Urteil des OLG Frankfurt vom 15.05.2003
OLG Frankfurt: erblasser, letztwillige verfügung, eigenhändiges testament, widerruf, datum, urkunde, unterzeichnung, verwahrung, zustand, volljähriger
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 179/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2247 BGB, § 2258 BGB
(Testamentserrichtung: Wirksame letztwillige Verfügung
bei Neuunterzeichnung eines anderweitig widerrufenen
eigenhändigen Testaments)
Tenor
Auf die weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die
Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen, das auch darüber zu entscheiden haben wird, wer die
außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) wurde von dem Erblasser im Jahr 1999 als Volljähriger
adoptiert. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Der am 20.06.2001
verstorbene Erblasser hat mehrfach letztwillig verfügt. Beide Beteiligten begehren
die Erteilung eines Erbscheins aufgrund testamentarischer Erbfolge, durch den sie
jeweils als Alleinerbe des Erblassers ausgewiesen werden.
Der Beteiligte zu 2) meint, aufgrund des handschriftlichen Testaments des
Erblassers vom 30.11.1994 (Bl. 3 d.A.) Alleinerbe geworden zu sein. In diesem
Testament hat der Erblasser unter Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen den
Beteiligten zu 2) als Erben eingesetzt hat. Der Beteiligte zu 1) stützt seinen Antrag
auf eine Urkunde (Bl. 7 d.A.) folgenden Inhalts:
"Mein Testament.
Hiermit bestimme ich, ..., geboren am ..., den Herrn ..., wohnhaft in ..., geboren
am ..., zu meinem alleinigen Erben von meinem gesamten Vermögen.
Hiermit enterbe ich alle meine Verwandten: 1) meinen Bruder, ... meine Schwester
..., sowie alle meine übrigen Verwandten. Hiermit versichere ich weiterhin, dass
mein augenblicklicher, geistiger Zustand hervorragend ist.
...
Nidderau I, den 21. November 1993
Nidderau I 1. April 1994 ... ... Nidderau I, den 18.6.01"
Der Beteiligte zu 2) behauptet, die dritte Unterschrift, unter der das Datum
18.6.01 angegeben ist, sei gefälscht. Der Erblasser sei an diesem Tag
gesundheitlich gar nicht mehr in der Lage gewesen, diese Unterschrift zu leisten.
Er sei auch nicht mehr testierfähig gewesen. Der Beteiligte zu 2) ist der Ansicht,
dass allein durch die Unterschrift unter dem bereits 1993 verfassten Text kein
formgültiges Testament und damit auch kein formgültiger Widerruf des
Testaments vom 30.11.1994 zustande gekommen sei. Vorsorglich hat der
Beteiligte zu 2) das Testament, sofern es wirksam zustande gekommen sein
sollte, angefochten mit der Begründung, der Erblasser habe den Beteiligten zu 1)
nicht zu seinem Erben berufen wollen.
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Zu der Frage, ob der Erblasser am 18. Juni 2001 seine Unterschrift unter den 1993
verfassten Text geleistet hat, hat das Amtsgericht den Zeugen D. vernommen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
24.01.2002 Bezug genommen (Bl. 130 ff d.A.).
Mit Beschluss vom 28.02.2001 hat das Amtsgericht den Erbscheinsantrag des
Beteiligten zu 2) vom 04.10.2002 zurückgewiesen. Außerdem hat es angekündigt,
antragsgemäß einen Erbschein zugunsten des Beteiligten zu 1) erlassen zu wollen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht den Beschluss des
Amtsgerichts abgeändert. Es hat den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1)
zurückgewiesen und den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) für begründet
erklärt.
Die wiederum dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist
zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG). Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des
Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die
Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten Stand (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Der Sachverhalt muss noch weiter
aufgeklärt werden, wozu der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht berufen ist.
Im einzelnen gilt Folgendes:
Vom Ansatz her zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein
Testament durch die Errichtung eines neueren Testaments insoweit widerrufen
wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258
BGB). Deswegen kann sich die Erbfolge hier nicht nach dem am 21.11.1993 und
am 01.04.1994 unterzeichneten Testament richten, denn diese letztwilligen
Verfügungen sind mit dem vom Erblasser errichteten Testament, in dem der
Beteiligte zu 2) zum "unbeschränkten Alleinerben" eingesetzt wurde, unvereinbar.
Nicht gefolgt werden kann dem Landgericht aber bei seiner Feststellung, dass das
mit Datum 18.6.01 versehene Schriftstück deshalb kein wirksames Testament
darstellen könne, weil der Erblasser am 18.06.2001 - unterstellt er habe es an
diesem Tag erneut unterzeichnet - keine weitere Erklärung niedergelegt habe, die
Rückschlüsse auf seinen Widerrufswillen zulasse. Im vorliegenden Fall hat der
Erblasser - seine erneute Unterschrift unterstellt - eine Verfügung getroffen, die
sachlich einer früheren Verfügung widerspricht (§ 2258 BGB). Hierbei ist ein
ausdrücklich geäußerter Aufhebungswille des Erblassers nicht erforderlich
(MünchKomm-Burkart (1997), § 2258 BGB Rn 5). Es genügt die sachliche
Unvereinbarkeit mit der früheren Verfügung.
