Urteil des OLG Frankfurt vom 11.05.2005

OLG Frankfurt: elterliche sorge, gefahr im verzug, aufenthalt, pfleger, schule, haushalt, jugendamt, heim, eltern, psychotherapie

1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 UF 94/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1666 BGB, § 1671 BGB, §
1696 Abs 1 BGB
(Elterliche Sorge: Übertragung der alleinigen elterlichen
Sorge wegen Erziehungsungeeignetheit des anderen
Elternteils bei Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen
Ergänzungspfleger)
Tenor
Die befristete Beschwerde der Mutter wird zurückgewiesen.
Auf die befristete Beschwerde des Vaters wird der angefochtene Beschluss
abgeändert. Dem Vater wird die elterliche Sorge für die Kinder A und B übertragen
mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Dieses wird auf einen Pfleger
übertragen.
Zum Pfleger wird bestimmt Diplom - Sozialarbeiter E.
Eine Aufenthaltsänderung der Kinder, die mit dem Verlassen des Gebietes der
Bundesrepublik Deutschland verbunden ist, bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Vaters. Im Übrigen wird die befristete Beschwerde des Vaters
zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht der Mutter das
Personensorgerecht für die Zwillinge A und B, Kinder aus der geschiedenen Ehe
des Antragstellers und der Antragsgegnerin, entzogen und auf das Jugendamt als
Pfleger übertragen. Wegen des problematischen Verhaltens der Mutter, zu dem
gehörte, dass sie über Jahre Gerichtsentscheidungen nicht beachtete und dem
Vater Kontakte zu seinen Kindern verwehrte, hatte das Jugendamt die Eignung für
die elterliche Sorge bei der Mutter in Frage gestellt. Sowohl dem Jugendamt wie
auch der Verfahrenspflegerin der Kinder verweigerte die Mutter den Kontakt zu
diesen. Ein vom Amtsgericht in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten
zur Klärung der Frage, ob das Wohl der Kinder bei einem Verbleib im mütterlichen
Haushalt gefährdet wäre, konnte nicht erstattet werden, weil sich die Mutter bei
der Sachverständigen auf keine Termine einließ. Auch die Verfahrenspflegerin
hatte sich angesichts aller Umstände für einen Entzug der Personensorge
ausgesprochen.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Mutter als auch der Vater befristete
Beschwerde eingelegt. Beide erstreben mit ihrem Rechtsmittel die
uneingeschränkte Übertragung der elterlichen Sorge auf sich.
Im Beschwerdeverfahren hat sich die Mutter damit einverstanden erklärt, nunmehr
an einer Begutachtung mitzuwirken, sofern der Sachverständige ein Psychiater sei.
Der Senat beauftragte daraufhin einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
4
5
6
Der Senat beauftragte daraufhin einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -Psychotherapie mit der Begutachtung. Der Sachverständige Dr. C führte
außer Telefongesprächen mit der Mutter zwei Explorationstermine durch. Beide
Termine fanden in der Wohnung der Mutter statt, weil diese sich weigerte, die
Praxis des Sachverständigen aufzusuchen. Nach dem zweiten Zusammentreffen
sagten die Kinder, sie wollten keine weiteren Termine mehr, und die Mutter
veranlasste sie auch nicht, an der Begutachtung mitzuwirken. Auf Grund der bis
dahin getroffenen Feststellungen erstattete der Sachverständige ein Gutachten
vom 25.1.2004, in dem er im Hinblick auf die Mutter zu dem Ergebnis kam, diese
wolle alle Dinge kontrollieren, habe ein Omnipotenzgefühl und glaube allein zu
wissen, was gut für ihre Kinder sei. Sie lasse ihre Kinder nicht aus den Augen, und
das nicht nur im Rahmen des Verfahrens. Sie habe Angst vor Kontrollverlust,
verhalte sich impulsiv, ihre Stimmung wechsele plötzlich, ihre Reaktionen seien
manchmal nicht nachvollziehbar, und es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass sie sich auch in Alltagsangelegenheiten so verhalte. Er zitierte
aus einem Vorgutachten, dass die Gefahr nicht voraussagbarer Handlungen der
Mutter bestehe. Für die Kinder machte er am Beispiel der Beziehung zum Vater
deutlich, dass diese gegenüber der Mutter keine Gelegenheit zu eigener
Meinungs- und Willensbildung hätten. Es sei wichtig, für die Kinder eine Situation zu
schaffen, in der dies möglich wäre. Hierzu hielt es der Sachverständige für
erforderlich, die Kinder aus der mütterlichen Wohnung herauszunehmen. Erst dann
könne auch abgeklärt werden, welche weiteren psychischen Folgen eingetreten
seien.
