Urteil des OLG Frankfurt vom 31.10.2007
OLG Frankfurt: verkäuferin, auszahlung, kaufpreis, kaufvertrag, bestätigung, mitverschulden, treuhandvertrag, befristung, wohnung, rückzahlung
Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 39/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 BeurkG, § 14 BNotO, § 19
BNotO, § 254 BGB
Notarhaftung: Pflichtverletzung eines Notars durch
verfrühte Auszahlung bzw. wegen der Verletzung von
Warn- und Hinweispflichten gegenüber einem
Finanzierungsgläubiger
Leitsatz
Zum Schadenersatz wegen notarieller Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der
Abwicklung von finanzierten Grundstückskaufverträgen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.01.2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Limburg – 4. Zivilkammer – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu zahlen 1. 50.389,81 Euro nebst 1,5
% Zinsen vom 09.03.2000 bis 05.11.2000 und weitere Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.11.2000 Zug um
Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit
A1 vom 01./28.02.2000 zur Kontonummer … sowie Zug um Zug gegen Abgabe
des notariellen Angebots zur Übertragung der zugunsten der Klägerin im
Grundbuch des Grundbuchamtes des Amtsgerichts O1, Grundbuch von O1, Band
…, Bl. 4590, eingetragenen Grundschuld über 133.000 DM, insgesamt jedoch
begrenzt auf die Höhe der Verurteilung des Beklagten entsprechend Ziffer 1., 2.
38.250,14 Euro nebst 1,5 % Zinsen vom 17.03.2000 bis 22.03.2001 und weitere
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
23.03.2001 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem
Darlehensvertrag mit A2 vom 01./28.02.2000 zur Kontonummer …, insgesamt
jedoch begrenzt auf die Höhe der Verurteilung des Beklagten entsprechend Ziffer
2 des Tenors.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten werden
zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und der Beklagte 75 %
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung abwenden, die Klägerin in Höhe von 110 %, der Beklagte in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende
Partei vor Vollstreckung in entsprechendem Umfang Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
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I. Die Klägerin begehrt wegen notarieller Pflichtverletzungen Schadensersatz im
Zusammenhang mit der Abwicklung von zwei von ihr finanzierten
Grundstückskaufverträgen, die der Beklagte beurkundet hat.
Die Verkäuferin, die Firma B u C GmbH (im Folgenden: B u C), bat den Beklagten
unter dem 01.02.2000 um die Protokollierung von Kaufverträgen für den Erwerb
von Eigentumswohnungen durch die Käufer A1 und A2 in O1. Am 02.02.2000
beurkundete der Notarvertreter des Beklagten unter Nr. UR … (A1) und UR … (A2)
die entsprechenden Kaufverträge; der Kaufpreis betrug jeweils 148.018,00 DM. Am
Tag zuvor hatten die Käufer bei der Klägerin jeweils einen Darlehensantrag über
133.000 DM gestellt. Am 25.02. erhielt der Beklagte von der B u C ein Fax, in
welchem diese bestätigte, von den Erwerbern A1 und A2 jeweils 23.700 DM
„zwecks Eigenkapital und Nebenkosten“ erhalten zu haben; zugleich bat die
Verkäuferin, die entsprechenden Mitteilungen an die Klägerin zu fertigen, diese
jedoch zuerst zur Überprüfung (an die B u C) zu senden (Bl. 41 GA). Unter dem
28.02.2000 teilte der amtlich bestellte Vertreter des Beklagten Rechtsanwalt RA1
der Klägerin bezüglich beider Kreditengagements mit, „dass das Eigenkapital ihres
Darlehensnehmers wegen Bedienung der Kauf- und Kaufnebenkosten in Höhe von
DM 23.700 belegt ist“. Mit gleichlautenden Schreiben vom 22.02.2000 übersandte
Rechtsanwalt RA2 als amtlich bestellter Vertreter des Beklagten der Klägerin den
Kaufvertrag in einfacher Ablichtung und die Zahlungsanweisung des
Darlehensnehmers unter Angabe des eingerichteten Notaranderkontos. Unter
dem 28. 02. 2000 kamen die Darlehensverträge mit beiden Erwerbern zustande.
Im Fall A1 lag dem Beklagten die Löschungsbewilligung der in Abt. III des
Grundbuchs voreingetragenen D am 07.02.2000 vor. Am 02.03.2000 beantragte
der Beklagte die Eintragung einer Auflassungsvermerkung zugunsten des Käufers
A1, die am 27.03. 2000 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 06.03.2000
wurde von der Klägerin auf das Notaranderkonto des Beklagten bei der X-Bank O5
bezogen auf A1 ein Betrag von 131.370 DM überwiesen und am gleichen Tage
gutgeschrieben. Der Verwendungszweck lautete: „Teilkaufpreiszahlung im
Treuhandweg UR .Nr. … B u C/A1“ . Am 07.03.2000 teilte die Klägerin telefonisch
dem Beklagten den Versand eines Treuhandauftrages und von
Grundschuldbestellungsunterlagen mit. Am 08.03. 2000 ging der schriftliche
Treuhandauftrag beim Beklagten ein, der ihn unter dem 09.03.2000 handschriftlich
änderte; die geänderte Fassung ging der Klägerin am 10.03.2000 zu. Die
Verwendung des Darlehens im Einvernehmen mit den Kaufvertragsparteien war
dem Beklagten erlaubt, soweit die Grundschuld zugunsten der Klägerin
beurkundet, die Eintragung der Auflassungsvormerkung vollzogen, die Anträge auf
Eintragung der Grundschuld an vereinbarter Rangstelle und auf
Eigentumsumschreibung gestellt waren, keine vorgehenden Rechte in Abt. II (mit
bestimmten Ausnahmen) und III eingetragen waren und der gesamte Kaufpreis
belegt war. Die Klägerin verlängerte den Treuhandauftrag in der Folgezeit
mehrfach, zuletzt bis zum 06.11.2000. Am 08.03.2000 beurkundete der Beklagte
zu UR. … die Bestellung einer Grundschuld zugunsten der Klägerin und stellte am
selben Tag den Antrag auf Eintragung dieser Grundschuld. Nach Eingang einer von
ihm selbst entworfenen unwiderruflichen Zahlungsanweisung der Verkäuferin, nach
der der Notar zunächst die Grundpfandgläubiger befriedigen und dann den
Restbetrag auf ein Kanzleikonto auszahlen solle, überwies der Beklagte am
09.03.2000 von seinem Notaranderkonto die Darlehensvaluta auf sein
Geschäftskonto. Von dort erfolgten Auszahlungen über 7.716 DM an eine
Immobilienfirma als Provision, über 95.409 DM an die Verkäuferin B u C sowie
19.345 DM an einen Herrn Z1. Mit Schreiben vom 23.02.2000 stellte der Beklagte
Antrag auf Löschung der vorrangigen Grundschulden, die am 20.04.2000 mit der
Eintragung der Grundschuld zugunsten der Klägerin erfolgte. Am 10.10.2000
stellte der Beklagte die Anträge auf Eigentumsumschreibung auf den Käufer und
Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung; die
Eintragung des Käufers A1 erfolgte am 02.11.2000. Mit Schreiben vom 10.11.2000
entließ die Klägerin den Beklagten aus dem Treuhandvertrag. Am 04.09.2001
kündigte die Klägerin, nachdem erste Zahlungsrückstände bereits im September
2000 aufgetreten waren, dem Erwerber A1 das Darlehen.
