Urteil des OLG Frankfurt vom 29.01.2008

OLG Frankfurt: bezirk, subjektives recht, auskunft, verwalter, direktor, hamburger, förster, offenlegung, amt, begründungspflicht

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 VA 9/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 23 GVGEG, § 24 GVGEG, §
26 GVGEG, § 150 ZVG, § 150a
ZVG
Zwangsverwalterbestellung: Zulässigkeit eines
Auskunftsantrags bezüglich einer in der Vergangenheit
liegenden mehrjährigen Bestellungspraxis unter
Berücksichtigung der Antragsfrist
Leitsatz
1. Für den Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt § 26
Abs. 1 EGGVG.
2. Zur Auskunftsverpflichtung der Justizverwaltung gegenüber einem nicht oder
unzureichend berücksichtigten Bewerber um das Amt eines Zwangsverwalters
betreffend die jeweiligen Auswahlentscheidungen in Zwangsverwaltungsverfahren im
Rahmen einer mehrjährigen Bestellungspraxis.
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Verfahrens beträgt 3.000,-- EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er begehrt die Verpflichtung des
Antragsgegners, ihm die Gründe dafür mitzuteilen, dass er im Zeitraum vom
14.01.2002 bis 18.04.2007 in einem bestimmten Teil des nunmehrigen
Amtsgerichtsbezirks Eschwege nicht zum Zwangsverwalter bestellt worden ist.
Bis zum 31.12.2004 umfasste der Bezirk des Amtsgerichts Eschwege den
südlichen Teil des Werra-Meißner-Kreises. Der nördliche Teil des Werra-Meißner-
Kreises bildete den Bezirk des ehemaligen Amtsgerichts Witzenhausen. Letzteres
wurde zum 31.12.2004 aufgelöst, seitdem erstreckt sich der Bezirk des
Amtsgerichts Eschwege auf den gesamten Kreis.
In der Zeit vom 17.10.2000 bis 13.01.2002 wurde der Antragsteller vom
Amtsgericht Eschwege in 31 Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt.
Seit dem 14.01.2002 wurde der Antragsteller von jenem Amtsgericht zunächst in
keinem Verfahren mehr zum Zwangsverwalter bestellt. Insgesamt wurden im
damaligen Bezirk des Amtsgerichts Eschwege im Jahr 2002 zehn, im Jahr 2003 21
und im Jahr 2004 14 Zwangsverwaltungsverfahren geführt. Im damaligen Bezirk
des Amtsgerichts Witzenhausen wurden im Jahr 2002 sieben
Zwangsverwaltungsverfahren geführt, in einem jener Verfahren ist der
Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellt worden. Im Jahr 2003 wurden in jenem
Bezirk 19 Zwangsverwaltungsverfahren geführt, in zehn dieser Verfahren wurde
der Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellt. Im Jahr 2004 wurden elf Verfahren
geführt, in denen der Antragsteller nicht zum Zwangsverwalter bestellt worden ist.
In den Jahren 2005 bis 2007 wurden bis zum 03.08.2007 in dem neuen Bezirk des
Amtsgerichts Eschwege 92 Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet, wobei der
Antragsteller in neun Fällen zum Verwalter bestellt wurde.
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Mit an das Amtsgericht Eschwege gerichtetem Schreiben vom 05.10.2005 (Bl. 11
d. A.) wies der Antragsteller auf das – seiner Ansicht nach - geänderte
Bestellungsverhalten des Amtsgerichts Eschwege hin und bat um Mitteilung und
Erläuterung der Gründe hierfür. Auf dieses und ein weiteres Schreiben des
Antragstellers vom 17.10.2005 (Bl. 12 d. A.) reagierte der Direktor des
Amtsgerichts mit Bescheid vom 24.10.2005 (Bl. 14 ff. d. A.), auf dessen genauen
Inhalt verwiesen wird. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass davon
ausgegangen werde, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Eignung des
Antragstellers als Zwangsverwalter bestünden und sein Interesse für die
Übernahme derartiger Aufgaben bekannt sei. Er gehöre zu dem Personenkreis,
der in das Vorauswahlverfahren für die Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen
sei. Gründe für eine Nichtberücksichtigung in einzelnen Verfahren seien nicht
bekannt und müssten auch nicht ausgeführt werden. Der Direktor teilte weiter mit,
dass das Schreiben des Antragstellers den für Zwangsversteigerungs- und
Zwangsverwaltungssachen zuständigen Rechtspflegern vorgelegt werde mit der
Bitte, dem Antragsteller entsprechend Mitteilung zu machen, falls von seiner
generellen Ungeeignetheit als Zwangsverwalter ausgegangen werden solle. In der
Folge wurde von dem für den „Altbezirk“ des Amtsgerichts Eschwege zuständigen
Rechtspfleger am 08.11.2005 ein Vermerk (Bl. 17 d. A.) gefertigt, ausweislich
dessen er in seine Auswahlentscheidungen auch den Antragsteller mit einbeziehe
und gegenwärtig in den in seinem Dezernat anhängigen Verfahren sieben
verschiedene Zwangsverwalter tätig seien. Dort legte er auch die von ihm
angewendeten Auswahlkriterien dar. Dieser Vermerk wurde dem Antragsteller
jedoch nicht zur Kenntnis gegeben.
