Urteil des OLG Frankfurt vom 11.10.2004

OLG Frankfurt: schmerzensgeld, depression, beweiswürdigung, zustand, beweislast, körperverletzung, dokumentation, zwang, verschuldenshaftung, beinverletzung

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 U 87/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 823 Abs 1 BGB
(Körperverletzung: Beweislast für das Beruhen des
schädigenden Ereignisses auf einem reflektorischen
unbewussten Geschehen; Schmerzensgeld für
Tibiakopffraktur)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.03.2004 verkündete Urteil der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Limburg abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2002 zu zahlen. Wegen
der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen
materiellen und immateriellen Schaden aus dem Ereignis vom 21.11.2000 in O1 in
der ... Straße zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
oder sonstige Dritte übergehen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 10.225, 84 Euro
Gründe
1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld
wegen einer Verletzung, die er sich am 21.11.2000 bei der Ausübung des
Polizeidienstes zuzog.
Am 21.11.2000 war der Beklagte als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem
Verkehrsunfall in O1, ... Straße, beteiligt. Weil die hinzugezogene Polizei bei ihm
Alkoholgeruch feststellte - die später entnommene Blutprobe ergab eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,34 ‰ und maximal 2,67‰ - sollte sich
der Beklagte einem Alkoholtest unterziehen. Noch während der Untersuchungen
an der Unfallstelle flüchtete der Beklagte, indem er zu Fuß wegrannte. Nach etwa
200 Metern wurde er von dem Polizeibeamten P1 eingeholt, der ihm ein Bein
stellte und dadurch zu Fall brachte. Gemeinsam mit dem Polizeibeamten P1 hob
der Kläger den Beklagten vom Boden auf, um ihn zum Streifenfahrzeug zu
bringen. Nach wenigen Metern stürzte der sowohl vom Kläger als auch dem
Polizeibeamten P1 gestützte Beklagte und fiel unter im Einzelnen umstrittenen
Umständen auf den Boden, wobei sein Körper, der bei einer Größe von 1,93
Metern etwa 140 kg Gewicht hatte, auf das linke Bein des Klägers zu liegen kam.
Der Kläger erlitt eine Tibiakopffraktur lateral links Typ C 2, die im Kreiskrankenhaus
O1 stationär behandelt wurde. Der Kläger war bis April 2002 dienstunfähig und
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
O1 stationär behandelt wurde. Der Kläger war bis April 2002 dienstunfähig und
wurde mit Ablauf des 30. April 2002 in den Ruhestand versetzt.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei handlungs- und steuerungsfähig
gewesen. Um sich den gegen ihn gerichteten Ermittlungen zu entziehen, habe er
sich ohne Vorankündigung mit seinem gesamten Körpergewicht nach rechts auf
das linke Bein des Klägers fallen lassen. Der Kläger hat sich wegen der erlittenen
Verletzungen auf den Entlassungsbericht des Klinikums O1 vom 15.01.2001 (Blatt
17 ff.) bezogen und behauptet, er sei in O1 bis zum 11.12.2000 vier Mal operiert
worden. Ferner habe sich bei ihm verletzungsbedingt eine posttraumatische
Angstsymptomatik, verbunden mit einer reaktiven Depression, eingestellt.
Hierdurch sei seine Dienstunfähigkeit verursacht worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß
Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 8.06.2001 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
materiellen immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten
mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem schädigenden Ereignis vom
21.11.2000 in O1 in der ... Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, nicht mitbekommen zu haben, erneut umgefallen zu
sein, nachdem ihm Handschellen angelegt worden waren und er wieder auf seine
Füße gestellt worden war. Er habe sich nicht bewusst fallen lassen. Wenn er
umgefallen sei, beruhe das auf einer Bewegung, die er nicht habe steuern können
und nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Polizeibeamten P1
als Zeuge und durch Einholung eines gerichtsmedizinischen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2003 (Blatt 74 bis 77 der Akten), das
rechtsmedizinische Gutachten der Sachverständigen S1 vom 13.08.2003 (Blatt 97
bis 101 der Akten) sowie auf die mündlichen Erläuterungen der Sachverständigen
in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2004 (Blatt 111 bis 113 der Akten)
Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch am 11.03.2004
verkündetes Urteil abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht
ausgeschlossen werden könne, dass der schadensstiftende Sturz auf ein
unbewusstes Geschehen und damit weder auf eine vorsätzliche noch auf eine
fahrlässige Handlung zurückzuführen sei (Blatt 118 bis 122 der Akten).
