Urteil des OLG Frankfurt vom 12.11.2009
OLG Frankfurt: eugh, aussetzung, anbieter, veranstaltung, mitgliedstaat, veranstalter, genehmigung, monopol, gemeinschaftsrecht, ausschluss
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Gericht:
OLG Frankfurt 6.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 U 33/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 43 EG, Art 49 EG, § 284
StGB, § 148 ZPO, § 4 Abs 1
GlSpielWStVtr
Untersagung der Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten privater Anbieter: Aussetzung des Verfahrens
bis zur Entscheidung über die Auslegung geltenden
Gemeinschaftsrechts
Orientierungssatz
(Keine weiteren Angaben)
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird der Rechtsstreit entsprechend § 148 ZPO bis zur
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-316/07 (A1)
ausgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung über den Klageantrag zu 1.1 und die Klageanträge zu 2. und 3.,
soweit sie auf den Klageantrag zu 1.1 zurückbezogen sind, hängt wesentlich von
der Frage ab, ob die Art. 43 und 49 EG – ggf. unter Berücksichtigung der in der
Bundesrepublik Deutschland für das Glücksspielrecht insgesamt geltenden
Bestimmungen – der Begründung eines nationalen staatlichen
Veranstaltungsmonopols auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem
Gefährdungspotenzial) entgegenstehen.
Die Klage ist nach der Einschätzung des Senats, wie im Termin vom 15.10.2009
bereits erörtert wurde, nicht schon wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.
Denn die Klägerin steht durch die Veranstaltung der B im Wettbewerb mit der
Beklagten zu 1).
Andererseits ist die Vereinbarkeit des staatlichen Glücksspielmonopols mit dem
Gemeinschaftsrecht für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht deswegen
unerheblich, weil die Beklagte zu 1) ohne die nach § 4 I GlüStV erforderliche
Erlaubnis handelt und der Erlaubnisvorbehalt für sich genommen unbedenklich
sein mag. Gerade wegen der das staatliche Monopol begründenden Vorschriften
ist der Beklagten zu 1) die von ihr beantragte Erlaubnis bisher versagt worden. Das
Verhalten eines Unternehmens kann nicht allein deshalb als wettbewerbswidrig
gewertet werden, weil das Unternehmen ohne eine erforderliche Genehmigung
gehandelt hat, wenn es diese Genehmigung aufgrund gemeinschaftsrechtswidriger
Vorschriften nicht erlangen konnte (vgl. BGH, GRUR 2008, 438, Tz. 22, 24
ODDSET).
Die Frage, ob das Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht
nur geringem Gefährdungspotenzial) mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht zu
vereinbaren ist, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Insbesondere geht es darum,
ob für die Regelung des Glücksspielrechts eine sog. Gesamtkohärenz zu fordern ist
oder doch jedenfalls eine übergreifende Gesamtwürdigung in dem Sinne, dass
keine sektoralen Unterschiede bestehen dürfen, die zu dem Schluss führen, die
Begründung eines staatlichen Monopols für bestimmte Glücksspiele sei letztlich
durch das fiskalische Interesse motiviert. Konkret stellt sich die Frage, ob die Art.
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durch das fiskalische Interesse motiviert. Konkret stellt sich die Frage, ob die Art.
43, 49 EG dahingehend auszulegen sind, dass sie einem maßgeblich mit der
Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen
Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem
Gefährdungspotenzial) entgegenstehen, wenn in diesem Mitgliedstaat andere
Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial (wie insbesondere das
Automatenspiel) von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-42/07 (Liga
…) vom 08.09.2009 hat zu dieser Frage nach der Einschätzung des Senats noch
keine hinreichende Klärung gebracht.
In dem genannten Fall diente das Schutzziel der Kriminalitätsbekämpfung der
Rechtfertigung der beanstandeten Regelungen für Lotterien und Wetten im
Internet. Die Spielteilnehmer sollten vor betrügerischen Machenschaften der im
Ausland ansässigen Anbieter geschützt werden. Der vorliegende Rechtsstreit
(Klageantrag zu 1.1) bezieht sich demgegenüber auf die Veranstaltung von
Sportwetten über Wettbüros. Wenn das Schutzziel der Kriminalitätsbekämpfung in
L1 den Ausschluss ausländischer, nicht gebietsansässiger, Anbieter von
Glücksspielen im Internet rechtfertigt, so besagt dies noch nicht, dass das
Schutzziel der Kriminalitätsbekämpfung auch einen Ausschluss privater, im Inland
vertretener, Veranstalter von offline angebotenen Sportwetten rechtfertigt.