Mit weiterem Schreiben vom 23.02.2007 (Bl. 13 d. A.) bat der Antragsteller beim
Amtsgericht Eschwege sodann um Mitteilung der Gründe, warum er im
Kalenderjahr 2006 in keinem Verfahren zum Zwangsverwalter für ein im bis zum
31.12.2004 bestehenden Bezirk des Amtsgerichts Eschwege belegenen
Grundstück bestellt worden sei. Der Direktor des Amtsgerichts reagierte hierauf
mit Schreiben vom 27.02.2007 (Bl. 16 d. A.), in dem mitgeteilt wurde, dass das
Schreiben den zuständigen Rechtspflegern zur Kenntnis gegeben worden sei und
auf das Schreiben vom 24.10.2005 verwiesen werde.
Nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller mit
Schreiben vom 04.10.2007 (Bl. 42 ff. d. A.) Mitteilung vom Amtsgericht Eschwege,
warum er in den Zeiträumen vom 01.01.2007 bis 18.04.2007 und 20.04.2007 bis
04.10.2007 vom Amtsgericht Eschwege in keinem Zwangsverwaltungsverfahren
zum Verwalter bestellt worden sei. Hierauf reagierte der Direktor des Amtsgerichts
mit Bescheid vom 23.10.2007 (Bl. 44 d. A.), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug
genommen wird. Der Antragsteller beruft sich im vorliegenden Verfahren darauf,
dass er sämtliche Voraussetzungen der Zwangsverwalterverordnung erfülle. Da
keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich seien, den Antragsteller bei der
Bestellung von Zwangsverwaltern gegenüber anderen Personen eindeutig zu
benachteiligen, hat er die Offenlegung der hierfür bestehenden Gründe begehrt.
Das Schreiben des Amtsgerichts Eschwege vom 24.10.2005 enthalte – so meint er
– keine sachliche Bescheidung, sondern allenfalls die Ankündigung einer solchen.
Auf die Einhaltung der Monatsfrist des § 26 EGGVG könne er mithin nicht
verwiesen werden. Gleiches gelte für das Schreiben des Amtsgerichts vom
01.03.2007.
Er beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Gründe dafür
mitzuteilen, dass er in der Zeit vom 14.01.2002 bis 18.04.2007 in keinem von dem
Antragsgegner für ein im bis zum 31.12.2004 bestehenden Bezirk des
Antragsgegners belegenes Grundstück angeordneten
Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt wurde.
Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen und beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig. Soweit er sich auf den
Zeitraum bis zum 31.12.2006 beziehe, sei er wegen Versäumung der Antragsfrist
nach § 26 Abs. 1 EGGVG unzulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
datiere erst vom 04.07.2007. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, in welchen Rechten
der Antragsteller dadurch verletzt sein könnte, dass ihm Gründe für seine
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der Antragsteller dadurch verletzt sein könnte, dass ihm Gründe für seine
zeitweilige Nichtberücksichtigung im Altbezirk des Amtsgerichts Eschwege nicht
mitgeteilt würden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Verfügung des
Antragsgegners vom 28.08.2007 (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Zum Einen hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG jedenfalls insofern versäumt ist, als sich der
Verpflichtungsantrag auf gerichtliche Entscheidung auf den Zeitraum bis zum
31.12.2006 bezieht. Das Auskunftsbegehren des Antragstellers vom 05.10.2005,
für dessen vollständige Erledigung der Antragsteller dem Antragsgegner mit
Schreiben vom 17.10.2005 sogar noch eine „abschließende“ Frist bis zum
26.10.2005 gesetzt hatte, hat Letzterer mit Schreiben vom 24.10.2005 innerhalb
dieser Frist erschöpfend dahingehend beschieden, dass Gründe für die
Nichtberücksichtigung des Antragstellers in einzelnen Verfahren nicht bekannt
seien und nicht ausgeführt würden. Damit war das Auskunftsbegehren für die
Vergangenheit mit hinreichender Deutlichkeit – nämlich ablehnend - beschieden.