Im Komplex A2 stellte der Beklagte am 02.03.2000 den Antrag auf Eintragung
einer Auflassungsvormerkung, welche am 27.03.2000 erfolgte. Einen Tag zuvor
hatte die Verkäuferin dem Beklagten mitgeteilt, dass ein Teil des Kaufpreises in
Höhe von 21,5 % der Finanzierungssumme an einen Herrn Z2 abgetreten sei. Auf
Antrag des Notars wurde die von ihm zu UR. Nr. … beurkundete Grundschuld
zugunsten der Klägerin am 20.04.2000 eingetragen. Am 15.03.2000 überwies die
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zugunsten der Klägerin am 20.04.2000 eingetragen. Am 15.03.2000 überwies die
Klägerin das Darlehen auf Notaranderkonto und erteilte dem Beklagten einen
Treuhandauftrag, der diesem am 16.03.2000 zuging, und am 21.03. 2000
handschriftlich geändert wurde. Die Treuhandweisungen entsprachen im
Wesentlichen denen wie im Fall A1 (Bl. 52,148 GA). Am 16.03.2000 wies der
Beklagte die X-Bank O5 an, den von der Klägerin überwiesenen Betrag
auszuzahlen. Die Überweisung der Klägerin wurde am 17.03.2000 dem
Notaranderkonto des Beklagten gutgeschrieben. Am 20.03.2000 überwies die X-
Bank auftragsgemäß das Geld auf ein Geschäftskonto des Beklagten bei der
gleichen Bank. Am 16.03. 2000 hatte die X-Bank von diesem Geschäftskonto
bereits an die Verkäuferin 103.126 DM überwiesen. Mit Schreiben vom 17.07.2000
übersandte der Beklagte der Klägerin eine Grundbuchnachricht, wonach die
Grundschuld zu ihren Gunsten am 20.04.2000 eingetragen worden sei und
unterrichtete sie über die Stellung des Antrags auf Eigentumsumschreibung auf
den Käufer. Das Grundbuchamt teilte dem Beklagten mit Verfügungen 20.07. und
19.09.2000 mit, es sei noch eine Auflassungsvormerkung für Z3 und eine
Grundschuld über 160.000 DM für die F-Bank O6 voreingetragen. Mit Schreiben
vom 07.08.2000 überreichte der Beklagte Löschungsbewilligung wegen der
Auflassungsvormerkung und beantragte die Löschung; mit Schreiben vom
22.01.2001 überreichte er sodann die Löschungsbewilligung der F-Bank O6, in
deren Folge am 17.04.2001 die Löschung erfolgte. Nach verschiedenen
Verlängerungen des Treuhandauftrages, zuletzt bis zum 22.03. 2001, verlangte
die Klägerin mit Schreiben vom 26.03.2001 unter Fristsetzung bis zum 10.04.2001
die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Nach vergeblichen Mahnungen wegen
rückständiger Zinsen kündigte die Klägerin das Darlehen gegenüber dem Erwerber
A2 mit Schreiben vom 24.07.2001.
Die Klägerin begehrt Rückzahlung der auf das Notaranderkonto überwiesenen
Beträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung eines
Mitverschuldensanteils der Klägerin von ½ im Wesentlichen antragsgemäß
verurteilt, jedoch den geltend machenden Zinsanspruch zum Teil abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte hafte nach § 19, 23 BNotO, 254 BGB.
Der Beklagte habe auf der Grundlage eines in beiden Fällen wirksam zustande
gekommenen Treuhandauftrages die treuhänderisch an ihn gelangten
Darlehensvaluta abredewidrig zu früh ausgezahlt. Im Komplex A1 sei mit der
Klägerin ein Treuhandvertrag zustande gekommen, denn die Klägerin habe im
Überweisungstext auf eine Teilkaufpreiszahlung im Treuhandwege Bezug
genommen und sich damit erkennbar nähere Weisungen vorbehalten. Auch im Fall
A2 sei ein Treuhandauftrag zustande gekommen. In beiden Fällen habe der
Beklagte gegen die Auflage verstoßen, den Betrag im Einvernehmen mit den
Kaufvertragsparteien erst dann zu verwenden, wenn der gesamte Kaufpreis belegt
sei. Zwar müsse nach der vom BGH bestätigten Auffassung des Senats davon
ausgegangen werden, dass für den Notar die Zahlung des nichtfinanzierten
Kaufpreisteils ausreichend belegt sei, wenn eine entsprechende Bestätigung des
Verkäufers vorliege. Gleichwohl rechtfertigten die Besonderheiten des Falls die
Annahme einer treupflichtwidrigen Auszahlung. Denn anders als in den vom Senat
entschiedenen Fällen sei dem Beklagten vorliegend nicht erst nach Überweisung
des Treugeldes auf das Notaranderkonto eine Bestätigung des Verkäufers über die
Belegung des Restkaufpreises zugegangen, sondern die B u C habe dies schon vor
Erteilung des Treuhandauftrages mit Telefax vom 25.02.2000 mitgeteilt. Eine
solche Erklärung könne nicht den Beweiswert einer Quittung haben, denn sie sei
höchst ungewöhnlich und geeignet, Misstrauen zu erwecken. Der Beklagte habe
nämlich gewusst, dass die zu erwerbenden Wohnungen von der Klägerin finanziert
wurden und er hätte daher davon ausgehen müssen, dass die Vollziehung der
Kaufverträge von der Bewilligung des Kredits abhängig gewesen sei. Dann aber sei
es völlig unüblich, wenn der Käufer bereits vorab einen Teilbetrag zur Begleichung
von Kaufnebenkosten ohne jegliche Sicherheit an den Verkäufer zahle. Er hätte
auch angesichts des weiteren ungewöhnlichen Umstands, dass die Mitteilung über
die Zahlung des Eigenanteils erst nach Überprüfung durch die Verkäuferin an die
Filiale der Klägerin in Dortmund gesandt werden durfte, der Klägerin nicht mit
Schreiben vom 28.02.2000 bestätigen dürfen, dass das Eigenkapital des
Darlehensnehmers in Höhe von 23.700 DM belegt sei. Dieses Schreiben habe – für
den Beklagten erkennbar- nur den Sinn haben können, die Klägerin zur Bewilligung
und Auszahlung von Darlehensbeträgen zu bewegen. Da der Notarvertreter RA1,
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und Auszahlung von Darlehensbeträgen zu bewegen. Da der Notarvertreter RA1,
der dieses Schreiben verfasst habe, unstreitig keine eigenen Entscheidungen
getroffen habe, sei davon auszugehen, dass dieser nur Handlungen des Beklagten
vollzogen habe. Das Schreiben des Beklagten vom 28.02.2000 sei auch kausal für
den Schaden. Denn die Klägerin hätte die Notarbestätigung über die Belegung des
Restkaufpreises sonst nicht als ausreichend angesehen und dies auch bei den
Auflagen im Treuhandauftrag entsprechend berücksichtigt. Sie hätte nämlich die
Erklärung der Verkäuferin vom 25.02.2000 dem Notar gegenüber als nicht
ausreichend angesehen und auf dem anderweitigen Nachweis der Zahlung des
Eigenkapitals bestanden. Diesen Nachweis hätte der Zeuge A1 ausweislich seiner
schriftlichen Zeugenaussage nicht führen können, so dass die Klägerin dann die
Rückzahlung des Treugeldes verlangt hätte. Insoweit könne auch die Entscheidung
des Senats vom 04.05.2005 (4 U 215/05) dahin stehen, jedenfalls habe der
Beklagte den Verwahrungsantrag nur dann annehmen dürfen, wenn die
Verwahrungsanweisung den Sicherungsinteressen aller am Verwahrungsgeschäft
beteiligten Personen genügte, dies sei jedoch in der Regel nicht der Fall, wenn die
Auszahlung von Treugeldern an Voraussetzungen geknüpft sei, die ein Notar
inhaltlich nicht prüfen könne. Wenn aber der Beklagte seinerzeit nicht habe
auszahlen dürfen, weil der Restkaufpreis nicht belegt gewesen sei, dann seien die
Auszahlungsvoraussetzungen auch in der Folgezeit bis heute nicht eingetreten, so
dass ein nicht erledigter Treuhandauftrag vorliege, der jederzeit widerrufen werden
könne. Ein solcher Widerruf sei in der Klageerhebung zu sehen. Der Beklagte sei
daher verpflichtet, im Komplex A1 die Klägerin so zu stellen, als sei es zu keiner
Auszahlung gekommen. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei jedoch um
½ auf der Grundlage von § 254 BGB zu kürzen
. Das Mitverschulden liege darin begründet, dass die Klägerin zu überprüfen
gehabt hätte, welche Art der Kaufpreisbelegung dem Schreiben vom 25.02. 2000
genau zugrunde gelegen habe. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch. Da
die Klägerin von den Hintergründen erst durch Einsicht in die Strafakten in den
Jahren 2003/2004 Kenntnis erlangt habe, sei bei Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB
a.F. die dreijährige Verjährungsfrist mangels früherer Kenntnis von der Entstehung
eines Schadens und des Ersatzpflichtigen nicht vorher in Lauf gesetzt worden, so
dass die Klageerhebung den Fristenlauf unterbrochen habe. Die Ansprüche im
Komplex A1 seien auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Klägerin den
Beklagten am 10.11.2000 aus dem Treuhandvertrag entlassen habe. Eine solche
Entlassung bedeute keinen Anspruchsverzicht bezüglich eines unbekannten
Sachverhalts. Eine weitergehende Haftung des Beklagten rechtfertige sich auch
nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten. Insbesondere bestünden keine
deliktischen Ansprüche gegen den Beklagten.