Der Amtsvormund des Jugendamtes der Stadt Frankfurt am Main hat in einem
Bericht vom 15.3.2004 unter anderem darauf hingewiesen, die Mutter fahre ihre
Kinder täglich zur Schule und hole sie wieder ab. Bei allen Außenkontakten sei sie
anwesend. Dieses Verhalten sei weder altersangemessen noch in irgendeiner
Weise sinnvoll. Die Mutter sei nach dortigen Beobachtungen nicht in der Lage, eine
altersangemessene Individuation ihrer Kinder zuzulassen. Das von ihr vermittelte
Weltbild sei grundsätzlich polarisiert in gut oder böse, nützlich oder schädlich,
Freund oder Feind. Sie binde ihre Kinder in einer symbiotischen Beziehung, welche
diese in ihrer Entwicklung bremse und behindere und langfristig psychische
Schäden durch Dämonisierung der "feindlichen Außenwelt, respektive des Vaters",
verursache. Bei Interaktionspartnern, mit denen sie nicht im Konflikt sei (die ihr
nicht widersprechen, ihre Aktivitäten loben), erscheine sie als fürsorgliche und
behütende Mutter, weil sie den Eindruck vermittele, dass ihr keine Mühe zu viel sei,
ihre Kinder zu fördern. Würden allerdings ihre Aktivitäten in Frage gestellt, würden
altersentsprechende Freiräume für ihre Kinder thematisiert oder gar ein Umgang
mit dem Vater auch nur andeutungsweise angesprochen, reagiere die Mutter mit
Verlassenheits-, Vernichtungs- und Trennungsängsten und hoch aggressiv. Alle
Möglichkeiten, sie zu einer Zusammenarbeit zu bewegen, seien gescheitert.
Sämtliche Kompromiss- und Schlichtungsversuche sowie erteilte Auflagen seien
unterlaufen worden. Man gehe von einer Kindeswohlgefährdung im höchsten Maße
aus.
Auf Antrag des Amtsvormundes erging deshalb am 19.3.2004 ein
Senatsbeschluss, dass die Kinder an diesen herauszugeben seien, und der
Amtsvormund verbrachte die Kinder daraufhin in eine therapeutische Einrichtung.
Durch Beschluss vom 8.4.2004 ordnete der Senat ihre stationäre Begutachtung
an. Angesichts der Bedenken gegen die Erziehungsgeeignetheit der Mutter sollte
der Aufenthalt auch dazu dienen, zu klären, ob sich losgelöst von der Mutter in
Kontakten zwischen den Kindern und ihrem Vater - auch im Hinblick auf eine
Änderung des Sorgerechts - eine Beziehung zu diesem anbahnen lässt.
Nach den Berichten aus der therapeutischen Einrichtung lebten sich beide Kinder
dort überraschend gut ein. Dies galt sowohl für die Wohngruppe des Heimes als
auch die neue schulische Umgebung. Sie gingen davon aus, der Aufenthalt dauere
nicht allzu lange und erlebten ihn miteinander als Geschwister offenbar trotz der
Schwierigkeiten der Situation zunächst auch wie ein Stück Abenteuer. Allerdings ist
es auch der Einrichtung nicht gelungen, die Mutter wie eigentlich vorgesehenen auf
Distanz zu den Kindern zu halten. Die Mutter nahm sich nach kurzer Zeit im
selben Ort ein Zimmer, traf sich mit den Kindern unabhängig von den
vorgesehenen Umgangszeiten heimlich außerhalb der Einrichtung, versuchte
immer wieder, in Telefonaten mit Mitarbeitern der Einrichtung Einfluss auf die
dortige Arbeit zu nehmen und gab den Kindern Verhaltensanweisungen. Die
Kontakte zum Vater, die nach anfänglich großer Ablehnung sehr viel lockerer
geworden waren, wurden unter dem erkennbaren Einfluss der Mutter erneut
schwieriger, und die Kinder verweigerten sich dann wieder weitgehend. Das
7
8
9
10
11
12
schwieriger, und die Kinder verweigerten sich dann wieder weitgehend. Das
Verhalten der Mutter führte auch hier dazu, dass der Gutachtensauftrag erschwert
wurde. Die Dauer des Aufenthaltes der Kinder in der therapeutischen Einrichtung
verlängerte sich dadurch.
