Urteil des OLG Frankfurt vom 23.06.2004
OLG Frankfurt: zustandekommen des vertrages, darlehensvertrag, abweichende meinung, rückzahlung, widerklage, vollstreckung, widerruf, immobilienfonds, willenserklärung, sicherheitsleistung
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Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 102/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 123 BGB, § 1 HTürGG
(Zurechnung einer Haustürsituation für Fälle des
fremdfinanzierten Beitritts zu einer
Immobilienfondsgesellschaft)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
21. Oktober 2003 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Klage und Widerklage
werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Kläger als
Gesamtschuldner 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Rückzahlung von Zahlungen, die sie
auf ein Darlehen getätigt haben, das ihnen die Beklagte zur Finanzierung des
Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds gewährte. Die Beklagte verlangt
widerklagend die offenen Darlehensraten.
Durch eine - von ihnen persönlich unterschriebene - Erklärung vom 1./12.12.89 (Bl.
8 d.A.) erklärten die Kläger ihren Beitritt zur GbR ...Straße in O1 mit einer Einlage
von 50.000,- DM.
Schon zuvor hatten sie abgesprochen, dass zur Finanzierung des Anteils bei der
Beklagten ein Darlehensvertrag über 35.394,- € abgeschlossen würde. Dies
erfolgte dann am 31.1./6.2.90 (nicht 2000, wie im angefochtenen Urteil erwähnt).
Wiederum unterzeichneten die Beklagten den Darlehensvertrag (Bl. 10 d.A.)
persönlich.
Von 1990 bis September 2001 zahlten die Kläger auf das Darlehen insgesamt
17.837,45 €. Danach zog die Beklagte keinerlei Beträge mehr von dem Konto der
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17.837,45 €. Danach zog die Beklagte keinerlei Beträge mehr von dem Konto der
Kläger ein.
Mit Anwaltsschreiben vom 27.7.01 (Bl. 22 d.A.) widerriefen die Kläger ihre auf
Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung und forderten die
Rückzahlung der bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in
erster Instanz wird gemäß § 540 I ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist:
Mit Schreiben vom 29.1.04 forderte die Beklagte die Kläger auf, ihren Anspruch auf
das Auseinandersetzungsguthaben gegen den Fonds an die Beklagte abzutreten.
Die Widerklageforderung berechnet sich nach der von der Beklagten erstellten
Kontoverdichtung vom 9.9.02 (Bl. 44 ff. d.A.) unter Einbeziehung der Zahlungen
der Kläger und des Vertragszinses per 30.8.02 (Zeitpunkt vor
Widerklageerhebung) auf 19.395,06 €, wovon 56,29 € auf Verzugszinsen entfallen.
Die Beklagte hat gemeint, die für die Widerklageforderung nötige Kündigung des
Darlehens sei in der Erhebung der Widerklage zu sehen.
Das Landgericht hat über die Behauptung der Kläger, die Gespräche hinsichtlich
der Beteiligung am Fonds hätten ausschließlich in ihrer Privatwohnung
stattgefunden, gemäß Beweisbeschluss vom 10.12.02 (Bl. 150 d.A.) Beweis
erhoben durch (persönliche und schriftliche) Vernehmung des Zeugen A-B C.
Mit Urteil vom 21.10.2003 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und die
Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten
gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen auf das
Darlehen gezahlten Beträge gemäß § 3 HWiG, nachdem sie den Darlehensvertrag
wirksam widerrufen hätten. Der Darlehensvertrag unterfalle dem HWiG; dass eine
Haustürsituation vorgelegen habe, stehe nach der Beweisaufnahme fest. Die
Beklagte müsse sich das Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen.
Die Kläger seien auch nicht zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verpflichtet,
denn der Schutzzweck des HWiG würde leer laufen, wenn bei einem verbundenen
Geschäft der widerrufende Teil befürchten müsse, dem Rückzahlungsanspruch des
Darlehensgebers ausgesetzt zu sein. Die finanzierende Bank werde hier nicht
unzulässig belastet, da insoweit der Ausgleich direkt zwischen ihr und dem Träger
des Immobilienfonds stattzufinden habe.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete
Berufung der Beklagten.
Die Beklagte trägt vor:
Entgegen der Ansicht des Landgerichts liege kein Haustürgeschäft vor. Die Kläger
seien nicht überrumpelt worden, weil - wie es unstreitig ist - noch im Dezember
1989 ein Kreditantrag über eine höhere Kreditsumme abgelehnt worden sei.
Der Annahme einer Haustürsituation stehe entgegen, dass keine
Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und den Vermittlern D bzw. C
bestünden. Eine Zurechnung über § 123 II BGB sei nicht möglich. Die Beklagte
habe vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt, anzunehmen, dass der
Darlehensvertrag aufgrund einer Haustürsituation zustande gekommen sei.
