Urteil des OLG Frankfurt vom 31.10.2007

OLG Frankfurt: rücktritt vom vertrag, angemessene frist, fahrschule, gegenleistung, verlängerung der frist, kaufpreis, verkehrswert, rückabwicklung, unentgeltliche zuwendung, kaufvertrag

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Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 U 92/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 323 BGB, § 346 BGB
Rücktritt vom Kaufvertrag: Höhe des Wertersatzes bei
Weiterverkauf der Sache durch den Käufer
Leitsatz
Zum Wertersatz für eine Pferd nach Rücktritt vom Vertrag
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. 4. 2007 verkündete Urteil des
Landgerichts Limburg – 4. Zivilkammer - teilweise abgeändert und insgesamt wie
folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.290,72 Euro nebst Zinsen hieraus in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
5.10.2006 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 62 % und der Beklagte 38 %
zu tragen.
Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
erbringt. Ebenso kann die Klägerin die Vollstreckung aus dem Urteil durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt Wertersatz für ein dem Beklagten veräußertes Pferd in
Höhe von 6.000,- Euro, nachdem sie den Rücktritt vom Vertrag wegen des
Verzuges des Beklagten mit der Gegenleistung erklärt hat.
Der Beklagte ist KFZ-Fahrlehrer. Die damals 17-jährige Klägerin, vertreten durch
ihre Eltern, und der Beklagte schlossen am ...7.2005 einen schriftlichen Vertrag
(Anlage K 1), wonach sich die Klägerin verpflichtete, dem Beklagten den ….
Wallach „A“ zu übergeben und zu übereignen und der Beklagte sich „im
Gegenzug“ verpflichtete, „alle Aufwendungen zu übernehmen“, die der Klägerin
„bis zur Erteilung der Fahrerlaubnisklasse B entstehen“. Weiter ist geregelt, dass
dies alle Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren einschließe. Die Klägerin
begann ihre Fahrschulausbildung bei dem Beklagten und wechselte später wegen
Differenzen im Einverständnis mit dem Beklagten zur Fahrschule B, nachdem der
Beklagte sich - nach seinem Vortrag - dieser gegenüber verpflichtet hatte, alle bis
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Beklagte sich - nach seinem Vortrag - dieser gegenüber verpflichtet hatte, alle bis
zum Bestehen der Fahrprüfung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Der
Beklagte übereignete das Pferd in der Folgezeit an seine Tochter. Nach Abschluss
der Fahrausbildung im Jahr 2006 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die
Rechnung der Fahrschule B vom ...5.2006 in Höhe von 1.531,72 Euro (Anlage K 2)
zu bezahlen. Der Zugang dieser Aufforderung und weiterer Schreiben ist zwischen
den Parteien streitig. Nachdem bis zum 23.8.2005 der Beklagte weder an die
Fahrschule B noch an die Klägerin gezahlt hatte, erklärte die Klägerin mit
Schreiben vom selben Tag den Rücktritt von dem Kaufvertrag.
