechtsfolge in Betracht. Soweit es im Hinblick auf das
Verschulden von Bankmitarbeitern auf die Zurechnung von Wissen ankomme,
müsse in Anbetracht der arbeitsteiligen Strukturen auf das Wissen der
Produktentwickler abgestellt werden.
Die objektbezogene Aufklärung der Beklagten sei auch unzureichend gewesen.
Der Hinweis auf das theoretisch unbegrenzte Risiko sei in verharmlosender Art und
Weise erfolgt und habe die Darstellung der hohen praktischen Risiken nicht
ersetzen können. Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass
die Klägerin sich eine Meinung zur Zinsstrukturkurve gebildet habe. Die Klägerin
habe sich zwar im Rahmen ihrer Geschäfte mit den Zinssätzen auseinandersetzen
müssen, aber nie mit Zinsstrukturkurven.
Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht darüber informiert, dass sie für die
Wette einen Preis in Höhe von ca. 5 % des Nominalwerts zu zahlen habe (Bl. 399).
Der negative Marktwert in Höhe von 4,25 % des Bezugsbetrages liege weit über
den handelsüblichen Margen bzw. Prämien (Bl. 400).
Das Landgericht habe auch nicht den Umstand gewürdigt, dass die Beklagte der
Klägerin eigeninitiativ ein hochspekulatives Produkt angeboten habe, obwohl
damals die überwiegende Finanzmarktmeinung eine Abnahme der Differenz für
viel wahrscheinlicher gehalten habe als eine Zunahme (Bl. 429). Den Kunden
werde eine positive Entwicklung des Spreads wider besseres Wissen suggeriert.
Darin liege eine arglistige Täuschung (Bl. 603).
Zu Unrecht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beratung
anlegergerecht gewesen sei. Die Beklagte habe die Anlegerziele gar nicht ermittelt
und dementsprechend auch gar nicht berücksichtigt, dass die Klägerin eine
sicherheitsorientierte Kundin sei. Es sei auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass es
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sicherheitsorientierte Kundin sei. Es sei auch kein Hinweis darauf erfolgt, dass es
sich bei diesem Swap um ein Produkt der höchsten Risikoklasse gehandelt habe.
Die Klägerin habe keine Vorerfahrung mit Spread-Ladder-Swaps gehabt, sondern
nur mit Swaps, bei denen mit feststehenden Zahlungsbeträgen eine Absicherung
vor steigenden Zinsen erreicht worden sei. Der negative Marktwert sei bei diesen
Swaps einkalkuliert gewesen.
Ein so äquivalenzgestörtes Produkt habe die Beklagte der Klägerin gar nicht
anbieten dürfen. Dies könne auch nicht durch Informationen über dieses Produkt
geändert werden.
Das Landgericht habe weiterhin nicht den Umstand gewürdigt, dass der
angebotene Swap entgegen den Angaben der Beklagten nicht zur
Zinsoptimierung geeignet gewesen sei. Durch diesen Begriff, dessen Benutzung
im vorliegenden Fall jeder finanzwissenschaftlicher Logik widerspreche, würden die
Kunden bewusst fehlgeleitet. Eine Zinsoptimierung liege bereits begrifflich nicht
vor, wenn das vorgeschlagene Geschäft - wie hier - nicht in Zusammenhang mit
den Kreditverbindlichkeiten der Kundin stehe und ein sehr begrenzter Gewinn nur
unter Eingehung unbegrenzter Verlustrisiken erzielt werden könne. Tatsächlich
könne der Gewinn oder Verlust einzig durch eine Saldierung am Ende der Laufzeit
festgestellt werden. Zur exakten Definition des Begriffs „Zinsoptimierung“ hat die
Klägerin ein Privatgutachten des Prof. Dr. B vorgelegt.
Auch sei die Darstellung der Entwicklung der Spreads über einen Zeitraum von
zehn Jahren in der Vergangenheit nicht ausreichend. Nur eine Darstellung über
mindestens 27 Jahre sei geeignet gewesen, die Volatilität der Zinskurve
darzustellen.
Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass die Klägerin den
spekulativen Charakter des Spread-Ladder-Swaps gekannt haben müsse. Dies sei
unrichtig, weil die beiden zuvor abgeschlossenen Swaps gerade nicht spekulativ
gewesen seien.
