Urteil des OLG Frankfurt vom 06.07.2004
OLG Frankfurt: cmr, nacht, verspätung, empfang, anzeige, unterlassen, meldung, anfang, lieferung, beförderungsvertrag
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Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 151/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 19 CMR, § 30 Abs 3 CMR
(Frachtführerhaftung: Erforderlichkeit eines
Verspätungsvorbehalts bei gemeinsamem
Frachtbeförderungssystem)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.7.2003 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn (1 O 228/00) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen mit Ausnahme der Kosten
der Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 235 – 236 d.A.)
wird Bezug genommen. Sie sind wie folgt zu ergänzen:
Die Parteien sowie die auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetretene
Streithelferin sind einander im Rahmen eines überregionalen, von Kurierdiensten
gebildeten Vertriebssystems verbunden. Innerhalb dieses Systems hätte der dem
Rechtsstreit zu Grunde liegende Transportauftrag der Fa. A vom 27.4.1999 so
abgewickelt werden sollen, dass die Klägerin den Auftrag annimmt, die Beklagte
auf entsprechende Information die Waren bei dem Absender in B abholt und in ein
Lager in 01 (B) überführt, wo sie ein „Liniendienst“, den die Streithelferin betreibt,
aufnimmt, über Nacht nach Deutschland zu einer Verteilerstelle bei 02
transportiert und von wo sie ein anderer Systempartner oder die Klägerin selbst
abholt und der Fa. A am 28.4.1999 bis 10 Uhr ausliefert. Tatsächlich ist die Ware
zwar in das Lager in 01 gelangt, dort aber von dem Liniendienst der Streithelferin
nicht abgeholt worden und der Fa. A zwar noch im Laufe 28.4.1998, aber verspätet
ausgeliefert worden.
Zwischen den Parteien war zunächst streitig, ob es erforderlich war, die
Streithelferin auf das Vorhandensein von Fracht im 01er Lager hinzuweisen und
wer diesen Hinweis hätte erteilen sollen oder ob dies nicht erforderlich war, weil die
Streithelferin das Lager in 01 generell und unabhängig von einer solchen Meldung
regelmäßig anzufahren hatte. Die Beklagte hatte von Anfang an den Standpunkt
eingenommen, sie selbst habe jedenfalls keinen derartigen Hinweis oder Auftrag
an die Streithelferin geben müssen und zunächst vorgetragen, dies hätte die
Klägerin tun müssen. Im Schriftsatz vom 13.5.2003 (Bl. 212 ff, 215 d.A.) hat sie
dann allerdings ausgeführt, eines solchen Auftrags habe es überhaupt nicht
bedurft, weil davon auszugehen gewesen sei, dass die Streitverkündete auch ohne
eine ausdrücklich Aufforderung das Lager in 01 anfährt. Die Klägerin wiederum hat
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eine ausdrücklich Aufforderung das Lager in 01 anfährt. Die Klägerin wiederum hat
sich ausdrückliche (Schriftsatz vom 19.2.2002, Bl. 135 d.A.) die Bekundungen des
Zeugen Z1 im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung vom 16.1.2002 zu eigen
gemacht. Der Zeuge Z1 hat u.a. bekundet, dass normalerweise jedes Lager jede
Nacht angefahren werde; es sei so, „dass diese Linien diese Lager jede Nacht
anfahren, ohne Rücksicht darauf, ob ihnen konkret mitgeteilt wird, dass etwas auf
dem Lager liegt oder nicht“ (Bl. 126 d.A.). Bei dieser Sachlage bestand zwischen
den Parteien (anders allerdings der Vortrag der Streithelferin) letztlich in diesem
Punkt kein Streit mehr. Dem entspricht, dass die Klägerin im Schriftsatz vom
22.6.2004 in der Berufungsinstanz zwar von einer „pflichtwidrigen Unterlassung“
der Beklagten spricht, aber keine weiteren substantiellen Ausführungen dazu
macht, worin dieses Unterlassen konkret bestanden haben soll.
Zu ergänzen ist ferner, dass die Fa. A der Klägerin mit Schreiben vom 3.5.1999
schriftlich unter Hinweis auf Schadensersatzansprüche den Hergang der
verspäteten Lieferung geschildert hat (Bl. 10 d.A.). Die Klägerin hat die Beklagten
ihrerseits mit Schreiben vom 21.5.1999 über den durch die Verzögerung
verursachten Schaden informiert (Bl. 14 d.A.).