Ein Widerruf durch Testament setzt weiter voraus, dass die Form des § 2247 BGB
gewahrt ist. Ein formgültiges Testament liegt vor, wenn der Erblasser die
Verfügungen eigenhändig geschrieben und diese mit seiner Unterschrift versehen
hat. Testamentstext und Unterschrift müssen dabei nicht gleichzeitig geschrieben
worden sein (MünchKomm-Burkart (1997), § 2247 BGB Rn 18). Der Erblasser kann
daher zunächst den Testamentstext schreiben und später erst seine Unterschrift
leisten. Für die Formgültigkeit kommt es deshalb nur darauf an, dass im Zeitpunkt
des Todes eine eigenhändige Erklärung des Erblassers vorliegt, die durch seine
Unterschrift gedeckt ist. Deshalb genügt auch bei einem privatschriftlichen
Testament, bei dem lediglich die Unterschrift durchgestrichen wurde, die bloße
Neuunterzeichnung (MünchKomm-Burkart (1997), § 2257 BGB Rn 3), ohne dass
ein erneuter weiterer handschriftlicher Vermerk dahingehend, das Testament solle
doch wieder gültig sein, des Erblassers erforderlich ist. Eine solche
Neuunterzeichnung wahrt die Identitätsfunktion der Unterschrift als auch deren
Abschlussfunktion, denn die Feststellung der Urheberschaft des Erblassers ist
möglich mit der dann auch klargestellt ist, dass es sich um eine abgeschlossene
Erklärung des Erblassers handelt. Das Gesetz fordert in diesem Fall keine weiteren
Zusätze. Nichts anderes kann gelten, wenn der Erblasser seine Unterschrift unter
dem Testament zwar nicht durchgestrichen, sondern das Testament durch ein
anderes Testament widerrufen hat. Zwar hat das BayOblG entschieden, dass im
Falle eines Widerrufs eines Testaments durch Rücknahme aus der besonderen
öffentlichen Verwahrung dieser Widerruf nicht seinerseits mit der Wirkung des §
2257 BGB widerrufen werden kann und der Erblasser, wenn er das erste
Testament wieder herstellen will, es neu errichten muss (BayOblG, BayOLGZ
19973, 35 ff; NJW- RR 1990, 1481). Hintergrund dieser Entscheidungen war aber,
dass es sich bei dem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament nicht um ein
eigenhändiges Testament gehandelt hat, so dass durch eine Bezugnahme die
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eigenhändiges Testament gehandelt hat, so dass durch eine Bezugnahme die
Formvorschriften des § 2247 BGB nicht erfüllt werden konnten. Etwas anderes gilt
hier. Die letztwilligen Verfügungen, einschließlich der Erklärung über die Enterbung
der anderen Verwandten sind eigenhändig geschrieben. Ein Erfordernis der Einheit
der Errichtungshandlung besteht nicht (BayObLG, FamRZ 1992, 1353 ff; BayObLG,
FamrZ 1984, 1268; MünchKomm- Burkart (1997), § 2247 BGB Rn 18). Wenn der
Erblasser bei der Unterzeichnung am 18.06.2001 auch einen den früher
eigenhändig niedergeschrieben Erklärungen entsprechenden Willen hatte und
deshalb seine frühere eigenhändige Erklärung erneut unterzeichnete und mit dem
neuen Datum versah, dann sind alle Elemente eines formwirksamen
eigenhändigen Testaments in der Urkunde vereinigt (vgl. MünchKomm-Burkart
(1997), § 2247 BGB Rn 20). Allerdings wird hier wegen der hohen
Fälschungsanfälligkeit in diesem Fall sorgfältig zu prüfen sein, ob der Erblasser sich
mit seiner Unterschrift auf das frühere Testament beziehen wollte.
Dies und die Frage, ob der Erblasser das Testament am 18.06.2001 erneut
eigenhändig unterschrieben hat, wird das Landgericht zu prüfen haben. Weiterhin
wird es festzustellen haben, ob der Erblasser wusste, welchen Text er mit seiner
Unterschrift versah und ob der Erblasser bei Unterzeichnung des
Testamentstextes noch testierfähig war oder nicht. Hierzu müssen die
Einzelumstände näher aufgeklärt werden. Gegebenenfalls wird auch ein
graphologisches Sachverständigengutachten einzuholen sein. Dem Landgericht
wird es auch überlassen, die richtige Namensführung des Beteiligten zu 1)
festzustellen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.