Die Klägerin hat behauptet, das Pferd „A“ habe im Zeitpunkt der Übergabe an die
Tochter des Beklagten und auch heute noch einen Wert von 6.000,- Euro.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den
Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen, der lediglich hinsichtlich der
Wiedergabe des Beklagtenvortrages auf S. 5, 2. Abs., 3. Zeile dahin zu berichtigen
ist, dass der Beklagte vorgetragen hat, er sei vom 21.7. (nicht 31.7.) bis 15.8.2006
in Urlaub gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es bedürfe keiner
Entscheidung, ob die Klägerin wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, denn der
Beklagte sei auch dann nicht verpflichtet, einen Betrag in Höhe des Wertes des
vom Beklagten veräußerten Pferdes zu zahlen. Nach dem Wortlaut und auch dem
Willen des Gesetzgebers knüpfe § 346 Abs. 2 S. 2 BGB die Höhe des Wertersatzes
bewusst an die Höhe der Gegenleistung. Diese sei hier der Wert der
Fahrschulausbildung für die Klägerin. Hier sei die Höhe dieser Gegenleistung bei
Vertragsschluss zwar nicht bestimmt gewesen, weil der Umfang der
Fahrausbildung nicht festgestanden habe. Deswegen bestehe aber keine
Veranlassung, die Vorstellungen der Parteien über die Gleichwertigkeit von
Leistung und Gegenleistung zu korrigieren. Im Übrigen müsse sich die Klägerin
auch auf den begehrten Zahlungsanspruch den Wert der vom Beklagten
erbrachten Fahrstunden anrechnen lassen. Es bedürfe keiner Stellungnahme
dazu, ob die Klägerin vom Beklagten Ersatz des von ihr an die Fahrschule B
gezahlten Betrages verlangen könne und wer Vertragspartner der Fahrschule B
sei, denn Streitgegenstand sei allein die Erstattung des Wertes des Pferdes, nicht
Erstattung dieser Kosten.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre Klage
weiterverfolgt. Sie trägt zunächst ergänzend dazu vor, warum ihr Rücktritt wirksam
gewesen sei. Es sei dem Beklagten eine angemessene Frist zur Bezahlung der
Rechnung der Fahrschule B gesetzt gewesen. Er könne sich nicht darauf berufen,
dass er zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 7.8.2006 im Urlaub
gewesen sei, weil das Schreiben gleichwohl im Sinne des § 130 BGB zugegangen
sei. Zu berücksichtigen sei auch die vorangegangene Aufforderung vom 23.7.2006
und die frühere Korrespondenz. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der
Beklagte ihr den objektiven Wert des Pferdes zu ersetzen habe. Zum einen sei die
Gegenleistung nicht bestimmbar. Zum anderen sei es entgegen dem
vordergründigen Wortlaut des Gesetzes nicht geboten, die Partei, die sich durch
Rücktritt vom Vertrag lösen wolle, an die Entgeltabrede zu binden, wenn eine
Rückabwicklung in Natur nicht möglich sei. Dies stehe auch nicht mit dem anderen
Ziel des Gesetzgebers in Einklang, dass nach einem Rücktritt der ursprüngliche
Zustand wieder hergestellt werden solle. Die Vorschrift des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB
sei deshalb jedenfalls beim Rücktritt wegen Verzuges teleologisch zu reduzieren.
Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folge, habe das Landgericht der
Klage jedenfalls in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Ausbildungskosten für die
Fahrschule stattgeben und den Wert gegebenenfalls nach § 287 ZPO schätzen
müssen. Der Wert der vom Beklagten erteilten Fahrstunden sei dabei nicht
abzuziehen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt und vertieft seine
Auffassung, dass es an einem Kauf des Pferdes fehle, weil dieses schon im
Oktober 2004 seiner Tochter unentgeltlich zugewendet worden sei. Die
Vereinbarung im Juli 2005 habe er ohne Wissen über die rechtliche Tragweite und
in Unkenntnis über die unentgeltliche Zuwendung unterschrieben. Er hält auch den
Rücktritt der Klägerin weiterhin für unwirksam. Er weist zunächst darauf hin, dass
die Fristsetzung zur Zahlung zum 15.8.2006 rechtsmissbräuchlich gewesen sei,
weil – wie erstinstanzlich unter Beweis gestellt – die Klägerin gewusst habe, dass er
sich bis dahin in Urlaub befinde. Außerdem sei dem Schreiben vom 7.8.2006 keine
Information oder Beleg darüber beigefügt gewesen, dass die Klägerin selbst schon
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Information oder Beleg darüber beigefügt gewesen, dass die Klägerin selbst schon
die Forderung der Fahrschule B bezahlt hatte. Deshalb habe er nochmals
überwiesen. Er vertritt die Auffassung, dass die Vorstellung der Parteien über den
Wert der Fahrausbildung für die Klägerin allenfalls 200,- Euro betragen habe. Da er
sie selbst als Fahrlehrer durchgeführt hätte, wären ihm allenfalls 200,- Euro
Prüfgebühren entstanden. Die weiteren Kosten seien allein durch den späteren
Wechsel der Klägerin zur Fahrschule B entstanden. Wegen der Einzelheiten hierzu
wird auf S. 6 des Schriftsatzes vom 10.9.2007 (Bl. 186 d.A.) verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der
Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 346
Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Wertersatz für
das vom Beklagten nicht mehr zurückgebbare Pferd „A“ in Höhe von jedoch nur
2.290,72 Euro zu.