Die Besuchskontakte mit dem Vater fanden zweimal auch in Anwesenheit der
Berichterstatterin des Senats statt. Obwohl die Situationen für ihn sehr schwierig
waren, zeigte sich der Vater in seinem Verhalten einfühlsam auf die Kinder
bezogen. In den vorausgegangenen Verhandlungsterminen, auch in dem
vorausgegangenen Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht, war der Vater
jeweils um eine gütliche Regelung und eine Verständigung mit der Mutter bemüht.
Es war deutlich, dass es ihm nicht um eine streitige Auseinandersetzung mit der
Mutter geht, sondern dass er aus Sorge um seine Kinder handelt. Sie liegen ihm
offenbar am Herzen, und er ist überzeugt davon, dass eine Verbindung zu ihm als
Vater für seine Kinder wichtig wäre.
Auf Drängen zweier Frankfurter Familienrechtslehrer beabsichtigte das Jugendamt
Anfang Dezember 2004, die Kinder zur Mutter zurückzuführen. Es teilte dies der
Heimleitung mit und forderte diese auf, den Senat hierüber nicht zu informieren.
Der Senat, dem dies zur Kenntnis gebracht wurde, verfügte daraufhin durch
einstweilige Anordnung vom 8.12.2004, dass der Aufenthalt der Kinder bis zur
Vorlage des gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens nicht
verändert werden darf. Am 19.12. brachte die Mutter die Kinder nach einem
vereinbarten Umgangskontakt nicht in das Heim zurück und tauchte mit ihnen
unter. Um der Mutter einer Brücke zu bauen setzte der Senat durch Beschluss
vom 22.12.2004 die Vollziehung seines Beschlusses vom 8.12.2004 bis zum
27.12.2004 aus, nachdem die Mutter über ihre Anwältin zugesichert hatte, sie
werde die Kinder am 27.12. freiwillig wieder in das Heim zurück bringen, wenn sie
zuvor mit ihnen die Weihnachtsfeiertage verbringen dürfe. Diese Zusage hielt die
Mutter nicht ein und blieb mit den Kindern untergetaucht. Durch Beschluss vom
28.12.2004 bestimmte der Senat an Stelle des Jugendamtes der Stadt Frankfurt
am Main einen anderen Pfleger für die Kinder mit dem Aufgabenkreis der
Personensorge. Zusammen mit den Kindern ließ sich die Mutter in der Folgezeit
von Fernsehsendern interviewen. Die Schule besuchten die Kinder erst wieder nach
Vorlage des Gutachtens ab Februar 2005. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen die
Mutter unter Bejahung des öffentlichen Interesses ein Strafverfahren wegen
Kindesentführung ein.
Die Sachverständige Dipl.-Psych. D legte ein schriftliches Gutachten vom
28.1.2005 vor, auf dessen Inhalt im Einzelnen verwiesen wird, ebenso wie auf die
mündlichen Erläuterungen hierzu im Termin vom 24.2.2005.
Die befristeten Beschwerden der Eltern sind gemäß §§ 621e, 517,520 ZPO
zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. Das Rechtsmittel der Mutter ist unbegründet, das des Vaters ist teilweise
begründet. Gemäß § 1696 BGB i. V. m. den Grundsätzen der §§ 1671,1666 BGB ist
die elterliche Sorge mit der aus dem Tenor ersichtlichen Einschränkung dem Vater
zu übertragen.
