Urteil des OLG Frankfurt vom 25.11.2003
OLG Frankfurt: masseverbindlichkeit, insolvenz, meinung, gefahr, erkenntnis, einwendung, vollstreckung, umwandlung, einzelrichter, anzeigepflicht
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Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 60/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 GKG, § 1 InsO, § 208
InsO, § 209 Abs 1 Nr 2 InsO, §
209 Abs 2 InsO
(Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit:
Privilegierung der nach der Anzeige entstehenden
Masseverbindlichkeiten)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer-
Einzelrichter - des Landgerichts Kassel vom 6. August 2003, durch den die
Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz der gerichtlichen
Verfahrensgebühren für die erste Instanz abgelehnt worden ist, wird
zurückgewiesen.
Gründe
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der XM GmbH & Co. KG.
Er wurde von den Klägern mit Schriftsatz vom 07.08.2000 auf Zahlung verklagt;
die Klage ging am 09.08.2000 bei Gericht ein. Auf die Kostenrechnung vom
11.08.2000 zahlten die Kläger den angeforderten Gerichtskostenvorschuss. Nach
rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits ist der Beklagte verpflichtet, 58,75 %
der Gerichtskosten 1. Instanz zu tragen. Entsprechend wurden ihm mit
Kostenrechnung vom 24. März 2003 Euro 4.141,46 in Rechnung gestellt.
Der Beklagte meint, er dürfe aus der Kostenrechnung nicht in Anspruch
genommen werden, da zu seinen Gunsten das Vollstreckungsverbot des § 210
InsO eingreife; er habe am 31.07.2000 die Erklärung der drohenden
Masseunzulänglichkeit und am 27.01.2003 die Erklärung der tatsächlichen
Masseunzulänglichkeit abgegeben.
Nachdem der Kostenbeamte dieser Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht
abgeholfen hatte, hat das Landgericht die Erinnerung durch den angefochtenen
Beschluss vom 06.08.2003 zurückgewiesen. Das Vollstreckungsverbot des § 210
InsO beziehe sich nur auf Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3
InsO, also solche, die zum Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit noch
nicht entstanden gewesen seien, mithin nicht auf die gerichtlichen
Verfahrensgebühren im 1. Rechtszuge. Diese Kostenschuld sei nämlich gemäß §
61 Abs. 1 Nr. 1 GKG mit Eingang des Klageantrages bei Gericht am 09.08.2000
fällig geworden. Demgegenüber sei die Erklärung des Beklagten über die drohende
Masseunzulänglichkeit, welche gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO der Erklärung der
tatsächlichen Masseunzulänglichkeit gleichstehe, bereits am 31.07.2000
veröffentlicht worden. Damit sei die Gerichtskostenschuld eine neue
Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auf welche sich das
Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gerade nicht beziehe. Die spätere erneute
Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 27.01.2003 könne nicht dazu führen, dass
die (Neu-) Masseverbindlichkeit nun doch wieder zu einer alten
Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO würde. Wiederholte
Masseunzulänglichkeitserklärungen seien dem Gesetz fremd und würden zu
Altmasseverbindlichkeiten unterschiedlicher Rangstufen führen, was die
Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren intransparent mache. Die Interessen
von Neumassegläubigern und Insolvenzverwalter seien vielmehr entsprechend den
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von Neumassegläubigern und Insolvenzverwalter seien vielmehr entsprechend den
zu § 60 Konkursordnung entwickelten Grundsätzen zu schützen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Beklagte in erster Linie das Ziel, den Beschluss
des Landgerichts vom 06.08.2003 sowie den Kostenansatz der Gerichtskasse vom
24.03.2003 aufzuheben. Hilfsweise verfolgt er den Antrag, unter Aufhebung des
Beschlusses und der Kostenrechnung die Kostenschuld des Beklagten lediglich
festzustellen. Die Gerichtskasse sei bezüglich der Gerichtskosten
Altmassegläubigerin und daher vom Vollstreckungsverbot des § 210 InsO erfasst,
da die Forderung der Gerichtskasse bereits vor der
Masseunzulänglichkeitserklärung vom 27.01.2003 bestanden habe. Wie § 208 InsO
zeige, kenne das Gesetz durchaus das Vorkommen mehrerer
Masseunzulänglichkeitserklärungen des Insolvenzverwalters, dies sei sogar der
Regelfall - nämlich das Auseinanderfallen der Anzeige der drohenden
Masseunzulänglichkeit und der nachfolgenden Anzeige der tatsächlich
eingetretenen Masseunzulänglichkeit. Erst mit der letzteren Erklärung sei -
erstmalig am 27.01.2003 - eine Erklärung der Masseunzulänglichkeit erfolgt, das
Landgericht werte diese Erklärung aber zu Unrecht als zweite bzw. erneute oder
wiederholte Erklärung der Masseunzulänglichkeit. Im Übrigen sei auch die
Befürchtung des Landgerichts unbegründet, das Insolvenzverfahren werde bei
Abstufung der vorrangig zu befriedigenden Neumasseverbindlichkeiten vor den nur
quotal zu befriedigenden Altmasseverbindlichkeiten intransparent. Diese
Abstufung sei zudem vom Gesetzgeber gerade beabsichtigt. Der
Insolvenzverwalter solle gerade auch vor dem Haftungsrisiko geschützt werden,
