Urteil des OLG Frankfurt vom 14.12.2010
OLG Frankfurt: treu und glauben, mitverschulden, bauunternehmer, anschluss, architekt, nachfrist, erstellung, vollstreckung, ausführung, ersatzvornahme
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Gericht:
OLG Frankfurt 16.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 U 145/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 426 Abs 1 S 1 BGB
Gestörte Gesamtschuld zwischen Bauunternehmer und
planendem Architekten
Leitsatz
Zum gestörten Gesamtschuldnerverhältnis zwischen Bauunternehmer und planendem
Architekten
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 3 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010, Az. 2 – 1 O 107/08, wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 3 trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 3 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags
leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 49.410,39 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 3 – in erster Instanz neben den
Beklagten zu 1 und 2 – Schadensersatz wegen des fehlerhaften Anschlusses einer
Schmutzwasserleitung und einer Regenwasserleitung an das vorhandene
Kanalsystem.
Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2
ist, wurde von der Klägerin mit der Ausführung von Rohbau- und
Erschließungsarbeiten für eine Kindertagesstätte in … beauftragt. Der Beklagte zu
3 erstellte für die Klägerin die Pläne zum Anschluss der Kindertagesstätte an das
vorhandene Kanalsystem; zudem war er mit der Überwachung der Ausführung der
Bauarbeiten beauftragt.
Die Beklagte zu 1 verband das Abwasserrohr für Schmutzwasser mit dem bereits
vorhandenen Anschluss für Regenwasser und umgekehrt das Abwasserrohr für
Regenwasser mit dem Anschluss für Schmutzwasser. Dies geschah in
Übereinstimmung mit dem von dem Beklagten zu 3 erstellten Ausführungsplan,
den dieser seinerseits auf der Basis eines ihm von der Klägerin überreichten
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den dieser seinerseits auf der Basis eines ihm von der Klägerin überreichten
Kanalplans gefertigt hatte.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung
(Bl. 434 bis 438 d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 3 wegen der Erstellung eines fehlerhaften
Plans antragsgemäß verurteilt. Demgegenüber hat es die Klage gegen die
Beklagten zu 1 und 2 nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der
Begründung abgewiesen, ein Schadensersatzanspruch scheide aus, weil die
Klägerin bereits vor Ablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist mit der
Ersatzvornahme begonnen habe und die Fristsetzung mangels ernsthafter und
endgültiger Leistungsverweigerung der Beklagten zu 1 nicht entbehrlich gewesen
sei.
Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 439 bis 446 d.A.) wird verwiesen.
Gegen dieses ihm am 13. Juli 2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte zu 3 mit
einem am 3. August 2010 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung
eingelegt, die er mit einem am 13. September 2010 eingegangenen Schriftsatz
begründet hat.
Der Beklagte zu 3 stellt die Fehlerhaftigkeit des von ihm erstellten
Ausführungsplans nicht in Abrede. Das Landgericht habe aber übergangen, dass
die Klägerin durch die Überlassung eines falschen Kanalplans ein nicht
unwesentliches Mitverschulden treffe, das mit mindestens 50% zu beziffern sei.
Zudem liege eine gestörte Gesamtschuld vor. Weil die Beklagte zu 1 nicht hafte,
könne er, der Beklagte zu 3, diese nicht mehr auf Ausgleich in Anspruch nehmen.
Dafür sei die Klägerin verantwortlich, weil sie vor Ablauf der Nachfrist mit der
Mangelbeseitigung begonnen habe. Der Betrag, welchen er von der Beklagten zu 1
hätte einfordern können, sei von der Forderung der Klägerin ihm gegenüber in
Abzug zu bringen.
Der Beklagte zu 3 beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010, Az. 2 – 1 O
107/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Bei dem Kanalplan habe es sich um einen vorläufigen Entwurfsplan gehandelt, der
den vorläufigen Entwicklungsstand bis zum 1.8.2006 wiedergegeben habe. Der
Plan sei nicht falsch gewesen; vielmehr seien die Anschlüsse nur abweichend
davon ausgeführt worden. Eine Haftung des Beklagten zu 3 ergebe sich im
Übrigen auch aus einer fehlerhaften Bauüberwachung.
Eine Anspruchskürzung wegen einer gestörten Gesamtschuld komme nicht in
Betracht, da der Beklagte zu 3 das Freiwerden der Beklagten zu 1 von der Haftung
durch eine förmlich falsche Fristsetzung selbst herbeigeführt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin gegen den
Beklagten zu 3 einen Anspruch auf Zahlung von 44.818,89 € nebst Zinsen aus §§
633, 634 Ziff. 4, 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB, §§ 291, 288 Abs. 2 BGB hat.