Im Komplex A2 habe der Beklagte in gleicher Weise die Treuhandweisungen
verletzt. Er habe die Weisung, Zahlungen aus den treuhänderisch überlassenen
Geldern nur innerhalb der verlängerten Befristung des Treuhandauftrages bis zum
22.03.2001 und im Übrigen auch nur dann vorzunehmen, wenn in Abt. III des
Grundbuchs der Grundschuld der Klägerin keine Rechte mehr vorgehen oder
gleichstehen, verletzt. Denn die vorrangige Grundschuld der F-Bank O6 sei erst
nach Ablauf der Befristung des Treuhandauftrages gelöscht worden. Darüber
hinaus habe der Beklagte ihm obliegende Warnpflichten verletzt, indem er sie nicht
auf eine möglicher Weise fehlende Einzahlung des Eigenkapitalanteils des
Erwerbers und über die vorzeitige Auszahlung des Treuhandbetrages auf sein
Kanzleikonto informiert habe. Hätte der Beklagte die gebotenen Hinweise
gegeben, hätte die Klägerin aufgrund des Verdachts eines Betruges zu ihren
Lasten die Treuhandvaluta unverzüglich zurückgefordert und von der Finanzierung
Abstand genommen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehle, Verjährung sei
nicht eingetreten. Hinsichtlich des Mitverschuldens der Klägerin bei der
Schadensentstehung gelte in diesem Komplex nichts anderes als im Komplex A1.
Hinsichtlich des Nebenanspruches schulde der Beklagte 1,5 % Zinsen für den
Zeitraum, bis zu dem sich die Valuta auf dem Notaranderkonto hätten befinden
müssen. Danach schulde der Beklagte 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz ab
dem 10.11.2000 (A1) bzw. dem 24.04.2001 (A2).
Gegen dieses den Parteien jeweils am 31.01.2007 zugestellte Urteil richten sich
die jeweils am 28.02.2007 eingelegten und innerhalb verlängerter Frist
begründeten Berufungen beider Parteien.
Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die vollständige Verurteilung des
Beklagten zum Schadensersatz. Sie macht geltend der Beklagte habe
systematisch und vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin zur Unterstützung des
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systematisch und vorsätzlich zum Nachteil der Klägerin zur Unterstützung des
kollusiven Zusammenwirkens zwischen den Kaufvertragsparteien die
Darlehensvaluta vom Treuhandkonto abverfügt und aktiv an Kick- Back-Zahlungen
an die Käufer mitgewirkt. Dies sei mehrfach bei Kaufverträgen geschehen, an
denen die vorliegend beteiligte B u C (und die mit dieser eng verflochtenen H AG)
als Verkäuferin mitgewirkt hätten. Der Beklagte sei nur deswegen bundesweit
soviel beschäftigt gewesen, weil er den nicht finanzierten Zwischenerwerbern den
Sonderservice einer Sofortauszahlung der von der Klägerin den Enderwerbern zur
Verfügung gestellten Darlehensmittel trotz Nichterfüllung der Treuhandauflagen
geboten habe. Der Beklagte habe bereits deshalb gegen die Treuhandweisungen
der Klägerin verstoßen, weil er Darlehensmittel der Klägerin über den Umweg
seines allgemeinen Kanzleikontos letztlich anweisungswidrig auch zur Begleichung
der Grunderwerbsteuer wie den Kaufnebenkosten verwandt habe, welche nach
dem Kaufvertrag von den Erwerbern – zusätzlich zu dem Kaufpreis- hätten bezahlt
werden müssen. Dem Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass
Grunderwerbssteuer sowie die Kaufnebenkosten faktisch nicht durch die Erwerber
sondern wirtschaftlich durch die Verkäuferin selbst aus den zur Erfüllung der
Kaufpreisforderung bestimmten Mitteln gezahlt werden sollten; dies sei der
klassische Fall eines Kick-Back-Geschäftes.
Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die vollständige Klageabweisung. Im
Komplex A1 fehle es an einer Pflichtverletzung, weil es sich bei dem
Treuhandauftrag der Klägerin vom 03.03.2000 um eine unwirksame
nachgeschobene Verwahranweisung handele. Im Zeitpunkt der Gutschrift der
Valuta am 06.03.2000 habe dem Beklagten kein Treuhandauftrag der Klägerin
vorgelegen, eine telefonische Ankündigung einer solchen sei erst am 07.03.2000
nach Gutschrift erfolgt. Aus dem auf dem Überweisungsträger angebrachten Text
könne allenfalls darauf geschlossen werden, dass sich die Klägerin der
Verwahranweisung aus § 3 des Kaufvertrages habe anschließen wollen. Für den
Vorbehalt der Erteilung darüber hinaus gehender Weisungen fehle es an
hinreichender Deutlichkeit des Verwendungszwecks. Selbst wenn ein vorrangiger
Treuhandvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, sei jedenfalls die
Bedingung einer Belegung des Kaufpreises durch das Schreiben der B u C vom
25.02.2000 erfüllt. Auch Warn- und Hinweispflichten hätten den Beklagten nicht
getroffen. Insbesondere hätte die Kaufpreisbestätigung durch die B u C dem
Beklagten keinen Anlass zum Misstrauen geben müssen. Die Kaufpreisbestätigung
sei keineswegs höchst ungewöhnlich gewesen, zumal sie erst nach Fälligkeit des
Kaufpreises erfolgt sei. Weiter fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen
einer eventuellen Treuhandverletzung und dem eingetretenen Schaden. Die
Auszahlungsvoraussetzungen hätten bereits vor Ablauf des Treuhandauftrages
vorgelegen. Im Übrigen ergebe sich aus der Aussage des Zeugen Z15, dass
dieser eine Kaufpreisbestätigung der B u C als ausreichend gewürdigt hätte. Wenn
die Kammer die Aussage des Zeugen für unergiebig halte, habe die Klägerin den
ihr aufgegebenen Beweis nicht geführt. Auch aus der vom Senat wiederholt
geforderten vollständigen Betrachtung der Interessenlage der Darlehensgeberin
habe aus Sicht der Klägerin kein zwingendes Erfordernis zu weiterer Absicherung
der Finanzierungsgrundlagen bestanden. Schließlich habe das Landgericht das
Mitverschulden der Klägerin im Komplex A1 nur unzureichend berücksichtigt. Die
Klägerin habe nämlich Anlass gehabt, die inhaltliche Richtigkeit der Selbstauskunft
des Darlehensnehmers A1 zu überprüfen. Im Übrigen müsse der Klägerin die
treuwidrige Auskehr der Guthaben von dem Treuhandkonto jedenfalls bereits am
28.05.2001 bekannt gewesen sein, da sie in einem Schreiben unter diesem Datum
bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main Akteneinsicht unter Hinweis auf die
treuwidrige Auskehr von Guthaben vom Treuhandkonto des Beklagten verlangt
habe. Im Komplex A2 stelle sich die Rechtslage in keiner Weise anders dar.
