Urteil des OLG Frankfurt vom 01.12.2003

OLG Frankfurt: stufenklage, rechnungslegung, hauptsache, fax, ausarbeitung, nichterfüllung, einkauf, organisation, beschwerdegegenstand, auskunftserteilung

1
2
3
4
5
6
7
8
9
Gericht:
OLG Frankfurt 25.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
25 W 66/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 91a ZPO, § 92 ZPO, § 93
ZPO
(Kostenentscheidung nach übereinstimmender
Erledigungserklärung: Billigkeitsentscheidung zugunsten
des Klägers)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der Vorsitzenden
der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 1. September
2003, soweit durch diesen Beschluß die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten
auferlegt worden sind, teilweise abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens werden zu 9/10 der Klägerin, zu 1/10 der Beklagten
auferlegt.
Der Wert des Gegenstandes der vorliegenden Beschwerde wird auf bis zu 2.750
Euro festgesetzt.
Gründe
Beide Parteien sind gewerbliche Reiseveranstalter. Die Klägerin hatte aus
abgetretenem Recht der Firma XY-Inhaberin A. B., mit welcher die Beklagte einen
Kooperationsvertrag abgeschlossen hatte, gegen die Beklagte Stufenklage
erhoben und folgende Anträge angekündigt:
1) Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen,
a) welche der in der Anlage 1 zu der Klageschrift von der Klägerin
ausgearbeiteten Reisen von der Beklagten durchgeführt worden sind;
b) welche weiteren von der Klägerin ausgearbeiteten Reisen, die in der
Anlage 1 zur Klageschrift nicht benannt sind, von der Beklagten durchgeführt
worden sind;
c) mit wieviel Reisenden die Durchführung der einzelnen Reisen erfolgte;
d) welcher Bruttoumsatz aus den einzelnen Reisen erzielt wurde.
2) Die Beklagte wird verurteilt, die gemäß Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte
gegenüber der Klägerin zu belegen durch Vorlage ordnungsgemäßer
Abrechnungen der von der Klägerin ausgearbeiteten und von der Beklagten
durchgeführten Reisen.
3) Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Auskünfte zu Ziffer 1 und 2 eidesstattlich zu versichern.
4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die sich nach
Auskunftserteilung und Rechnungslegung ergebenden Provisionen an die Klägerin
zu zahlen.
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Die Beklagte hatte sich unter anderem mit dem Argument gewehrt, die Auskünfte
bezüglich der tatsächlich nach dem Kooperationsvertrag zu verprovisionierenden
Reisen seien bereits vor dem Prozeß erteilt und die Provisionen seien ebenso
längst abgerechnet worden.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Stufenklage durch Teilurteil
hinsichtlich der Anträge zu 1 bis 3 unter wörtlicher Übernahme der Formulierungen
dieser Anträge stattgegeben. Eine Kostenentscheidung enthält das Urteil nicht.
Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil berief sich die Beklagte unter anderem
darauf, daß sie die streitgegenständlichen Auskünfte jedenfalls durch Fax-
Schreiben vom 21.12.2001 erteilt und eine entsprechende eidesstattliche
Versicherung ebenfalls am 21.12.2001 bereits abgegeben habe. Nach Hinweisen
des Berichterstatters des Senates auf Bedenken gegen das Erreichen der
Beschwerdesumme durch die Berufung nahm die Beklagte die Berufung gegen
das Teilurteil am 19.05.2002 zurück.
Auf Antrag der Klägerin hatte das Landgericht Kassel - wiederum 1. Kammer für
Handelssachen - am 22. Februar 2002 einen Ordnungsgeldbeschluß gegen die
Beklagte wegen Nichterfüllung der im Teilurteil zu Ziffer 1 des Tenors
ausgesprochenen Auskunftspflichten erlassen, der auf sofortige Beschwerde der
Beklagten durch Senatsbeschluß vom 20. Dezember 2002 (25 W 26/02)
aufgehoben worden ist. Die Sache wurde vom Senat zu Neubescheidung des
Ordnungsgeldantrages an das Landgericht zurückverwiesen.