Der Kläger hat gegen das ihm am 16.03.2004 zugestellte Urteil am 8.04.2004
Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist
bis zum 17.06.2004 am 16.06.2004 begründet. Der Kläger wendet sich gegen die
Beweiswürdigung des Landgerichts und wiederholt und vertieft sein Vorbringen,
wonach der Beklagte für den erneuten Sturz verantwortlich gewesen sei. Wegen
der eingetretenen Verletzungsfolgen bezieht sich der Kläger ergänzend auf den
Bericht des Gesundheitsamtes des X-Kreises vom 21.11.2001, den Bericht des
leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. A vom 19.02.2002 und den vorläufigen
Entlassungsbrief des Klinikums O1-Braunfels vom 10.05.2002 (Blatt 181 bis 187
der Akten).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes
Schmerzensgeld (ohne die erstinstanzlich beantragte zeitliche Beschränkung)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem.
Diskontüberleitungsgesetz seit dem 8.06.2001 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
15
16
17
18
19
20
21
22
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche
zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom
21.11.2000 in O1 in der ... Straße zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zutreffend sei das Landgericht davon
ausgegangen, dass der schadensstiftende Sturz des Beklagten auf ein
unbewusstes Geschehen zurückzuführen ist. Ein Zustand der Bewusstlosigkeit
oder ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand habe nicht
vorgelegen. Vielmehr beruhe der Sturz des Beklagten auf einem Momentversagen
des Kreislaufs, der reflektorisch beeinträchtigt worden sei. § 827 BGB sei deshalb
nicht anwendbar.
2. Die Berufung ist begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten gem. §§ 823
Abs. 1, 7 BGB a. F. Schadensersatz und ein angemessenes Schmerzensgeld
verlangen, weil ihm der Beklagte die bei dem Sturz am 8.06.2001 entstandene
Verletzung schuldhaft zugefügt hat. Gegen die Zulässigkeit der Klageerweiterung
in der Berufungsinstanz, die in dem Wegfall der zeitlichen Begrenzung für das
beanspruchte Schmerzensgeld zu sehen ist, bestehen keine Bedenken (§ 533
ZPO).
Der Beklagte haftet für die Folgen seines Sturzes, der die Beinverletzung des
Klägers verursacht hat. Die Haftung wegen unerlaubter Handlung setzt eine
„Handlung“ im Sinne des Deliktsrechts voraus, also ein Verhalten, das der
Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist.
„Unwillkürliche“ Körperbewegungen, die vom menschlichen Bewusstsein nicht
kontrolliert werden können, denen also jede Willenssteuerung von vorn herein fehlt,
vermögen eine Verschuldenshaftung nicht zu begründen (BGHZ 98, 135, 137).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die der Entscheidung
über die Berufung nach § 529 ZPO zu Grunde zu legen sind, ist der Sturz des
Beklagten, der zur Verletzung des Klägers führte, eine Handlung in diesem Sinne.
Das Landgericht ist dem gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten
gefolgt und hat festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der
Sturz infolge einer multifaktoriell bedingten Leistungseinbuße des Kreislaufs ein
unbewusstes Geschehen gewesen sein könne. Die Angriffe des Klägers gegen die
Beweiswürdigung des Landgerichts ergeben keine konkreten Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung. Insbesondere ist nicht ersichtlich,
dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Anforderungen genügt, die
von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Die
Beweiswürdigung ist vollständig sowie frei von Widersprüchen und verstößt auch
nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze.
Allerdings hat das Landgericht verkannt, das der Beweis dafür, dass der Sturz auf
einem reflektorischen unbewussten Geschehen beruht, vom Beklagten zu führen
ist. Hier macht der Beklagte nicht geltend, dass außerhalb seiner Person liegende
Umstände (etwa physischer Zwang oder ein unwillkürlicher Reflex, der durch
fremde Einwirkung ausgelöst wird) die Willenssteuerung seines Verhaltens
ausgeschlossen haben. Vielmehr macht der Beklagte geltend, dass er infolge
eines reflektorischen Kreislaufversagens - ausgelöst insbesondere durch die hohe
Alkoholisierung in Verbindung mit den Auswirkungen der vorangegangenen Flucht
und dem (ersten) Sturz auf den Bauch - im Rahmen eines unbewussten
Geschehens erneut gestürzt sei. Danach handelt es sich um einen Fall, in dem
eine der Willenslenkung unterliegende Handlung des Schädigers aufgrund innerer
Vorgänge fraglich erscheint. Der Beweis für einen solchen Zustand ist nach der
gesetzgeberischen Wertung des § 827 BGB vom Schädiger zu führen (BGH a.a.O.