1. Der Beklagte zu 3 erkennt an, dem Grunde nach zu haften, weil auf dem von
ihm erstellten Ausführungsplan die Hausanschlüsse an das Kanalsystem
gegenüber der tatsächlichen Lage vertauscht sind. Zu Unrecht wendet der
Beklagte zu 3 ein Mitverschulden der Klägerin durch Zurverfügungstellen eines
falschen Kanalplans ein. Zwar kann den Bauherrn ein die Höhe seines Anspruchs
minderndes Mitverschulden nach § 254 BGB treffen, wenn er dem planenden
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minderndes Mitverschulden nach § 254 BGB treffen, wenn er dem planenden
Architekten unrichtige Unterlagen überlässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom
30.3.1990, 22 U 203/89 = NJW-RR 1992, 156, bei einem planenden Architekten,
dem die Grundlagenermittlung nicht übertragen war; BGH, Urteil vom 27.11.2008,
VII ZR 206/06, zitiert nach juris: Überlassung von mangelhaften Plänen an den
bauaufsichtsführenden Architekten). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Der Beklagte zu 3 hat die Behauptung der Klägerin, bei dem Kanalplan habe es
sich um einen vorläufigen Entwurfsplan gehandelt, nicht bestritten. Die
Vorläufigkeit geht auch aus dem auf dem Plan aufgebrachten Hinweis darauf
hervor, dass sich die Lage der Hausanschlüsse noch kurzfristig ändern könne.
Daraus folgt, dass die Klägerin keinen per se falschen Plan vorgelegt hat; der Plan
war vielmehr im Zeitpunkt seiner Erstellung (Stand 1. August 2006) richtig, da er
einen bestimmten Planungsstand wiedergab und auf mögliche spätere
Änderungen hinwies. Es ist auch nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass die
Klägerin einen anderen Plan hätte vorlegen können. Von daher hat sie mit der
Weitergabe des Plans an den Beklagten zu 3 weder gegen eigene Obliegenheiten
verstoßen noch müsste sie sich ein Mitverschulden des Erstellers des Kanalplans
nach §§ 254 Abs. 1, 278 BGB anrechnen lassen, da ein solches nicht vorliegt.
Im Übrigen haftet der Beklagte zu 3 auch wegen mangelhafter Bauüberwachung,
da er nicht sichergestellt hat, dass die Beklagte zu 1 vor Anschluss der
Abwasserleitungen überprüft, welches Wasser in welcher Leitung fließt. Bei einer
Haftung wegen mangelhafter Bauüberwachung ist ein Mitverschulden der Klägerin
nicht gegeben.
2. Der Beklagte zu 3 kann sich zur Minderung seiner Haftung auch nicht darauf
berufen, dass die Beklagte zu 1 ihrer Pflicht zur Überprüfung der Anschlüsse nicht
nachgekommen sei. Zwar wäre der gesamte Schaden auf diese Weise vermieden
worden. Dadurch entfällt oder mindert sich jedoch nicht die insoweit eigenständige
Haftung des Beklagten zu 3.
3. Nicht zu folgen vermag der Senat im Weiteren der Auffassung des Beklagten zu
3, der Anspruch der Klägerin gegen ihn sei wegen einer von ihr zu verantwortenden
Störung der Gesamtschuld zu kürzen.
Grundsätzlich haften planender Architekt und ausführendes Bauunternehmen für
sowohl auf einem Planungsfehler als auch auf einem Ausführungsfehler beruhende
Mängel als Gesamtschuldner. Dabei liegt ein Gesamtschuldverhältnis bereits dann
vor, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz haftet,
während der Bauunternehmer wegen desselben Mangels an sich zunächst nur
nachbesserungspflichtig ist und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen
schadensersatzpflichtig gemacht werden kann (Werner/Pastor, Der Bauprozess,
12. A., Rn. 1974).
Zwar haftet die Beklagte zu 1 der Klägerin nicht auf Schadensersatz, weil diese
nach den Feststellungen des Landgerichts den Ablauf der gesetzten (und
erforderlichen) Nacherfüllungsfrist nicht abgewartet hat. Daraus folgt aber nicht,
dass im Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagten zu 3 eine Anspruchskürzung
vorzunehmen wäre.
Allerdings entfällt eine Anspruchskürzung nicht bereits deshalb, weil – wie die
Klägerin meint – letztlich der Beklagte zu 3 wegen einer falschen Fristsetzung für
den Wegfall der Haftung der Beklagten zu 1 und 2 verantwortlich wäre. Die Klägerin
wirft dem Beklagten zu 3 zu Unrecht eine förmlich falsche Fristsetzung vor. Der
Beklagte zu 3 hat im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe der Bauüberwachung
die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 10. Juli 2008 aufgefordert, bis spätestens
zum 17. Juli 2008 mit dem Umschluss der Hausanschlussarbeiten zu beginnen und
die Maßnahmen bis zum 25. Juli 2008 abzuschließen. Dass die Klägerin den Ablauf
dieser Frist nicht eingehalten hat, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich.