Die Klägerin hätte im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über Risiken und
Kosten sich keinesfalls auf dieses Geschäft eingelassen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 04.08.2008 die
Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 541.074,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
für den Fall des (teilweisen) Obsiegens der Klägerin mit dem Klageantrag,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche
weiteren, zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem am 16.02.2005
geschlossenen …-Spread-Ladder-Swap mit der Referenznummer ... noch
entstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Berufungsbegründung enthalte eine
kontextlose Aneinanderreihung bunter Sach- und Rechtsargumente in
Lehrbuchmanier und erfülle damit nicht die in § 520 ZPO aufgestellten
Anforderungen. Die Entscheidung des Landgerichts, das die Tatsachen zutreffend
festgestellt habe, sei unter konsequenter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des BGH ergangen und lasse sich gewiss nicht ernsthaft in Frage stellen.
Eine arglistige Täuschung liege weder durch positives Tun, noch durch Unterlassen
vor. Eine ordnungsgemäße Belehrung über das der Höhe nach theoretisch
unbegrenzte Risiko sei erfolgt. Eine Risikoklasse habe nicht angegeben werden
können, da OTC-Derivate nicht klassifiziert würden. Eine Aufklärung über die
Verlustwahrscheinlichkeit werde nicht geschuldet. Die Behauptung der Klägerin
bezüglich der damals überwiegenden Finanzmarktmeinung sei schlicht falsch.
Auch die Angaben betreffend die Höhe der Kosten im Zusammenhang mit dem
anfänglichen negativen Marktwert seien sachlich falsch (Bl. 497). Der nicht
liquiditätswirksame negative Marktwert habe einem möglichen Geschäftserfolg
nicht im Wege gestanden (Bl. 500 f.). Über die von der Beklagten erzielte
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nicht im Wege gestanden (Bl. 500 f.). Über die von der Beklagten erzielte
Gewinnmarge, die zu dem anfänglichen negativen Marktwert geführt habe, habe
sie nicht aufklären müssen (Bl. 518). Im Übrigen habe die Klägerin gewusst, dass
der Abschluss des Swap-Vertrages mit Kosten verbunden sei. Schließlich würden
auch die subjektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung fehlen.
Auch ein Beratungsfehler liege nicht vor.
Die Beratung sei anlegergerecht gewesen. Dabei sei davon auszugehen, dass die
Anforderungen an die Beratung eines Geschäftsführers eines mittelständischen
Unternehmens geringer seien als die an die Beratung eines Normalbürgers. Die
Selbstcharakterisierung der Klägerin als „sicherheitsorientiert“ sei falsch. Wer
Swapgeschäfte mit so hohen Verlustrisiken tätige, sei nicht sicherheitsorientiert.
Die Vorerfahrung mit den beiden Swaps der Bank Y sei zu Recht berücksichtigt
worden. Die Klägerin behaupte fälschlich, dass es sich um reine
Zinsabsicherungsgeschäfte gehandelt habe. Die Behauptungen der Klägerin
insoweit seien unsubstantiiert, da sie nicht darlege, welche Kreditverbindlichkeiten
sie damals zu welchem Zinssatz gehabt habe. Die Klägerin habe sich in Bezug auf
die Zinsentwicklung schon einmal geirrt. Sie habe dann versucht, den negativen
Marktwert von rund 250.000,-- € durch den Abschluss des Swaps auszugleichen,
und damit ihre gesteigerte, erhebliche Risikobereitschaft deutlich gemacht. Der
Begriff der „Zinsoptimierung“ habe keine zentrale Rolle bei diesem Geschäft
gespielt. Die Klägerin habe eine Kompensation für Verluste aus den Swap-
Geschäften mit der Bank Y angestrebt und keine Zinsoptimierung. Deswegen
seien die Ausführungen in dem verspätet vorgelegten Privatgutachten ohne
Belang und würden vorsorglich bestritten. An einer anlegergerechten Beratung
könnten deshalb keine ernsthaften Zweifel bestehen.
Die Beratung sei auch objektgerecht gewesen. Es habe keine Beratungsdefizite
gegeben. Auf die Möglichkeit einer Inversion sei die Klägerin hingewiesen worden.
Die Beklagte habe auch die historische Entwicklung des Spreads über einen
Zeitraum von mehr als zehn Jahren dargestellt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet
gewesen sei.
Der umformulierte Hilfsantrag sei jetzt als Feststellungsantrag ausgestaltet, der
aber unzulässig sei. Wenn die Klägerin obsiegen sollte, werde Zahlung durch die
Beklagte erfolgen. Für weitere Schäden sei dann auch in steuerlicher Hinsicht kein
Raum.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Geschäftsführer der Klägerin A
angehört. Er hat angegeben, er habe dem Mitarbeiter Beklagten C im
Beratungsgespräch gesagt, dass er das Modell nicht verstanden habe, es aber
ihm zuliebe mache. Er habe den Eindruck gehabt, dass Herr C seinem Arbeitgeber
gegenüber Vertragsabschlüsse nachweisen müsse. Er habe die Risiken erst durch
Lektüre des ersten Kontoauszugs erkannt.