1. Der Beklagte hat aufgrund des als Kaufvertrag einzustufenden Vertrages vom
...7.2005 von der Klägerin das Eigentum an dem Pferd „A“ erlangt. Zu Unrecht
meint der Beklagte, er habe aufgrund dieses Vertrages entgegen dessen Wortlaut
das Pferd deshalb nicht zu Eigentum erlangen können, weil die Klägerin es bereits
zuvor im Oktober 2004 seiner Tochter, C, geschenkt habe. Eine solche Schenkung
ergibt sich aber schon nicht aus dem Tatsachenvortrag des Beklagten und ist auch
mit dem weiteren Geschehen nicht vereinbar. Der Beklagte trägt nicht konkret vor,
dass die Klägerin und seine Tochter darüber einig waren, dass das Eigentum an
dem Pferd auf die Tochter übergehen solle. Er schließt lediglich daraus, dass seine
Tochter ab dem 1.11.2004 die Stallmiete und alle weiteren Unterhaltungskosten
übernommen hat, dass sich daraus eine „vollzogene Schenkung“ ergebe. Ein
solcher Schluss ist jedoch nicht möglich, weil die Übernahme der Unterhaltungs-
und Fütterungskosten ebenso für eine Nutzungsüberlassung, Leihe oder Pacht
sprechen kann. Die Absprache ist insbesondere gesetzestypisch für eine Leihe,
denn nach § 601 Abs. 1 BGB hat der Entleiher die gewöhnlichen Kosten der
Erhaltung der Sache und bei einem Tier insbesondere die Fütterungskosten zu
tragen. Auch die Übergabe des Pferdepasses an die Tochter des Beklagten stellt
kein Indiz für eine Übereignung dar. Die Klägerin hat dies unwidersprochen damit
erklärt, dass die Innehabung des Passes wegen der sich aus ihm ergebenden
Angaben zum Pferd unter anderem für tierärztliche Behandlungen erforderlich ist.
Gegen eine Übereignung spricht zudem, dass damals die Zuchtbescheinigung mit
der Angabe des „Besitzers“ nicht übergeben worden ist, sondern die Übergabe
erst mit dem Vertrag vom ...7.2005 an den Beklagten erfolgt ist. Darüber hinaus
hat der Beklagte auch keine überzeugende Erklärung dafür geben können, warum
er, wenn denn das Pferd schon seiner Tochter geschenkt war, am ...7.2005 einen
schriftlichen Kaufvertrag darüber abgeschlossen hat.
2. Die Klägerin ist mit der Erklärung vom 23.8.2006 wirksam nach § 323 Abs. 1
BGB von dem Kaufvertrag vom ...7.2005 zurückgetreten.
a) Der Beklagte war seit Zugang der Rechnung der Fahrschule B an die Klägerin
verpflichtet, der Klägerin diese Verbindlichkeit gegebenenfalls im Wege eines
Vorschusses zu erstatten. Selbst wenn man die ursprüngliche Vereinbarung der
Parteien dahin verstehen würde, dass der Beklagte nur zur Freistellung der
Klägerin von der Forderung der Fahrschule B verpflichtet war, hätte sich dieser
Anspruch mit der Zahlung der Klägerin an die Fahrschule B in einen
Zahlungsanspruch verwandelt.
