Urteil des OLG Frankfurt vom 20.01.1982

OLG Frankfurt: zwangsvollstreckung, abänderungsklage, anfechtbarkeit, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, bestätigung, immaterialgüterrecht, wiederherstellung, hauptsache

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 WF 183/81
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 641l ZPO, §§ 641lff ZPO, §
641q ZPO, § 769 ZPO
(Anfechtbarkeit einstweiliger Einstellung der
Zwangsvollstreckung)
Orientierungssatz
1. Hat ein Unterhaltsschuldner gegen einen im Vereinfachten Verfahren erlassenen
Unterhaltsbeschuss Abänderungsklage nach ZPO § 641q erhoben, so kann er in
entsprechender Anwendung des ZPO § 769 einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung beantragen.
2. Erstinstanzliche Beschlüsse im Verfahren nach ZPO § 769 können zwar mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden, sind aber durch das Beschwerdegericht
nur begrenzt nachprüfbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 220,- DM.
Gründe
Durch Beschluss des Amtsgerichts Königstein i.Ts. vom 1.6.1981 - 10 H 1/81 - sind
die Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Kläger in Abänderung eines
Scheidungsfolgenvergleichs aus dem Jahre 1976 im Vereinfachten Verfahren ab
24.4.1981 für die Beklagte zu 1) auf monatlich 219,78 DM und für den Beklagten
zu 2) auf monatlich 207,57 DM erhöht worden. Der Kläger hat eine
Abänderungsklage nach § 641 q ZPO erhoben, mit der er die Wiederherstellung
der im Scheidungsfolgenvergleich vereinbarten Unterhaltsbeträge begehrt. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gründe des in der Sache 3 WF
188/81 ergangenen Senatsbeschlusses vom heutigen Tage verwiesen.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom
1.6.1981 ohne Sicherheitsleistung einzustellen. Durch Beschluss vom 2.9.1981 hat
das Amtsgericht den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen.
Auf den Beschluss wird Bezug genommen.
Gegen den am 10.9.1981 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 23.9.1981
sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft. Die einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem im Vereinfachten Verfahren
ergangenen Beschluss vom 1.6.1981 richtet sich nach § 769 ZPO. Das Gesetz
enthält keine Vorschriften über eine einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung im Abänderungsverfahren nach § 769 ZPO. Es entspricht
jedoch gefestigter Senatsrechtsprechung, dass bei einer Abänderungsklage nach
§ 323 ZPO, für die ebenfalls eine solche Vorschrift fehlt, § 769 ZPO entsprechend
5
6
7
8
9
10
§ 323 ZPO, für die ebenfalls eine solche Vorschrift fehlt, § 769 ZPO entsprechend
anwendbar ist (vgl. FamRZ 1978, 529). Da die Klage aus § 641 q ZPO der Klage
aus § 323 ZPO ähnelt, erscheint es auch hier gerechtfertigt, § 769 ZPO
entsprechend heranzuziehen.
Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO sind nach der gefestigten
Rechtsprechung aller Frankfurter Familiensenate mit der sofortigen Beschwerde
nach § 793 ZPO anfechtbar (vgl. Senat a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom
10.4.1978 - 3 WF 110/78 -; Beschlüsse des 1. Familiensenats vom 13.3.1978 - 1WF
28/78 -, des 2. Familiensenats vom 16.9.1980 - 2 WF 117/80 -, des 4.
Familiensenats vom 19.5.1978 - 4 WF 4/78-, des 5. Familiensenats vom 13.8.1980
- 5 UF 145/80 -).
Die danach statthafte sofortige Beschwerde ist auch im übrigen zulässig,
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie ist jedoch nicht begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung der Frankfurter
Familiensenate sind Beschlüsse im Verfahren nach § 769 ZPO durch das
Beschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar; sie können nur darauf überprüft
werden, ob greifbare Gesetzesverstöße und grobe Ermessensfehler vorliegen (vgl.
die oben angeführten Entscheidungen). Solche Fehler lassen sich hier nicht
feststellen.
Das Amtsgericht hat die Einstellung der Zwangsvollstreckung mit der Begründung
abgelehnt, dass die vom Kläger erhobene Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht
biete. Das ist ein im Rahmen des § 769 ZPO zulässiger rechtlicher Gesichtspunkt.
Die Erwägungen, aufgrund derer das Amtsgericht die Erfolgsaussichten der Klage
verneint hat, lassen einen greifbaren Gesetzesverstoß nicht erkennen. Der Senat
hat die Erfolgsaussichten der Klage zwar für das Prozesskostenhilfeverfahren
anders beurteilt als das Amtsgericht (vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage in
der Sache 3 WF 188/81). Dem liegt jedoch die dem Kläger günstige
Rechtsauffassung zugrunde, dass auch in einem Mangelfall im Sinne des § 1603
Abs. 2 Satz 1 BGB das von dem Unterhaltsschuldner bezogene Kindergeld nicht
als Einkommen zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht
wesentlich darauf, dass es diese Frage anders beurteilt hat. Wie sich dem
Beschluss des Senats in der Sache 3 WF 188/81 entnehmen lässt, ist dieses
Problem bisher nicht höchstrichterlich geklärt und die Auffassung des Amtsgericht
zumindest nicht unvertretbar. Bei dieser Sachlage bietet das beschränkte
Nachprüfungsrecht dem Beschwerdegericht keine Handhabe, die Entscheidung
des Amtsgerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Den Beschwerdewert bemisst der Senat gemäß § 3 ZPO auf 1/5 des Streitwerts
der Hauptsache (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.6.1978 - 3 WF 178/78 - und vom
10.12.1979 - 3 WF 278/79 -; Beschlüsse des 4. Familiensenats vom 5.12.1980 - 4
WF 160/80 - und des 5. Familiensenats vom 2.10.1980 - 5 WF 156/80 -), der gemäß
§ 17 Abs. 1 und 4 GKG 1100,95 DM beträgt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.