II.
Die Berufung ist zulässig. Es liegt eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im
Sinne des § 520 ZPO vor. Es ist zwar richtig, dass ein Teil der Ausführungen der
Klägerin einen sehr allgemeinen Inhalt hat. Es gibt aber auch Ausführungen, die
konkret Mängel bezeichnen, die das Urteil des Landgerichts aus Sicht der Klägerin
aufweist. Dies reicht aus.
III.
Die Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin stehen weder Bereicherungs-, noch
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu.
Es geht im vorliegenden Fall um einen sog. CMS-Spread-Ladder-Swap, den die
Beklagte bis Anfang 2006 Kommunen, kommunalen Gesellschaften und
mittelständischen Firmen angeboten hat, von denen ein Teil erhebliche Verluste
erlitt. Die Probleme entstanden daraus, dass ab Herbst 2005 der relevante
Zinsspread fortlaufend abnahm (vgl OLG Bamberg, Urteil v. 11.5.2009, 4 U 92/08,
bei Juris). Für den Abschluss eines Swap-Vertrages werden keine Gebühren
erhoben. Der Vertragspartner der Beklagten wird aber – regelmäßig ohne dass
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erhoben. Der Vertragspartner der Beklagten wird aber – regelmäßig ohne dass
ihm dies gesagt wird – von Anfang an mit einem negativen Marktwert belastet, in
den die Beklagte ihre Abschlusskosten einrechnet (Bl. 171). Dies ist eine aktuell
rein theoretische Position, die den Betrag angibt, den der Vertragspartner zu
zahlen hätte, falls er sich von dem Vertrag lösen will. Er liegt regelmäßig anfangs
über den Zinszahlungen, zu denen die Beklagte sich in diesen Verträgen
verpflichtet. Die Position ist theoretisch, weil der Vertragsgestaltung nach
Zahlungen von der Beklagten frühestens zu einem vereinbarten Zeitpunkt
verlangt werden können und der Marktwert einer ständigen Veränderung
unterliegt. Im vorliegenden Fall wurde – abweichend von anderen Verträgen – kein
einseitiges Kündigungsrecht der Bank vereinbart.
1.
Swap-Vertrag nichtig ist. Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:
a)
verstoßendes Geschäft im Sinne des § 138 BGB darstellen könnte. Die
Sittenwidrigkeit kann dem Inhalt oder dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts
entnommen werden (Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl. 2009, § 138 Rn. 7). Ein
Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der
Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden
Gesamtcharakter nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren ist (BGHZ 107, 92 ff.
= NJW 1989, 1276 ff.), wobei realistische Umstände zu Grunde zu legen sind (LG
Wuppertal WM 2008, 1637ff.).
Bezüglich des vorliegenden Typs von Swap-Verträgen geht die Rechtsprechung
teilweise davon aus, dass ein deutliches Ungleichgewicht der wechselseitigen
Chancen und Risiken bestehe, da die Verlustmöglichkeit der Bank begrenzt sei und
ihr überdies im Regelfall – im Gegensatz zu der Kundin – ein vorzeitiges
Kündigungsrecht zustehe (OLG Bamberg, Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris,
LG Wuppertal WM 2008, 1637 ff.). Es ist aber zu beachten, dass die
Privatautonomie es zulässt, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen (BGHZ
107, 92 ff.). Ein solches ist hier gegeben. Das Geschäft stellte sich aus Sicht der
Klägerin – objektiv betrachtet – als eine Art spekulative Wette dar, die den Vorteil
hatte, dass kein Eigenkapital eingesetzt werden musste, und die bei realistischer
Betrachtung Ertrag hätte bringen können. Solch risikoreiche Geschäfte stellen
aber an sich keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar und können deshalb
allenfalls beim Hinzutreten weiterer besonderer Umstände, die hier nicht vorliegen,
als nichtig angesehen werden (BGHZ 107, 92 ff.). Dass ein Gewinn nur unter
günstigen Umständen erzielt werden kann, steht dem nicht entgegen. Dies muss
erst recht gelten, wenn ein Unternehmen Vertragspartner der Bank ist, das (nach
neuer Rechts-lage) als sog. geeignete Gegenpartei gilt (OLG Bamberg, Urteil vom
11.05.2009, 4 U 92/08). Es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass gerade kein
einseitiges Kündigungsrecht der Beklagten vereinbart wurde. Das erwähnte
Ungleichgewicht war im vorliegenden Fall also nicht so signifikant wie in anderen.
b)
Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB anzusehen und sie
dementsprechend einer Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 BGB zu unterwerfen
mit der möglichen Folge einer Unwirksamkeit einzelner Regelungen. Diesen Weg
ist die 4. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main in einem Urteil vom 10.03.2008
(WM 2008, 1061 ff.) gegangen, während das OLG Bamberg in seinem Urteil vom
11.05.2009 (4 U 92/08) vom Vorliegen einer Individualabrede im Sinne des § 305 b
BGB ausgegangen ist.
