Urteil des OLG Frankfurt vom 16.07.2008
OLG Frankfurt: anspruch auf rechtliches gehör, agb, zwangsversteigerung, verwertung, unnötige kosten, form, käufer, nummer, zwangsvollstreckung, gegenforderung
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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 124/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 492 BGB, § 670 BGB, § 675
BGB, Nr 12 Abs 5 BankAGB
Zwangsversteigerung durch eine Bank: Verpflichtung des
Kunden, die Kosten eines von der Bank beauftragten
Maklers zu zahlen
Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Umständen eine Bank nach erfolglosem ersten
Zwangsversteigerungstermin einen Makler einschalten und den Bankkunden mit den
entsprechenden Kosten belasten darf
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.06.2007 verkündete Teilurteil der 12.
Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120
% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet oder hinterlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im erstinstanzlichen Verfahren sind der Kläger und seine Ehefrau als Klägerin zu
2) gegen die beklagte Bank primär wegen Auskunftsansprüchen vorgegangen.
Nachdem über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
wurde das Verfahren diesbezüglich ausgesetzt. Der Kläger allein nahm im Laufe
der ersten Instanz die Beklagte auch auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch,
um den es in zweiter Instanz noch geht.
Aufgrund eines notleidend gewordenen Darlehens, das der Kläger und seine
Ehefrau bei der Beklagten aufgenommen hatten, vollstreckte die Beklagte per
Zwangsversteigerung aus einer Sicherungsgrundschuld in ein Grundstück der
Ehefrau des Klägers. Der erste Zwangsversteigerungstermin blieb erfolglos. Die
Beklagte beauftragte dann einen Makler, einen Bieter beizutreiben, wobei ein vom
Zuschlag abhängiges Erfolgshonorar in Höhe von 3 % des Versteigerungserlöses
vereinbart wurde. Im zweiten Versteigerungstermin erhielt ein von diesem Makler
beigebrachter Bieter den Zuschlag. Die Beklagte zahlte an diesen das vereinbarte
Maklerhonorar in Höhe von insgesamt 85.260,- Euro und belastete ein von dem
Kläger bei ihr geführtes Konto mit der Hälfte dieses Betrages. Dies hält der Kläger
für unrechtmäßig.
Das Landgericht hat die Klage bezüglich der Rückforderung des Klägers über den
von seinem Konto abgebuchten Betrag als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, eigene Maklerkosten mit einem
entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Klägers zu verrechnen, da sie gemäß
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entsprechenden Rückzahlungsanspruch des Klägers zu verrechnen, da sie gemäß
Ziffer 12 Abs. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dem
Darlehensvertrag zu Grunde gelegen hätten, berechtigt gewesen sei, dem Kunden
Auslagen in Rechnung zu stellen, die bei der Verwertung von Sicherheiten anfallen.
Zwar würden Maklerkosten nicht ausdrücklich erwähnt. Es handele sich aber doch
ersichtlich um Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verwertung des den
Kredit sichernden Grundstückes angefallen seien, ohne dass das Vorbringen des
Klägers geeignet sei, die Kausalität der Maklerbeauftragung für den Zuschlag im
zweiten Zwangsversteigerungstermin in Frage zu stellen, zumal er nicht einmal
potentielle andere Käufer namentlich benannt habe. Nach dem Wortlaut der
Klausel komme es bei der Verwertung von Sicherheiten auch nicht darauf an, ob
die Auslagen im Interesse des Kunden stünden. Auch seien die verursachten
Kosten in Höhe von 3 % des Zuschlags nicht außergewöhnlich. Dies sei
gerichtsbekannt der übliche Satz bei dergleichen Geschäften.
Dieses Teilurteil wurde dem Kläger am 21.06.2007 zugestellt. Mit seiner am
Montag, den 23.07.2007, eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung
am 21.09.2007 begründeten Berufung verfolgt der Kläger – soweit es die
Rückzahlung betrifft – sein erstinstanzliches Klageziel weiter.
Die Beklagte hat in zweiter Instanz (nach dem sie eine zunächst erklärte hilfsweise
Aufrechnung wieder zurückgenommen hat) erneut eine hilfsweise
Aufrechnungserklärung abgegeben und zwar in Höhe eines Betrages von
30.183,26 Euro, der sich nach ihren Berechnungen als Restforderung aus dem
Darlehen mit der Nummer 441 1291913 00 ergibt (Bl. 484).
Der Kläger ist der Ansicht, das Urteil des Landgerichts beruhe auf Rechtsfehlern
und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Bei den Maklerkosten handele es sich nicht um Auslagen im Sinne von Nr. 12. Abs.