Unter Berücksichtigung der Abänderungsvoraussetzungen des § 1696 BGB kann
die alleinige Sorgerechtsübertragung auf die Mutter nicht mehr aufrechterhalten
bleiben. Hierfür liegen triftige, das Wohl der Kinder nachhaltig berührende Gründe
vor.
Diese Gründe ergeben sich einmal aus dem geschilderten grenzenlosen
Omnipotenzverhalten, durch das die Kinder im Verhältnis zur Mutter keine
ausreichenden Chancen zu einer eigenständigen Entwicklung haben, und das sie
den Kindern auch als Verhaltensmuster nach außen anbietet, was für die Kinder
ebenfalls als sehr schädlich anzusehen ist. Wie sehr die Kinder dieses
Verhaltensmuster bereits übernehmen, konnte der Senat im Termin am 24.2.2005
erleben. Nach der Eröffnung der Sitzung erläuterte der Vorsitzende den Ablauf und
erklärte den Kindern, er werde zunächst ihre beiden Eltern bitten, nacheinander
etwas dazu zu sagen, wie sie sich den Fortgang des Verfahrens vorstellen würden.
Dabei könnten auch sie zuhören. Die folgende Verhandlung sei dann nicht mehr
für sie bestimmt, und sie sollten sich anschließend in das Kinderzimmer begeben,
wo sie später auch angehört würden. Als der Vorsitzende die Kinder nach den
Erklärungen der Eltern aufforderte, nun in das Kinderzimmer zu gehen, weigerten
sich beide nachhaltig. Auch wiederholte sehr entschiedene Aufforderungen
änderten daran nichts. Die Mutter saß daneben und sah keinerlei Anlass, auf ihre
13
14
15
16
änderten daran nichts. Die Mutter saß daneben und sah keinerlei Anlass, auf ihre
Kinder einzuwirken. Die Situation veränderte sich erst, als der Ergänzungspfleger
einschritt. Bei der späteren Anhörung im Kinderzimmer war es für den Senat
bedrückend, zu erleben, wie sehr die Kinder bereits die Spaltung der Mutter in
Schwarz und Weiß übernommen haben und immer nur die eigene Wahrheit gelten
lassen können. Nur der Vater allein sei schuld an diesem Verfahren, sie wollten ihn
nicht sehen. Er solle wegbleiben, denn er sei böse. Gründe aus eigener Erinnerung
können sie hierfür nicht nennen, sie konnten dies im Gespräch aber auch nicht
ansatzweise in Frage stellen. Die genannten Äußerungen sind in besonderer Weise
dafür typisch, dass den Kindern die zugrunde liegende Einstellung von einer dritten
Person - hier der Mutter - vermittelt und von ihr übernommen wurde (vgl. Harry
Dettenborn und Eginhard Walter, Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 83
ff., 91). Im Übrigen erklärten sie ganz entschieden, dass sie bei ihrer Mutter
bleiben wollten, denn die habe sie lieb, bei ihr gehe es ihnen gut, und den Vater
wollten sie nicht sehen.
Bedenkt man, dass für die beiden jetzt zwölfjährigen Kinder als Reifungsschritt die
Entwicklung zu selbstständigen Persönlichkeiten ansteht, so hält der Senat die
Mutter insgesamt gesehen nicht für erziehungsgeeignet. Insoweit werden die von
dem Sachverständigen Dr. C festgestellten Defizite der Mutter von der
Sachverständigen D bestätigt. Daran ändert es nichts, dass die Mutter die Kinder
in anderen wichtigen Bereichen in der Vergangenheit gut gefördert hat. Durch
ihren ausgeprägten Zwang, alles kontrollieren zu müssen und die für sie außer
Frage stehende Überzeugung, allein zu wissen, was für die Kinder richtig ist,
verhinderte es Mutter, dass sich die Kinder im Verhältnis zu ihr als
Hauptbezugsperson selbstständig entwickeln können.