dass sich daraus ergebe, dass er Masseverbindlichkeiten, die nach der Erklärung
der drohenden Masseunzulänglichkeit bevorrechtigte Neumasseverbindlichkeiten
waren, nach Erkenntnis der tatsächlichen Masseunzulänglichkeit doch nicht voll
befriedigen könne, was zur Erklärung der tatsächlichen Masseunzulänglichkeit und
der durch sie entstehenden Umwandlung der nach der vorläufigen
Unzulänglichkeitserklärung entstandenen Neumasseverbindlichkeiten in
Altmasseverbindlichkeiten (freilich solche ersten Ranges) führe. Der Beklagte ist
der Meinung, dass das in § 210 InsO niedergelegte Vollstreckungsverbot sich
schon im Erkenntnisverfahren auswirke, weil es entsprechenden Anträgen und
gesetzlichen Aussprüchen das Rechtsschutzbedürfnis nehme. Es handele sich
letztlich um eine materiell-rechtliche Einwendung, die sowohl im Erkenntnis- wie im
Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei. Der Insolvenzverwalter sei
insoweit nicht darauf angewiesen, das Vollstreckungsverbot erst im
Vollstreckungsschutzverfahren (welches er einleiten müsse) durchzusetzen; das
ergebe sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 03.04.03,
NJW 2003, 2454.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen.
Die Erklärung vom 27.01.2003 sei durchaus als „erneute“ Anzeige der
Masseunzulänglichkeit zu bezeichnen, da nach § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO die
Anzeigen der drohenden und der eingetretenen Masseunzulänglichkeit gleich
stünden. Das vom Beklagten zur Stützung seiner Ansicht herangezogene Urteil
des Bundesgerichtshofes gebe für den vorliegenden Fall nichts her.
Das Rechtsmittel des Beklagten ist nach § 5 Abs. 2 GKG als Beschwerde gegen
den Gerichtskostenansatz statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet, da der Kostenbeamte die auf den
Beklagten entfallenen Gerichtskosten zutreffend angesetzt hat. Dem steht § 210
InsO nicht entgegen. Gemäß dieser Vorschrift ist nach einer
Masseunzulänglichkeitsanzeige des Insolvenzverwalters die Vollstreckung wegen
einer Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. § 209
Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft jene Masseverbindlichkeiten, die nicht Kosten des
Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. InsO) und nicht solche
Masseverbindlichkeiten sind, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit
begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 209 Abs. 2 InsO).
Mithin betrifft das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO die vor Erklärung der
Masseunzulänglichkeit begründeten Masseverbindlichkeiten; entsprechend lassen
sich „Altmasseverbindlichkeiten“ von „Neumasseverbindlichkeiten“
unterscheiden.
Vorliegend fielen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und insoweit
zwischen den Parteien auch unumstritten ist, die Gerichtskosten 1. Instanz mit
Eingang der Klageschrift bei Gericht, also am 09.08.2000 an. Dieser Zeitpunkt lag
einerseits nach der Veröffentlichung der Anzeige des Insolvenzverwalters über die
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einerseits nach der Veröffentlichung der Anzeige des Insolvenzverwalters über die
drohende Unzulänglichkeit der Masse am 31.07.2000, andererseits vor der
Erklärung des Insolvenzverwalters über die tatsächlich eingetretene
Masseunzulänglichkeit vom 27.01.2003. Nach § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO stehen die
Fälle der Anzeige der voraussichtlichen Masseunzulänglichkeit und der tatsächlich
eingetretenen Masseunzulänglichkeit gleich. Im einen wie im anderen Fall hat der
Insolvenzverwalter die Anzeigepflicht gegenüber dem Insolvenzgericht. Im einen
wie im anderen Fall hat das Gericht diese Anzeige zu veröffentlichen (§ 208 Abs. 2
InsO) und den Massegläubigern besonders zuzustellen. Beide Fälle sind daher
rechtlich gleichgestellt (MüKO-InsO-Hefermehl, Bd. 2, 2002, Randnote 21 zu § 208
InsO) und rechtlich gleich zu behandeln, was vor allem der Begrenzung der
persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO einerseits, der
Erweiterung seines wirtschaftlichen Spielraumes durch die Möglichkeit, neue
privilegierte Masseverbindlichkeiten zu schaffen (solche nach § 209 Abs. 1 Nr. 2
InsO), dient (näher Hefermehl a. a. O., Randnote 22). Mithin löst auch bereits die
Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit die Wirkung aus, dass die nach dem
Zeitpunkt der Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit entstehenden
Masseverbindlichkeiten privilegiert im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind,
nämlich im Range nur den Kosten des Insolvenzverfahrens selbst nachstehen,
während die vorher entstandenen Altmasseverbindlichkeiten unter das
Vollstreckungsverbot der §§ 210, 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen. Mithin bewirkte
bereits die Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit vom 31.07.2000, dass
alle danach entstehenden Masseverbindlichkeiten - also auch die hier in Rede
stehende Gerichtskostenschuld - zu den privilegierten Neumasseverbindlichkeiten
gehörten, welche nicht unter das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO fallen.