5 der AGB. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift der Ziffer 12 „Kosten der
Bankdienstleistungen“. Das Landgericht habe die thematische Stellung sowie Sinn
und Zweck dieser Klausel nicht bedacht. Mit „Bankdienstleistungen“ hätten die
ausschließlich im Interesse der Beklagten angefallenen Maklerkosten nichts zu tun.
Auch bestehe zwischen den aufgeführten Beispielen für Auslagen und der
Maklerprovision keine Vergleichbarkeit. Ein bloßer Zusammenhang mit der
Sicherheitenverwertung genüge nicht. Ziffer 12 Abs. 5 der AGB sei (womit sich das
Landgericht gar nicht auseinandergesetzt habe) unwirksam. Wenn jeder
Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten ausreichend wäre, um
Kosten als Auslagen im Sinne der Ziffer 12 Abs. 5 der AGB zu qualifizieren, würde
es sich um eine Generalklausel handeln, die dem Kunden ausufernd Kosten
auflaste, welche er bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht überblicken könne.
Darin liege eine unangemessene Benachteiligung.
Weiterhin habe das Landgericht übersehen, dass in Ziffer 12 Abs. 6 der AGB die
Anwendung des Abs. 5 für den Ersatz von Auslagen bei
Verbraucherdarlehensverträgen dadurch ausgeschlossen worden sei, dass Kosten,
die in der Vertragsurkunde nicht genannt seien, nicht geschuldet würden, wobei
ausdrücklich auf § 494 Abs. 2 BGB verwiesen werde. Dieser Fall liege hier vor.
Die Versteigerung habe dem Kläger und seiner Ehefrau insgesamt keinen Nutzen
gebracht. Zu dem im zweiten Versteigerungstermin erzielten Erlös habe das
Grundstück auch freihändig veräußert werden können, wobei der Kläger und seine
Ehefrau davon in der sicheren Überzeugung, einen höheren Erlös erzielen zu
können, abgesehen hätten.
Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass ihr ein
Schadensersatzanspruch gegen den Kläger wegen Nichterfüllung der Pflichten aus
dem Darlehensvertrag zustehe. Insoweit treffe den Kläger kein Verschulden, weil
die Staatsanwaltschaft in Augsburg mit Hilfe eines Arrestbefehls das gesamte
Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau in Beschlag genommen habe, sodass
er über einen längeren Zeitraum wirtschaftlich nicht handlungsfähig gewesen sei
und seine Verpflichtungen gegenüber der Beklagten nicht habe erfüllen können.
Die nunmehr hilfsweise geltend gemachte Gegenforderung beruhe auf
Umständen, die nicht Gegenstand der ersten Instanz gewesen seien. Eine
entsprechende Forderung der Beklagten bestehe nicht. Die Auflistung der
Beklagten, die Grundlage dieser Gegenforderung sei, beruhe auf zahlreichen nicht
oder unzureichend erläuterten Positionen, bezüglich derer der Kläger noch mit der
Prüfung der Korrektheit der Buchungen befasst sei.
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Der Kläger beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2007
dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an ihn 42.639,- Euro
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem
03.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Kläger stehe kein Anspruch
aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Auf Grund der AGB sei sie ermächtigt gewesen, sein
Konto mit den im Zuge der Verwertung der Kreditsicherheiten entstandenen
Kosten zu belasten. Dieses Recht umfasse alle erforderlichen Fremdkosten der
Zwangsversteigerung. Umfasst seien sowohl Kosten der Vorbereitung, als auch
der Durchführung der Zwangsversteigerung. Im vorliegenden Fall habe nur durch
die Tätigkeit des Maklers ein Bieter gefunden werden können, der dann auch der
einzige Bieter gewesen sei. Seine Kosten seien daher nach dem AGB zu ersetzen.
Die Überschrift „Bankdienstleistung“ stehe dem nicht entgegen. Es ergebe sich
aus dem Wortlaut der Klausel, dass die Beklagte insoweit zwischen Auslagen und
Entgelte unterscheide. Die Klausel verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB.
Der Wortlaut „Auslagen bei der Verwertung von Sicherheiten“ stelle sicher, dass
nur Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sicherheitenverwertung zu
ersetzen seien.
§ 494 Abs. 2 S. 3 BGB greife hier nicht, da sich bei den Maklerkosten nicht um
Kosten im Sinne von § 492 Abs. 1 Ziff. 4 BGB handele. Solche seien nur Kosten
des Darlehens selbst, nicht die Kosten der Verwertung von Sicherheiten. Es
würden nur Kosten der planmäßigen Abwicklung des Verbraucherkredits erfasst.