Die Klägerin meint, ihr stünde gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf
Grund Art. 19 CMR zu. Sie verlangt Ersatz der Summe, zu deren Zahlung an die
Versicherung der Fa. A sie verurteilt worden ist nebst Kosten und Zinsen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.170,70 € nebst 13,5 %
Zinsen aus 9.954,17 € seit dem 23.10.2001 sowie 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 8.11.2001 aus 2.199,12 € zu zahlen.
Die Streithelferin hat sich dem Klägerantrag anschlossen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klägerin den Schadensersatz zugesprochen auf Grund
von Art. 19 CMR. Ein nach Art. 30 Abs. 3 CMR hierfür vorausgesetzter schriftlicher
Vorbehalt bei Empfang der Fracht liege in der Anzeige der Fa. A im Schreiben vom
3.5.1999 an die Klägerin, weil darin der schadensstiftende Vorgang und die Art des
entstandenen Schadens bezeichnet seien.
Mit der zulässigen Berufung verfolgt die Beklagte die Klageabweisung. Sie meint
u.a., das Landgericht habe zu Unrecht eine – rechtzeitige – Vorbehaltserklärung
nach Art. 30 CMR angenommen und weist darauf hin, dass sie – die Beklagte –
erst durch Schreiben der Klägerin vom 21.5.1999 über den Verzögerungsschaden
informiert worden sei. Das Landgericht habe auch einen Beweisantritt betr. die
Behauptung, die Prozessoren seien auch am Tage nach ihrem Eintreffen bei der
Fa. A noch zu 403 DM/Stück zu verkaufen gewesen, also (wenigstens noch) zum
Ankaufspreis, übergangen. Das Landgericht habe Beweise falsch gewürdigt, weil es
nicht dem Zeugen Z2 geglaubt habe, dass die Pflicht der Beklagten mit der
Einlieferung der Waren in der Station in 01 geendet habe und für alles weitere die
Linienbetreiberin (also die Streithelferin) verantwortlich sei.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und die Streithelferin beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Auf den Wortlaut der oben zitierten Dokumente wird jeweils ergänzend Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, so dass das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen ist.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, insbesondere nicht
auf Grund Art. 19 CMR.
Dabei kann dahin stehen, ob – wie die Klägerin meint und das Landgericht
angenommen hat – zwischen den Parteien ein Vertrag über die entgeltliche
Beförderung von Gütern auf der Straße nach Art. 1 CMR zustande gekommen ist.
Bedenken gegen diese Annahme erwachsen daraus, dass das Landgericht
lediglich festgestellt hat, die Klägerin habe den Auftrag der Fa. A an die Beklagte
weiter geleitet. Dass die Klägerin die Beklagte mit der entgeltlichen Beförderung
der Fracht beauftragt hat und zwar notwendigerweise auch wohin und binnen
welcher Frist, ist in erster Instanz nicht festgestellt, wäre aber unter anderem für
die Frage wichtig gewesen, ob die Beklagte den Transport bis in das 01er Lager
oder eben auch darüber hinaus und zwar fristgebunden schulden sollte. Die
Feststellungen des Landgerichts tragen mithin eher die Vorstellung, dass die
Klägerin die Beklagte im Rahmen des gemeinsamen Frachtbeförderungssystems
einschaltete, ohne dass zugleich ein Beförderungsvertrag zwischen der Klägerin
und der Beklagten geschlossen wurde. Diese Sicht wird auch gestützt durch die
Schilderungen der Klägerin im Schriftsatz vom 22.6.2004, wonach ihre
Weiterbearbeitung des Auftrags der Fa. A faktisch durch Eingaben in eine
gemeinsam genutzte Software (…) erfolgte.
Entscheidungserheblich ist dies indes letztlich nicht. Wenn ein solcher
Frachtführervertrag zwischen den Parteien zu Grunde gelegt wird, ist zwangsläufig
erforderlich, dass die Klägerin der Beklagten gegenüber als ihrer Frachtführerin
den nach Art. 30 Abs. 3 CMR erforderlichen Verspätungsvorbehalt schriftlich und
fristgerecht erklärt hat. Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat der Beklagten
erst mit Schreiben vom 21.5.1999 Verspätung und Schaden mitgeteilt. Dies
erfolgte nicht binnen einundzwanzig Tagen, nachdem dem Empfänger das Gut zur
Verfügung gestellt würde. Denn als insoweit maßgeblicher Empfangszeitpunkt
könnte allenfalls der 28.4.1999 gelten, als die Ware bei der Fa. A eintraf.