b) Die Klägerin hat dem Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur
Erstattung dieser Forderung gesetzt. Eine solche Fristsetzung ergibt sich aus dem
Schreiben vom 7.8.2006 (Anlage K 6). Dies gilt selbst dann, wenn dieses Schreiben
dem Beklagten erst am 16.8.2006, der vom Beklagten angegebenen
Kenntnisnahme nach Urlaubsrückkehr, zugegangen sein sollte. Es kann deshalb
auch dahin gestellt bleiben, ob und welche Schreiben der Beklagte zuvor erhalten
hat, und ob die Klägerin bei Absendung des Schreiben vom 7.8.2005 von der
Urlaubsreise des Beklagten Kenntnis hatte. Das Schreiben vom 7.8.2006 erfüllt die
Anforderungen an eine Leistungsaufforderung nach § 323 Abs. 1 BGB. Es enthält
eine konkrete Leistungsaufforderung. Es wird ausgeführt, dass die Klägerin die
Forderung der Fahrschule B zur Meidung einer gerichtlichen Inanspruchnahme
inzwischen bezahlt habe, und dass der Beklagte nunmehr den Betrag auf das
Konto der Klägerin zahlen solle. Das Schreiben enthält gleichfalls eine
Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichtzahlung. Dem Beklagten ist mit diesem
Schreiben auch eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt worden. Die in dem
Schreiben vom 7.8.2005 selbst gesetzte Frist zur Bezahlung zum 15.8.2006 war
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Schreiben vom 7.8.2005 selbst gesetzte Frist zur Bezahlung zum 15.8.2006 war
bei Kenntnisnahme des Schreibens durch den Beklagten am 16.8.2005 zwar
bereits abgelaufen und deshalb zum spätesten Zeitpunkt des Zugangs nicht mehr
angemessen. Durch die Setzung einer zu kurzen unangemessenen Frist werden
die Fristsetzung, Aufforderung und Rücktrittsandrohung aber nicht insgesamt
wirkungslos. Vielmehr wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt (BGH NJW 1985,
2640; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 323 Rz. 14). Als eine solche ist hier die
Verlängerung der im Schreiben gesetzten Frist von etwa einer Woche
(angenommener Zugang am 8.8.2006 bis zum 15.8.2006) um eine weitere
Woche, also bis zum 23.8.2006, anzunehmen. Eine Frist von einer Woche ist für
eine Geldschuld dieser Höhe als ausreichend anzusehen. Der Beklagte hat nicht
vorgetragen, dass er sich diesen Geldbetrag nicht hätte binnen einer Woche
beschaffen können oder warum er nicht um eine Verlängerung der Frist ersucht
hat. Diese angemessen verlängerte Frist ist erfolglos verstrichen. Die Klägerin hat
unbestritten vorgetragen, dass am 23.8.2006 kein Geldeingang vom Beklagten zu
verzeichnen war und sie danach am selben Tag mit persönlicher Übergabe des
Schreibens vom 23.8.2005 der Rücktritt erklärt hat.
3. Die Klägerin kann nach § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB statt der Rückgabe des Pferdes
Wertersatz verlangen. Der Beklagte hat das Pferd spätestens im Frühjahr 2006
(Eintragung in der Zuchtbescheinigung am 24.5.2006) an seine Tochter
übereignet. Die Verpflichtung zum Wertersatz ist auch nicht nach § 346 Abs. 3 Nr.
3 BGB ausgeschlossen. Zwar stellt die Veräußerung einer Sache – jedenfalls bis
zur Kenntnis vom Rücktrittsgrund – keinen Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen
Angelegenheiten dar. Diese Vorschrift privilegiert jedoch nur den
Rücktrittsberechtigten nicht den Rücktrittsgegner. Rücktrittsberechtigte ist hier die
Klägerin.
4. Als Wertersatz kann die Klägerin von dem Beklagten nur den Wert der
voraussichtlichen Aufwendungen für ihre Fahrausbildung in Höhe 2.290,72 Euro,
nicht aber den von ihr behaupteten Verkehrswert des Pferdes von 6.000,- Euro
beanspruchen.
a) Für die Höhe des Wertersatzes ist nach § 346 Abs. 2 S. 2 BGB in der aufgrund
des Schuldrechtsreformgesetzes ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung, wenn im
Vertrag eine Gegenleistung bestimmt ist, diese „bei der Berechnung des
Wertersatzes zugrunde zu legen“.
aa) Eine solche „Gegenleistung“ ist im Vertrag vom ...7.2005 von den Parteien
vereinbart worden, nämlich die Übernahme aller Aufwendungen, die der Klägerin
für Fahrstunden, Theoriestunden und Gebühren bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis
Klasse B entstehen. Diese Gegenleistung ist zwar betragsmäßig unbestimmt, kann
aber – notfalls im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO – bestimmt werden. Schon
das Landgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass es aus diesem Grund
nicht an der Vereinbarung einer Gegenleistung fehlt.