Die Klägerin repliziert unter Vorlage des Urteils der 1. Großen
Wirtschaftsstrafkammer des LG Limburg vom 05.05.2006, dass der Beklagte von
den Kreditbetrügerreien der Kaufvertragsparteien Kenntnis gehabt habe und diese
sehenden Auges unterstützt habe. Gegen die Treuhandanweisungen habe der
Beklagte vorsätzlich verstoßen. Für die bisher vom Senat vertretene Auffassung,
ein Vorsatz könne nicht nachgewiesen werden, fehle es nunmehr auch im Hinblick
auf das Strafurteil des LG Limburg an der notwendigen Tatsachengrundlage. Eine
Verjährung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie im Zeitpunkt ihres
Akteneinsichtgesuchs die erforderliche Kenntnis von den klagebegründenden
Tatsachen nicht gehabt habe.
Der Beklagte meint, die Klägerin sei mit den Tatsachen, die sie nunmehr in zweiter
Instanz unter Bezugnahme auf die Ermittlungsakten des Verfahrens der StA
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Instanz unter Bezugnahme auf die Ermittlungsakten des Verfahrens der StA
Frankfurt am Main 94 Js 40174.1/97 vortrage, präkludiert. Das gelte auch für das in
Bezug genommene Strafverfahren der StA Hof sowie auf das Strafurteil des
Landgerichts Limburg vom 05.05. bzw. 08.05.2006; auf der Grundlage der
Tatsachenfeststellung der ersten Instanz seien die schadenskausalen
Versäumnisse der Klägerin bei der Kreditvergabe so evident, dass die Annahme
eines Schadens wegen ihres überwiegenden Verschuldens ausscheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in 2. Instanz wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig; in der Sache hat jedoch nur die
Berufung der Klägerin einen Teilerfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten nach § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO analog ein Schadensersatzanspruch zu, weil der
Beklagte ihm obliegende Warn- und Hinweispflichten gegenüber der Klägerin
verletzt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts rechtfertigt sich der
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten indes nicht wegen der Verletzung
von Treuhandauflagen.
1. Allerdings hat der Beklagte gegen ihm erteilte Treuhandweisungen verstoßen.
1.1 Zutreffend ist das Landgericht vom Zustandekommen von einseitigen
Treuhandaufträgen, nicht nur im Komplex A2 – wo dies unstreitig ist – sondern
auch im Komplex A1, ausgegangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist
die Klägerin nicht lediglich in das mehrseitige Treuhandverhältnis mit dem
Kaufvertragsparteien eingetreten. Ein solcher „Beitritt“ kann immer nur dann
angenommen werden, wenn die Bank die Valuta ohne Bedingungen und ohne
Befristung auf das Notaranderkonto einzahlt. Behält sich dagegen eine Bank die
Rückforderung der Darlehensvaluta unter bestimmten Bedingungen vor oder
befristet sie ihren Treuhandauftrag, handelt es sich normalerweise um ein
einseitiges, dem Treuhandverhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien und dem
Notar vorgeschaltetes Treuhandverhältnis (BGH NJW 2002, 1346). Entscheidend ist
insoweit, ob dem Beklagten bei Überweisung der Darlehensvaluta seitens der
Klägerin konkrete Treuhandweisungen erteilt wurden oder er jedenfalls mit solchen
rechnen musste. Vorliegend enthielt der Überweisungsträger im Komplex A1 nur
den Vermerk „Teilkaufpreiszahlung im Treuhandweg“ mit der Bezugnahme auf die
Urkundenrollennummer des Kaufvertrages; insoweit geht der Beklagte in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon aus, dass
ein solcher Überweisungstext lediglich nahelegt, dass sich die Klägerin allein der
kaufvertraglichen Verwahrungsanweisung aus § 3 des Kaufvertrages anschließen
wollte, und dass es für den Vorbehalt der Erteilung darüber hinaus gehender
vorrangiger Weisungen an der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit einer
entsprechenden Angabe im Verwendungszweck fehlt. Wie der Senat jedoch in
Anlehnung an die Entscheidung des BGH (NJW 2002, 1346) im Hinblick auf die in
der früheren Notariatspraxis des Beklagten wiederholt angetroffene
Fallkonstellation, dass der Beklagte um Auszahlung der Valuta im Treuhandwege
bat und einige Zeit später tatsächlich die Auszahlung auf Notaranderkonto
erfolgte, schon wiederholt ausgeführt hat (vgl. Urteil vom 16.05.2007, 4 U 69/05),
können sich, selbst wenn dem Notar im Zeitpunkt der Gutschrift des
Darlehensbetrages auf dem Notaranderkonto keine über den Inhalt des
Kaufvertrages hinausgehenden Treuhandweisungen erteilt oder avisiert worden
waren, einseitige Treuhandweisungen auch konkludent aus der Abwicklung
vorangegangener finanzierter Kaufgeschäfte, in die der Notar involviert war,
ergeben. Unbestritten hatte der Beklagte aber vor der Abwicklung der
Kaufverträge A1 und A2 bereits eine Vielzahl von weiteren durch die Klägerin
finanzierte Grundstücksgeschäfte abgewickelt, welche jeweils mit konkreten
einseitigen Treuhandweisungen verbunden waren. Beispielhaft gilt das für die dem
Senat bekannten Finanzierungen für die Kreditnehmer Z4, Z5, Dr. Z6, Z7 und Z8,
alle aus dem Jahr 1998, Z9 Ende 1999 sowie unmittelbar zuvor im Februar 2000
für den Kreditnehmer Z10. Hinzu kommt, dass – worauf schon das Landgericht
zutreffend hingewiesen hat – es vorliegend ein starkes Indiz dafür gibt, dass der
Beklagte seinerzeit vorrangige Weisungen der Klägerin erwartet hat; denn sein
Büro hat sich am 07.03.2000 im Fall A1 telefonisch bestätigen lassen, dass die
Grundschuldbestellungsunterlagen und der sich darauf beziehende
Treuhandauftrag abgesandt worden waren. Auf Grund dieser Gesamtumstände ist
der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Überweisung der
Valuta von noch folgenden einseitigen Verwahranweisungen der Klägerin ausging.