Die hilfsweise Aufrechnungserklärung sei zulässig, da die Forderung aus dem
Konto mit der Nummer 441 1291913 00 bereits Gegenstand des Verfahrens erster
Instanz gewesen sei. Die Forderung bestehe auch. Ihrer Substantiierungspflicht
habe die Beklagte durch Übersendung einer Forderungsaufstellung genügt.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die
Berufung ist jedoch unbegründet. Das Urteil des Landgerichts hält den Angriffen
aus folgenden Gründen stand:
Bedenken dagegen, dass der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend macht,
bestehen nicht. Dieser wird begründet mit einer rechtsgrundlosen Abbuchung von
einem bei der Beklagten geführten Konto des Klägers. Solche rechtsgrundlosen
Abbuchungen verschaffen dem Bankkunden unter Umständen nur ein
Rückbuchungsrecht (vgl. BGH NJW 1993, 735 ff). Da sich aus den vorgelegten
Kontounterlagen aber ergibt, dass das fragliche Konto mit der Nummer … zum
31.05.2004 aufgelöst worden ist, kann ein Zahlungsanspruch erhoben werden.
Die Beklagte war nach Nr. 12 Abs. 5 ihrer AGB berechtigt, die Maklerkosten zu
verrechnen.
Die Neufassung der Banken-AGB kann insgesamt als rechtlich zulässig und
bedenkenfrei angesehen werden (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 307
Rdnr. 77). Soweit in den Banken-AGB eine Verpflichtung des Kunden zum
Auslagenersatz festgeschrieben wird, wird lediglich der gesetzliche
Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB konkretisiert
(Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, 3. Aufl. 2007, § 17 Rdnr.
63). Ein solches Verständnis dieser Klausel (Belastung mit Kosten, die der Kunde
ohnehin nach den gesetzlichen Vorschriften zu tragen hätte) ermöglicht die
Feststellung, dass das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Wirksamkeit dieser Klausel nicht entgegensteht (BGH ZIP 1989, 159 f). Nach
dieser Entscheidung, der sich der Senat anschließt, steht einer Bank gemäß §§
670, 675 BGB ein Ersatz von Aufwendungen zu, wenn diese sie den Umständen
nach für erforderlich halten durfte. Es muss sich entweder um objektiv
erforderliche Aufwendungen oder (bei fehlender objektiver Notwendigkeit) um
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erforderliche Aufwendungen oder (bei fehlender objektiver Notwendigkeit) um
solche handeln, die der Beauftragte nach sorgfältiger, den Umständen nach
gebotener Prüfung für erforderlich halten dürfte. Die Aufwendungen müssen
angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des
Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechtshandbuch, Band I, 3. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 64).
Letzteres ist hier der Fall. Die Vermittlung des Ersteigers führte zu einer teilweisen
Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten und damit zu einer beträchtlichen
Reduzierung der vom Kläger und seiner Ehefrau als Darlehensnehmer zu
leistenden Zinsen und Tilgungen. Die Zinslast war bei einem Privatkredit mit einem
Rahmen bis zu 4,5 Mio. DM, der durch den Zwangsversteigerungserlös in Höhe
von 2,45 Mio. Euro nicht vollständig abgelöst wurde, für Privatleute extrem hoch.
Allein die monatliche Zinsbelastung betrug nach dem unstreitigen Vorbringen der
Beklagten rund 17.500,- Euro. Es kommt hinzu, dass die Beklagte bei ihrer
Entscheidung, einen Makler einzuschalten, die besonderen Umstände des Falles
berücksichtigen durfte. Zu verwerten war nicht ein gängiges Objekt, sondern eine
Spezialimmobilie in Form einer luxuriösen, kurz zuvor mit erheblichem
Kostenaufwand umgebauten Villa in einem kleinen Ort. Für solche Immobilien gibt
es aber nur einen sehr begrenzten Interessentenkreis. Gerade in einem solchen
Fall ist die Einschaltung eines Maklers sinnvoll.
Soweit der Kläger sich auf den Wortlaut der Ziffer 12 der AGB bezieht, folgt daraus
kein überzeugendes Gegenargument. Auslagen gehören auch zu „Kosten der
Bankdienstleistungen“ in weiterem Sinne. Die in Abs. 5 genannten Beispiele sind,
wie sie aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, nicht abschließend. Abs. 6 steht der
Forderung der Beklagten nicht entgegen. Dieser Klausel kann man nur
entnehmen, dass nicht Auslagen und Kosten verlangt werden dürfen, die über die
Regelung des § 492 Abs. 1 Ziff. 4 BGB hinausgehen. Diese Vorschrift umfasst
jedoch nach allgemeiner Auffassung nur solche Kosten, die der Darlehensnehmer
im Fall ordnungsgemäßer Abwicklung des Darlehensvertrages zu tragen hat. Nicht
darunter fallen also Kosten der Nichterfüllung einschließlich einer eventuell
erforderlichen Rechtsverfolgung (BGH NJW 1998, 602 f). Die Kosten der Verwertung
einer Sicherheit unterfallen also nicht dem § 492 BGB. Daraus folgt weiterhin, dass
die Regelung in Nr. 12 Abs. 6 der AGB für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung
ist.