Da es im vorliegenden Fall also nicht um Altmasseverbindlichkeiten geht, kann die
streitige Frage, ob aus dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO zugleich die
Unzulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage (und Gebotenheit einer
Feststellungsklage) mangels Rechtsschutzinteresses folgt (so die ganz
herrschende Meinung, vgl. BAG ZIP 2002, 628 und 2003, 1850; dem folgend: BGH
NJW 2003, 2454 = MDR 2003, 1015 = ZIP 2003, 914), dahinstehen. Ebenso kann
die Frage offen bleiben, ob § 210 InsO im Kostenfestsetzungsverfahren überhaupt
nicht gilt, also dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den
Insolvenzverwalter nie entgegensteht (so OLG Hamm OLGR Hamm 2003, 37; OLG
Naumburg, OLGR Naumburg 2002, 527) oder aber das
Kostenfestsetzungsverfahren mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig
macht (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.04.2003 JURIS Nr. KORE 438922003;
LAG Düsseldorf NZI 2003, 622) oder aber anstelle eines vollstreckbaren
Kostenfestsetzungsbeschlusses nur ein die Kostenschuld feststellender Beschluss
ergehen darf (vgl. LAG Baden-Württemberg, ZIP 2001, 657).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die bereits durch seine
Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit vom 31.07.2000 entstandene
Privilegierung der Gerichtskostenschuld (als nicht unter § 210 InsO fallende
Neumasseschuld) nicht wieder dadurch beseitigt, dass er am 27.01.2003 erneut
die - diesmal tatsächlich eingetretene - Masseunzulänglichkeit beim
Insolvenzgericht anzeigte. Durch diese Anzeige der tatsächlich eingetretenen
Masseunzulänglichkeit traten, wie sich aus § 208 InsO ergibt, weder neue noch
andersartige Wirkungen ein, als die schon vorher durch die Anzeige der vorläufigen
Masseunzulänglichkeit herbeigeführten. Andererseits entfallen durch die Anzeige
der tatsächlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit auch nicht die durch jene
Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit bereits ausgelösten Wirkungen,
insbesondere nicht die Privilegierung dieser Verbindlichkeiten als nicht unter § 210
InsO fallende Neumasseverbindlichkeiten. Da das Gesetz dem Insolvenzverwalter
ermöglicht, durch die allein von seinem Willen abhängende (vom Insolvenzgericht
also nicht auf sachliche Richtigkeit nachprüfbare) Anzeige der (drohenden)
Masseunzulänglichkeit Neumassegläubiger zu privilegieren und sie auf diese Weise
überhaupt erst als Geschäftspartner im Rahmen der Abwicklung der Insolvenz zu
gewinnen, kann es nicht im Belieben des Insolvenzverwalters liegen, durch eine
Reihe von Anzeigen innerhalb der Neumassegläubiger wiederum „Neuest-
Massegläubiger“ gegenüber den (durch frühere Anzeigen „überholte“) früheren
Neumassegläubiger zu privilegieren und so praktisch frühere Neumassegläubiger
in schlechtere Befriedigungsränge zu drängen - sie also de facto zu
Altmassegläubigern zu degradieren. Wäre diese Möglichkeit gegeben, würde jeder
vom Insolvenzverwalter angesprochene Geschäftspartner kein Vertrauen darauf
haben können, dass er als privilegierter Neumassegläubiger diese Stellung -
insbesondere also die Herausnahme aus dem Vollstreckungsverbot des § 210
InsO - nur so lange hätte, als der Insolvenzverwalter ihm dieses Privileg nicht durch
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InsO - nur so lange hätte, als der Insolvenzverwalter ihm dieses Privileg nicht durch
eine weitere Anzeige nimmt. Damit wäre gerade der wirtschaftliche Spielraum
verloren, den der Insolvenzverwalter durch die Anzeige erhalten soll, um
Geschäftspartner unter Hinweis auf ihre Sicherung als privilegierte
Neumassegläubiger zu gewinnen.