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1.2 Der Beklagte hat in beiden Komplexen gegen die Treuhandweisungen durch
verfrühte Auszahlung der Gelder verstoßen. Denn in Zeitpunkt der Auszahlung
durch Umbuchung auf ein Kanzleikonto und von dort an diverse andere Empfänger
waren die Auszahlungsvoraussetzungen noch nicht eingetreten, weil die
Eintragung der Rechte bzw. Rechtsänderungen, die die Treuhandverträge
voraussetzten, noch nicht sichergestellt waren. Dies ist im Komplex A2 unstreitig,
gilt jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Komplex A1. Soweit er
meint, schon im Zeitpunkt der Auszahlung seien alle Voraussetzungen des
Treuhandauftrages erfüllt gewesen, insbesondere sei auch die Eintragung der
Grundschuld der Klägerin an rangerster Stelle schon zu diesem Zeitpunkt
sichergestellt gewesen, verkennt er, dass sich weder aus der ihm vorliegenden
Löschungsbewilligung der D (Bl. 321 GA) vom 07.02.2000 noch aus einem weiteren
Schreiben der D vom 18.02. 2000 (Bl. 322 GA) ergibt, dass er auflagenfrei von der
Löschungsbewilligung Gebrauch machen durfte. Denn dieses Schreiben enthält
lediglich die Mitteilung einer Entlassung aus einem nicht bekannten
Treuhandauftrag.
1.3 Der Klägerin ist jedoch aus den treuhandwidrig verfrühten Auszahlungen kein
kausaler Schaden erwachsen. In beiden Komplexen sind nämlich die
Treuhandauflagen später eingetreten.
a) Im Komplex A1 waren sämtliche Treuhandweisungen noch vor Beendigung des
Treuhandverhältnisses erledigt worden. Unter dem 10.10. 2000 teilte der Beklagte
der Klägerin mit, dass jetzt auch der Eigentumsumschreibungsantrag gestellt war.
Daraufhin entließ die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 10.11.2000 aus
dem von ihr bis zum 06.11.2000 verlängerten Treuhandauftrag; sie erinnerte nur
noch an die bis dahin fehlende Übersendung eines unbeglaubigten
Grundbuchauszugs. Die Eigentumsumschreibung erfolgte am 2.11.2000 und
damit noch vor Ablauf der Befristung des Treuhandauftrages. Klägerin und
Landgericht argumentieren zu Unrecht, die Auszahlungsvoraussetzungen hätten
zu keiner Zeit vorgelegen, weil der Kaufpreis nicht belegt gewesen sei. Der Senat
hat schon wiederholt entschieden, dass die Treuhandweisung „Belegung des
Kaufpreises“ nicht den Nachweis oder die Überprüfung durch den Notar verlangt,
dass der zu zahlende Betrag auch tatsächlich an die Verkäuferin geleistet wurde.
Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kommt dem Wort „belegt“ gerade
nicht die Bedeutung von „tatsächlich bezahlt“ zu. Nach allgemeinem
Rechtsverständnis ist ein „Beleg“ nicht nur eine Quittung über die tatsächlich
erfolgte Zahlung, sondern auch ein schriftliches Dokument, welches als Indiz die
Schlussfolgerung auf die Haupttatsache (tatsächliche Zahlung) zulässt. Eine
andere Auslegung ist auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der
finanzierenden Banken nicht gerechtfertigt; denn die Auflage bezweckt aus Sicht
der Bank, zunächst einmal sicher zu stellen, dass der von ihr zu finanzierende Teil
des Kaufpreises erst ausgezahlt wird, wenn auch der übrige Kaufpreisrest gezahlt
ist. Sonst besteht die Gefahr besteht, dass der Käufer seinen Teil nicht erfüllt und
Kauf und Darlehens rückabgewickelt werden müssen. Dafür ist aber eine förmliche
Empfangsquittung ebenso wie jede andere schriftliche Mitteilung des Gläubigers
ein geeigneter Nachweis. Denn der Gläubiger wird später schwerlich beweisen
können, den Restkaufpreis trotz der von ihm dem Notar vorgelegten Bestätigung
nicht erhalten zu haben. Sollte die Auflage einen weitergehenden Zweck haben,
nämlich zu verhindern, dass die Kaufvertragsparteien intern einen niedrigeren
Kaufpreis vereinbaren und damit das Finanzierungskonzept der Bank
unterwandern, so wäre auch die Zahlung des Restkaufpreises auf das Anderkonto
kein adäquates Mittel, um dies zu verhindern. Denn der Verkäufer könnte den
erhaltenen Mehrpreis entsprechend der kollusiven Absprache mit dem Käufer
anschließend an diesen zurückzahlen. Das Landgericht meint, der vorliegende Fall
weise eine Besonderheit auf, der eine andere rechtliche Bewertung rechtfertige;
denn der Umstand, dass die Verkäuferin B u C dem Beklagten schon vor Erteilung
des Treuhandauftrages bestätigt habe, von den Kunden A1 und A2 einen
bestimmten Betrag zur Deckung des Eigenkapitals und von Nebenkosten erhalten
zu haben, sei angesichts des Zeitpunkts dieser Mitteilung höchst ungewöhnlich
und hätte dem Beklagten Anlass zu Misstrauen geben müssen, denn üblicher
Weise würde kein Käufer dem Verkäufer bereits vorab einen Teilbetrag zur
Begleichung von Kaufnebenkosten ohne Sicherheiten zahlen. Diese
Argumentation überzeugt nicht. Die Bestätigung der Zahlung des Eigenanteils des
Kaufpreises durch die B u C erfolgte nämlich zu einem Zeitpunkt, als der
Kaufvertrag nicht nur abgeschlossen war, sondern auch der Kaufpreis zur Zahlung
fällig geworden war. Der Senat geht daher auf der Grundlage der in seinem Urteil
vom 04.05.2005 – 4 U 215/04 – entwickelten und den Parteien bekannten
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vom 04.05.2005 – 4 U 215/04 – entwickelten und den Parteien bekannten
Rechtsprechung davon aus, dass der Kaufpreis im Sinne der erteilten
Treuhandweisung ausreichend belegt war. Auch aus der Perspektive der Klägerin
stand insoweit der Auszahlung der Darlehensvaluta nichts mehr entgegen, weil
damit nicht mehr die Gefahr bestand, dass der Käufer seinen Teil nicht erfüllte und
Kauf und Darlehen hätten rückabgewickelt werden müssen. War aber die
Kaufpreisteilzahlung durch die Nachricht der Verkäuferin belegt, so sind die
Treuhandweisungen im Fall Komplex A1 sämtlich innerhalb der Dauer des
bestehenden Treuhandverhältnisses eingetreten.
Selbst wenn man dies hinsichtlich der Kaufpreisbelegung anders sehen wollte,
fehlte es gleichwohl aus anderen Gründen an der haftungsausfüllenden Kausalität.
