Urteil des OLG Frankfurt vom 28.01.2005
OLG Frankfurt: verhinderung, präsidium, tod, vertretung, zahl, vertreter, pensionierung, auflage, versetzung, auskunft
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 438/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 16
Abs 2 GVG, § 21e GVG, § 59
GVG, § 75 GVG
(Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen: Fehlerhafte
Besetzung der Zivilkammer des Landgerichts)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Landgericht X
zurückverwiesen.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. rügt die Besetzung der ... Zivilkammer des Landgerichts X im
Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung (§§ 78 GBO, 547 Nr. 1 ZPO). Diese
Rüge hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Entgegen der Meinung der weiteren Beschwerde ist die Besetzung nicht wegen
eines Verstoßes gegen § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlerhaft. Die weitere
Beschwerde übersieht, dass es in der Beschwerdeinstanz im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit keinen originären Einzelrichter gibt. Nach § 30 Abs. 1
Satz 3 FGG findet nur § 526 ZPO entsprechende Anwendung, nicht aber § 568
ZPO.
Die Besetzung der ... Zivilkammer des Landgerichts X erweist sich jedoch deshalb
als fehlerhaft, weil der Kammer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur noch zwei
ordentliche Mitglieder angehörten.
Nach der vom Senat bei dem Präsidenten des Landgerichts X eingeholten
Auskunft sind der Vorsitzende Richter am Landgericht A und die Richterinnen am
Landgericht C und B für das Jahr 2004 von dem Gerichtspräsidium zu ordentlichen
Mitgliedern der ... Zivilkammer bestimmt worden. Nach dem Tod des Vorsitzenden
Richters am Landgericht A am 6. Juli 2004 bestand die ... Zivilkammer zunächst
nur noch aus zwei ordentlichen Mitgliedern. Durch Beschluss des Präsidiums vom
5. Oktober 2004 wurde der ... Zivilkammer mit Wirkung ab 18. Oktober 2004 ein
weiterer Beisitzer (Richter am Landgericht D) als ordentliches Mitglied zugewiesen.
Zwar weist der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts X für das Geschäftsjahr
2004 als Vertreter der Beisitzer der ... Zivilkammer den an der angefochtenen
Entscheidung beteiligten Richter E aus, doch lag hier ein Vertretungsfall, der die
Mitwirkung des Richters E an der angefochtenen Entscheidung hätte rechtfertigen
können, nicht vor.
Die mögliche Annahme des Landgerichts, die für die Vertretung vorübergehend
verhinderter Richterinnen und Richter eines Spruchkörpers entwickelten
Grundsätze seien auf die Besetzung des Spruchkörpers übertragbar, vermag der
Senat nicht zu teilen.
Im Einzelnen:
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Nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der
Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die
Geschäfte. Jedem Spruchkörper müssen ein Vorsitzender Richter und mindestens
so viele Beisitzer zugewiesen werden, wie zur gesetzlich vorgeschriebenen
Besetzung erforderlich sind (Kissel/Mayer GVG 4. Aufl. § 21e Rn. 127, 128;
Zöller/Gummer ZPO 25. Aufl. § 21e GVG Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Manfred Wolf 2.
Aufl. § 21e Rn. 25, 26). Zivilkammern entscheiden in der Besetzung mit drei
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (§ 75 GVG), so dass der Zivilkammer
mindestens drei Mitglieder angehören müssen.
Für jede Richterin und jeden Richter ist für den Fall vorübergehender Verhinderung
ein Vertreter zu bestimmen (vgl. Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 140, 144;
Zöller/Gummer aaO § 21e GVG Rn. 16, 39; Manfred Wolf aaO § 21e GVG Rn. 41,
42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 21e GVG Rn. 7).