Selbst wenn man auch nur annähme, jedenfalls die Anzeige der tatsächlich
eingetretenen Masseunzulänglichkeit könne die bereits aufgrund einer früheren
Anzeige der drohenden Masseunzulänglichkeit eingetretene Privilegierung der
Neumassegläubiger aufheben, indem diese „früheren“ Neumassegläubiger
jedenfalls in eine schlechtere Rangstufe als die Neuest-Massegläubiger
herabgestuft würden, die erst nach der Anzeige der tatsächlichen
Masseunzulänglichkeit Forderungen gegenüber der Masse erwarten, verstieße dies
gegen das Gesetz. Denn danach sind beide Anzeigen gleich zu behandeln.
Beachtete man dies nicht, wäre zugleich die vom Gesetz erstrebte Eröffnung von
wirtschaftlichem Handlungsspielraum für den Insolvenzverwalter konterkariert.
Faktisch wäre eine solche „Überholung“ der Anzeige der drohenden
Masseunzulänglichkeit durch die Anzeige der tatsächlich eingegangenen
Masseunzulänglichkeit eine Art Widerruf der ersten Anzeige. Jede Anzeige der
Masseunzulänglichkeit ist aber unwiderruflich, denn andernfalls bestünde, wie in
der Rechtsprechung zu Recht hervorgehoben wird (Amtsgericht Hamburg NZI
2000, 141 und dazu Hefermehl a.a.O., Randnote 54 zu § 208), die Gefahr, dass die
bevorzugte Befriedigung der Neumassegläubiger nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu
ihrem Nachteil wieder beseitigt werden könnte. Diese Gefahr bestünde ebenso,
wenn man die Anzeigen der drohenden und der eingetretenen
Masseunzulänglichkeit im beschriebenen Sinne unterschiedlich behandeln wollte.
Nach alledem ist die Beschwerde, deren Begründung im Kern darauf aufbaut, dass
sie der Anzeige der vorläufigen Masseunzulänglichkeit nicht die gleichen Wirkungen
wie der Anzeige der tatsächlich eingetretenen Masseunzulänglichkeit beimisst,
nicht gerechtfertigt. Unbegründet ist danach nicht nur der hauptsächlich verfolgte
Antrag betreffend die Aufhebung des Gerichtskostenansatzes, sondern auch der
Hilfsantrag, der auf die bloße Feststellung der Kostenschuld des Beklagten
gerichtet ist. Wie schon ausgeführt, gibt es zwar Auffassungen, die auch im
Kostenfestsetzungsverfahren § 210 InsO mit der Folge der bloßen Feststellbarkeit
der Kostenschuld für anwendbar halten. Der Tatbestand des § 210 InsO ist aber
vorliegend, wie ausgeführt, nicht erfüllt, da die Gerichtskostenschuld eine
Neumasseverbindlichkeit ist.
Dieses Ergebnis kann entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht mit dem
Argument in Zweifel gezogen werden, dass sich in einem Insolvenzverfahren auch
nach der Erklärung der Masseunzulänglichkeit für die Neumasseverbindlichkeiten
ein Mangelfall ergeben könne und dass dann - im so genannten Fall der Insolvenz
innerhalb der Insolvenz - die Neumassegläubiger sich mit einer bloß quotalen
Befriedigung ihrer Forderungen zufrieden geben müssen, weswegen auch nur
gerichtliche Feststellungsentscheidungen über diese Ansprüche ergehen dürften.
Insoweit ist zwar mit dem Bundesgerichtshof (a. a. O., NJW 2003, 2454) davon
auszugehen, dass alle Neumassegläubiger nach dem in § 1 Satz 1 InsO
niedergelegten Grundsatz gemeinschaftlich und gleichmäßig befriedigt werden
müssen - was bei Unzulänglichkeit der Masse die volle Befriedigung aller
Neumassegläubiger ausschließt. Die Neumassegläubiger können dann nur
quotenmäßig befriedigt werden, auch nicht im Wege der Einzelvollstreckung gegen
die Masse vorgehen und sind auf Feststellungsanträge im Erkenntnisverfahren
beschränkt. Dies setzt aber voraus (BGH a. a. O. Urteil unter III, 2. c, cc und d),
dass die Unzulänglichkeit der Masse für die Befriedigung aller Neumassegläubiger
vom Insolvenzverwalter im Einzelnen dargelegt und bewiesen wird. Es ist also die
mindestens drohende Unzulänglichkeit des für Neumasseverbindlichkeiten
gebildeten, abgesonderten Massebestandteiles in der Weise konkret darzustellen
und zu belegen, wie es die vom Beschwerdeführer selbständig herangezogene
Entscheidung des Bundesgerichtshofes im einzelnen fordert. Daran fehlt es.
Wie sich aus § 5 Abs. 4 GKG ergibt, fallen im Beschwerdeverfahren keine
Gerichtskosten an, auch werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.