Vorformulierte Vertragsbedingungen dürften hier vorliegen, da der Vertragstext
offenbar für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet worden ist und
auch bei einer Reihe von Vertragsabschlüssen verwendet wurde (vgl.
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 8f.). Es handelt sich auch um einen
gegenseitigen Schuldvertrag; dies ist der Hauptanwendungsbereich der AGB
(Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 4). Dass die Klägerin ihrerseits eine
Unternehmerin ist, steht der Anwendung der AGB nicht entgegen. Auch der
unternehmerisch handelnde Vertragspartner gehört zum geschützten
Personenkreis des AGB-Rechts (Coester in: Staudinger, BGB, Buch 2, 2006, § 307
Rn. 93). Gegen die Anwendung des Rechts der AGB sprechen aber die Änderungen
der Vertragsbedingungen. So wurde die exakte Formulierung der
Berechnungsformel individuell ausgehandelt (Bl. 146) und die Kündigungsregelung
modifiziert.
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Selbst wenn man aber von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AGB
ausgeht, kann kein Verstoß festgestellt werden. Es kommt insoweit allenfalls ein
Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in Betracht, wonach sich eine
unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Regelung
nicht klar und verständlich ist. Mit anderen Worten: Das Transparenzgebot ist ein
Kriterium der Inhaltskontrolle. Die nach Treu und Glauben gebotene Rücksicht des
Verwenders auf die Interessen des Vertragspartners umfasst auch die weiteste
mögliche inhaltliche wie systematische Klarheit der gestellten
Vertragsbedingungen. Nicht nur eine Regelung des Inhalts, sondern auch die
Regelungsdarstellung kann treuwidrig sein (Coester, a.a.O., § 307 Rn. 97).
Insbesondere bei Finanztermingeschäften ist zu fordern, dass ihre Bedeutung und
Tragweite leicht erfasst werden kann (LG Frankfurt am Main WM 2008, 1061 ff.).
Die vertragliche Regelung über die von der Klägerin an die Beklagte zu leistenden
Zahlungen ist im vorliegenden Fall folgende:
„Für den Berechnungszeitraum vom 20. Februar 2006 bis zum 18. August 2006:
1,50 % p. a. plus 3 x [1,00 % p. a. minus (Basis-Satz A, minus Basis-Satz A
2
)].
Für den Berechnungszeitraum vom 18. August 2006 bis zum 19. Februar 2007:
den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [1,00 % p. a. minus (Basis Satz A
1
minus Basis-Satz A
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)].
Für den Berechnungszeitraum vom 19. Februar 2007 bis zum 18. August 2007:
den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,85 % p. a. minus (Basis-Satz A
1
minus Basis-Satz A
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)].
Für den Berechnungszeitraum vom 18. August 2007 bis zum 18. Februar 2008:
den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,85 % p. a. minus (Basis-Satz A
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minus Basis-Satz A
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)].
Für den Berechnungszeitraum vom 18. Februar 2008 bis zum 18. August 2008:
den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,70 % p. a. minus (Basis-Satz A
1
minus Basis-Satz A
2
)].
Für den Berechnungszeitraum vom 18. August 2008 bis zum 18. Februar 2009:
den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,70 % p. a. minus (Basis-Satz A
1
minus Basis-Satz A
2
)].
Für den Berechnungszeitraum vom 18. Februar 2009 bis zum 18. August 2009:
den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,55 % p. a. minus (Basis-Satz A
1
minus Basis-Satz A
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)].
Für den Berechnungszeitraum vom 18. August 2009 bis zum Enddatum:
den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,55 % p. a. minus (Basis-Satz A
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)].
Bestimmung des Basis-Satzes A
1
:
10-Jahres-Swap-Mittelsatz („D-E-F Swap Rate -11:00“) auf „F-Basis“ in der
Vertragsgewährung gemäß Reuters Seite „G“ für den Zeitpunkt 11:00 Uhr in O1
am zweiten TARGET-Tag vor dem jeweiligen Fälligkeitstag für den entsprechenden
Berechnungszeitraum nachträglich festgestellt („Feststellungstag“).