Zur Neubescheidung des Antrages ist es nicht gekommen, da die Klägerin
nunmehr die Hauptsache hinsichtlich des Klageantrages zu 4 für erledigt erklärt
und Kostenantrag gegen den Beklagten gestellt hat.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen, ihrerseits aber
Kostenantrag gegen die Klägerin gestellt.
Durch Beschluß vom 1. September 2003 hat das Landgericht die Kosten des
Rechtsstreits der Beklagten, die des Beschwerdeverfahrens - betreffend den
Ordnungsgeldbeschluß des Landgerichts - der Klägerin auferlegt. Die Beklagte
habe die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu tragen, da die Beklagte
„unstreitig“ am 21. Dezember 2001 die Auskunft erteilt habe, zu der sie
rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese Auskunft habe zu einem
Zahlungsanspruch der Klägerin geführt; ohne die Erledigungserklärungen wäre die
Beklagte aller Voraussicht nach zur Zahlung verurteilt worden.
Gegen diesen, der Beklagten am 9. September 2003 zugestellten Beschluß
wendet sich die am 18. September 2003 bei Gericht eingegangene sofortige
Beschwerde der Beklagten, soweit ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt
worden sind. Das Landgericht habe verkannt, daß die Beklagte die mit Fax-
Schreiben vom 21.12.2001 erteilte Auskunft schon früher erteilt gehabt habe und
daß die von der Auskunft betroffenen Geschäfte schon länger abgerechnet seien,
weswegen die Auskunft auch zu keinem Zahlungsanspruch der Klägerin geführt
habe.
Dem tritt die Klägerin mit der Argumentation entgegen, daß das
Auskunftsverfahren rechtskräftig zum Nachteil der Beklagten abgeschlossen
worden sei, was auch für die Kosten zu beachten sei. Daß sich hier letztlich kein
Zahlungsanspruch aus der Auskunft für die Klägerin ergeben habe, sei vor der
Erteilung der Auskunft nicht absehbar gewesen; das entsprechende Kostenrisiko
dürfe daher der Klägerin nicht auferlegt werden.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; die erteilte Auskunft habe
unstreitig zu einem Zahlungsanspruch geführt.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft (§ 91 a Abs. 2 S. 1 ZPO),
fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§§ 567 f. ZPO).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache selbst überwiegend Erfolg. Nach dem
Sach- und Streitstand bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der
Parteien entsprach es billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO), nicht der Beklagten,
sondern der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites hinsichtlich des Klageantrages
zu 4 aufzuerlegen.
22
23
24
25
Die Erledigungserklärungen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 1. April 2003
und der Beklagten vom 7. April 2003 bezogen sich auf den Klageantrag zu 4, also
den Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Zahlung der sich nach Auskunfterteilung
und Rechnungslegung ergebenden Provisionen zu verurteilen. Es ist zwischen den
Parteien unstreitig, daß sich aus der von der Beklagten erteilten Auskunft vom 21.
Dezember 2001 kein Zahlungsanspruch ergab. Also hätte der Zahlungsantrag
abgewiesen werden müssen, wenn er nicht übereinstimmend für erledigt erklärt
worden wäre.
Das Landgericht bezeichnet es allerdings sowohl im Beschluß vom 3. September
2003, als auch noch in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. September 2003 als
„unstreitig“, daß die am 21.12.2001 erteilte Auskunft zu einem Zahlungsanspruch
der Klägerin geführt habe (ohne freilich mitzuteilen, auf welche Summe dieser
Anspruch gehe oder woraus er sich herleite). Das vermag der Senat nicht
nachzuvollziehen. Unstreitig ist vielmehr das Gegenteil. Die Beklagte hatte immer
vorgetragen, daß die Auskunft bereits vorprozessual erteilt und die erbrachten
Leistungen längst abgerechnet seien, also bereits vorprozessual keinerlei
Ansprüche der Rechtsvorgängerin der Klägerin mehr bestanden hätten. Diese
Behauptung ist von der Klägerin nirgends substantiiert bestritten und letztlich
eingeräumt worden. Jedenfalls kann keinerlei Rede davon sein, daß ein
Zahlungsanspruch der Klägerin „unstreitig“ gewesen sei.