Selbst wenn man unterstelle, dass die Kläger den Darlehensvertrag wirksam nach
HWiG widerrufen könnten, sei das angefochtene Urteil falsch. Der BGH habe in
seiner Entscheidung vom 21.7.03 ausdrücklich festgestellt, dass der Anleger für
den Fall, dass sein Abfindungsguthaben niedriger sei, als die noch offene
Darlehensvaluta, die Differenz an das Finanzierungsinstitut zu zahlen habe.
Als Nutzungsentschädigung stehe der Klägerin der marktübliche Zins zu, der den
vorliegend vereinbarten übersteige.
Wenn man davon ausgehe, dass die Kläger durch den Widerruf gleichzeitig ihre
Gesellschaftsbeteiligung gekündigt hätten, müsse das
Auseinandersetzungsguthaben nach § 12 des Gesellschaftsvertrages berechnet
werden. Es mache hiernach per 13.3.02 2.400,- € aus. Die Anrechnung des
Auseinandersetzungsguthabens auf die Rückzahlungsansprüche der Beklagte
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Auseinandersetzungsguthabens auf die Rückzahlungsansprüche der Beklagte
würde jedoch voraussetzen, dass die Kläger ihren Anspruch an die Beklagte
abtreten, was sie - unstreitig - bisher nicht getan haben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern, die Klage abzuweisen und die Kläger
auf die Widerklage gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 19.395,06 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB aus 19.338,77 € seit 1.9.02 zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen vor:
Eine Haustürsituation habe vorgelegen und das Verhalten des Zeugen C sei der
Beklagten zuzurechnen. Dies müsse schon deshalb gelten, weil der Vermittler
über die Vertragsformulare der Klägerin verfügt habe.
Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta.
Der im Darlehensvertrag vereinbarte Zinssatz entspreche nicht dem
marktüblichen Zinssatz.
Im Übrigen seien bei der Rückabwicklung auch die vom Darlehensnehmer
erbrachten Leistungen marktüblich zu verzinsen.
Die Voraussetzungen einer Kündigung des Darlehens lägen nicht vor, da die Kläger
die Zahlungen auf das Darlehen nicht eingestellt haben, sondern die Beklagte den
Einzug trotz Vorliegens einer Einzugsermächtigung gestoppt habe.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und
fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch nur insoweit Erfolg, als
sie sich gegen die Stattgabe der Klage richtet (dazu unter A). Soweit sich die
Beklagte gegen die Abweisung der Widerklage wendet, ist die Berufung dagegen
unbegründet (dazu unter B).
A. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist die Klage unbegründet. Die Kläger
haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Beträge.
Ein Rückzahlungsanspruch, der auf § 3 HWiG gestützt wird, kommt schon deshalb
nicht in Betracht, weil sich die Kläger von vornherein nicht darauf berufen können,
dass der Darlehensvertrag durch einen Widerruf nach § 1 HWiG nachträglich
beseitigt worden ist.
Nach ihrem eigenen Vortrag ist der Darlehensvertrag den Klägern durch den
Zeugen C - offensichtlich unter Mitwirkung eines Herrn D - in ihrer Wohnung zur
Unterschrift vorgelegt worden. Selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt,
dass es sich dabei um ein Haustürgeschäft im Sinne von § 1 I HWiG gehandelt hat,
hat dies nicht ohne weiteres zur Folge, dass die Beklagte sich das
Zustandekommen des Vertrages in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen
muss. Hierfür ist vielmehr auf die zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze
abzustellen (z.B. BGH BKR 2003, 108; BGH BKR 2003, 747 - mit weiteren
Nachweisen).
Bei dem Zeugen C handelt es sich unstreitig nicht um einen Mitarbeiter,
Angestellten, Beauftragten oder eine Vertrauensperson der Beklagten im Sinne
von § 123 I BGB. Sein Handeln - und damit das Herbeiführen einer
Haustürsituation bei der Unterzeichnung des Darlehensvertrages - kann der
Beklagten daher nach § 123 II BGB nur zugerechnet werden, wenn sie sein
Verhalten kannte oder kennen musste. Dabei genügt es für eine fahrlässige
Unkenntnis der Beklagten in diesem Sinne, wenn sie die Umstände hätten
veranlassen müssen, sich danach zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihr
übermittelte Willenserklärung der Kläger beruht (in diesem Sinne: BGH BKR 2003,
747 und BGH MDR 2003, 466 mit weiteren Nachweisen). Solche Umstände sind
hier nicht vorgetragen oder ersichtlich.
Soweit das OLG Stuttgart in einer Entscheidung vom 9.3.04 (ZIP 2004, 891) die
Meinung vertreten hat, die Grundsätze des § 123 BGB seien auf Fälle
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Meinung vertreten hat, die Grundsätze des § 123 BGB seien auf Fälle
fremdfinanzierten Erwerbs von Eigentumswohnungen zu beschränken und könnten
dann nicht angewandt werden, wenn durch das Darlehen - wie vorliegend - der
Beitritt des Anlegers zu einem Immobilienfonds ermöglicht wurde, vermag der
Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Mit der Mutmaßung, beide
Anlagemöglichkeiten würden auf unterschiedliche Weise vertrieben, oder mit dem
Argument, es sei auf die Perspektive des Verbrauchers abzustellen, der den
Vermittler als Beauftragten der Bank ansehe, gibt das Urteil nach Ansicht des
erkennenden Senats keine überzeugende Begründung für die Notwendigkeit einer
unterschiedlichen Behandlung der beiden Fallgruppen. Jedenfalls aber ergibt sie
sich aus den vorgenannten Entscheidungen des BGH nicht.