Das Schreiben der Fa. A an die Klägerin vom 3.5.1999 genügt diesem Erfordernis
ebenfalls nicht. Das Schreiben enthält keine Erklärung der Klägerin, ist nicht an die
Beklagte gerichtet und dieser auch nicht innerhalb der zuvor genannten Frist
zugegangen. Mit dem Argument, nach der Rechtsprechung genüge dieses
Schreiben dennoch, weil die Beklagte als Unterfrachtführerin und damit lediglich
als Hilfsperson der Klägerin fungiert habe, trifft die Klägerin (und mit ihr die
Streithelferin) nicht den zu entscheidenden Fall. Zwar kann ein Empfänger
fristwahrend gegenüber jedem von mehreren beteiligten Frachtführern einen
Vorbehalt wirksam erklären, um seine Rechte zu wahren. Die Klägerin übersieht
aber, dass es hier nicht um ihre Inanspruchnahme durch die Fa. A geht, sondern
um die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin aus einem – wie auch
das Landgericht meint – eigenen Frachtführervertrag zwischen den Parteien. Auch
wenn die Beklagte der Klägerin als Unterfrachtführerin gegenüber selbst haften
könnte (Art. 13 CMR), so hätte ihr gegenüber die Klägerin den Vorbehalt
rechtzeitig erklären müssen (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Auflage 2004, Art. 30
CMR Rdnr. 5).
Soweit sich die Klägerin wegen der Frage des Vorbehalts nach Art. 30 CMR im
übrigen dagegen wendet, dass diesbezügliches Vorbringen der Beklagten in einem
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.5.2002 beachtet werde, ist darauf
hinzuweisen, dass das Fehlen eines wirksamen Vorbehalts nach Art. 30 CMR kraft
Gesetzes zum Rechtsverlust führt und damit von Amts wegen zu beachten ist
(BGHZ 116, 95 ff). In Folge dessen ist nicht zu beanstanden, dass sich das
Landgericht – wenn auch mit einem anderen Ergebnis – mit dieser Frage befasst
hat und gleichzeitig ist auch das Berufungsgericht gehalten, diese
Anspruchsvoraussetzung zu prüfen.
Auch unter dem Blickwinkel des Art. 37 CMR kann der Klage nicht zum Erfolg
verholfen werden. Abgesehen davon, dass die Klägerin ihren Anspruch nicht auf
denkbare Regressüberlegungen im Sinne des Art. 37 CMR stützt, ist nach dem
unstreitigen Parteivortrag (unbesehen etwaiger weiterer Voraussetzungen eines
Regressanspruchs nach Art. 37 CMR) schon nicht festzustellen, dass die Beklagte
die Verspätung allein verursacht hat. Denn zwischen den Parteien ist – wie zuvor
dargestellt – inzwischen außer Streit, dass es weder auf Seiten der Klägerin noch
auf Seiten der Beklagten einer Aktivität bedurft hätte, um innerhalb des
gemeinsamen Systems die Streithelferin dazu zu veranlassen, das Lager in 01
auch am 27.4.1999 – regelmäßig wie immer – anzufahren und die dort gelagerte
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auch am 27.4.1999 – regelmäßig wie immer – anzufahren und die dort gelagerte
Ware abzuholen. Weder dem Schriftsatz der Klägerin vom 22.6.2004 noch dem
Schriftsatz der Streithelferin vom 21.6.2004 ist zu entnehmen, auf Grund welcher
Vereinbarung die Beklagte zu welchem konkreten weiteren Verhalten verpflichtet
gewesen sein sollte. Dass und warum die Beklagte Anlass zu der Befürchtung
hätte haben müssen, das gemeinsam betriebene System werde nicht ohne
weitere Maßnahmen als die von ihr getroffenen funktionieren, ist schließlich weder
von der Klägerin noch von der Streithelferin vorgetragen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterliegt (§ 91
ZPO). Davon ausgenommen sind die Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu
tragen hat (§ 101 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO).
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).
Schuldnerschutzanordnungen unterbleiben (§ 713 ZPO), weil die Voraussetzungen
der Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und der
Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) nicht
erreicht wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.