Der Antragsteller hat denn auch diese Auskunft hingenommen und erst mit
weiterem Schreiben vom 23.02.2007 unter offensichtlicher Bezugnahme auf Seite
2 des Bescheids vom 24.10.2005 nunmehr anderweitig angefragt, warum er in der
Folgezeit, nämlich im Jahr 2006, in keinem Verfahren zum Zwangsverwalter
bestellt worden sei. Diese sich auf einen anderen Zeitraum beziehende Anfrage ist
sodann – wenn auch knapp – mit weiterem Bescheid vom 27.02.2007 unter
Bezugnahme auf das Schreiben vom 24.10.2005 beantwortet worden. Für den
Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt aber § 26
Abs. 1 EGGVG (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 26 EGGVG Rz. 1; Meyer-Goßner,
StPO, 50. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 11). Der erst am 05.07.2007 eingegangene Antrag
auf gerichtliche Entscheidung konnte die Monatsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG nicht
mehr wahren. Ein Fall der Untätigkeit der Behörde im Sinne des § 27 Abs. 1
EGGVG, auf den der Antragsteller sich beruft, liegt danach nicht vor, weil die
Begehren des Antragstellers jeweils sachlich beschieden wurden.
Soweit der ausweislich des gestellten Verpflichtungsantrags sodann nur noch
verbleibende Zeitraum bis zum 18.04.2007 betroffen ist, ist dem Antragsteller
während des vorliegenden Verfahrens mit Bescheid vom 23.10.2007 mitgeteilt
worden, nach welchen Kriterien die jeweiligen Auswahlentscheidungen getroffen
worden seien. Ob damit für diesen Zeitraum eine Erledigung des vorliegenden
Verfahrens im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG eingetreten ist, so dass sich
die Unzulässigkeit des weiter aufrecht erhaltenen Verpflichtungsantrags daraus
herleiten würde, kann hier dahinstehen, ebenso wie die weitere Frage, ob
ansonsten im vorliegenden Verfahren auf den Verpflichtungsantrag zur Mitteilung
von Gründen für die Nichtbestellung zu überprüfen wäre, ob die gegebene
Auskunft, die die Kriterien darlegt, nach denen die Verwalterauswahl unter
Einbeziehung des Antragstellers jeweils erfolgt sein soll, zutreffend wäre. Die
Behauptung des Antragstellers, die Auskunft sei falsch, ändert immerhin nichts
daran, dass eine solche auf seinen Antrag hin erteilt worden ist.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nämlich zum Anderen insgesamt
auch deshalb unzulässig, weil es an der notwendigen Antragsbefugnis des
Antragstellers gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG fehlt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass
der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahmen in seinen Rechten verletzt
zu sein. Vorauszusetzen ist also das Bestehen eines subjektiven Rechts des
Antragstellers, der nur antragsberechtigt ist, wenn wenigstens aufgrund seines
substanziierten Vortrags die konkrete Möglichkeit besteht, dass er in dieser
Rechtsposition verletzt ist und ein Verpflichtungsanspruch gegen den
Antragsgegner hat (vgl. hierzu Kissel/Mayer, a.a.O., § 24 EGGVG Rz. 1; OLG
Koblenz Rpfleger 2005, 618).
Daran fehlt es vorliegend. Durch die Verweigerungen der begehrten Auskünfte, die
zumindest grundsätzlich einen Justizverwaltungsakt darstellen können
(Kissel/Mayer, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 110; Löwe/Rosenberg/Böttcher, StPO, 25.
Aufl., § 23 EGGVG Rz. 48, je m. w. N.), ist der Antragsteller vorliegend nicht in
eigenen Rechten etwa aus den Art. 3 Abs. 1 oder 12 Abs. 1 GG verletzt.