Soweit der Kläger dem Vortrag der Beklagten entgegenhält, für diesen Preis habe
er auch einen Käufer beibringen können, handelt es sich um eine sehr pauschale
und in dieser Form nicht ausreichend substantiierte Erklärung. Bereits das
Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass der Kläger
angeblich vorhandene, nicht durch die Tätigkeit des Maklers vermittelte Käufer
nicht benannt hat. Der Vortrag des Klägers insoweit ist deswegen in keiner Weise
überprüfbar und damit letztlich unsubstantiiert.
Den entgegenstehenden Entscheidungen des OLG Celle (MDR 2005, 537 f) und
des OLG Düsseldorf (Rechtspfleger 1999, 501 f) ist zumindest für den vorliegenden
Fall nicht zu folgen.
Das OLG Celle argumentiert in dem erwähnten Beschluss primär damit, dass die
Antragsgegnerin überhaupt nicht dargetan habe, dass dem Immobilienmakler eine
Courtage für die Vermittlung eines Mietinteressenten im Versteigerungstermin
zugestanden habe, da § 652 Abs. 1 BGB voraussetze, dass mit Hilfe des Maklers
ein Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossen werde, während bei der
Zwangsversteigerung der Erwerb durch Zuschlag geschehe. Entsprechende
Bedenken sind im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der
Beauftragung durch die Beklagte war der erste Zwangsversteigerungstermin
bereits mangels Interessenten erfolglos verlaufen. In Kenntnis dieses Umstandes
hat die Beklagte eine Firma mit der Vermittlung eines Interessenten, der das
Objekt in der Zwangsversteigerung erwirbt, beauftragt, wobei die Vergütung sich
am Erlös durch die Zwangsversteigerung orientierte (Bl. 263 ff). Die Beklagte und
die Maklerfirma haben damit durch Individualvereinbarung des
Maklerprovisionsanspruchs den Erwerb in der Zwangsversteigerung dem
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages gleichgestellt. Eine solche Regelung ist
rechtlich unbedenklich (BGHZ 112, 59 ff = WM 1990, 1499 ff).
Soweit das OLG Düsseldorf und das OLG Celle teils begrifflich, teils vom Interesse
her argumentieren, erscheint dies dem Senat zumindest für den vorliegenden Fall
nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, warum zwar der Verkauf mit Hilfe eines
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nicht überzeugend. Es ist nicht ersichtlich, warum zwar der Verkauf mit Hilfe eines
Maklers als erstattungsfähige Auslage betrachtet werden soll, nicht aber die
Versteigerung mit Hilfe eines Maklers. Zur Verwertung einer Sicherheit gehört
gerade die Zwangsvollstreckung. Die Zwangsversteigerung ist aber nur eine Form
der Zwangsvollstreckung. Die Zwangsversteigerung ist ein Hoheitsakt, der
durchaus der Verwertung durch die betreibenden Gläubiger, zu denen die Beklagte
im vorliegenden Fall zählte, dient. Es mag allerdings sein, dass im
„Durchschnittsfall“ die Beauftragung eines Maklers unnötige Kosten verursachen
würde. Wie bereits dargelegt, gilt dies im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der
besondere Charakter der hochwertigen Immobilie, der Umstand, dass im ersten
Termin kein Gebot abgegeben wurde, sowie die enorme Zinsbelastung des Klägers
und seiner Ehefrau durch das laufende Darlehen führen im vorliegenden Fall dazu,
dass festgestellt werden muss, dass die Einschaltung des Maklers auch unter
diesen Bedingungen eindeutig im Interesse des Klägers und seiner Ehefrau lag.
Die Frage, ob die Beklagte sich auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten
wie etwa des Verzugs auf das Bestehen eines Anspruchs gegen den Kläger
berufen kann, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.
Eine Entscheidung über die hilfsweise Aufrechung darf mangels Eintretens der
Bedingung nicht ergehen.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 und 709 S. 2 ZPO.
Bezüglich der Frage, ob die Kosten eines Maklers, der beauftragt wird, einen Bieter
für das anhängige Zwangsversteigerungsverfahren zu vermitteln, im Wege des
Auslagenersatzes von einem Bankkunden verlangt werden können, besteht, wie
dargestellt, keine einheitliche Rechtsprechung. Es erscheint dem Senat dennoch
nicht angezeigt, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die
vorliegende Entscheidung letztlich auf den besonderen Umständen des Einzelfalls
beruht, der mit den Sachverhalten, über die das OLG Celle und das OLG
Düsseldorf zu entscheiden hatten, nicht vergleichbar ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.