bb) § 346 Abs. 2 S. 2, 1.Hs. BGB ist nach Überzeugung des Senats und entgegen
einer in der Literatur vertretenen Meinung auch dann anzuwenden, wenn der
Rücktritt durch einen Verzug des zum Wertersatz Verpflichteten veranlasst ist und
der objektive Verkehrswert der Sache den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Für
diese, hier vorliegende Fallgestaltung wird die Auffassung vertreten, dass es für die
Bestimmung des Wertersatzes nicht auf den Kaufpreis, sondern den Verkehrswert
ankommen solle. Dies wird mit einer teleologischen Reduktion der Vorschrift des §
346 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. begründet (Canaris, Festschrift für Wiedemann, S. 3, 22 f.;
Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 346 Rz. 10; MünchKomm-BGB/Gaier, 5. Aufl.,
§ 346 Rz. 45). Eine solche Reduktion des Anwendungsbereichs der Vorschrift sei
gerechtfertigt, weil das Motiv des Gesetzgebers für die Anknüpfung an die
Gegenleistung, wonach „die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung, nicht
aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede“ betreffe
(Begründung des Regierungsentwurfs, in: Canaris, Schuldrechtsmodernisierung
2002, Materialien, S. 781), hier nicht zutreffe. Der Rücktritt richte sich auch dann
und gerade bei einem zufälligen Untergang der Sache „gegen die Entgeltabrede
und das mit dieser verbundene subjektive Äquivalenzverhältnis, weil diese ihre
Grundlage verlieren, wenn der Schuldner weder den Kaufpreis bezahlt … noch zur
Rückgewähr der erlangten Sache in der Lage ist“ (Canaris, FS Wiedemann, S. 23).
Die Bemessung nach dem höheren objektiven Wert sei beim Zahlungsverzug des
Käufers auch sachgerecht, weil die Androhung der Rücktritts sonst ein „stumpfes
Schwert“ bleibe, da der Wertersatzanspruch dann nur denselben Umfang habe wie
der Kaufpreisanspruch und deshalb der Rücktritt sinnlos sei (Canaris, o.a.O., S.
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der Kaufpreisanspruch und deshalb der Rücktritt sinnlos sei (Canaris, o.a.O., S.
22). Den Senat vermag, in Übereinstimmung mit dem Landgericht, dem nicht zu
folgen. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion der Vorschrift sind
nicht gegeben, weil die Bindung des Wertersatzes auch in der vorliegenden
Fallgestaltung nicht in Widerspruch mit der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten
Wertung steht (Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 2. Aufl., § 346 Rz. 46; JurisPK-
BGB/Faust § 346 Rz. 77). Darüber hinaus erscheint die vom Gesetzgeber
getroffene Regelung auch im Hinblick auf den Verzug des Rückgewährsschuldners
keineswegs als eindeutig verfehlt. Der ausschlaggebende Grund für die Anbindung
des Wertersatzes bei der gestörten Rückabwicklung an die vereinbarte
Gegenleistung bestand für den Gesetzgeber darin, dass „die aufgetretene Störung
allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom
ausgehandelte Entgeltabrede“ betreffe (Regierungsentwurf a.a.O.). Als
„aufgetretene Störung“ ist damit nicht der Grund für die Rückabwicklung, hier also
der Verzug, sondern der Untergang oder die Veräußerung der Sache, die einer
Rückabwicklung in Natur entgegensteht, bezeichnet. Auf die Ursache, die zum