Für den Senat hat im Übrigen großes Gewicht, dass es der Mutter in ihrem
Konfliktverhalten in erheblichem Maß an Verantwortungsgefühl gegenüber ihren
Kindern fehlt. In besonderer Weise anschaulich wird das an ihrer Aktion, die Kinder
vor Weihnachten aus dem Heim zu entführen und ihnen zuzumuten, mehrere
Wochen mit ihr unter Furcht vor Entdeckung unterzutauchen und nach Ferienende
der Schule fernzubleiben. Nach einem Bericht des Heimes vom 15.12.2004
zeigten sich die Kinder am dortigen Ablauf der Weihnachtsfeiertage sehr
interessiert und hatten es von sich aus übernommen, sich am Heiligen Abend in
der Kapelle des Hauses an einem Krippenspiel zu beteiligen. Sie hatten nicht den
Wunsch geäußert, über Weihnachten beurlaubt zu werden. Es ist daher auch nicht
anzunehmen, dass die Idee zu der Entführung von den Kindern ausgegangen ist.
Die positive Seite der Förderung der Kinder durch die Mutter wiegt all dies nicht
auf. Diese positive Seite besteht im Übrigen bei B sehr viel ausgeprägter als bei A.
Wie die Sachverständige D aufzeigt, erfüllt die Schwester einen Auftrag ihrer
Mutter, indem sie sich in allen Angelegenheiten um ihren Bruder kümmert und ihn
kontrolliert. Dem entspreche, dass A erwarte, dass Mutter und Schwester alles für
ihn regeln, und er oft kleinkindhaft und unbeholfen wirke. Dies sei auf seine Rolle
als verwöhnter Junge in der Herkunftsfamilie zurückzuführen. A ist mit seiner
Mutter, seiner Schwester und zwei weiteren inzwischen erwachsenen
Stiefschwestern, die jetzt nicht mehr im Haushalt der Mutter leben, aufgewachsen.
Für die Entwicklung seiner männlichen Identität und seines Selbstbewusstseins
werde diese Rolle hinderlich sein. Um sich zu einer eigenständigen Persönlichkeit
entwickeln zu können, benötige er eine stabile erwachsene, möglichst männliche
Bezugsperson. Der Senat teilt diese Einschätzung. Als männliche Bezugsperson
für A, aber auch für B, bietet sich der Vater an. Dem steht derzeit im Wege, dass
die Mutter, wie die Sachverständige D detailliert aufzeigt, aus nicht
nachvollziehbaren Gründen zu immer massiveren Mitteln greift, um eine
Beziehung zwischen den Zwillingen und ihrem Vater zu verhindern. Offen oder
subtil vermittle sie den Kindern immer wieder, ihr Vater sei kein "guter Mensch"
und mache "nur böse Sachen mit Kindern". Mit einer solchen Verteufelung seines
Vaters, von dem er ja abstammt, macht es die Mutter ihrem Sohn nach der
Überzeugung des Senats schwer, eine männliche Identität zu entwickeln.
A und B haben Mutter und Vater. Der Senat hält den Vater für uneingeschränkt
erziehungsgeeignet. Er hat eine differenzierte Sicht von der Problematik der
Kinder. Er wäre gewiss auch in der Lage, sie in seinem Haushalt gut zu betreuen.
Trotz jahrelanger Weigerung der Mutter, ihm Kontakte zu ermöglichen, hat er das
Interesse an seinen Kindern nicht verloren. Wie bereits ausgeführt hat er sich in
den früheren Verfahren gegenüber der Mutter kompromissbereit und um Einigung
bemüht gezeigt. Es ging ihm erkennbar nicht darum, einen Konflikt mit der Mutter
auszutragen, sondern nur darum, eine Verbindung zu seinen Kindern herzustellen.
17
18
19
auszutragen, sondern nur darum, eine Verbindung zu seinen Kindern herzustellen.