Zum einen scheitert die Zurechnung des eingetretenen Schadens bereits daran,
dass der Schaden der Klägerin dadurch eingetreten ist, dass ihre
Darlehensnehmer sich im Nachhinein als finanziell unzuverlässig herausgestellt
haben. Der Umstand der Kaufpreisbelegung im Rahmen der Treuhandweisung der
den Kauf finanzierenden Bank hat aber nicht die Funktion die Banken zeitlich
schrankenlos vor dem Insolvenzrisiko ihrer Darlehensnehmer zu schützen. Wie
dargelegt bezweckt die Treuhandweisung der Kaufpreisbelegung vor allem
sicherzustellen, dass Kauf und Darlehen nicht wegen der Nichtzahlung des
Kaufpreiseigenanteils des Käufers rückabgewickelt werden müssen. Bleibt aber der
Kaufvertrag wirksam und sind mit der Eigentumseintragung des Käufers die
Hauptpflichten des Verkäufers aus dem Kaufvertrag erfüllt, können sich die Risiken
der Banken, vor denen die Verwahranweisungen schützen sollen, an sich nicht
mehr realisieren. Zum anderen weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass sich
aus der Beweisaufnahme unmittelbar die fehlende Kausalität ergibt. Denn der
Zeuge Z15, seinerzeit Gruppenleiter in der Kreditabteilung der Klägerin, der sich
selbst als sehr vorsichtig charakterisiert, hat bekundet, ihm hätte die
Kaufpreisbestätigung der B u C vom 25.02.2000 durchaus ausgereicht. Damit ist
der Kausalzusammenhang zwischen einer Treuhandverletzung und dem
eingetretenen Schaden positiv widerlegt.
b) Im Komplex A2 gilt nichts anderes. Hier forderte die Klägerin nach Ablauf des
letztmalig bis zum 22.03.2001 verlängerten Treuhandauftrages mit Schreiben vom
26.03.2001 den Beklagten zur Rückzahlung der Treuhandvaluta bis spätestens
05.04.2001 auf. Bereits vor dem 22.03.2001 waren indes die Treuhandweisungen
erfüllt. Hinsichtlich der Kaufpreisbelegung wird auf obige Ausführungen Bezug
genommen. Im Zeitpunkt des Ablaufs des Treuhandvertrages war aber auch die
Erfüllung der übrigen Treuhandauflagen sichergestellt. Die Grundschuld der
Klägerin war eingetragen, der Antrag auf Eigentumsumschreibung war am
17.07.2000 zugleich mit dem Antrag auf Löschung der zu seinen Gunsten
eingetragenen Auflassungsvormerkung gestellt, der Antrag auf Löschung der noch
vorrangigen Auflassungsvormerkung zugunsten eines Herrn Z3 wurde am
07.08.2000 gestellt. Am 22.01.2001 stellte der Beklagte den Löschungsantrag
hinsichtlich der vorrangig eingetragenen Grundschuld der F-Bank O6; über deren
Löschungsbewilligung vom 28.11.1999 durfte er nach einem Schreiben der F-Bank
vom 01.02.1999 unbestritten auflagenfrei verfügen. Soweit der Grundschuld der
Klägerin in Abt. II unter den lfd. Nr. 4 und 5 Belastungen für Versorgungsleitungen
vorgehen, macht die Klägerin selbst nicht (mehr) geltend, dass dieser Umstand für
die Werthaltigkeit der Grundschuld von Bedeutung ist oder aus anderen Gründen
von ihr nicht akzeptiert würde, zumal ihr zum einen durch den Kaufvertrag bereits
klar sein musste, dass diese Belastungen auch gegenüber der zu ihren Gunsten
einzutragenden Grundschuld vorrangig sein müssten; dies hat sie zum andern
auch im Komplex A1, wo dieselben Belastungen vorrangig waren, ausdrücklich
akzeptiert (Bl. 53 GA). Im Zeitpunkt des Ablaufs des Treuhandauftrages war allein
die Löschung der in Abteilung III vorrangigen Grundschulden der F-Bank O6 noch
nicht vollzogen. Nach dem Treuhandauftrag sollte aber für die Erfüllung der
Auflage ausreichend sein, dass sich aus dem Grundbuch und den Grundbuchakten
keine Umstände ergaben, die einer entsprechend rangrichtigen Eintragung der
Klägerin entgegenstehen würden. Dies war der Fall. Der Beklagte hat daher mit
dem Eintragungsantrag vom 22.01.2001 auch diese Treuhandweisung erfüllt.
Soweit die Klägerin erstinstanzlich darüber hinaus geltend gemacht hat, die
rangrichtige Eintragung sei nicht sichergestellt gewesen, weil der Kostenvorschuss
nicht eingezahlt worden sei, hat sie dieses Argument in der Berufungsinstanz nicht
weiter verfolgt; der Senat hat in seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich auch
insoweit ausdrücklich klargestellt, dass der Kostenvorschuss keine Voraussetzung
für die Sicherstellung einer Eintragung ist.
2. Das erstinstanzliche Urteil hat jedoch im Wesentlichen Bestand, weil der
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2. Das erstinstanzliche Urteil hat jedoch im Wesentlichen Bestand, weil der
Beklagte gegen ihm obliegende Warn- und Hinweispflichten verstoßen hat. Aus
einer in Analogie zu § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO entwickelten, die Pflichten des § 17
BeurkG erweiternden besonderen Belehrungspflicht ist der Notar zu Warnhinweisen
verpflichtet, wenn die Beteiligten der Beurkundung durch Abgabe von
Willenserklärungen ihre Vermögensinteressen vermeidbar gefährden; dies gilt
insbesondere dann, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falles,
also wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten
Geschäfts Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten entstehe ein
Schaden, weil er sich wegen mangelnder Kenntnis um die Rechtslage oder von
Sachumständen, welche die Bedeutung des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts
für seine Vermögensinteressen beeinflussen, einer Gefährdung dieser Interessen
nicht bewusst ist (BGH ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1993, 2744 f.).
Diese doppelte Belehrungspflicht gilt insbesondere dann, wenn ein Kreditbetrug zu
Lasten der finanzierenden Bank dadurch erfolgen soll, dass die
Kaufvertragsparteien überhöhte Kaufpreise ausweisen. Maßgeblich und
ausreichend für die Begründung einer solchen Pflicht ist, ob der Notar hinreichend
Anhaltspunkte dafür hat, dass die Parteien eines Grundstückskaufs- bzw.
Werkvertrages kollusiv zur Erschleichung eines überhöhten Finanzierungskredits zu
Lasten der Finanzierungsgläubigerin zusammenwirken. Der Notar verstößt gegen
diese Amtspflicht, wenn er es bei derartigen Fallgestaltungen unterlässt, den
Treugeber über ihm bekannte, auf eine Abschöpfung der Finanzmittel im Wege der
betrügerischen Überfinanzierung hinweisende Verdachtsmomente zu informieren;
als solche Anhaltspunkte kommen u. a. sittenwidrig überhöhte Kaufpreise, vor
allem aber erkennbare Kick-Back Zahlungen des Verkäufers an den Käufer in
Betracht.