Rücktritt geführt hat, kommt es danach für die Bestimmung des Wertersatzes
nicht an. Das bestätigen auch die nachfolgenden Ausführungen der
Regierungsbegründung, wonach soweit die Entgeltabrede beeinträchtigt sei, der
Gläubiger die Möglichkeit habe, den Vertrag nach §§ 119 oder 123 BGB
anzufechten und den Anspruch aus §§ 812 ff. BGB geltend zumachen (a.a.O.). Der
Gesetzgeber wollte es damit also beim Rücktritt generell bei dem Wert belassen,
den der Verkäufer durch die Festsetzung des Kaufpreises als angemessen
erachtet oder den er bei der Verhandlung des Preises nur durchsetzen kann. Es
sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber gerade einen der
Hauptfälle des gesetzlichen Rücktritts, nämlich den Rücktritt wegen
Zahlungsverzuges nach § 323 BGB, bei dieser Entscheidung für die Bemessung
des Wertersatzes übersehen haben sollte. Selbst wenn man davon ausgehen
wollte, dass es nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspräche, dass bei einer
unterhalb des Verkehrswertes der Sache vereinbarten Gegenleistung die
Rücktrittsandrohung des Veräußerers ihre Wirkung verfehlen kann, weil der
Erwerber die Sache noch zum höheren Verkehrswert weiterveräußern kann, würde
dies nicht für vorliegenden Fall gelten. Der befürchtete Wirkungsverlust der
Rücktrittsandrohung würde nämlich nur dann gelten, wenn die Sache zum
Zeitpunkt der Fristsetzung durch der Geldgläubiger vom Erwerber noch in Natur
zurückgegeben werden kann. Nur dann mag eine Versuchung für den Erwerber
gegeben sein, die Sache noch mit Gewinn weiter zu veräußern, um im Fall des
bevorstehenden Rücktritts nur den geringeren Kaufpreis als Wertersatz zahlen zu
müssen, anstatt die wertvollere Sache selbst zurückzugeben. Im vorliegenden Fall
jedoch hatte der Beklagte zum Zeitpunkt der Fristsetzung durch die Klägerin mit
Schreiben vom 7.8.2005 das Pferd bereits veräußert. Dasselbe gilt, wenn man von
einem Zugang der früheren Schreiben der Klägerin ausgehen würde, denn der
Beklagte hatte das Pferd schon vor Eintritt der Fälligkeit der Gegenleistung, welche
frühestens mit der Rechnungsstellung der Fahrschule B am 31.5.2005 erfolgt ist,
an seine Tochter veräußert. Die den Wertersatzanspruch auslösende Veräußerung
der Kaufsache konnte deshalb im vorliegenden Fall die Wirkung der
Rücktrittsandrohung nicht mehr beeinflussen.
(2) Die vom Reformgesetzgeber getroffene Entscheidung, im Rücktrittsrecht – mit
Ausnahme einer Wertminderung der Sache wegen Mängeln (vgl. Stellungnahme
des Bundesrates, in: Canaris, Materialien, S. 962 f.) - beim Wertersatz pauschal an
die vereinbarte Gegenleistung anzuknüpfen, ist auch nicht sachlich verfehlt, wie
dies in der Literatur teilweise angenommen wird (etwa JurisPK-BGB/Faust § 346 Rz.
77). Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, wenn bei einer möglichen
Rückabwicklung in Natur die realen Güterverhältnisse vor dem Geschäft wieder
hergestellt werden, bei einem nur noch möglichen Wertausgleich die Bewertung
der wieder herzustellenden wirtschaftlichen Positionen aber nur anhand der
Entgeltabrede vorgenommen wird. Die zum Rücktritt führende Pflichtverletzung
des Rückgewährsschuldners und das zur Unmöglichkeit der Rückgabe führende
Ereignis stehen in den meisten Fällen in keinem inneren Zusammenhang.
