Urteil des OLG Frankfurt vom 15.07.2004
OLG Frankfurt: begriff, ertragswert, verkehrswert, ermessen, gerichtsbarkeit, gebühr, erstellung, willkürverbot, vertreter, verfassungsbeschwerde
1
2
3
Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 288/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 3 S 2 KostO vom
27.07.2001, § 19 KostO, § 20
Abs 1 S 2 KostO
(Zulassung der weiteren Beschwerde in Kostensachen:
Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) beurkundete am 11.06.2003
zu seiner UR-Nr. .../2003 einen Übergabevertrag, durch den der Vater des
Beteiligten zu 1) auf diesen und seine Schwester den betroffenen Grundbesitz
gegen Übernahme der Belastungen von nominal 3 Mio. DM und im übrigen
schenkungsweise übertrug. Für seine Gebühren errechnete der
Verfahrensbevollmächtigte nach der vereinfachten Sachwertmethode den Wert
des Übergabegegenstandes mit 5.627.015,73 €. Zur Berücksichtigung bei der
Erstellung der Gerichtskostenrechnung hat der Verfahrensbevollmächtigte eine
Verkehrswertschätzung des Sachverständigen X vom 15.08.2003 vorgelegt, in
dem dieser den Verkehrswert auf der Grundlage des Ertragswertes auf
1.650.000,00 € beziffert hat. Den Sachwert hat der Sachverständigen mit rund
4.020.000,00 € ermittelt. Dieser Sachwert ist der Gebühr für die
Eigentumsumschreibung und der Katasterfortschreibungsgebühr in der
Kostenrechnung vom 04.11.2003, durch die allein der Beteiligte zu 1) als
Kostenschuldner in Anspruch genommen wurde, als Geschäftswert zu Grunde
gelegt worden. Die dagegen durch den Beteiligten zu 1) eingelegte Erinnerung hat
die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 21.11.2003 zurückgewiesen. Dagegen hat
der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung des
Geschäftswertes entsprechend einem überarbeiteten Sachverständigengutachten
auf 1.650.000,00 € beantragt hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
30.03.2004 die angefochtene Kostenrechnung aufgehoben und das Amtsgericht
angewiesen, eine neue Kostenrechnung auf der Grundlage eines Geschäftswertes
von 3.930.000,00 € zu erteilen, entsprechend dem in dem überarbeiteten
Sachverständigengutachten ermittelten Sachwert, mit dem auch der Vertreter der
Staatskasse einverstanden war.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er
weiter die Auffassung vertritt, dass als maßgeblicher Verkehrswert wie bei einem
Verkauf des Objektes auch hier der Ertragswert und nicht der Sachwert
maßgeblich sei. Trotz landgerichtlichem Hinweis auf die fehlende Zulassung der
weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) um förmliche Bescheidung gebeten.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist mangels Zulassung in dem
landgerichtlichen Beschluss vom 30.03.2004 nicht statthaft. Da die angefochtene
Entscheidung vor dem 01.07.2004 der Geschäftsstelle übermittelt worden ist,
finden nach § 163 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom
05.05.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 21 Seite 718) noch die vor dem 01.07.2004
4
5
6
7
8
9
10
05.05.2004 (BGBl. 2004 Teil I Nr. 21 Seite 718) noch die vor dem 01.07.2004
geltenden Vorschriften für die Beschwerde weiter Anwendung, hinsichtlich der
Zulassung also § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO a. F. Aber auch nach § 14 Abs. 5 Satz 1
KostO n. F. ist die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts
als Beschwerdegericht nur zulässig, wenn sie das Landgericht in seinem Beschluss
zugelassen hat.
Über die Zulassung hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist
daran gebunden (BayObLG JurBüro 1990, 1185). Die Zulassung liegt im
pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind
grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15.
Aufl., § 14, Rdnr. 170-173 m.w.H.; Rohs/Wedewer: KostO, 2. Aufl., 2001, § 14, Rdnr.
35, 36, 38, 39; BayObLG FGPrax 2002, 218 für die Zulassung nach §§ 27 Abs. 1, 56
g Abs. 5 Satz 2 FGG), wie ausdrücklich jetzt § 14 Abs. 4 Satz 4 der Neufassung
festlegt.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist auch nicht als sog. außerordentliche
Beschwerde statthaft.
Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der Entscheidung des BGH (NJW 2002,
1577), dass nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes im Bereich der
ZPO-Verfahren eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer
Gesetzeswidrigkeit nicht mehr stattfindet, entsprechendes auch für die Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt (offengelassen auch vom BayObLG aaO.).
In einer unzutreffenden Nichtzulassung einer weiteren Beschwerde könnte ein
Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und gegen die Garantie des
gesetzlichen Richters liegen (BVerfG NJW 2001, 1125, 1126), was nach der oben
zitierten neuen Rechtsprechung des BGH aber nur zur Selbstkorrektur des
Landgerichts entsprechend § 321 a ZPO analog bzw. zur Verfassungsbeschwerde
führen kann. Folgt man der bisher herrschenden Ansicht ist eine sog.
außerordentliche Beschwerde deshalb nicht gegeben, weil die Entscheidung des
Landgerichts zur Nichtzulassung weder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt,
noch inhaltlich dem Gesetz fremd ist, und insbesondere nicht auf Willkür beruht.
Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche
Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare
Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf
den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in
Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung
des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die
Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH -
Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577 -: auch bei greifbar gesetzeswidrigen
ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).
Eine zulässige außerordentliche Beschwerde wäre auch unbegründet, denn den
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage hat
das Landgericht nicht ermessensfehlerhaft angewendet.
In Anlehnung an die Auslegung, den der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im
Revisionsrecht vieler Verfahrensordnungen erfahren hat, ist eine grundsätzliche
Bedeutung einer Rechtssache anzunehmen, wenn sie eine
entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage
aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat oder
andere Auswirkungen des Rechtsstreites auf die Allgemeinheit deren Interessen in
besonderem Maß berühren (BGH - Beschluss vom 01.10.2002 - MDR 2003, 104,
106, auch zur ordnungsgemäßen Darlegung der Zulassungsgründe). Es geht
vorliegend aber schon nicht um eine ungeklärte Rechtsfrage, sondern um die
Würdigung von Tatsachen, nämlich ob der Gebührenberechnung für den Vollzug
eines Übergabevertrages auch bei einem Industriegrundstück das vereinfachte
Sachwertverfahren zu Grunde zu legen ist oder der durch einen Sachverständigen
ermittelte Ertragswert.
Darüber hinaus kommt der Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Rahmen des
§ 14 KostO keine so grundsätzliche Bedeutung zu, dass allein das Vorhandensein
unterschiedlicher Auffassungen zu einer Rechtsfrage zwingend zu einer Zulassung
der weiteren Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung führen würde. Das
ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Divergenzvorlage bei der
Neuregelung des § 14 KostO ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 14 Abs. 5 Satz 5
2. Hs. KostO a. F.).
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 7 KostO a. F.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.