Bei endgültiger Verhinderung eines Richters durch Freiwerden einer Richterstelle
auf Grund Richterwechsels (z.B. durch Versetzung, Pensionierung, Tod) oder
dauernder Verhinderung (z.B. sehr langer Erkrankung) muss der
Geschäftsverteilungsplan geändert werden (vgl. dazu nur Zöller/Gummer aaO §
21e GVG Rn. 39; KK-StPO/Diemer 5. Auflage § 21e GVG Rn. 9). Das Gesetz lässt
die Änderung des Geschäftsverteilungsplans für den Fall des Wechsels oder
dauernder Verhinderung einzelner Richter bereits im Laufe des Geschäftsjahres
ausdrücklich zu (§ 21e Abs. 3 Satz 1 GVG). Die Änderungsbefugnis des Präsidiums
ist dabei nicht auf die betroffene Richterstelle beschränkt, sondern gestattet auch
sachgerechte andere Änderungen, jedoch nicht beliebige Umstrukturierungen (vgl.
dazu Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 113 ff; Zöller/Gummer aaO § 21e GVG Rn. 43;
Manfred Wolf aaO § 21e GVG Rn. 43 ff; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann
ZPO 63. Aufl. § 21e GVG Rn. 16 ff; KK-StPO/Diemer aaO § 21e GVG Rn. 14).
Nach allgemeiner Auffassung soll auch bei endgültiger Verhinderung und bei
dauernder Verhinderung jedenfalls eines Vorsitzenden Richters in Anbetracht der
möglicherweise eine gewisse Zeit erfordernden Umstände der Wiederbesetzung
(z.B. Ausschreibung, Beteiligung von Gremien) die geschäftsplanmäßige
Vertretungsregelung bis zur (möglichst zeitnahen) Änderung des
Geschäftsverteilungsplans gelten (vgl. BVerwG Beschluss vom 11. Juli 2001 in der
Sache 1 DB 20/01 dokumentiert bei juris und abgedruckt NJW 2001, 3493 sowie
Beschluss vom 26. März 2003 in der Sache 4 B 19/03 dokumentiert bei juris;
Kissel/Mayer aaO § 21e Rn. 142; Zöller/Gummer aaO § 21e GVG Rn. 39d; Manfred
Wolf aaO § 21e GVG Rn. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl.
§ 21e GVG Rn. 7; KK-StPO/Diemer aaO § 21e GVG Rn. 9). Danach werden die
endgültige Verhinderung und die dauernde Verhinderung jedenfalls für einen
gewissen Zeitraum als eine nur vorübergehende Verhinderung behandelt.
Auch das Bundesverfassungsgericht verneint einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG soweit eine sich aus der Sache ergebende und
unvermeidbare Ungewissheit über die Person des gesetzlichen Richters entsteht,
wie dies bei Fällen des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs
oder des Wechsels eines oder mehrerer Richter der Fall ist (BVerfG Beschluss vom
27.7.2004 in der Sache 1 BvR 801/04 = NJW 2004, 3696; so bereits BVerfG
Beschluss vom 30.3.1965 in der Sache 2 BvR 341/60 = BVerfGE 18, 423 = NJW
1965, 1223).
Unterschiedlich wird allerdings die Frage beantwortet, welcher Zeitraum ohne
Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 GVG bis zur Änderung
des Geschäftsverteilungsplans vergehen darf (vgl. dazu Sowada, Der gesetzliche
Richter im Strafverfahren, S. 284 ff.; vgl. auch BVerwG aaO). Dabei wird z.B. nach
vermeidbarer und unvermeidbarer Vakanz differenziert und nach vorhersehbarer
und nicht vorhersehbarer endgültiger Verhinderung gewichtet.