Insbesondere im Handelsverkehr ist es nicht ungewöhnlich, dass ein
Zwischenhändler Waren schon zu einem höheren Preis weiter veräußert, bevor er
seinerseits den Kaufpreis bezahlt hat. Es ist keine zwingende Notwendigkeit dafür
ersichtlich, dass der Erstverkäufer, wenn nun der Zwischenhändler den Kaufpreis
an ihn nicht zahlen kann, den möglichen höheren Verkehrswert beanspruchen
können soll. Veräußert der Rücktrittsschuldner die Sache nach Zugang der
Rücktrittserklärung und damit in Kenntnis der Rückabwicklungsschuld, so hat er
nach §§ 346 Abs. 4, 281 BGB aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes
Wertersatz in Höhe des Verkehrswertes der Sache zu leisten. Nur dann, wenn eine
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Wertersatz in Höhe des Verkehrswertes der Sache zu leisten. Nur dann, wenn eine
Rückabwicklung in Natur zwischen dem Zugang der Fristsetzung nach § 323 Abs. 1
BGB und der Rücktrittserklärung noch möglich wäre, besteht die Gefahr, dass der
sich im Verzug befindende Erwerber nur um den höheren Verkehrswert für sich zu
vereinnahmen, die Sache noch zum höheren Verkehrswert weiterveräußert. Zahlt
er gleichwohl den Kaufpreis nicht, so steht dem Veräußerer als Ersatzanspruch
immerhin der Betrag zu, der als Kaufpreis vereinbart wurde und den zu bewirken
die Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB den Schuldner anhalten sollte. Zudem
beschränkt sich die Funktion des Rücktrittes mit dem Ziel des Wertersatzes für
den Verkäufer nicht auf die Erlangung des ihm ohnehin zustehenden Kaufpreises,
sondern umfasst auch einen Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen
(§ 346 Abs. 1 BGB), unter Umständen sogar einen Anspruch auf schuldhaft nicht
gezogene Nutzungen (§ 347 Abs. 1 BGB). Selbst wenn man die Interessen des
wegen Verzugs zurücktretenden Gläubigers in diesem schmalen Bereich als zu
gering bewertet ansehen würde, würde dies aufgewogen durch einen damit für
zahlreiche Alltagsfälle verbundenen praktischen Vorteil. Die vom Gesetzgeber
getroffene Entscheidung für eine pauschale Anknüpfung des Wertersatzes an die
vereinbarte Gegenleistung vermeidet nämlich einen Streit über die Höhe des
„wahren“ Verkehrswertes der Sache, der im Nachhinein meist nur durch
Sachverständigenbeweis ermittelt werden kann und mit zahlreichen
Unsicherheiten verbunden ist.
b) Der Wert der hier von den Parteien vereinbarten Gegenleistung, Bezahlung aller
Aufwendungen der Fahrschulausbildung, ist nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 2.290,72
Euro zu schätzen. Unzutreffend ist zunächst die Meinung des Beklagten, der Wert
dieser Leistung habe – jedenfalls ex ante - nur 200,- € betragen, weil er als
Fahrlehrer die Stunden selbst erteilt hätte und nur Prüfungsgebühren in dieser
Höhe hätte tragen müssen. Maßgebend ist der Wert der Fahrschulausbildung für
die Klägerin als Gläubigerin. Dieser bestimmt sich danach, was die Klägerin für eine
vollständige Fahrausbildung einschließlich Prüfung bei einem
Fahrschulunternehmen durchschnittlich hätte zahlen müssen. Die Höhe dieser
voraussichtlichen Aufwendungen für die Fahrausbildung kann hier anhand der für
die Ausbildung der Klägerin unstreitig tatsächlich entstandenen Kosten geschätzt
werden. Es sind keine Umstände dafür vorgetragen, dass die Ausbildung der
Klägerin unvorhergesehen lang oder die Kosten ungewöhnlich hoch gewesen
wären. In der Rechnung der Fahrschule B ist zwar scheinbar eine
Wiederholungsprüfung in Theorie für 30,- Euro berechnet. Dabei handelt es sich
jedoch um einen Zeilenfehler. Nach dem Ausbildungsnachweis (Bl. 89 d.A.) hat die
Klägerin nämlich die theoretische und die praktische Prüfung ohne Wiederholung
bestanden. Damit sind an Kosten zunächst die von der Fahrschule B in Rechnung
gestellte Vergütung von 1.531,72 Euro anzusetzen, die insgesamt 40
Fahrstunden, beide Prüfungsgebühren und verauslagte TÜV Gebühren umfasst.
Hinzuzurechnen sind auch die Fahrstunden, die der Beklagte der Klägerin vor
deren Wechsel zur Fahrschule B erteilt hat. Dabei handelte es sich nach seinen
Angaben um 24 Fahrstunden. Zur Berechnung der dafür fiktiv geschuldeten
Vergütung können, da von keiner Seite geltend gemacht wurde, dass die Tarife der
Fahrschule B vom Ortsüblichen abweichen, die Vergütungssätze aus der Rechnung
der Fahrschule B zzgl. Grundgebühr herangezogen werden. Danach ergibt sich ein
Grundbetrag von 75.- € + 24 einfache Fahrstunden x 28,50 Euro = 759,- Euro.