Soweit die Klägerin der sich aus der Grundregel des § 91 Abs. 1 ZPO zu ihrem
Nachteil ergebenden Kostenbelastung entgegenhält, sie habe bei Klageerhebung
nicht wissen können, ob die Auskunft eine offene Schuld der Beklagten ergeben
werde, ob sie also einen Zahlungsanspruch habe, das entsprechende Kostenrisiko
dürfe ihr daher nicht aufgebürdet werden, möchte sie offenbar einer analogen
Anwendung des § 93 ZPO zu ihren Gunsten das Wort reden. In der Tat wird von
einer stark vertretenen Auffassung (vgl. OLG Nürnberg MDR 2001, 590 zu § 93 d
ZPO; OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 7; weitere Nachweise vgl. bei Zöller-Herget, ZPO,
24. Aufl., Rdn. 2 zu § 93). Die analoge Anwendung („sinngemäße Umkehrung“)
des § 93 ZPO für die Klägerseite befürwortet. Danach sollen dem Beklagten die
Prozeßkosten auferlegt werden können, wenn er Anlaß zur Klageerhebung
gegeben hat und der Kläger sofort nach Erkennen des Nichtbestehens der
Klageforderung Klageverzicht oder die Erledigung der Hauptsache erklärt.
Die Berücksichtigung des Grundgedankens des § 93 ZPO auch zugunsten des
Klägers jedenfalls im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden
Billigkeitsentscheidung erscheint auch dem Senat angemessen, da der Gedanke
der Verteilung der Kosten nach dem Grundsatz der objektiven Kostenveranlassung
auch sonst das Kostenrecht beherrscht. Indessen führt auch die analoge
Anwendung des § 93 ZPO auf die Klägerin vorliegend nicht zu einer Überbürdung
der Kosten des Zahlungsantrages auf die Beklagte. Ganz abgesehen davon, daß
die Beklagte von vornherein das vorgetragen hat, was sich letztlich als unstreitig
richtig herausgestellt hat (nämlich dass noch abzurechnende Provisionen nicht
offen standen, weil die zwei Reisen, die von der Beklagten für die
Rechtsvorgängerin der Klägerin durchgeführt wurden, bereits lange vor Einreichung
der Stufenklage (am 29. Dezember 2000), und zwar bereits 1998, abgerechnet
und verprovisioniert worden sind), mithin die Beklagte objektiv keinen Anlaß zur
Klageerhebung geboten hat, war die tatsächlich erhobene Klage von vornherein
ungeeignet, um die erstrebte Zahlung zu erreichen. Dies gälte selbst dann, wenn
die Beklagte - wie nicht - eine Veranlassung zur Klage gegeben hätte. Denn mit
dem Klageantrag zu 4 wurde die Provision erstrebt, die sich bei Auskunft über die
„von der Klägerin ausgearbeiteten Reisen“ ergäben. Wie der Senat aber bereits im
Beschwerdeverfahren 25 W 26/02 über den vom Landgericht erlassenen
Ordnungsgeldbeschluß ausgeführt hat (Beschluß vom 20.02.2002 mit
Bezugnahme auf die Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 24.07.2002),
ging der Klageantrag zu 4 nicht nur insoweit ins Leere, als dort von Reisen die Rede
ist, die „die Klägerin“ ausgearbeitet hatte. Denn insoweit ist unstreitig, daß nicht
die Klägerin, sondern nur ihre Zedentin als ausarbeitendes Unternehmen in
Betracht kommt. Der Antrag ging darüber hinaus auch insoweit ins Leere, als es
nach dem Kooperationsvertrag der Beklagten mit der Zedentin nicht auf die
„Ausarbeitung“ von Reisen ankam. An der ausschließlich der Klägerin selbst
anzulastenden Untauglichkeit der tatsächlich gestellten Auskunftsanträge als
Grundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin ändert sich auch nicht etwa
deswegen etwas, weil das Landgericht diesen Anträgen stattgab und die Beklagten
dieses Urteils mangels Erreichens der Beschwerdesumme ihrer Berufung
rechtskräftig werden lassen mußte (indem sie die aussichtslose Berufung
26
27
28
29
30
rechtskräftig werden lassen mußte (indem sie die aussichtslose Berufung
zurücknahm). Denn im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO
kommt es allein darauf an, ob das Verhalten der Beklagten Veranlassung zu
dieser Klage bot. Das war nicht der Fall, denn der Beklagte hätte allenfalls Auskunft
und Zahlung betreffend die von der Zedentin der Klägerin durchgeführten Reisen
verlangen dürfen.
