Urteil des OLG Frankfurt vom 12.06.2003
OLG Frankfurt: wohl des kindes, eltern, libanon, haushalt, altersunterschied, versorgung, adoptionsverfahren, anerkennung, vollzug, maurer
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 264/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 AdWirkG, § 2 AdWirkG, §
1741 BGB, § 1743 BGB
(Adoptionsverfahren: Ablehnung der Adoption eines
13jährigen libanesischen Kindes durch betagte deutsche
Eheleute mangels Eltern-Kind-Beziehung)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit welcher sie
weiterhin die Annahme des Minderjährigen Y. als Kind begehren, ist zulässig, führt
in der Sache aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht
auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Wirkungen der Annahme als Kind
nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdwirkG - BGB l. 2001,
2950) zum 01. Januar 2002, welches ein Verfahren zur Feststellung der
Anerkennung und Wirkung im Ausland vollzogener Adoptionen vorsieht, ist ein
Rechtsschutzbedürfnis für die hier beantragte Wiederholung der Adoption nach
deutschem Recht anzuerkennen, da ernstliche Zweifel an der
Anerkennungsfähigkeit der im Libanon vor einem religiösen Gericht vollzogenen
Adoption bestehen, das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den
Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen
Adoption hier nicht eingreift, weil der Libanon nicht zu den Vertragsstaaten zählt,
und das Verfahren zur Durchführung einer Adoption vor den deutschen Gerichten
bereits vor Inkrafttreten des AdwirkG gestellt wurde (vgl. hierzu im einzelnen
Steiger, DNotZ 2002, 184/206).
Die Entscheidung des Landgerichts, welches eine Adoption abgelehnt hat, weil die
Voraussetzungen des § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfüllt sind, lässt
Rechtsfehler nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift kommt eine Annahme als Kind
nur dann in Betracht, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist,
dass zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis
entsteht. Dies hat das Landgericht mit rechtlich nicht zu beanstandenden
Erwägungen verneint.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten zu 1) und
2) und dem Kind aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes und der Versorgung in
ihrem Haushalt zwar eine liebevolle Beziehung entstanden ist, die jedoch dem für
eine Adoption erforderlichen Eltern-Kind-Verhältnis nicht entspricht. Dies wurde
insbesondere mit dem erheblichen Altersunterschied von 63 bzw. 66 Jahren
zwischen den Annehmenden und dem Kind sowie den gesundheitlichen
Beeinträchtigungen der Beteiligten zu 2) begründet. Da es sich hierbei um
tatrichterliche Würdigungen handelt, können sie im Rahmen der weiteren
Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob der Tatrichter den maßgebenden
Sachverhalt ausreichend erforscht (§12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes
alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und dabei nicht gegen
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alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und dabei nicht gegen
gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften, die Denkgesetze und
feststehende zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat. Dabei müssen die
Folgerungen nicht schlechthin zwingend oder die einzig möglichen sein (vgl. BGHZ
12, 22, NJW 1983, 1908 und FGPrax 2000, 130; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15.
Aufl., § 27 Rn. 42 m.w.N.).
In diesem Prüfungsrahmen sind die Ausführungen des Landgerichts nicht zu
beanstanden. Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass
mit dem Erfordernis des Eltern-Kind-Verhältnisses sichergestellt werden soll, dass
eine Adoption nur dann erfolgt, wenn sich zwischen den Beteiligten eine
persönliche Beziehung entwickelt, die dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis
entspricht (vgl. Soergel/Liermann, BGB, 13. Aufl., § 1741 Rn. 4; Staudinger/Frank,
BGB, 13. Bearb., § 1741 Rn. 25; Münch Komm/Maurer, 4. Aufl., § 1741 Rn. 16;
Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1741 Rn. 5). Zwar hat der Gesetzgeber in §
1743 BGB für die Annehmenden nur ein Mindestalter, nicht aber ein Höchstalter
vorgegeben. Dem Altersunterschied zwischen dem Kind und den Annehmenden ist
jedoch für die Einschätzung, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis gegeben ist, erhebliche
Bedeutung beizumessen und er ist auch für die Beurteilung der Frage, ob die
Adoption dem Kindeswohl dient, zu berücksichtigen (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O.,
§ 1741 Rn. 18; Münch Komm/Maurer, a.a.O., § 1741 Rn. 18; Palandt/Diederichsen,
a.a.O., § 1741 Rn. 7). Hiernach ist es rechtsfehlerfrei, wenn das Landgericht den
ganz erheblichen Altersunterschied, der eine biologische Elternschaft ausschließen
würde und der typischerweise dem Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel
entspricht, als wesentlichen Anhaltspunkt für das Fehlen einer Eltern-Kind-
Beziehung herangezogen hat.
Des weiteren ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
zusätzlich der Krankheit der Beteiligten zu 2) erhebliche Bedeutung beigemessen
hat. Hierbei wurde zutreffend berücksichtigt, dass die gravierenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beteiligten zu 2) bereits bei Aufnahme
des Kindes in ihren Haushalt jedenfalls dem Grunde nach gegeben waren und ihre
Eignung ausschließen, eigenverantwortlich die Versorgung und Erziehung des
Kindes zu gewährleisten. Dabei wurde zu Recht davon ausgegangen, dass hier
besondere Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit zu stellen sind, da das Kind
kurz vor der Pubertät steht und zusätzliche Probleme aufgrund der
Sprachschwierigkeiten und der erforderlichen Integration nach dem Zuzug aus
dem Ausland zu bewältigen sind.
Die anschaulichen Schilderungen der Beteiligten in den Anhörungen über den
Alltag des Kindes und den nur geringen Beitrag, den die Beteiligte zu 2) aufgrund
ihrer Erkrankung an seiner Versorgung und Erziehung zu leisten vermag, stützen
die Einschätzung des Landgerichts, wonach die Beteiligte zu 2) auch unter
Berücksichtigung der ihr nach dem Anhörungstermin ärztlich attestierten leichten
Besserung aufgrund ihrer erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht in
der Lage ist, die mit erheblicher Verantwortung verbundenen Erziehungsaufgaben
im Sinne einer Mutterrolle für das Kind zu erfüllen. Da jeder Adoptionsbewerber die
Eignungsvoraussetzungen in eigener Person erfüllen muss, kommt insoweit eine
Kompensation durch den Beteiligten zu 1) oder sonstige Familienangehörige nicht
in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landgericht bei seiner
Entscheidung auch die übrigen Umstände, insbesondere die im Libanon bereits
vollzogene Adoption sowie das bisherige Engagement der Beteiligten zu 1) und 2)
für das Kind sowie die bereits im Jahre 1999 vollzogene Aufnahme in ihren
Haushalt und den damit verbundenen Wechsel des Lebensumfeldes bei seiner
Entscheidung berücksichtigt. Der Vollzug der Adoption nach ausländischem Recht
vermag jedoch die nach § 1741 Abs. 1 BGB an eine Adoption nach deutschem
Recht zu stellenden Anforderungen nicht auszuräumen. Gleiches gilt für den
Umstand, dass die Beteiligten zu 1) und 2) trotz vorherigem Hinweis des
Jugendamtes auf die Bedenken, die dem Vollzug oder der Anerkennung einer
Adoption nach deutschem Recht entgegenstehen, das Kind aus seiner Familie und
seinem bisherigen Lebensumfeld im Libanon herausgenommen und es ohne
vorherige rechtliche Absicherung in ihren Haushalt in Deutschland aufgenommen
haben.
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2
10 Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2
Satz 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.