Teurere Sonderfahrten können ohne näheren Vortrag nicht unterstellt werden. Die
sich aus beiden Beträgen ergebende Summe von 2.290,72 Euro stellt die ex -ante
für eine vollständige Fahrausbildung mit Prüfung zu erwartenden Aufwendungen
dar. Es ist nicht ersichtlich, dass sich durch den Wechsel der Klägerin von der
Ausbildung beim Beklagten zur Fahrschule B die Gesamtkosten wesentlich erhöht
haben. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte der Kläger auch die dadurch
nachträglich höher gewordenen Kosten zu tragen, denn er hat selbst vorgetragen,
er habe sich im Zusammenhang mit dem Wechsel jedenfalls gegenüber der
Fahrschule B bereit erklärt, die Kosten der Fahrschule B zu tragen.
Zu Unrecht hat das Landgericht gemeint, die von der Klägerin tatsächlich an die
Fahrschule B gezahlte Vergütung könne ihr nicht zugesprochen werden, weil ein
solcher Anspruch nicht Streitgegenstand sei. Die tatsächlich gezahlte Vergütung
ist nach den obigen Ausführungen Bemessungsfaktor für den Wert der vom
Beklagten geschuldeten Gegenleistung, die ihrerseits den Wert des veräußerten
Pferdes bestimmt. Der Ersatz des Wertes des Pferdes aber ist Gegenstand der
Klage.
5. Der Beklagte kann dem Wertersatzanspruch der Klägerin nicht nach § 242 BGB
in Höhe des vom ihm mittlerweile gleichfalls an die Fahrschule B gezahlten
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in Höhe des vom ihm mittlerweile gleichfalls an die Fahrschule B gezahlten
Betrages von 1.531,72 Euro die Einwendung entgegenhalten, dass die Klägerin
ihm ihrerseits diesen Betrag zu erstatten habe. Dem Beklagten steht ein solcher
Erstattungsanspruch nämlich nicht zu. Ein möglicher Erstattungsanspruch würde
nur dann aus § 812 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. BGB bestehen, wenn die Klägerin durch die
Zahlung des Beklagten von einer Verbindlichkeit befreit worden wäre. Die Zahlung
des Beklagten am 25.8.2006 an die Fahrschule B hat jedoch nicht mehr zur
Erfüllung eines Anspruches der Fahrschule B führen können, weil die Klägerin
schon zuvor am 31.7.2006 diese Schuld bezahlt hatte und dadurch bereits
Erfüllung eingetreten war. Dafür kann es offen bleiben, ob der Fahrschulvertrag mit
der Klägerin oder unmittelbar mit dem Beklagten bestand. War der Beklagte selbst
Vertragspartner, so hat die Klägerin als Dritte im Sinne von § 267 BGB bezahlt,
wodurch, da die Gläubigerin der Zahlung nicht widersprochen hat, Erfüllung
eingetreten ist. Der Beklagte hat deshalb am 25.8.2006 auf eine schon erfüllte und
deshalb nicht mehr bestehende Verbindlichkeit rechtsgrundlos bezahlt. Er und
nicht die Klägerin kann von der Fahrschule B, die von ihr doppelt vereinnahmte
Vergütung zurück verlangen.
Über die in erster Instanz erhobene Widerklage war nicht zu entscheiden, weil
deren Abweisung durch das Landgericht vom Beklagten auch nicht im Wege einer
Anschlussberufung angegriffen worden ist.
III. Der Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Kostenentscheidung
ergibt sich den § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Die widerklagend in erster Instanz
geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten waren dabei, weil nach § 4 Abs.
1, 2. Hs. ZPO nicht streitwerterhöhend, nicht zu berücksichtigen. Die Zulassung
der Revision für die Klägerin ist geboten, weil die Rechtssache insoweit
grundsätzliche Bedeutung hat. Die von der Klägerin für ihr weitergehendes
Klagebebegehren auf Wertersatz in Höhe von 6.000,- Euro in Anspruch
genommene Rechtsauffassung, wonach es bei einer Kündigung wegen Verzuges
abweichend vom Wortlaut des § 346 Abs. 2 S. 2 BGB auf den objektiven
Verkehrswert der Sache ankomme, ist in der Literatur umstritten, höchstrichterlich
nicht geklärt und kann für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.