Urteil des OLG Frankfurt vom 13.08.2009
OLG Frankfurt: werbung, tarif, einstweilige verfügung, anzeige, preisvergleich, verbraucher, gas, ersparnis, abnahme, unternehmen
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 80/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 PAngV, § 3 PAngV, § 5 Abs
1 Nr 2 UWG
Wettbewerbsrecht: Werbung mit Preisvergleich zwischen
Energietarifen und Angabe einer Preisersparnis
Leitsatz
1. Der in der Werbung vorgenommene Preisvergleich zwischen Energietarifen ist
irreführend, wenn der zum Vergleich herangezogene Tarif des Mitbewerbers für die
Abnahme von Energie in der konkret genannten Menge keine wirtschaftlich vernünftige
und daher ernsthaft in Betracht zu ziehende Tarifvariante darstellt.
2. Die zahlenmäßige Abgabe einer bestimmten Preisersparnis stellt keine Werbung
unter Angabe von Preisen im Sinne von §§ 1, 3 PAngV dar, wenn keiner der zur
Berechnung herangezogenen Bezugspreise aus der Anzeige ersichtlich oder
errechenbar ist.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 27.2.2009 verkündete Urteil der
12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise
abgeändert.
Der Beschluss - einstweilige Verfügung – des Landgerichts Frankfurt am Main vom
23.12.2008 wird hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors aufgehoben; in diesem Umfang
wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313 a I, 1 ZPO
abgesehen.
Die zulässige Berufung hat hinsichtlich des Antrages zu 1. der Antragsschrift
Erfolg; im Übrigen (Antrag zu 2. der Antragsschrift) ist sie unbegründet.
Antrag zu 2.:
Der Antragstellerin steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch
gemäß Antrag zu 2. aus §§ 3, 5, 8 III Nr. 1 UWG zu.
Zwar widerspricht die beanstandete Werbung nicht dem Objektivitätserfordernis
des § 6 II Nr. 2 UWG, da das Merkmal der Objektivität in diesem Zusammenhang
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Nachweise bei
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Rdz. 53 b zu § 6 UWG) lediglich dazu
dient, Vergleiche auszuschließen, die sich aus einer subjektiven Wertung des
Werbenden und nicht aus einer objektiven Feststellung ergeben.
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Der mit dem Antrag zu 2. angegriffene Preisvergleich ist jedoch – worauf das
Landgericht das ausgesprochene Verbot ergänzend gestützt hat - irreführend (§ 5
I 2 Nr. 1, III UWG), weil die verglichenen Leistungen erhebliche Unterschiede
aufweisen, mit denen der angesprochene Verbraucher nicht ohne weiteres rechnet
und auf die in der Werbung auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit
hingewiesen wird (zur Anwendbarkeit des Irreführungsverbots auf Fälle des
Preisvergleichs vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rdz. 55 m.w.N.).
Der verständige Durchschnittsverbraucher rechnet bei Preisvergleichen zwischen
Energietarifen zwar damit, dass das werbende Unternehmen dem
vorgenommenen Vergleich nicht unbedingt das günstigste Angebot des
Mitbewerbers zugrunde gelegt haben wird, zumal die Frage, welcher Tarif im
Einzelfall der günstigste ist, von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren wie etwa
der Vertragslaufzeit oder Abnahmemenge abhängen kann. Jedenfalls wenn der
Preisvergleich – wie im vorliegenden Fall - von einer bestimmten jährlichen
Abnahmemenge ausgeht, nimmt der Verbraucher aber an, dass der für den
Vergleich herangezogene Tarif des Mitbewerbers für die Abnahme von Energie in
der genannten Menge realistisch ist, d.h. nicht nur theoretisch vereinbart werden
kann, sondern für den angesprochenen Abnehmer eine wirtschaftlich vernünftige
und daher ernsthaft in Betracht zu ziehende Tarifvariante darstellt. Denn nur unter
dieser Voraussetzung ist der konkrete Preisvergleich mit einem Mitbewerber
überhaupt ein sinnvolles Werbeargument.
Im vorliegenden Fall kann der zum Vergleich herangezogene
Grundversorgungstarif der Antragstellerin nicht als realistische Tarifvariante im
dargestellten Sinn angesehen werden. Es handelt sich um den Tarif, zu dem die
Antragstellerin als Grundversorgerin gemäß § 36 EnWG jeden Abnehmer mit Gas
beliefern muss. Derartige Grundversorgungstarife sind unstreitig regelmäßig
wesentlich teurer als die von den Grundversorgern sowie anderen Gaslieferanten
ebenfalls angebotenen Sondertarife, deren Konditionen von besonderen Faktoren
wie etwa der Abnahmemenge oder einer längeren Laufzeit abhängig gemacht
werden können. Daher wird sich ein Verbraucher, der für seinen Haushalt Gas in
den Mengen benötigt, wie er dem Preisvergleich zugrunde liegt, vernünftigerweise
nicht für den Grundversorgungstarif eines Grundversorgers, sondern für einen der
unter diesen Umständen stets günstigeren Sondertarife entscheiden. Diese
Einschätzung wird im vorliegenden Fall nachdrücklich dadurch bestätigt, dass
unstreitig 97 % der Gaskunden der Antragstellerin, die mehr als 12.000 kWh pro
Jahr verbrauchen, auf das entsprechende Angebot der Antragstellerin einen
anderen, günstigeren Tarif wählen. Damit kann der von der Antragsgegnerin als
Vergleichsmaßstab herangezogene Tarif der Antragstellerin nicht mehr als
„realistisch“ im oben dargestellten Sinn angesehen werden.