2.1 Derartige Anhaltspunkte hatte der Beklagte.
Den Nachweis von Kick-Back-Zahlungen hat die Klägerin allerdings weder im
Komplex A1 noch im Fall A2 führen können. Die Aussage des Zeugen A1, die
indiziell zumindest auf nicht seriöse Geschäftspraktiken der beteiligten
Kaufvertragsparteien bzw. derjenigen, die die Verträge vermittelt haben, hinweisen
mag, reicht indes zur Feststellung von Kick-Back-Zahlungen seitens der B U C an
den Zeugen nicht aus. Es bleibt offen, von wem die 26.000,- DM, von denen der
Zeuge spricht, konkret geleistet worden sind. Die Aussage des Zeugen ist auch
insoweit mit Zurückhaltung zu bewerten, als er von „acht bis neun Wohnungen“
spricht, für die er „beim Notar unterschrieben“ habe. Tatsächlich haben A2 und A1
neben den beiden streitgegenständlichen Eigentumswohnungen nur eine weitere
Beurkundung bei dem Beklagten durchführen lassen. Es lässt sich daher aus der
Aussage des Zeugen nur ein allgemeines Indiz für betrügerische Machenschaften
gewinnen, die konkrete Feststellung eines Wissens des Beklagten um Kick-Back-
Zahlungen ist jedoch nicht möglich. Anders als in anderen vom Senat
entschiedenen Fällen, an denen die Parteien beteiligt waren, lagen auch keine auf
ein betrügerisches Geschäft hinweisende Zahlungsanweisungen der Verkäuferin
auf Vornahme bestimmter Rückzahlungen an die Käufer vor. Die unwiderruflichen
Zahlungsanweisungen der Verkäuferin waren vielmehr lediglich darauf gerichtet,
zunächst die Grundpfandgläubiger abzulösen und sodann den Restbetrag an die
Kanzlei des Beklagten auszuzahlen. Nach dem Kaufvertrag diente der Kaufpreis
aber gerade unter anderem dazu, dass der Verkäufer vorrangige
Grundpfandrechte ablösen konnte. Auch die dann veranlassten Auszahlungen vom
Geschäftskonto des Beklagten lassen einen Kaufpreisrückfluss an die Käufer nicht
feststellen, jedenfalls lassen sich in beiden Komplexen keine ausreichenden
Anhaltspunkte dafür finden, dass Kick-Back-Zahlungen zugunsten der Käufer
erfolgt sind.
Es gibt jedoch weitere Umstände, die in ihrer Gesamtschau die Überzeugung des
Senats begründen, dass für den Beklagten gegenüber der Klägerin Veranlassung
zu warnenden Hinweisen auf möglicherweise betrügerische Machenschaften im
Zusammenhang mit den Finanzierungen der Wohnungskäufe bestanden.Insoweit
hat das Landgericht zu Recht auf den Inhalt der Kaufpreisbestätigung der B u C
hingewiesen, soweit diese darin verlangt hatte, vor der Weiterleitung dieser
Bestätigung an die Filiale der Klägerin in O2 die entsprechende notarielle Mitteilung
zuerst an sich, die Verkäuferin, zur Überprüfung zu senden. Der Beklagte hat auch
in zweiter Instanz diesen eher ungewöhnlich erscheinenden Vorgang nicht erklärt
und nichts zu den näheren Hintergründen vorgetragen. Als weiterer unstreitiger
Umstand, der indiziell auf einen Kreditbetrug hinweisen kann, kommt hinzu, dass
für die für rund 148.000,- DM erworbene Wohnung A2 bei der Zwangsversteigerung
lediglich ein Erlös von rund 33.000,- DM erzielt werden konnte und damit die
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lediglich ein Erlös von rund 33.000,- DM erzielt werden konnte und damit die
Annahme nahe liegt, dass der Klägerin ein völlig überhöhter Wert der Immobilie
vorgespiegelt worden ist.Weitere Indizien ergeben sich aus einer Reihe anderer
Geschäfte, in die der Beklagte eingebunden war.Der Senat hat schon in seinem
Urteil vom 28.02.2007 (4 U 165/06) darauf hingewiesen, dass eine Pflicht des
Notars besteht, die Bank über aus anderen Geschäften resultierende
Anhaltspunkte für einen Kreditbetrug zu informieren, wenn zwischen diesen
Geschäften und dem fraglichen Vertrag ein innerer Zusammenhang besteht,
beispielsweise bei Beteiligung einer identischen Kaufvertragspartei oder einer
Verbindung über eine die Geschäfte dominierende Person. Derartige
Verknüpfungsmöglichkeiten bestehen vorliegend über die Verkäuferin, die Firma B
u C, und den Zeugen Z11, der sowohl für die B u C als auch für die in anderem
Zusammenhang dem Senat einschlägig bekannt gewordene H AG auftrat.
Insoweit sind verschiedene objektive Umstände unstreitig, die indiziell auf einen
Kreditbetrug zu Lasten der finanzierenden Bank hinweisen: Objektiv fest steht,
dass dem Beklagten eine Kick-Back-Zahlung der B u C im Jahr 1999 an den Käufer
Z9 bekannt war (Urteil des Senats vom 27.07.2005, 4 U 1/05). Im dortigen Fall
hatte der Beklagte persönlich unter dem 12.10.1999 den Auftrag der
Rücküberweisung des Eigenkapitalanteils an den Erwerber erteilt, auch dort unter
Nutzung des bekannten „Treuhandkontos RA2“, also des allgemeinen
Kanzleikontos des Beklagten. Eine Kick-Back-Zahlung bei der Abwicklung eines
weiteren Kaufvertrages zwischen der B u C und dem Erwerber Z9 gab es in enger
zeitlicher Nähe zum vorstehenden Sachverhalt am 21.02.2000, mit der sich der
Senat seinerzeit nicht beschäftigten musste (Bl. 19, 213 GA). Wichtig ist dabei,
dass es um dasselbe Objekt in O1 ging. Auffallend ist weiter, dass der Beklagte die
Kick-Backs in diesen Fällen nicht bestreitet. Auch im Fall des dem Senat auf Grund
eines weiteren Rechtsstreits bekannten Erwerbers Z5 sind mehrere Fälle von Kick-
Backs an die Käuferseite unstreitig. Hier war zwar Verkäuferin nicht die B u C,
sondern die H AG, für die aber ebenso wie für die B u C der Zeuge Z11 handelte.
Auch diese vier Kick-Back-Zahlungen (Bl. 205 GA) betreffen wieder das Objekt in
O1 und die Kaufverträge datieren alle aus 1998/ 1999. Von der Klägerin schon in
der Klageschrift vorgetragen ist darüber hinaus eine Kick-Back-Zahlung bezogen
auf einen Wohnungserwerb in O3 durch einen Dr. Z12 im Februar 2000. Das
Verbindungsstück hier stellt wieder der für die H AG handelnde Zeuge Z11 dar.
Auch für eine weitere Wohnung in O4, die der dem Senat in anderem
Zusammenhang ebenso bekannte Z7 erwarb, wurden im August 1998 durch den
Beklagten über das Notaranderkonto an den Käufer 14.400,- DM zurückgezahlt.
Aus diesen unstreitigen Vorgängen und den übrigen Indizien schlussfolgert der
Senat, dass der Beklagte bei den konkreten Geschäften ausreichende
Anhaltspunkte hatte, die in veranlassten mussten, der Klägerin entsprechende
Warnhinweise zukommen zulassen. Das Unterlassen dieser Warnhinweise ist für
den der Klägerin entstandenen Schanden kausal. Denn hätte der Beklagte der
Klägerin einen Hinweis darauf erteilt, dass das Risiko eines falschen
Eigenkapitalnachweises der Käufer besteht und hätte die Klägerin gewusst, dass
bei Kaufverträgen unter Beteiligung der B u C bereits in der Vergangenheit Kick-
Backs geflossen waren, so hätte sie nach völlig überwiegender Wahrscheinlichkeit
der Auszahlung der Darlehensvaluta nicht zugestimmt, ggf. hätte sie auf Grund
des Verdachts eines Betruges zu ihren Lasten bereits ausgezahlte Treuhandvaluta
unverzüglich zurückgefordert und von der Finanzierung Abstand genommen.
2.2 Die Klägerin muss sich indes ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1, 2 BGB
zurechnen lassen. Anknüpfungspunkt für den Vorwurf eines Mitverschuldens kann
wegen des vom Senat vertretenen Verständnisses der Kaufpreisbelegung indes
nicht das Schreiben des Beklagten vom 28.02.2000 sein.