Aber selbst wenn man über die vorstehend dargestellten Argumente hinwegsähe,
die gegen eine Veranlassung der konkret erhobenen Klage durch ein Verhalten der
Beklagten sprechen, also davon ausginge, die Klage beziehe sich auf Auskunft und
Provisionen aus den von der Zedentin der Klägerin für die Beklagte durchgeführten
Reisen, führte dies nicht zu einer Kostenüberbürdung auf die Beklagte. Zwar wird
teilweise die Auffassung vertreten, daß der Kläger, der mit seinem
Auskunftsanspruch obsiegt, aber aufgrund der erteilten Auskunft keinen
Zahlungsanspruch hat, seine an sich nach § 91 ZPO zwingenden Kostenlast
hinsichtlich des Zahlungsantrages (vgl. dazu BGH NJW 1994, 2895 = MDR 94, 717;
siehe auch Oberlandesgericht Düsseldorf OLGR Düsseldorf 2000, 189; OLG
Dresden, JurBüro 2000, 657) dadurch entgehen könne, daß er - gestützt auf einen
materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen den mit einer
geschuldeten Auskunft säumigen Beklagten - seine Zahlungsklage auf eine Klage
wegen Schadensersatzes aus Verzug mit der Auskunft und
Rechnungslegungspflicht umstelle (vgl. dazu BGH a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; OLG
Karlsruhe, FamRZ 2002, 1719; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Dresden a.a.O.).
Darüber hinaus wird das Bestehen einer materiell-rechtlichen
Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen Verzuges mit der Auskunft von einer
Reihe von Oberlandesgerichten auch als bereits im Rahmen des § 91 a ZPO zu
berücksichtigender Umstand gewertet (vgl. OLG Koblenz a.a.O.; OLG Dresden
a.a.O.; OLG Karlsruhe a.a.O.).
Ob dieser Auffassung generell zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Denn auch die
Berücksichtigung einer materiell-rechtlichen Schadensersatzpflicht wegen
Verzuges des Beklagten mit der Auskunft und Rechnungslegung (sowie der
dadurch für den Kläger gegebenen Veranlassung einer Stufenklage) führt hier
nicht zu einer Kostenlast der Beklagten. Denn auch wenn objektiv die vom
Landgericht festgestellte Auskunftspflicht bestanden hätte, hat sie die Beklagte
jedenfalls nicht schuldhaft versäumt. Denn nunmehr ist unstreitig, daß allenfalls
die Auskünfte zu erteilen waren, welche die Beklagte mit Fax-Schreiben vom
21.12.2001 erteilt hat. Die hier genannten Reisen sind aber unstreitig
vorprozessual mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin zutreffend abgerechnet
worden, auch sind die entsprechenden Provisionen an die Zedentin ausgekehrt
worden. Mithin ergibt sich hier kein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach §
91 a ZPO berücksichtigungsfähiger materiell-rechtlicher
Kostenerstattungsanspruch der Klägerin.
Nach alledem fallen die gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zu beurteilenden Kosten des für
erledigt erklärten Zahlungsantrages der Klägerin in vollem Umfang ihr selbst zur
Last.
Soweit mit der umfassenden Formulierung des angefochtenen landgerichtlichen
Beschlusses, „die Kosten des Rechtsstreits“ habe die Beklagte zu tragen, auch die
auf die Klageanträge zu 1 bis 3 entfallenden Kosten erfaßt werden, durfte über die
Kosten nicht nach § 91 a ZPO entschieden werden. Denn insoweit lagen keine
übereinstimmenden Erledigungserklärungen vor. Es hätte vielmehr eine
Kostenmischentscheidung (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.) ergehen müssen, die
hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 3 auf § 91 ZPO hätte fußen müssen, denn
das Unterliegen der Klägerin mit diesen Anträgen steht aufgrund des
rechtskräftigen Teilurteiles des Landgerichts vom 8. November 2001 fest.