Bestimmung des Basis-Satzes A
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:
2-Jahres-Swap-Mittelsatz („D-E-F Swap Rate -11:00“) auf „F-Basis“ in der
Vertragsgewährung gemäß Reuters Seite „G“ für den Zeitpunkt 11:00 Uhr in O1
am zweiten TARGET-Tag vor dem jeweiligen Fälligkeitstag für den entsprechenden
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am zweiten TARGET-Tag vor dem jeweiligen Fälligkeitstag für den entsprechenden
Berechnungszeitraum nachträglich festgestellt („Feststellungstag“).
Für den ersten Berechnungszeitraum vom 18. Februar 2006 bis zum 18. August
2006 wird der variable Satz am 16. August 2006 festgestellt.
Abweichend von Nr. 6 Absatz 3 des Rahmenvertrages ist der Basis-Satz auf den
nächsten 1/1.000 Prozentpunkt aufzurunden.“
Eine kürzere Formel ist auf Bl. 146 dargestellt.
Bezüglich der Transparenz solcher Regelungen gibt es sehr unterschiedliche
Bewertungen. Während das OLG Bamberg (Urteil vom 11.05.2009, 4 U 92/08) und
das LG Wuppertal (WM 2008, 1637ff.) ähnliche Berechnungsformeln als einfach
und ohne Weiteres nachvollziehbar jedenfalls für einen im dortigen Fall tätig
gewordenen Finanzfachmann mit auch noch mehrjähriger Derivate-Erfahrung
angesehen haben, ist das LG Frankfurt am Main (WM 2008, 1061 ff.) bezüglich
einer allerdings anders als im vorliegenden Fall lautenden Formel der Auffassung,
dass die komplizierte Darstellung eine mögliche Fehlerquelle für ein
Missverständnis beim Kunden darstelle und somit wegen Intransparenz als
rechtswidrig anzusehen sei (s. auch Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 83). Dass
im vorliegenden Fall eine wesentlich einfachere Darstellung des an sich wegen der
wechselnden Faktoren komplizierten Modells möglich gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich. Es darf auch nicht ausgeblendet werden, wer der Vertragspartner war.
Es ist zwar zutreffend, dass auch ein Unternehmen – hier eines, das auf dem
Gebiet der Waschraumhygiene tätig ist – sich auf das Erfordernis einer
transparenten Ausarbeitung der Geschäftsbedingungen berufen kann, da das
AGB-Recht in begrenztem Umfang auch gegenüber Unternehmen gilt (vgl.
Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 307 Rn. 39). Geschäftserfahrene Unternehmen sind
aber nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie Verbraucher (Palandt/Grüneberg,
a.a.O., § 307 Rn. 40). Sie haben regelmäßig die Möglichkeit, sich mit den Risiken
eines Geschäfts vertraut zu machen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Ein
Verstoß gegen § 307 BGB kann deswegen nicht festgestellt werden.
c)
wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 BGB angefochten hat (ablehnend
bei ähnlichem Sachverhalt LG Berlin, Urteil v. 10.05.2007, 37 O 460/06, bei Juris,
OLG Bamberg, Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris). In diesem
Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es mehrere ausführliche
Beratungsgespräche gegeben hat und auch eine Vielzahl von erklärenden
Unterlagen vorgelegt wurden, in denen zwei kleine Fehler enthalten waren, die
jedoch nach Einschätzung beider Parteien nicht von Bedeutung waren. In Betracht
kommt daher allenfalls das bedingt vorsätzliche Verschweigen von Tatsachen,
bezüglich derer die Gläubigerin nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung redlicherweise eine Aufklärung hätte erwarten dürfen
(Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123 Rn. 5). Da zwischen den Parteien, wie noch
darzulegen sein wird, ein Beratungsrechtsverhältnis bestand, ist die Frage des
Umfangs der Aufklärungspflichten primär unter vertraglichen Gesichtspunkten zu
prüfen, zumal diese Pflichten eher einen weiteren Umfang haben, als die sich aus
unter Berufung auf § 123 BGB ergebenden.
2.
Anlageberater einer Bank an eine Kundin herantritt, um über die Anlage eines
Geldbetrages zu beraten, so liegt darin nach allgemeiner Auffassung das
konkludente Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages, das durch die
Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen wird (BGHZ 100, 117ff.). Nichts
anderes gilt, wenn nicht die Anlage eines Geldbetrages, sondern der Abschluss
eines andersartigen Finanzgeschäfts in Rede steht, wie hier der Abschluss eines
Swap-Vertrages (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 10.03.2009, 2-19 O 235/08, bei
Juris).