Seite 139). Da im Streitfall der Beklagte den Beweis für ein reflektorisches
Geschehen nicht erbracht hat, ist von einer zurechenbaren Handlung auszugehen.
Aus dem gleichen Grund trägt der Beklagte hier die Beweislast für den
Ausnahmefall der Schuldunfähigkeit. Danach sind die Voraussetzungen für die
deliktische Haftung des Beklagten erfüllt.
Das angemessene Schmerzensgeld, welches der Kläger vom Beklagten nach §
847 BGB a. F. beanspruchen kann, beträgt 10.000 €. Maßgeblich für die
Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Verletzung und die Verletzungsfolgen,
die sich aus dem Bericht des Gesundheitsamtes des X-Kreises vom 21.11.2001
und des leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. A vom 19.02.2002 ergeben. Die
23
24
25
26
27
und des leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. A vom 19.02.2002 ergeben. Die
Verwertung dieser erst im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstücke ist nicht
nach § 531 ZPO ausgeschlossen. Sie betreffen die Substantiierung der
Verletzungsfolgen, die das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus
folgerichtig - nicht veranlasst hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Danach erlitt der Kläger
eine Tibiakopffraktur lateral links, Typ C2, welche erst nach einer vorherigen
chirurgischen Versorgung eines Compartment-Syndroms der Tibialis-Anterior-Loge
(einer Einblutung in die Muskelfaszie, die die Durchblutung des Beines
abzudrücken drohte) versorgt werden konnte. Der Kläger wurde 5 Wochen lang
stationär behandelt und durfte in der Folgezeit zunächst sein Knie nicht belasten.
Dadurch war er bis März 2001 an den Rollstuhl gebunden. Ab 10.03.2001 erfolgte
eine Teilbelastung. Seit Juni 2001 darf er sein Bein voll belasten. Er kann nicht
länger als 1 Stunde laufen und auch sein Knie nicht lange gebeugt halten, weil
Schmerzen auftreten. Ferner hat sich bei ihm eine Angstsymptomatik (Fallangst)
eingestellt. Als dauerhafte Verletzungsfolgen sind verblieben eine
Verschmächtigung des Weichteilmantels des linken Oberschenkels,
Umfangsvermehrung des linken Unterschenkels nach überstandenem
Kompartmentsyndrom links, Bandinstabilität des linken Kniegelenkes für die
Innenband- und Kreuzbandführung, endgradige Beugebeeinträchtigung des linken
Kniegelenks sowie Belastungsbeschwerden des linken Beines mit röntgenologisch
nachweisbaren Veränderungen.
Hingegen waren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu
berücksichtigen die jeweils als unfallbedingt geltend gemachte Depression und
Entlassung aus dem Polizeidienst. Insoweit ist der Beweis für einen
Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21.11.2001 nicht erbracht.
Denn der Bericht des leitenden Polizeiarztes Prof. Dr. A bezeichnet die beim Kläger
festzustellende Depression ausdrücklich als unfallunabhängig und als Ursache für
die Dienstunfähigkeit nicht die körperlichen Verletzungsfolgen, sondern die
Depression.
Die Zinsforderung ist gemäß §§ 291, 288 BGB seit Rechtshängigkeit begründet.
Wegen der weitergehenden Zinsforderung sind die Klage und die Berufung
unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Verzug des Beklagten mit der
Zahlung einer bezifferten und durch Dokumentation der Unfallfolgen belegten
Schmerzensgeldforderung zu einem früheren Zeitpunkt sind nicht dargetan.
Die Berufung hat auch hinsichtlich des Feststellungsbegehrens Erfolg. Das
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Wird die
Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits
eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das
Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur
verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung
kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH
NJW 2001, 1431). Nach Art und Gewicht der beim Kläger eingetretenen
dauerhaften Verletzungsfolgen kann die Möglichkeit eines zukünftigen (weiteren)
Schadenseintritts nicht verneint werden. Die Feststellungsklage ist auch
begründet, da - wie ausgeführt - die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruchs vorliegen.
Da der Beklagte mit Ausnahme eines hier nicht relevanten Teiles der
Zinsforderung im Rechtsstreit unterliegt, hat er dessen Kosten zu tragen (§§ 97
Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.