Einer Anspruchskürzung steht unabhängig davon aber zunächst entgegen, dass
ein in Anspruch genommener Gesamtschuldner dem Gläubiger grundsätzlich nur
solche Einwendungen entgegenhalten kann, die sich aus der konkreten
Rechtsbeziehung zwischen ihnen ergeben. Der haftende Architekt kann daher dem
Bauherrn gegenüber nicht ins Feld führen, sein mithaftender Gesamtschuldner sei
in seinen Rechtsbeziehungen zum Bauherrn begünstigt (vgl. Soergel, BauR 2005,
239, 249 f.).
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin durch den Beginn der
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Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin durch den Beginn der
Mangelbeseitigungsarbeiten vor Ablauf der Nachfrist einen
Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 „vereitelt“ hätte. Daraus
lässt sich keine zur Anspruchskürzung berechtigende Treuepflichtverletzung bzw.
kein Mitverschulden der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 3 herleiten. Zum
einen erfolgt die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem
Bauunternehmer nicht zum Schutz des Architekten; insofern besteht keine
Treuepflicht (Stamm, BauR 2004, 240, 249; vgl. auch BGH, Urteil vom 26.7.2007,
VII ZR 5/06 = NJW-RR 2008, 176, wonach einem gesamtschuldnerisch mit einem
Unternehmer wegen Bauaufsichtsfehlern haftenden Architekten in der Regel der
Einwand versagt ist, der Bauherr hätte sich durch rechtzeitigen Zugriff bei dem
Unternehmer befriedigen können und müssen; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1970,
VII ZR 14/69 = BauR 1971, 60, wonach das Verjährenlassen des
Gewährleistungsanspruchs gegen einen Gesamtschuldner nicht zu einer
Anspruchskürzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben führt). Zum
anderen hat die Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht alle
Anstrengungen unternommen, um die Beklagte zu 1 ebenfalls in die Haftung zu
nehmen, so dass ihr nicht der Vorwurf gemacht werden kann, treuwidrig einen
Anspruch gegen einen Gesamtschuldner aufgegeben zu haben.
Zudem führt nach allgemeiner Meinung nicht einmal eine vertragliche
Haftungsfreistellung eines Gesamtschuldners nach Entstehung der Gesamtschuld
zu einer Anspruchskürzung (vgl. Palandt / Grüneberg, 69. A., § 426 BGB Rn. 19).
Im Übrigen besagt der Umstand, dass die Schadensersatzklage der Klägerin
gegen die Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen worden ist, noch nichts darüber, ob
dem Beklagten zu 3 damit in jedem Fall ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426
Abs. 1 BGB abgeschnitten ist. Nimmt man einen Ausführungsfehler der Beklagten
zu 1 durch fehlende Überprüfung der vorhandenen Abwasserrohre an, bestand
zwischen den Beklagten zu 1 und 3 zunächst ein Gesamtschuldverhältnis (s.o.).
Ein Gesamtschuldverhältnis muss nicht auch noch im Zeitpunkt über die
Entscheidung eines Ausgleichsanspruchs bestehen; vielmehr ist ausreichend, dass
überhaupt ein Gesamtschuldverhältnis entstanden war. Vor diesem Hintergrund
hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass, wenn der Gläubiger gegenüber
einem der Gesamtschuldner die Klagefrist versäumt, dieser von dem anderen
dennoch zum Ausgleich herangezogen werden kann (BGH, Urteil vom 21.11.1953,
VI ZR 82/52 = BGHZ 11, 170; so auch MünchKomm/Bydlinski, 5. A., § 426 BGB Rn.
9). Einem solchen Ausgleichsanspruch stünde auch die Rechtskraft eines
klageabweisenden Urteils gegen den privilegierten Gesamtschuldner nicht
entgegen (vgl. RG, Urteil vom 16. 11. 2008, VL 607/07 = RGZ 69, 422;
MünchKomm/Bydlinski, a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund ist eine Kürzung des Anspruchs der Klägerin gegen den
Beklagten zu 3 nicht veranlasst.
Hinsichtlich des ausgeurteilten Feststellungstenors hat der Beklagte zu 3 keine
konkreten Einwände erhoben; Beanstandungen sind nicht ersichtlich.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,
711, 709 S. 2 ZPO.
Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert.
Der Streitwert setzt sich wie folgt zusammen: 44.818,89 € (Tenor zu Ziff. 1) +
4.591,50 (Tenor zu Ziff. 2).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.