Nach allgemeiner Auffassung muss eine Bank nach den Grundsätzen des Bond-
Urteils (BGHZ 123, 126 ff.) anlage- und anlegergerecht beraten. Beide Pflichten
müssen erfüllt werden, wobei es zu Überschneidungen im Bereich der
Pflichtenkreise kommen kann (Balzer in: Welter/Lang, Handbuch der
Informationspflichten im Bankverkehr, 2005, Rn. 7.31). Der konkrete
Beratungsbedarf und damit Inhalt und Umfang der Beratungspflichten werden
wesentlich durch den Kenntnisstand des Kunden über die Anlagemöglichkeiten und
die damit verbundenen Risiken und durch sein Anlageziel bestimmt (vgl.
Lang/Balzer, a.a.O., S. 639f.). Insbesondere bei spekulativen Geschäften muss der
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Lang/Balzer, a.a.O., S. 639f.). Insbesondere bei spekulativen Geschäften muss der
Kunde in die Lage versetzt werden, den Umfang des Verlustrisikos richtig
einzuschätzen (BGH WM 2002, 1445 ff.). Die Beraterin treffen insoweit
weitgehende Pflichten (OLG Naumburg WM 2005, 1313ff.). Alles in allem muss die
empfohlene Anlage zu den persönlichen Verhältnissen der Kundin „passen“ (BGH,
Urteil vom 5.11.2009, III ZR 302/08, bei Juris, OLG Bamberg, Urteil vom
11.05.2009, 4 U 92/08).
Eine anlegergerechte Beratung ist erfolgt.
Die Parteien streiten insoweit über die Risikogeneigtheit der Klägerin. Diese muss
grundsätzlich von der beratenden Bank erfragt werden, weil sie ein wesentlicher
Bestandteil des Anlageziels der Kundin ist und dazu führen kann, dass bestimmte
Anlageprodukte gar nicht empfohlen werden dürfen (Balzer in: Welter/Lang, a.a.O.,
Rn. 7.14 und 7. 32). Eine entsprechende Erkundigungspflicht ist aber nicht
gegeben, wenn keine entsprechende Schutzbedürftigkeit besteht (Balzer in:
Welter/Lang, a.a.O., Rn. 7.18). Diese liegt nicht vor im Falle entsprechender
Erfahrungen und Kenntnisse. Es mag in diesem Zusammenhang sein, dass der
Umstand, dass die Klägerin vorher bereits zwei Swap-Geschäfte mit einer anderen
Bank tätigte, kein allein entscheidendes Argument ist, da – das entsprechende
Vorbringen ist streitig – es sich um reine Währungsabsicherungsverträge
gehandelt haben soll, bei denen die Möglichkeit des Verlustes im Hinblick auf den
Gewinn durch das Grundgeschäft einkalkuliert worden sein mag. Es ist jedoch
durchaus von Bedeutung, mit welchem Mitarbeiter des Unternehmens die
Verhandlungen geführt wurden und über welche Fachkenntnisse auf diesem Gebiet
die für das Unternehmen tätig werdenden Mitarbeiter verfügt haben. Im
vorliegenden Fall mag es sein, dass der Geschäftsführer der Klägerin A Probleme
mit der Vertragsgestaltung und dem Verständnis der mathematischen Formel
hatte. An den Gesprächen hat jedoch auch die Prokuristin H teilgenommen, die
Diplom-Volkswirtin ist (Bl. 158). Von einer Diplom-Volkswirtin ist aber zu erwarten,
dass sie die Struktur von Swapverträgen und die verwendeten mathematischen
Formeln versteht, zumal in den Präsentationsunterlagen eine Reihe von
Beispielrechnungen enthalten ist. In Anbetracht des Bildungshorizontes der
Prokuristin der Klägerin geht der Senat aber davon aus, dass die Beklagte nicht
verpflichtet war, die allgemeine Bereitschaft der Klägerin zur Übernahme hoher
Risiken zu thematisieren.