Die Begründetheit der Klageforderung wird auch nicht durch die aktuelle, bisher
unveröffentlichte Entscheidung des II. Zivilsenats des BGH vom 14.6.04
beeinflusst, von deren Inhalt der Senat aus der BGH-Pressemitteilung Nr. 66/2004
Kenntnis genommen hat und die wohl als Fortentwicklung der in der
vorausgegangenen Entscheidung vom 21.7.03, Az. II ZR 387/02, (NJW 2003, 2821)
angelegten Rechtsprechung zu verstehen ist.
Zwar geht es auch vorliegend um eine kreditfinanzierte Fondsbeteiligung und es
spricht vieles dafür, dass davon auszugehen ist, dass das Darlehensgeschäft und
die Fondsbeteiligung der Kläger als verbundenes Geschäft im Sinne von § 9
VerbrKrG angesehen werden müssen. Voraussetzung dafür, dass der Anleger die
Rückzahlung des Kredites verweigern darf, ist nach der neuen Entscheidung vom
14.6.04 aber, dass ihm Einwendungen gegen die Fondsverantwortlichen zustehen,
weil sie zum Gesellschaftsbeitritt durch Täuschung veranlasst wurden oder dass
die Fondsbeteiligung nach HWiG widerrufen worden ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Fondsbeteiligung der
Beklagten besteht fort. Sie haben gerade nicht geltend gemacht, dass sie von den
Fondsverantwortlichen getäuscht worden sind und deshalb berechtigt seien, den
Gesellschaftsbeitritt zu kündigen. Mit dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
27.7.01 haben sie denn auch lediglich den Darlehensvertrag mit der Beklagten
nach dem HWiG widerrufen.
Auch wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen würde, dass der
Widerruf vom 27.7.01 trotz des einschränkenden Wortlauts gleichzeitig als
Kündigung der Gesellschafterstellung angesehen werden kann, wäre es zur
Herbeiführung der von den Klägern gewünschten Rechtsfolge erforderlich, dass sie
durch Täuschung zum Erwerb der Fondsbeteiligung veranlasst worden wären (in
diesem Sinne BGH vom 21.7.03, a.a.O.). Wie schon festgestellt, kann hiervon
jedoch nicht ausgegangen werden.
Eine Wiedereröffnung der Verhandlung, wie von den Klägern mit Schriftsatz vom
16.6.04 beantragt, war danach nicht angezeigt.
B. Die Widerklageforderung ist mangels wirksamer Kündigung des
Darlehensvertrages durch die Beklagte unbegründet.
Da das VerbrKrG den vorliegenden Darlehensvertrag nicht erfasst, weil es erst am
1.1.91 in Kraft getreten ist, ist einschlägige Kündigungsregelung Ziffer 8 des
Vertrages vom 31.1./6.2.90. Hiernach kann die Bank das Darlehen ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist u.a. kündigen und sofort fällig stellen, wenn der
Darlehensnehmer mit der Zahlung der fälligen Leistungen länger als 14 Tage in
Verzug ist und auch nach einer Nachfristsetzung durch die Bank von mindestens
weiteren 14 Tagen nicht zahlt.
Die Beklagte sieht die Kündigung in der Erhebung der Widerklage. Mag man daran
auch eine wirksame (konkludente) Kündigungserklärung sehen können, mangelt
es jedoch an einer Nachfristsetzung. Wenn man auch darauf noch verzichten
wollte, dürften die Kündigungsvoraussetzungen gleichwohl nicht vorliegen. Die
Kläger haben nämlich - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Beklagte über
eine Einzugsermächtigung verfügt und lediglich die Abbuchung vom Konto ab
Oktober 2001 gestoppt hat. Einen Zahlungsverzug, der dann nicht eintritt, wenn
der Gläubiger einer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt (Palandt-Heinrichs, 63.
Auflage, § 286 RN 15) könnte man unter diesen Umständen nur dann annehmen,
wenn die Beklagte Grund zu der Annahme hatte, dass die Kläger einer weiteren
Abbuchung der Darlehensraten widersprechen würden. Gerade dazu hatte sie aber
keine Veranlassung, nachdem die Kläger den Vertrag zwar widerrufen haben,
gleichzeitig aber klargestellt haben, dass sie die Zahlungen gerade zur
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gleichzeitig aber klargestellt haben, dass sie die Zahlungen gerade zur
Vermeidung einer Kündigung weiter erbringen wollen. Dass sie sich die
Rückforderung vorbehalten haben, steht dem nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der Senat hat im Hinblick auf die abweichende Meinung des OLG Stuttgart zum
Anwendungsbereich des § 123 BGB die Revision nach § 543 II ZPO zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.