Das Bundesverfassungsgericht hat angenommen, dass bei einer Vakanz einer
Vorsitzendenstelle von knapp 3 Monaten grundsätzlich noch nicht davon
ausgegangen werden könne, dass die Wiederbesetzung in verfassungswidriger
Weise hinausgezogen worden sei (BVerfG Beschluss vom 3.3.1983 in der Sache
BvR 265/83 = NJW 1983, 1541).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. Juli 2001
aaO) kann die Vertretungsregelung bei einer auf endgültiger oder dauernder
Verhinderung beruhenden Vakanz einer Vorsitzendenstelle, bei der es sich um
einen an sich normwidrigen Zustand handelt, nur für eine kurze Übergangszeit
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einen an sich normwidrigen Zustand handelt, nur für eine kurze Übergangszeit
hingenommen werden, denn jede vermeidbare und die übliche Dauer echter
Vertretungsfälle überschreitende Verzögerung der (vorübergehenden)
Übertragung des Vorsitzes an einen anderen, bereits bestellten Vorsitzenden
Richter entzieht der Vertretungsregelung die Grundlage und führt zur nicht
ordnungsgemäßen Besetzung des Spruchkörpers.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Zeitpunkt der Änderung der
Geschäftsverteilung bei endgültiger oder dauernder Verhinderung nur sehr
eingeschränkt von Umständen abhängig gemacht werden darf, die sich aus der
Organisationsverantwortung der Justizverwaltung bei der Stellenbesetzung
ergeben. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verantwortung für die
Gewährleistung des gesetzlichen Richters in erster Linie dem Gerichtspräsidium
und den entscheidenden Richterinnen und Richtern und nicht der Justizverwaltung
obliegt. Erst der Geschäftsverteilungsplan und der Mitwirkungsplan (§ 21g GVG)
bestimmen den gesetzlichen Richter (BVerfG Beschluss vom 3.5.2004 in der
Sache 2 BvR 1825/02 = NJW 2004, 3482). In diesem Zusammenhang ist auch zu
beachten, dass das Gesetz dem Präsidium des Gerichts Regeln zur Problemlösung
an die Hand gibt. So sieht das Gesetz z.B. vor, dass Richterinnen und Richter und
zwar auch Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter mehreren
Spruchkörpern zugewiesen werden können (§§ 21e Abs. 1 Satz 4 GVG) und dass
das Präsidium sich an die Landesjustizverwaltung wenden kann, soweit die
Vertretung eines Mitglieds nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist
(§ 70 Abs. 1 GVG).
Die für die Behandlung der endgültigen Verhinderung eines Vorsitzenden Richters
als eine nur vorübergehende Verhinderung entwickelten Grundsätze betreffen
allein die Vertretung, nicht aber die vom Gesetz vorgeschriebene Besetzung einer
Zivilkammer. Sie gestatten es nicht, die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer
Zivilkammer unter die vom Gesetz vorgesehene Mindestzahl von drei Richtern
sinken zu lassen. Eine auch nur vorübergehende Besetzung einer Zivilkammer mit
weniger als drei Richtern kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht.
Im Übrigen ist es regelmäßig nicht unvermeidbar, sondern möglich, den
gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Besetzung einer Zivilkammer mit drei
ordentlichen Mitgliedern durch Zuweisung eines weiteren beisitzenden Richters zu
genügen. Zum einen ist die Zahl der Richter im Eingangsamt insgesamt und auch
in den einzelnen Gerichten stets erheblich größer als die Zahl der Vorsitzenden
Richter und zum anderen erfordert die Zuweisung eines neuen Richters, z.B. eines
Richters auf Probe bei sachgerechter Personalbewirtschaftung regelmäßig keinen
nennenswerten Zeitraum.
Deshalb hätte das Präsidium des Landgerichts X unverzüglich nach dem Tod des
Vorsitzenden Richters A und nicht erst mehr als drei Monate später eine Änderung
der Geschäftsverteilung z.B. durch Zuweisung zumindest eines beisitzenden
Richters beschließen und erforderlichenfalls einen Antrag nach § 70 Abs. 1 GVG
stellen müssen.
Da das Präsidium des Landgerichts X der ... Zivilkammer einen weiteren Richter
erst durch Beschluss vom 4. Oktober 2004 mit Wirkung vom 18. Oktober 2004
zugewiesen hat, war die ... Zivilkammer am 11. Oktober 2004 nicht
ordnungsgemäß besetzt.
Danach kann hier sogar dahinstehen, ob nicht auch deshalb von einer fehlerhaften
Besetzung der ... Zivilkammer auszugehen ist, weil die Stelle des Vorsitzenden
Richters der ... Zivilkammer bis zum Tag der landgerichtlichen Entscheidung und
damit mehr als drei Monate und bei einer krankheitsbedingten dem Tod voraus
gegangenen dauernden Verhinderung möglicherweise noch sehr viel länger nicht
mit einer Vorsitzenden Richterin/einem Vorsitzenden Richter am Landgericht
besetzt war (vgl. dazu nur BVerwG aaO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.