Urteil des OLG Frankfurt vom 28.11.2006
OLG Frankfurt: elterliche sorge, wohl des kindes, achtung des familienlebens, jugendamt, eltern, kindeswohl, trennung, freizügigkeit, umzug, form
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 238/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1671 Abs 2 Nr 2 BGB, Art 8
MRK
(Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts bei Umzug
des betreuenden Elternteils ins Ausland; Achtung des
Familienlebens bei Übertragung des alleinigen
Sorgerechts)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind
A, geb. am 28.01.2004, mit Ausnahme folgender Rechte übertragen:
a) Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
b) Bestimmung von Auslandaufenthalten von A, welche – ohne
Unterbrechung – die Dauer von 4 Wochen oder insgesamt die Dauer von acht
Wochen innerhalb eines Jahres überschreiten.
Bezüglich der zu a) und b) genannten Ausnahmen verbleibt es bei der
gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien.
Das Jugendamt des O1-Kreises wird angewiesen, den brasilianischen
Reisepass von A an die Antragsgegnerin herauszugeben.
Die Pflicht zur Vorlage ärztlicher Bescheinigungen wird dahin
abgeändert, dass diese nur noch halbjährlich an das Jugendamt des O2-Kreises zu
senden sind.
Im Übrigen werden die Beschwerden der Parteien zurückgewiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§
131 Abs.3 KostO).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 13a Abs.1.S.1 FGG).
Beschwerdewert: 3.000 Euro (§ 30 Abs.2 u.3 KostO)
Gründe
Die Parteien haben am 24.04.2003 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 28.01.2004
geborene A hervorgegangen. Seit dem 08.09.2004 leben sie getrennt. Zu diesem
Zeitpunkt ist die Beteiligte zu 2) aus der ehelichen Wohnung ausgezogen.
Auslöser für die Trennung der Parteien waren zwei Vaginalverletzungen, die bei A
am 11.8. und am 06.09.2004 festgestellt worden sind. Wegen der Einzelheiten des
äußerst kontroversen und mit schwerwiegenden wechselseitigen Vorwürfen
versehenen Parteivortrags wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses
und auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge, zum
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Das Amtsgericht hat ein Sachverständigengutachten zur elterlichen Sorge, zum
Umgangsrecht und auch dazu eingeholt, welche therapeutischen Hilfen sinnvoll
seien. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf Bl. 191ff d.A. verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht das
Aufenthaltsbestimmungsrecht – beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland - auf die Kindesmutter und im Übrigen auf das Jugendamt als
Ergänzungspfleger übertragen.
Außerdem hat es der Antragsgegnerin aufgegeben, dem Jugendamt alle drei
Monate eine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Kindes zu
übersenden.
Gegen diese Entscheidung haben beide Kindeseltern Beschwerde eingelegt.
Beide Beschwerde sind zulässig. Sie sind statthaft und form- und fristgerecht
eingelegt (§ 621 e Abs. 1 u. 3 ZPO).
In der Sache führen sie zu den sich aus dem Tenor ergebenden Änderungen des
erstinstanzlichen Beschlusses.
Der Senat geht davon aus, dass die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge
durch die Kindesmutter in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang dem Wohl
von A am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Soweit es um die Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geht, war die
Übertragung auf nur eines der beiden Elternteile unumgänglich. Diese sind sich
bezüglich des ständigen Aufenthalts von A und auch bezüglich der Ausgestaltung
des Aufenthalts von A im einzelnen nicht einig.
Im vorliegenden Fall kommt bei Zugrundelegung üblicher Maßstäbe, die bei der
Entscheidung in Sorgerechtsfragen eine Rolle spielen, nur die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter in Betracht. Das folgt aus
einer zusammenfassenden Würdigung des wechselseitigen Parteivortrages, den
mehrfachen Anhörungen der Kindeseltern, den Stellungnahmen des Jugendamtes
und der Verfahrenspflegerin und aus den Gründen des Gutachtens der
Sachverständigen SV1 und SV2, denen sich der Senat im wesentlichen anschließt.
Grundsätzlich ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kleinkind auf das
Elternteil zu übertragen, bei dem die Kontinuität der Betreuung am besten sicher
gestellt werden kann und zu dem das Kind nach den Umständen die stärkeren
Bindungen aufweist. Unstreitig wird A seit ihrer Geburt in erster Linie von ihrer
Mutter betreut. Zu ihrem Vater hat sie nur gelegentliche begleitete
Umgangskontakte, die nach einer Regelung des Amtsgerichts einmal in der Woche
für eine Stunde stattfinden sollen. Unter diesen Umständen widerspräche es
jeglichen kinderpsychologischen Erkenntnissen und würde voraussichtlich zu
gravierender Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Entwicklung führen,
wenn A aus ihrem bisherigen Umfeld herausg-rissen und die Betreuung auf den
Antragsteller übertragen würde. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann
ergeben, wenn die Antragsgegnerin als erziehungsungeeignet anzusehen wäre.