Auch eine objektgerechte Beratung ist erfolgt. Die Auffassung der Klägerin, die
Beklagte habe sie über eine Reihe von weiteren Umständen aufklären müssen, ist
nicht zutreffend.
a)
einer Reduzierung der Spreads gerechnet, worauf die Beklagte habe hinweisen
müssen. Ob dies in tatsächlicher Hinsicht richtig ist, kann offen bleiben, da es sich
ohnehin um nicht verifizierbare Erwartungen handelt. Aus der Unsicherheit der
künftigen Entwicklung folgt zwangsläufig, dass hierzu unterschiedliche
Auffassungen vertreten werden können. Dies musste die Beklagte deshalb nicht
besonders erwähnen (BGH VersR 2006, 982 f.). Dies gilt insbesondere in
Anbetracht der langen Laufzeit des Vertrages von fünf Jahren. Ein Fachmann mag
eine fundierende Einschätzung über die zu erwartende Entwicklung des Zinssatzes
von kurz- und langfristigen Anleihen für einen Zeitraum von einigen Tagen und
vielleicht noch einigen Wochen abgeben können. Es ist jedoch völlig unmöglich, die
Entwicklung der verschiedenen Zinssätze und damit auch des Spreads für Jahre im
Voraus auf auch nur halbwegs sicherer Basis zu prognostizieren. Es handelt sich
also tatsächlich bei dem CMS-Ladder-Swap um „eine Art Glücksspiel“ (LG
Wuppertal WM 2008, 1637 ff.). Dementsprechend sind Prognosen untergeordneter
Bedeutung und gehören nicht zu dem Bereich, über den die Beklagte hätte
aufklären müssen.
b)
dass der CMS-Ladder-Swap in die „höchste Risikoklasse“ gehöre. Abgesehen
davon, dass Swap-Verträge üblicherweise nicht in Risikoklassen eingeteilt werden,
besteht eine solche Aufklärungspflicht auch nicht, weil die spekulative Natur des
Geschäfts auf der Hand lag.
c)
sogenannten Value at Risk (VaR) erteilt worden sei. Beim VaR handelt es sich um
ein finanzmathematisches Risikoberechnungsmodell, das bei Banken und
professionellen Investoren zum Einsatz kommt. Auf relativ kompliziertem Wege
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professionellen Investoren zum Einsatz kommt. Auf relativ kompliziertem Wege
wird dabei ein immer noch interpretationsbedürftiges Ergebnis erzielt, das
naturgemäß für längere Zeiträume wenig Überzeugungskraft entwickelt. Eine
Berechnung an Hand des VaR ist daher von Beratenden vor Abschluss eines
Swap-Geschäftes nicht geschuldet (OLG Bamberg, Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08,
bei Juris).
d)
nicht in ausreichendem Maße aufgeklärt worden. Bezüglich der Bedeutung der
Vergangenheitsdarstellung gibt es unterschiedliche Auffassungen. Das LG
Würzburg (WM 2008, 977ff.) ist der Auffassung, dass die Entwicklung der Zinsen
und des Spreads in der Vergangenheit ein wesentlicher Faktor für eine langfristige
Einschätzung der zukünftigen Entwicklung sei. Auch das LG Wuppertal (WM 2008,
1637ff.) ist der Auffassung, dass die zutreffende Angabe von Erfahrungswerten aus
der Vergangenheit notwendig sei, um das „reale Risiko“ zutreffend berechnen zu
können. Das OLG Bamberg (Urteil v. 11.05.2009, 4 U 92/08, bei Juris) ist
demgegenüber der Meinung, dass historische Marktdaten keine verlässliche
Prognose über das zukünftige Marktgeschehen zulassen würden, weswegen
zurückliegenden Szenarien von vornherein nur eine sehr eingeschränkte
Aussagekraft zukomme. Beim Zinssatz sei überdies zu beachten, dass inverse
Zinsstrukturen bisher nur bei außergewöhnlichen wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen aufgetreten seien. Im Übrigen bestehe nach der am
01.01.2007 in Kraft getretenen Vorschrift des § 4 Abs. 4 Nr. 1 WpDVerOV bezüglich
Aussagen zur früheren Wertentwicklung eines Finanzinstruments nur ein
Referenzzeitraum von fünf Jahren.
Nach Auffassung des Senats kommt einer korrekten Darstellung der Entwicklung
in der Vergangenheit nur eine begrenzte Bedeutung zu. Zwar beruht die
Entwicklung von kurz- und langfristigen Zinssätzen jeweils auf spezifischen
Wirtschaftsgegebenheiten, die einer reflektierenden Betrachtung zugänglich sind.
Aber auch mit Hilfe des Studiums historischer Daten können keine verläßlichen
Prognosen über die zukünftige Entwicklung des Spreads aufgestellt werden, weil
die Entwicklung der Kapitalmärkte in jeder volkswirtschaftlichen Epoche von
anderen Rahmenbedingungen geprägt wird.