Die Frage ob das – gleichfalls legitime und bei der Neuregelung des
Glücksspielrechts in Deutschland in den Vordergrund gestellte – Schutzziel der
Bekämpfung von Spielsuchtgefahren und der Vermeidung übermäßiger
Spielanreize durch die Begründung eines staatlichen Glücksspielmonopols in
kohärenter Weise verfolgt werden kann, wenn andere, mindestens ebenso
suchtgefährdende Glücksspielbereiche für Privatunternehmen zugänglich sind, wird
durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-42/07 schon
deshalb nicht geklärt, weil der EuGH dort auf das Schutzziel der
Kriminalitätsbekämpfung abgestellt hat.
Der Senat sieht von einem eigenen Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234
EG ab und wählt den Weg der Verfahrensaussetzung entsprechend § 148 ZPO. Die
Aussetzung ist – ebenso wie im Verwaltungsprozess in entsprechender
Anwendung des § 94 VwGO (vgl. hierzu BVerwGE 123, 322, Juris-Rn 55 f.) – zulässig
(vgl. OLG Saarbrücken, OLGR 2001, 408; Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 148 Rn 16;
a.A. Zöller, ZPO, § 148 Rn 3b). Gestützt wird diese Einschätzung durch die
Überlegung, dass die Erfüllung der Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs, nicht
als Rechtsmittelgericht in mitgliedstaatlichen Verfahren tätig zu werden, sondern
verbindlich über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden, durch
eine Vielzahl von gleichgelagerten, nichts zu einer Verbreiterung der
Entscheidungsgrundlagen beitragenden Vorabentscheidungsersuchen eher
beeinträchtigt denn gefördert werden könnte (vgl. BGH, GRUR 2005, 615 f. a.E.).
Die Aussetzung entspricht billigem Ermessen. Ein eigenes
Vorabentscheidungsersuchen des Senats würde voraussichtlich zu einer erheblich
längeren Verzögerung des Rechtsstreits führen.
Für den Klageantrag zu 1.2 und die hierauf zurückbezogenen Klageanträge zu 2.
und 3. ist das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen nach der
derzeitigen Einschätzung des Senats nicht vorgreiflich. Wie im Verhandlungstermin
vom 15.10.2009 bereits erörtert wurde, stützt die Klägerin ihren jetzt nur noch
gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klageantrag zu 1.2 nach der Auffassung
des Senats auf einen neuen Klagegrund, da sie den ursprünglich nur auf die
Geschäftsführerstellung des Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) gestützten
Antrag inzwischen damit begründet, dass dem Beklagte zu 2) die Domain
„….com“ gehöre und er insoweit auch als admin fungiere. Damit dürfte eine –
nicht fristgerechte und somit unzulässige – Anschlussberufung vorliegen.
Von dem Erlass eines (klageabweisenden) Teilurteils hat der Senat indessen
abgesehen, da es nach Lage der Sache, auch im Hinblick auf ein möglicherweise
noch nachfolgendes Revisionsverfahren, unangemessen erscheint, den
Rechtsstreit aufzuspalten (§ 301 II ZPO).
Die vorliegende Aussetzungsentscheidung bezieht sich auf die Rechtssache C-
316/07 (A1), die mit den Rechtssachen C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-
410/07 verbunden ist. Die dortige Vorlagefrage zu 1. lautet:
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„Sind die Art. 43 und 49EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem
innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele wie z. B. Sportwetten
entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer
kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt,
insbesondere weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme
an anderen Glücksspielen - wie staatlichen Lotterien und Kasinospielen -
ermuntern, und ferner andere Spiele mit gleichem oder höherem mutmaßlichen
Suchtgefährdungspotential - wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (wie
Pferderennen) und Automatenspiel - von privaten Dienstleistungsanbietern
erbracht werden dürfen?“
Außerdem ist beim EuGH das Verfahren C-46/08 (D Ltd.) anhängig. Die dortige
zweite Vorlagefrage lautet:
„Ist Art. 49 EG dahingehend auszulegen, dass dieser einem maßgeblich
mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahren begründeten nationalen staatlichen
Veranstaltungsmonopol auf Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem
Gefährdungspotenzial) entgegensteht, wenn in diesem Mitgliedstaat andere
Glücksspiele mit erheblichem Suchtgefährdungspotenzial von privaten
Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen und die unterschiedlichen
rechtlichen Regelungen zu Sportwetten- und Lotterien einerseits und anderen
Glücksspielen andererseits auf der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz
der Länder und des Bundes beruhen?“
Das Vorabentscheidungsverfahren in Sachen D hat den Vorzug, dass das
Ersuchen den Bestimmungen des zur Zeit der Vorlageentscheidung bereits in
Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages Rechnung trägt. Andererseits besteht
die naheliegende Möglichkeit, dass bereits die Entscheidung des EuGH in der
Sache A1 u.a. zu einer für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits
hinreichenden Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Fragen führt.
Da in der Sache A1 u.a. früher mit einer Entscheidung zu rechnen ist als in der
Sache D, erschien es sachgerecht, den Rechtsstreit (lediglich) bis zur
Entscheidung in jener Sache auszusetzen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind
nicht erfüllt
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.