Dafür ergeben sich aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere das Gutachten geht
insoweit – trotz eingehender Exploration – von keinen Einschränkungen aus. Der
Sachverständige schlägt lediglich die Festsetzung einiger Auflagen vor, weil die
Ursachen für die o.g. Verletzungen nicht aufgeklärt werden konnten. Ebenso hat
die entscheidende Einzelrichterin im Rahmen der Anhörung der Kindesmutter
keine Anzeichen für eine mangelnde Erziehungseignung erkennen können. Soweit
der Antragsteller meint, diese aus einer fehlenden Bindungstoleranz der
Antragsgegnerin ihm gegenüber ableiten zu können, berücksichtigt er – aus
verständlichen Gründen – nicht ausreichend die dramatische Trennungsgeschichte
der Parteien, die das Verhalten der Antragsgegnerin stark beeinflusst hat.
Auch die Möglichkeit, dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der
Maßgabe zu übertragen, dass die gemeinsame Tochter weiter bei der Mutter
wohnt, kommt nicht in Betracht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht auf denjenigen zu übertragen, der das Kind auch
betreut. Es ist in der Regel nicht praktikabel, Betreuungs- und
Aufenthaltsbestimmungsrecht auseinander fallen zu lassen, weil täglich darüber zu
entscheiden ist, wann das Kind wo und mit wem zusammen ist. Außerdem wären
durch eine solche Regelung ständige Konflikte programmiert.
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Der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Antragsgegnerin
steht nicht entgegen, dass sie Deutsch-Brasilianerin ist und der Antragsteller
deswegen – in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten der Kindesmutter - die
Gefahr der Kindesentziehung sieht. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach
entschieden, dass es gerade zu dem Recht auf Freizügigkeit des betreuenden
Elternteils gehört, auch ins Ausland zu gehen und sogar dort den Wohnsitz zu
begründen. Er hat insoweit dieses Recht als vorrangig gegenüber dem Recht des
anderen Elternteils auf mühelosen Umgang gesehen (vgl. FamRZ 1987, 356, 358;
1990, 392, 393). Selbst wenn also die Antragsgegnerin – entgegen ihrem Vortrag -
ihren Wohnsitz wechseln wollte, wäre das allein kein Grund, um ihr das
Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht zu übertragen. Wenn man allerdings ihre
Absicht unterstellte, den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nur wechseln zu
wollen, um ein Umgangsrecht des Vaters zu verhindern, so wäre dies
missbräuchlich und nicht vom Grundrecht der Freizügigkeit gedeckt. Um diese
Gefahr möglichst gering zu halten, hat der Senat die aus dem Tenor ersichtliche
Beschränkung des Sorgerechts der Kindesmutter vorgenommen, die unten noch
weiter erläutert wird.
Der amtsgerichtliche Beschluss war dahin abzuändern, dass auch das sonstige
Sorgerecht (außer das Recht zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts und
von längerfristigen Auslandsaufenthalten) der Kindesmutter gemäß § 1671 Abs.2
Nr.2 BGB allein zu übertragen war. Das entspricht dem Vorschlag des
Sachverständigen. Der Senat ist gleichfalls davon überzeugt, dass mit dieser
Regelung jedenfalls zur Zeit das Kindeswohl am besten gewahrt werden kann.
Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige, soziale
Beziehung zwischen den Eltern voraus. Sie erfordert ein Mindestmaß an
Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten
(Bundesverfassungsgericht FamRZ, 2004, 354, 355). In den Fällen, in denen diese
Voraussetzungen nicht gegeben sind, sieht § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB andere
Regelungen vor. Dabei ist es nach der Verfassung nicht geboten, der
gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen.
Eine solche Auffassung lässt sich nicht aus dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck
des § 1671 BGB ableiten (Bundesverfassungsgericht, a. a. O.; BGH FamRZ 1999,
1646, 1647). Es kann nicht vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach
der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung
elterlicher Verantwortung ist (vgl. auch ständige Rspr. des Senats u. a. Beschl. v.
10.01.2005, 3 UF 194/04 und Beschl. v. 20.04.2004, 3 UF 72/04).