Dabei kann wiederum offen bleiben, ob die vom Antragsteller erkennbar seinem
Begehren zugrunde gelegten Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in
seinen Entscheidungen zur Vorauswahl betreffend die Insolvenzverwalterbestellung
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seinen Entscheidungen zur Vorauswahl betreffend die Insolvenzverwalterbestellung
aufgestellt hat (vgl. etwa BVerfG NJW 2004, 2725; NJW 2006, 2613; ZIP 2006, 1541,
1954, 1956), auf die Bestellung von Zwangsverwaltern überhaupt übertragen
werden könnten. Dies wird verbreitet mit der Begründung in Zweifel gezogen, dass
ein eigenständiges Berufsbild des Zwangsverwalters anders als bei der regelmäßig
durch Rechtsanwälte wahrgenommenen Tätigkeit des Insolvenzverwalters nicht
festzustellen sei (so OLG Koblenz Rpfleger 2005, 618; Depre EWiR 2006, 139; ZfIR
2006, 565; vgl. auch Stöber, ZVG-Handbuch, 8. Aufl., Rz. 603). Hinzu kommt, dass
jedenfalls die konkrete Auswahlentscheidung des Rechtspflegers für die
Verfahrensbeteiligten durchaus mit einem Rechtsbehelf bzw. Rechtsmittel
angreifbar sein soll (vgl. hierzu Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 150 Rz. 6;
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., §§ 150b ff. ZVG
Rz. 8; Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl., § 150 Anm. 3.5 m. w. N.),
was die Einordnung dieser Entscheidung als Justizverwaltungsakt für Dritte – etwa
den übergangenen Bewerber – zweifelhaft erscheinen lassen könnte (vgl. auch
Depre ZfIR 2006, 565).
Selbst wenn man dies anders sehen würde (vgl. etwa
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, a.a.O., §§ 150, 150a ZVG Rz. 12, 13), änderte
sich im Ergebnis nichts. Hier wie dort hat der Gesetzgeber ein Rechtsmittel bzw.
einen Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung jedenfalls für den
übergangenen Bewerber nicht vorgesehen (vgl. hierzu Depre ZfIR 2006, 565).
Damit besteht für diesen grundsätzlich auch kein Recht auf Begründung der
jeweiligen Auswahlentscheidungen (vgl. etwa auch OLG Koblenz ZIP 2005, 1283;
Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, 2. Aufl., § 56 InsO Rz. 32;
Jaeger/Gerhardt, InsO, 1. Aufl., § 56 Rz. 72, jeweils für das Insolvenzverfahren und
m. w. N.). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für die
Insolvenzverwalterbestellung ausgeführt (vgl. NJW 2006, 2613), dass die
diesbezügliche Auswahlentscheidung des Richters der Bindung an die Grundrechte
unterliege. Da bei der Auswahlentscheidung auch die durch Art. 3 Abs. 1 GG
geschützten Interessen der geeigneten Bewerber zu berücksichtigen seien,
bestehe für diese im Rahmen der Bestellung zum Insolvenzverwalter ein Anspruch
auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Insofern verfügten diese über ein
subjektives Recht, für das Rechtsschutz gewährleistet sein müsse. Für die
Insolvenzverwalterbestellung hat das Bundesverfassungsgericht dann weiter
ausgeführt, dass den vorrangigen Interessen der Insolvenzverfahrensbeteiligten
nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass der Rechtsschutz zugunsten
der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt unter Ausschluss einer Möglichkeit
zur Drittanfechtung der Bestellung wie auch unter Ausschluss vorläufigen
Rechtsschutzes gewährt werde, weitergehende Einschränkungen des
Rechtsschutzes der Bewerber um das Insolvenzverwalteramt allerdings nicht
gerechtfertigt seien. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem
Zusammenhang auf die Erhebung einer Amtshaftungsklage (Art. 34 GG, § 839
BGB) eines übergangenen Prätendenten und einen Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer Insolvenzverwalterbestellung wegen fehlerhafter Ausübung
des Auswahlermessens verwiesen, wobei das Bundesverfassungsgericht allerdings
ausdrücklich auf das Erfordernis eines im Einzelfall vorhandenen und noch
fortbestehenden Rechtsschutzinteresses hingewiesen hat.
Der Antragsteller hat vorliegend ein derartiges Verfahren aber nicht angestrengt.