Die Klägerin muss sich jedoch den Vorwurf gefallen lassen, dass sie weder im
Komplex A1 noch im Komplex A2 die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmer und
die Werthaltigkeit der Immobilien einer ausreichend sorgfältigen Prüfung
unterzogen hat. So hat die Klägerin die Widersprüchlichkeit der Selbstauskunft des
Darlehensnehmers A1 übersehen oder nicht berücksichtigt. Denn einerseits wies
diese Auskunft ein Bruttoeinkommen von 8.500 DM, anderseits eine
Berufsunfähigkeitsrente aus. Zum Zeitpunkt der Selbstauskunft wäre zudem die
Hinzuverdienstgrenze bezüglich einer Berufsunfähigkeitsrente überschritten
gewesen und die Rente vollständig entfallen. Hinzu kommt ein weiterer
Widerspruch in der drei Monate später der Klägerin vorgelegten Selbstauskunft des
Darlehensnehmers A1. Dort wird das Bankguthaben unverändert mit 26.000,- DM
angegeben, obwohl gemäß Auskunft monatliche Raten mit 1.337,- DM bedient
wurden, ohne dass bei den Verbindlichkeiten ein dazu korrespondierender Posten
erklärt worden wäre. Schließlich hat die Klägerin weder die bankübliche Schufa-
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erklärt worden wäre. Schließlich hat die Klägerin weder die bankübliche Schufa-
Auskunft vorgelegt, noch eine ebenfalls übliche Substanzwertberechnung der
Wohnung. Jedenfalls enthalten weder die überreichten Kreditunterlagen des
Darlehensnehmers A1 noch des Darlehensnehmers A2 eine Schufa-Abfrage.
Zutreffend verweist der Beklagte ferner auf die Widersprüchlichkeiten in der
Selbstauskunft des Darlehensnehmers A2, in der sich die handschriftliche
Eintragung eines Grundschulddarlehens über 180.000 DM ohne einen
korrespondierenden Ausgabenposten in der diesbezüglichen Aufstellung gibt. Dies
hätte, zumal die Angabe der besicherten Immobilie fehlt, einem sorgfältigen
Kreditsachbearbeiter auffallen müssen; schließlich fehlt auch hier eine
Substanzwertberechnung der zu erwerbenden Wohnung. Die Klägerin ist dem
Mitverschuldensvorwurf mit der Auffassung entgegengetreten, sie habe auf die
Richtigkeit der Auskunft der Kreditnehmer vertrauen dürfen und im Übrigen
komme ein Mitverschulden schon deshalb nicht in Betracht, weil die ihr obliegende
Pflicht einer ordnungsgemäßen Prüfung des beabsichtigten Kreditengagements
nicht den Zweck habe, Schäden wie den eingetretenen zu verhindern. Diese
Argumentation ist indes nur zutreffend gegenüber treuhandwidrigen Verfügungen
des Notars, nicht gegenüber der nach Auffassung des Senats den
Schadensersatzanspruch der Klägerin tragenden Verletzung von Warn- und
Hinweispflichten. Der Bundesgerichtshof hat ein Mitverschulden durch nicht
ausreichende Prüfung des Wertes des zu beleihenden Objekts gegenüber der
Unterlassung eines außerordentlichen Warnhinweises, der eine möglicherweise
überhöhte Bewertung betraf, ausdrücklich für möglich erachtet (BGH DNotZ 1978,
373, 376). In einem solchen Fall wäre bei richtiger Prüfung die Finanzierung
abgelehnt worden und ein Hinweis des Notars an die Treugeberin dann nicht
notwendig geworden. Eine unterlassene ausreichende Prüfung durch die Bank ist
bei dieser Fallgestaltung Vorbedingung für den Schaden und deshalb
mitursächlich. Vollständig entfallen könnte danach der Mitverschuldensvorwurf nur
dann, wenn der Senat davon ausgehen würde, dass der Beklagte vorsätzlich
gehandelt hat und deshalb auch deliktisch haften würde. Eine Deliktshaftung lässt
sich jedoch aus dem Tatsachenvortrag erster Instanz nicht begründen. Dazu
bedürfte es der Berücksichtigung des neuen Vortrags der Klägerin, dem indes §§
529, 531 ZPO entgegensteht; dieser neue Vortrag ist auch nicht deshalb zu
berücksichtigen, weil er unstreitig wäre. Unstreitig ist lediglich die strafrechtliche
Verurteilung des Beklagten, nicht jedoch die diese tragenden Feststellungen.
Angesichts des Tatsachenvortrags des Beklagten in beiden Instanzen und der
diesem beigefügten rechtlichen Bewertungen hätte es eines ausdrücklichen
Unstreitigstellens der dem Strafurteil zugrundeliegenden Feststellungen bedurft,
um den Vortrag der Klägerin trotz des Novenverbots in zweiter Instanz
berücksichtigen zu können.
Bei einer Abwägung der Pflichtverletzung des Beklagten einerseits und des
Mitverschuldens der Klägerin wiegt nach Überzeugung des Senats das
Verschulden des Notars schwerer als die Versäumnisse der Klägerin. Der Senat
bewertet das mitwirkende Verschulden bei der Schadensentstehung mit ¼.
2.3 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
Ausgangspunkt ist der Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.12.2005. Davon
ausgehend wäre, da die Schadensersatzforderung bereits 2001 entstanden ist, die
Klage nach altem Recht auf der Grundlage von § 852 BGB a. F. verjährt, wenn die
Klägerin die für das Inlaufsetzen der Verjährungsfrist maßgeblichen Tatsachen vor
dem 30.12.2002 gekannt hätte. Insoweit hat der Beklagte lediglich vortragen
können, dass die Klägerin spätestens seit Juni 2001 Kenntnis von dem
Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – 94 Js
40174.1/97- gehabt habe. Nach ihrem Akteneinsichtsantrag bei der
Staatsanwaltschaft vom 30.05.2001 kannte die Klägerin seinerzeit aber nur den
Umstand der treuwidrigen Auskehr von Guthaben auf dem Treuhandkonto des
Beklagten, worauf es aus den oben dargestellten Gründen vorliegend indes nicht
ankommt. Ebenso wenig kommt es auf die Kenntnis der Klägerin, die sie im
Oktober 2001 gewonnen haben mag, an, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den
Zeugen Z11 und andere wegen gewerbs- und bandenmäßig begangenen
Betruges u. a. eingeleitet worden war, indem es auch um die Finanzierung der
Wohnungserwerbe A1 und A2 ging. Dies setzte die Klägerin noch nicht in die Lage,
gegen den Beklagten Feststellungsklage mit Aussicht auf Erfolg zu erheben.
Soweit der insoweit darlegungsbelastete Beklagte lediglich den Vortrag der
Klägerin bestreitet, die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe erstmals am
11.02.2003 Einsicht in die Ermittlungsakten genommen, reicht dies unter
Verjährungsgesichtspunkten nicht aus.
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3. Der Zinsanspruch kann der Klägerin als Schadensersatzanspruch dem Grunde
nach frühestens mit Gutschrift der Darlehensvaluta auf dem Notaranderkonto des
Beklagten entstanden sein, weil sie das Geld bei Erteilung der notwendigen
Warnhinweise nicht ausgezahlt hätte. Der Höhe nach war der Senat wegen § 308
ZPO an der Zubilligung eines weitergehenden Schadens gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen (§
543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.