Das für die Quote der auf beide Seiten entfallenden Kosten gemäß § 92 Abs. 1
ZPO entscheidende Verhältnis des jeweiligen teilweisen Unterliegens bestimmt
sich nach dem Wertverhältnis der Streitgegenstandsteile, hinsichtlich deren die
Parteien obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Der Gesamtstreitwert einer
Stufenklage richtet sich zwar ausschließlich nach dem Wert des Anspruches mit
dem höchsten Streitgegenstandswert (§ 18 GKG), das ist hier der an sich
unbezifferte, in der Klageschrift aber auf 10.100 DM taxierte Wertbetrag, da die
Klägerin sich letztlich Provisionsansprüche in dieser Höhe (10.100 DM,
entsprechend 5.164,05 Euro) erwartete. Innerhalb dieses Gesamtstreitwertes sind
aber zum Zwecke der Ermittlung der Kostenquote die nur auf die
Auskunftsanträge zu 1 bis 3 der Klageschrift entfallenden Streitwertteile zu
31
32
33
Auskunftsanträge zu 1 bis 3 der Klageschrift entfallenden Streitwertteile zu
ermitteln. Die Bewertung des Auskunftsinteresses durch die Rechtsprechung
schwankt zwischen 1/10 bis zu ¼ des Wertes des letztlich verfolgten
Zahlungsanspruches (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., Rdn. 16 zu § 3 ZPO) und ist um so
niedriger einzuschätzen, je weniger die erstrebten Zahlungsansprüche von den
erstrebten Auskünften, der erstrebten Rechnungslegung und der erstrebten
eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft
abhängen. Hier ergab sich schon aus der Klageschrift selbst, daß der
Auskunftsantrag ins Leere ging, weil mit ihm auf „von der Klägerin“ (statt von
deren Rechtsvorgängerin) ausgearbeitete Reisen abgestellt wurde. Und es ergab
sich auch aus dem schon mit der Klage eingereichten Kooperationsvertrag der
Zedentin mit der Beklagten, daß die Provisionspflicht nicht von der „Ausarbeitung“
der Reisen durch die Klägerin oder ihrer Rechtsvorgängerin abhing, sondern vom
Einkauf der Reisen durch die Zedentin für die Beklagte und der
Zurverfügungstellung eines entsprechenden Leistungspaketes „an die Beklagten“,
in diesem Sinne also der Durchführung der Organisation der Reisen. Es war
demnach von vornherein erkennbar, daß die mit der Klageschrift gestellten
Anträge für die Begründung von Zahlungsansprüchen untauglich sein mußten. Der
Wert dieser untauglichen Auskunftsanträge für die Vorbereitung einer erfolgreichen
Zahlungsklage ging daher von vornherein gegen Null. Selbst wenn man aber diese
Anträge mit Rücksicht darauf, daß sie nach (freilich nicht erfolgten) richterlichen
Hinweisen auf ihre Untauglichkeit noch hätten umgestellt werden können, läßt sich
ihr Wert nicht auf mehr als 10 % des Wertes des vorgestellten
Zahlungsanspruches schätzen.
Das Gericht hat daher erwogen, nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von einer anteiligen
Kostenüberbürdung auf die Beklagte wegen verhältnismäßig geringfügigen
Unterliegens ganz abzusehen. Dieser Weg ist aber nicht gangbar, da der Klägerin
hinsichtlich dieser Streitgegenstandsteile nur dann hätten die gesamten
Prozeßkosten auferlegt werden können, wenn insoweit nur geringfügige Kosten
entstanden wären. Durch die Beweisaufnahme zu diesen Streitgegenstandsteilen
sind aber anwaltliche Beweisgebühren sowie Zeugengebühren veranlaßt worden.
Daher ist § 92 ZPO nicht anwendbar, die Beklagte hat also 1/10 der Kosten zu
tragen.
Da die vorliegende sofortige Beschwerde (25 W 66/03) der Beklagten gleichfalls nur
zu 9/10 erfolgreich war, waren auch die Kosten dieses Rechtsmittels entsprechend
zu verteilen (§§ 91, 97 ZPO). Der Beschwerdegegenstand entspricht insoweit den
Prozeßkosten in der Hauptsache, § 3 ZPO.
Hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des früheren Beschwerdeverfahrens
(25 W 26/02) bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts, die insoweit nicht
angegriffen worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.