Es kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Beklagte tatsächlich über einen
längeren Zeitraum als zehn Jahre aufgeklärt hat. Sie hat u. a. eine Grafik
vorgelegt, die die historische Entwicklung vom Jahr 1990 an zeigt (Bl. 74). Aus
dieser Grafik ergibt sich ohne Weiteres die inverse Zinsstruktur in den Jahren 1990
bis 1993. Jedem Betrachter musste also klar sein, dass der kurzfristige Zins unter
bestimmten Marktgegebenheiten den langfristigen übertreffen kann. Eine darüber
hinausgehende Aufklärung über die historischen Sätze wurde mangels zusätz-
lichen Informationsgewinns von der Beklagten nicht geschuldet.
e)
angeboten (vgl. Bl. 67 und 77). Der Begriff „Zinsoptimierung“ ist sprachlich
missglückt, weil ein CMS-Ladder-Swap sich strukturell gar nicht zur Absicherung
bestimmter Kreditverbindlichkeiten eignet (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom
11.05.2009, 4 U 92/08).
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass dieser im Rahmen der Präsentationen
verwendete Begriff nicht mit finanzwissenschaftlichen Maßstäben zu messen ist.
Die Beklagte hat sich mit diesem Produkt an Kunden gewendet, von denen sie
davon ausging, dass es für sie interessant sein könnte. An diesen Kunden
orientiert sich die sprachliche Darstellung. Im weitesten Sinne ist aber jede
Investition in eine Finanzanlage, die im Falle einer günstigen Entwicklung zu
bedeutenden Erträgen führt und somit die Liquidität steigert, auch dazu geeignet,
bestehende Zinslasten zu reduzieren, weil die Erträge entsprechend eingesetzt
werden können.
f)
der von den Parteien geschlossene Kontrakt zum Zeitpunkt des Abschlusses einen
negativen Marktwert in Höhe von rund 4 % - und damit etwa 80.000,-- € - aufwies
(vgl. Bl. 53). Der Marktwert ist der sogenannte Rückzahlungswert, also derjenige
Betrag, den die Vertragspartnerin der Bank im Falle einer vorzeitig gewünschten
Beendigung des Swap-Vertrages als Ausgleich zu zahlen hat. Die Bedeutung des
Marktwerts wird allerdings gelegentlich überschätzt, da es sich nicht um eine
aktuelle Verbindlichkeit handelt, sondern um einen vorläufig rein theoretischen
Betrag, der überdies der permanenten Veränderung unterliegt und auch als
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Betrag, der überdies der permanenten Veränderung unterliegt und auch als
„Momentaufnahme“ bezeichnet werden kann (LG Wuppertal WM 2008, 1637 ff.).
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Klägerin das Anlagekonzept, das
einen anfänglichen negativen Marktwert beinhaltete, an sich auf Grund der vorher
mit der Bank Y abgeschlossenen Swap-Verträge bekannt war. Dann wusste sie
aber auch, dass Swap-Verträge unterschiedlichen Startchancen in der Form
beinhalten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns kein ausgeglichener
Marktwert vorliegt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der
Vertrag eine Laufzeit von fünf Jahren hat. Es ist allgemein üblich, dass derjenige,
der ein Vertragsverhältnis vorzeitig beenden möchte, dafür eine finanzielle
Gegenleistung zu erbringen hat. Bei Swap-Verträgen besteht dieser Ausgleich in
einer Zahlung in Höhe des negativen Marktwerts. Dieser ist in etwa vergleichbar
mit einer Vorfälligkeitsentschädigung und somit ein übliches
Gewinnsicherungsmittel für Banken, über das dementsprechend nicht gesondert
aufgeklärt werden muss.
3.
Geschäftsführer der Klägerin A hat im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er
habe dem Vertrag schließlich zugestimmt, obwohl er das ihm zu Grunde liegende
Modell nicht verstanden habe. Wenn die Klägerin sich aber auf ein Geschäft mit
bedeutender wirtschaftlicher Tragweite einlässt, ohne dass die
verhandlungsführende und vertretungsberechtigte Person sich von den
potentiellen wirtschaftlichen Konsequenzen überzeugt hat, geht sie bewusst ein
Risiko ein, das sie nicht später ihrer Vertragspartnerin anlasten darf. Tragender
Gedanke des Geschäftsführers war es, Herrn C einen Vertragsabschluss zu
ermöglichen.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 und 709 S. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 II ZPO, liegen vor. Der
Umfang der Beratungspflichten bei Swap-Verträgen ist in der Rechtsprechung
umstritten. Ein Urteil des BGH liegt noch nicht vor und wird mit Spannung erwartet
(Lang/Balzer, Festschrift für Nobbe, 2009, S. 679f.). Deshalb ist die Revision
zuzulassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.