Unter den gegebenen Umständen liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor,
ihm nunmehr die elterliche Sorge für die beiden Kinder zu übertragen. Allerdings
ist dies nicht uneingeschränkt möglich. Einem Wechsel der Kinder in den Haushalt
des Vaters in Kalifornien steht entgegen, dass die Kinder dies derzeit
nachdrücklichst ablehnen. Zwar hat der Senat keinen Zweifel, dass dieser Wille der
Kinder - insbesondere was die Person des Vaters geht auf der Beeinflussung durch
die Mutter beruht, dennoch wird er von den Kindern als ihr bestehender eigener
Wille erlebt. Der Senat hat diesen Willen bei A und B als gegenwärtig äußerst
entschieden wahrgenommen. Es wäre nach seiner Überzeugung mit dem
Kindeswohl nicht vereinbar, diesen Willen bei zwei zwölfjährigen Kindern "zu
brechen", indem man trotzdem eine solche äußere Veränderung herbeigeführt
(vgl. zu dieser Problematik Harry Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, München
und Basel 2001, Seite 114 ff.; Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 83 f.). Wie
Dettenborn/Walter deutlich machen, bedeutet die hier feststellbare
Verinnerlichung der von der Mutter induzierten Inhalte, "dass Bewertungen, also
auch Abwertungen, Ängste und Zielintentionen der beeinflussenden Person in die
eigenen Einstellungen, Gefühle und Willensbestandteile des Kindes integriert
worden sind. Sie sind in das individuelle Selbstkonzept übernommen worden.
Ablehnungen und Ängste werden gefühlt, Ziele werden vertreten und angestrebt
im Sinne eigener Intentionen." Sie gehören jedenfalls derzeit zur eigenen Identität
der beiden Kinder. Bedenkt man, dass es seitens der Kinder bisher keine
emotionale Beziehung zum Vater gibt, auf die sie aufbauen könnten, so würde ein
unter diesen Umständen gegen ihren Widerstand herbeigeführter - voraussichtlich
nur gewaltsam möglicher - Wechsel aus einer vertrauten Umgebung zum Vater in
die USA nach der Überzeugung des Senats schwerlich dazu führen, dass sie ihn
dort als Vater akzeptieren könnten. Viel eher zu erwarten wäre, dass sich beide
Geschwister miteinander im Widerstand gegen den Vater verbünden würden, dass
sie die Mutter idealisierten und in dem Geschehen nur eine Bestätigung des von
der Mutter gezeichneten Bildes vom bösen Vater sehen würden. Eine solche
Entwicklung einzuleiten entspräche weder dem Wohl der Kinder noch den
Interessen des Vaters.
Der Senat hält es deshalb für angezeigt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf
einen Ergänzungspfleger zu übertragen.
Auch wenn es wegen der Haltung der Kinder nicht realisierbar ist, dass sie beim
Vater leben, ist es für deren Wohl wichtig, dass ihm künftig Elternverantwortung
eingeräumt wird. Der insoweit entgegenstehende Wille der Kinder ist rechtlich
unbeachtlich (vgl. BGH NJW 1985, 1702). Der Senat hält es für geboten, die
Übermacht der Mutter im Verhältnis zu den Kindern zu vermindern, indem dafür
gesorgt wird, dass der Vater - für die Kinder sichtbar - Gewicht erhält und für sie
spürbar Verantwortung übernehmen kann. Dabei ist er auf Kontakte zu dem vom
Senat ausgewählten Ergänzungspfleger angewiesen. Der Senat hat zunächst
gezögert, den bisherigen Ergänzungspfleger weiterhin mit diesem Amt zu
betrauen. Dies hat seinen Grund darin, dass er sich nach seiner Berufung im
vergangenen Dezember trotz deren rechtswidrigen Verhaltens auf die Seite der
Mutter gestellt hatte. Im Gespräch mit ihm hat sich der Senat jedoch davon
überzeugt, dass auch er es für wichtig hält, Kontakte zwischen den Kindern und
ihrem Vater anzubahnen, und dass er selbst zu regelmäßigen Gesprächen mit
dem Vater bereit ist. Hinzu kommt, dass sich zwischen Herrn E und den Kindern
eine gute Beziehung aufgebaut hat. Es liegt im Interesse der Kinder, ihnen diese
Beziehung zu erhalten und sie nicht mit immer neuen Ergänzungspflegern zu
konfrontieren. Im Übrigen vermag offenbar auch die Mutter Herrn E in seiner
Funktion zu akzeptieren, und es wäre zu hoffen, dass sich dies erhält, auch wenn
es in Einzelfragen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden kommt.