Er erstrebt vielmehr losgelöst von einem konkreten (Zwangsverwaltungs-)
Verfahren Auskunft über eine bereits abgeschlossene – in der Vergangenheit
liegende - über fünfjährige Bestellungspraxis für einen Teil des nunmehrigen
Amtsgerichtsbezirks, die ihn – wie er meint zu Unrecht und ohne sachlichen Grund
- nicht berücksichtigt habe. Wie sich aus den vorliegenden Auskünften immerhin
ergibt, hat sich diese Bestellungspraxis in jenem mehrjährigen Zeitraum durch das
Inkrafttreten der Zwangsverwalterverordnung und verfassungsgerichtliche
Vorgaben verändert und entwickelt. Ausweislich des oben aufgeführten Vermerks
des für den „Altbezirk“ des Amtsgerichts Eschwege zuständigen Rechtspflegers
vom 08.11.2005 waren in den seinerzeit anhängigen Verfahren – anders als in der
Antragsschrift vermutet - immerhin sieben verschiedene Zwangsverwalter tätig.
Jedenfalls ist der Antragsteller nach eigenen Angaben am 19.04.2007 in dem von
ihm zum Gegenstand seines Antrags gemachten Teil des Amtsgerichtsbezirks
Eschwege in einem Verfahren wieder zum Zwangsverwalter bestellt worden. Nach
der vom Antragsteller vorgelegten Auskunft vom 23.10.2007 sind im Jahr 2007 im
gesamten Amtsgerichtsbezirk zehn Zwangsverwaltungen anhängig geworden, in
denen fünf verschiedene Zwangsverwalter bestellt worden sind. Nach den
unbestrittenen Angaben des Antragsgegners ist er in den Jahren 2005 bis 2007
(bis zum 03.08.2007) im gesamten Amtsgerichtsbezirk in immerhin neun von 92
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(bis zum 03.08.2007) im gesamten Amtsgerichtsbezirk in immerhin neun von 92
Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden. Selbst wenn jedem
geeigneten Bewerber bei der Auswahl des Verwalters ein Anspruch auf
pflichtgemäße Ermessensausübung zusteht, kann dieser aber nicht
beanspruchen, etwa im gleichen Verhältnis wie seine Mitbewerber zum Verwalter
bestellt zu werden (vgl. BVerfG ZIP 2006, 1954 zur Insolvenzverwalterbestellung).
Es gibt auch kein Recht des Bewerbers auf regelmäßige Bestellung (vgl. BVerfG
ZIP 2006, 1954; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56
InsO Rz. 25, je zur Insolvenzverwalterbestellung). Auf die frühere Bestellungspraxis,
die nach den Angaben im Schriftsatz vom 29.09.2007 ehemals offenbar
regelmäßig nur die gleiche Person in Zwangsverwaltungsverfahren – darunter
zeitweise den Antragsteller – berücksichtigte, könnte sich der Antragsteller unter
Zugrundelegung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts für die
Insolvenzverwalterauswahl ohnehin dann nicht mehr berufen, wenn weitere
geeignete Bewerber vorliegen sollten.
Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller die begehrten weitreichenden
Auskünfte für die vergangene mehrjährige Bestellungspraxis nicht auf Grund eines
eigenen subjektiven Rechts verlangen, wobei dahinstehen kann, ob dies bei einem
vorhandenen und noch fortbestehenden Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die
konkrete Bestellung in einem einzelnen Zwangsverwaltungsverfahren anders zu
beurteilen wäre. Dies kommt auch nicht lediglich zur Vorbereitung eines evt.