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass der zum Vergleich
herangezogene Tarif der Antragstellerin in der Anzeige als Grundversorgungstarif
bezeichnet werde und der verständige Durchschnittsverbraucher inzwischen wisse,
dass die Grundversorgungstarife der Grundversorger nach § 36 EnWG immer
teurer seien als die Sondertarife des Grundversorgers oder der privaten Anbieter.
Denn dem Durchschnittsverbraucher ist diese Tatsache gerade nicht geläufig. Dies
vermögen die Mitglieder des erkennenden Senats, die selbst zu den
angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Anschauung zu beurteilen.
Damit ist die Anzeige irreführend, weil sie dem Leser ein unzutreffendes Bild über
die Preiswürdigkeit des Angebots der Antragsgegnerin vermittelt. Insbesondere
richtet sich die Werbung nicht nur an die (wenigen) Personen, die der
Antragstellerin tatsächlich 22.000 kWh Gas pro Jahr zum Tarif „Grundversorgung
Medium“ abnehmen, sondern an alle potentiellen Gaskunden, denen gegenüber
sich die Antragsgegnerin in der Anzeige – mit dem Vergleich beispielhaft
untermauert – als preisgünstiges Unternehmen präsentiert.
Für die Beurteilung kommt es schließlich nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin
wissen konnte, dass der fragliche Tarif der Antragstellerin bei dem in Rede
stehenden Abnahmevolumen keine Rolle spielt. Abgesehen davon, dass der
Unterlassungsanspruch kein Verschulden voraussetzt, waren der Antragsgegnerin
die geschilderten Zusammenhänge auch bereits zum Zeitpunkt ihrer Werbung
hinreichend klar.
Antrag zu 1. der Antragsschrift:
Der Antragsteller steht der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte
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Der Antragsteller steht der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte
Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Antragsgegnerin ist zu den von der
Antragstellerin verlangten Angaben zum Arbeits- oder Mengenpreis i.S.v. § 3
PAngV nicht verpflichtet, weil die beanstandete konkrete Anzeige nicht als
Werbung „unter Angabe von Preisen“ zu verstehen ist.
Es besteht kein Anlass, dem Begriff der Werbung unter Angabe von Preisen in § 3
PAngV einen anderen (weiteren) Inhalt beizumessen als in der Grundvorschrift des
§ 1 PAngV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 83, 661 –
Sie sparen 4.000,- DM) stellt die zahlenmäßige Angabe einer Preisersparnis für
sich allein jedenfalls dann keine Werbung unter Angabe von Preisen i.S.v. § 1
PAngV dar, wenn keiner der zur Berechnung herangezogenen Bezugspreise aus
der Anzeige ersichtlich oder errechenbar ist; in diesem Fall handelt sich lediglich
um eine „zahlenmäßige Konkretisierung der allgemeinen Werbebehauptung,
preisgünstig zu sein“ (a.a.O.).
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt auch hier eine Werbung unter Angabe von
Preisen nicht vor. Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ergab sich die in
der Werbung genannte Ersparnis aus der Differenz zwischen der unverbindlichen
Preisempfehlung des Herstellers einerseits und dem eigenen Preis des werbenden
Händlers andererseits. Im vorliegenden Fall ergibt sich die genannte Ersparnis aus
dem Preis des Mitbewerbers und dem eigenen Preis der Antragsgegnerin. Hierin
liegt nach Auffassung des Senats kein Unterschied, der eine von der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs abweichende Beurteilung rechtfertigt. In der Mitteilung
eines „reinen“ Preisvorteils kann nur dann eine Werbung unter Angabe von Preisen
gesehen werden, wenn diese Mitteilung zugleich einen Rückschluss auf die Höhe
der vom Werbenden geforderten Preise zulässt. Dafür reicht es aber gerade nicht
aus, dass – wie im Fall „Sie sparen 4.000,- DM“ – der zugrunde gelegte höhere
Preis (nämlich der empfohlene Herstellerpreis) durch entsprechende Recherchen
ermittelt und mit Hilfe der genannten Ersparnis sodann der eigene Preis des
Werbenden errechnet werden kann. Nicht anders liegen die Dinge im Streitfall, in
dem der Anzeigenleser nur dann Näheres über die konkrete Preisgestaltung der
Antragsgegnerin erfahren kann, wenn er zu den gegenübergestellten Tarifen
Ermittlungen anstellt (a.A. zwar Landgericht München I, Urt. v. 1.2.2007 – 17 HKO
22001/06 – Tz. 39, jedoch ohne weitere Begründung und ohne Abgrenzung zu der
genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs). Damit stellt sich die Anzeige
ungeachtet der bezifferten Preisersparnis lediglich als allgemeine Werbung mit der
eigenen Preisgünstigkeit dar, die den Leser eventuell veranlasst, sich nach den
Preisen der Parteien zu erkundigen. Dies löst noch nicht die Verpflichtung zu den
Angaben nach § 3 PAngV aus.
Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (GRUR-RR 05, 87) folgt
nichts anderes. Im dort zugrunde liegenden Fall hat die Beklagte mit ihrem
(unvollständigen) eigenen Preis geworben, weshalb über das Tatbestandsmerkmal
der „Werbung mit eigenen Preisen“ zwischen den Parteien kein Streit bestand (vgl.
a.a.O. S. 88, r. Sp.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 I ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.