Herr E wird, wie er deutlich gemacht hat, die Kinder derzeit bei der Mutter
belassen. Sollte sich herausstellen, dass sich bei einem Verbleib bei der Mutter
nichts an deren erdrückender Dominanz in der Beziehung zu ihren Kindern ändert,
mit der sie in erster Linie eigene Kontrollbedürfnisse durchsetzt - bei aller
Förderung, die sie Ihnen sonst zukommen lässt -, insbesondere, wenn sie ihnen
weiterhin ihren Vater verteufelt, ohne sehen zu können, was für die Kinder gut ist,
so wird er prüfen müssen, ob es bei einem weiteren Aufenthalt der Kinder bei der
Mutter bleiben kann, oder ob beispielsweise einer Internatslösung der Vorzug zu
geben ist. Die Befugnisse des Ergänzungspflegers sind insoweit eingeschränkt, als
es um die Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in ein Land
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geht. Diese kann nur mit Zustimmung
des Vaters erfolgen. Für Ferienaufenthalte im Bereich des Schengener
20
21
22
23
des Vaters erfolgen. Für Ferienaufenthalte im Bereich des Schengener
Abkommens gilt dies nicht.
Über seine Kontakte zum Vater wird Herr E den Kindern ein Bild von ihrem Vater
vermitteln, und er macht es dadurch dem Vater auch möglich, verantwortliche
Entscheidungen für die Kinder zu treffen, auch wenn er nicht mit ihnen
zusammenlebt. Als Inhaber der elterlichen Sorge entscheidet der Vater künftig
über die Kinder betreffende Angelegenheiten "von erheblicher Bedeutung" allein
und ist grundsätzlich für ihre rechtliche Vertretung zuständig. In der
Entscheidungsbefugnis des Vaters liegen danach beispielsweise die Schulwahl für
die Kinder sowie gewichtige ärztliche Behandlungen und eine Psychotherapie. Der
Vater kann von sich aus Kontakte zur Schule aufnehmen und sich dort
informieren. Dies gilt auch für Kontakte zu behandelnden Ärzten der Kinder. Um
seine Verantwortung wahrnehmen zu können, wird der Vater auf den Kontakt zu
Herrn E angewiesen sein. Von diesem wird erwartet, dass er dem Vater beratend
zur Verfügung steht und den Kindern die Ergebnisse der Entscheidungen
vermittelt. Welche Umgangskontakte des Vaters zu den Kindern aktuell möglich
sind, muss der Vater jeweils mit Herrn E klären. Hier gilt sicher, dass schnelle
große Schritte nicht realistisch sind. Soweit sie sich auf Kontakte verständigen,
muss Herr E dafür sorgen, dass sie auch ermöglicht werden.
Solange der Ergänzungspfleger damit einverstanden ist, dass die Kinder bei der
Mutter leben, ergeben sich deren Befugnisse aus § 1687a BGB. Danach
entscheidet die Mutter in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung der Kinder
(§ 1687 Abs. 2 Satz 4 BGB). Sie ist dann jedoch gesetzlich verpflichtet, alles zu
unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt (§ 1684 Abs.
2 BGB). Bei Gefahr im Verzug ist sie berechtigt, alle Rechtshandlungen
vorzunehmen, die zum Wohl der Kinder notwendig sind. Sie muss dann aber dafür
sorgen, dass der Vater unverzüglich unterrichtet wird (§ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB).
Die Sorge für die Kinder erfordert es, dass der Vater und der Ergänzungspfleger
regelmäßigen Kontakt halten. Bei diesen Kontakten werden gelegentliche
Meinungsverschiedenheiten unausweichlich sein. Sie müssen ausgetragen werden.
Der Ergänzungspfleger übernimmt insoweit ein schwieriges Amt, und seine
Tätigkeit wird ihm nicht ohne Supervision möglich sein. Anlass, die Person des
Pflegers in Frage zu stellen, können nicht sich im Alltag erfahrungsgemäß immer
einmal ergebende Meinungsverschiedenheiten sein. Sollte Herr E den mit dieser
Entscheidung in ihn gesetzten Erwartungen allerdings in grundsätzlicher Weise
nicht gerecht werden, müsste die Auswahl des Ergänzungspflegers überprüft
werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a FGG. Die
Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des BGH (§ 574 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.