anschließenden weiteren Antragsverfahrens auf gerichtliche Entscheidung
entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG in Betracht, wollte man dieses auf einen
derartigen Einzelfall oder eine andauernde (teilweise) Nichtberücksichtigung des
Antragstellers beziehen. Dabei wäre angesichts der obigen Ausführungen bereits
zum Zwangsverwaltungsverfahren, aber auch generell zweifelhaft, ob dessen
gesetzliche Voraussetzungen vorliegen könnten (vgl. etwa Gaier ZinsO 2006,
1177, 1182, unter VI., zur Insolvenzverwalterbestellung; Hamburger Kommentar
zum Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56 InsO Rz. 8a ff., 25 zur andauernden Nicht-
Bestellung von Insolvenzverwaltern). Überdies stellte sich die Frage, ob eine derart
weitreichende vorherige Auskunft nach der gesetzlichen Ausgestaltung dieses
Verfahrens (vgl. § 29 Abs. 2 EGGVG) überhaupt erforderlich wäre (vgl. Gaier ZinsO
2006, 1177, 1181, unter III.2., zur Insolvenzverwalterbestellung). Dem vorliegenden
Auskunftsbegehren des Antragstellers wäre jedenfalls nur dadurch
nachzukommen, dass der Antragsgegner im Nachhinein in jedem Einzelfall - über
einen Zeitraum von über fünf Jahren hinweg - begründen würde, warum er den
jeweils bestellten Zwangsverwalter ausgewählt und den Antragsteller (oder gar
andere Personen) im konkreten Fall nicht herangezogen hat. Die Bestellung des
jeweiligen Zwangsverwalters soll nämlich immer von der Entscheidung geprägt
sein, den für den jeweiligen Einzelfall geeignetsten Verwalter zu bestellen (vgl.
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, a.a.O., §§ 150, 150a ZVG Rz. 12). Eine
derartige einzelfallbezogene Begründungspflicht sieht das Gesetz wie erwähnt im
laufenden Zwangsverwaltungsverfahren zu Gunsten eines anderen Bewerbers
bereits nicht vor. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet zur Überzeugung des Senats
vor diesem Hintergrund nicht die unbegrenzte Optimierung des gerichtlichen
Rechtsschutzes zugunsten des Bewerbers um das Amt eines Zwangsverwalters
auch auf Kosten der Verfahrensbeteiligten des streitigen Verfahrens (vgl. dazu
OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; vgl. auch Hamburger Kommentar zum
Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56 InsO Rz. 32 ff., je für das Insolvenzverfahren).
Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller seinen Antrag auf einen
Bestellungszeitraum ab dem Kalenderjahr 2002 bezieht; die aufgeführte
verfassungsgerichtliche Ausgestaltung des Rechts des Auswahlverfahrens (für das
Insolvenzverfahren) konnte aber von den Gerichten nicht ohne weiteres antizipiert
werden (vgl. auch insoweit OLG Koblenz ZIP 2005, 1283; zu weiteren
diesbezüglichen praktischen Problemen und Folgen vgl. auch Hamburger
Kommentar zum Insolvenzrecht/Frind, a.a.O., § 56 InsO Rz. 8a). Soweit sich der
Antragsteller weiter darauf beruft, er wolle sich um die von ihm erwarteten Kriterien
bemühen, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Nach den
vorliegenden Stellungnahmen des Antragsgegners erfüllt er – wie auch seine
Bestellung zeigt – nach Auffassung des zuständigen Amtsgerichts grundsätzlich
die an einen Zwangsverwalter zu stellenden Eignungskriterien.
Ausgehend hiervon unterscheidet sich das Begehren des Antragstellers auch von
demjenigen, das der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des
Kammergerichts vom 11.01.2006 (ZIP 2006, 294) zugrunde lag. Dort ging es um
den Verpflichtungsantrag auf Aufnahme des Bewerbers in die Vorauswahl für die
Insolvenzverwalterbestellung nach vorangegangener diesbezüglicher ablehnender
Entscheidung, also ein sich auf das zukünftige Bestellungsverhalten beziehendes
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Entscheidung, also ein sich auf das zukünftige Bestellungsverhalten beziehendes
Verpflichtungsbegehren. Lediglich in diesem Zusammenhang hat sich das
Kammergericht zur Begründungspflicht für die Nichtaufnahme in die
diesbezügliche Vorauswahl geäußert und die Offenlegung der Auswahlkriterien
verlangt. Darum geht es nach den obigen Ausführungen hier gerade nicht,
sondern - jedenfalls im Ergebnis – um die Auskunft über die Nichtberücksichtigung
des Antragstellers in einer Vielzahl einzelner Zwangsverwaltungsverfahren in der
Vergangenheit.
Soweit der Direktor des Amtsgerichts in seinen Bescheiden auch auf
dienstaufsichtsrechtliche Gesichtspunkte Bezug genommen hat, bemerkt der
Senat lediglich vorsorglich, dass dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen
grundsätzlich nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG sein
können (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 7). Die
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht fallen dem
Antragsteller zur Last, §§ 30 Abs. 1 EGGVG, 130 Abs. 1 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf den §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs.
2 Satz 1 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.