Eine solche tragfähige Basis, die für eine realistische Ausübung gemeinsamer
elterlicher Sorge erforderlich ist, ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr sind die Eltern
auf Grund der schwer wiegenden wechselseitigen Verdächtigungen nicht in der
Lage, miteinander zu kommunizieren und für das Wohl des Kindes erforderliche
Vereinbarungen zu treffen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Zerrüttung
der Beziehungen in erster Linie auf die Initiative der Kindesmutter, verschärft noch
durch den Druck ihrer Herkunftsfamilie, zurück zu führen ist. Jedenfalls ist ihr,
genau so wie umgekehrt dem Kindesvater, zuzugestehen, dass sie nach
Erklärungen für die Verletzungen sucht, die letztlich ihn belasten, weil es nach ihrer
subjektiven Wahrnehmung keine vernünftige andere Lösung gibt. Wenn sie aber –
nach seiner Auffassung völlig ungerechtfertigt - zu dem Ergebnis kommt, dass
zumindest ein gravierender Verdacht zu seinen Lasten besteht, so dürfte es
üblichem menschlichen Verhalten einer Mutter entsprechen, dass sie zunächst ihr
Kind schützen und den Vater vom Kontakt möglichst ausschließen will. Dabei wird
sich ihr Gefühl nicht nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen sondern in erster
Linie nach Regeln richten, welche ihr durch Instinkt und Emotion vorgegeben
werden. Es drängt sich wiederum auf, dass ihr Handeln, das zu den bekannten
negativen Auswirkungen für den Antragsteller geführt hat, bei diesem Wut,
Enttäuschung über das fehlende ihm entgegen gebrachte Vertrauen, Trauer und
ein Gefühl schwerwiegender Entwertung hervorgerufen hat und auch noch immer
wieder hervorruft. Es dürfte für einen Vater eine kaum zu übertreffende seelische
Beeinträchtigung darstellen, wenn er – wovon der Senat zu seinen Gunsten
auszugehen hat - zu Unrecht des sexuellen Missbrauchs verdächtigt wird.
Unterstellt man, dass keines der beiden Elternteile die Verletzungs-ursache kennt
und deswegen jeweils den anderen verdächtigt, wird das besondere vom
Sachverständigen und vom Amtsgericht mehrfach betonte Spannungsfeld ihrer
Gefühle erkennbar. Diese schicksalhafte und kaum vorwerfbare Entwicklung führt
offensichtlich dazu, dass ein vernünftiges miteinander Umgehen jedenfalls zur Zeit
kaum möglich und zu erwarten ist. Es wäre krampfhaft, wollte man Menschen in
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kaum möglich und zu erwarten ist. Es wäre krampfhaft, wollte man Menschen in
dieser ungeklärten Situation das Treffen gemeinsamer Entscheidungen
aufdrängen. Das dürfte eher zur Verschlechterung der Situation und weiteren
Auseinandersetzungen führen, die aber schädlich für das Kindeswohl wären.
In diesem Zusammenhang sollte sich allerdings die Antragsgegnerin klar machen,
dass sie ihrem Kind schadet, wenn sie es mit dem negativen Vaterbild groß
werden lassen will, das offensichtlich ihre eigene aktuelle Vorstellung beherrscht.
Sie kann den Vater nicht austauschen und es wäre deswegen für die Entwicklung
ihrer Tochter sicherlich besser, wenn sich in deren Phantasie kein Schreckgespenst
sondern - trotz des ungeklärten Verdachts – das Bild eines normalen Vaters
festsetzen könnte, dessen Persönlichkeit Licht- und Schattenseiten aufweist. Mit
sachkundiger Anleitung sollte die Kindesmutter zudem darüber nachdenken, ob
nicht auf Dauer und mit zunehmendem Alter von A eine entspanntere Regelung
des Umgangs möglich ist.
Der Senat verkennt nicht, dass für den Antragsteller der Eindruck entstehen
könnte, die Antragsgegnerin werde mit der weitgehenden Sorgerechtsübertragung
auf sie auch noch für ein Verhalten belohnt, das nach seiner Überzeugung die
Verständigung zwischen ihnen erschwert und den Umgang erheblich beeinträchtigt
hat. Eine solche möglicher Weise vorhandene Einschätzung ändert nichts an der
Erforderlichkeit der getroffenen Entscheidung. Das Kindeswohl steht dabei im
Vordergrund und nicht das jeweilige Interesse der Eltern. Zweck des
familiengerichtlichen Verfahrens ist es auch nicht, Fehlverhalten zu ermitteln und
zu ahnden. Dieses ist wegen der Besonderheit von Trennungssituationen auch oft
nur sehr eingeschränkt geeignet, Aufschluss über die Erziehungsgeeignetheit der
Eltern zu geben.
Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK. Die Achtung des
Familienlebens des Antragstellers setzt nicht die Aufrechterhaltung der
gemeinsamen Sorge voraus. Das Familienleben wird hier durch die vom
Amtsgericht getroffene Regelung des Umgangsrechtes und durch die
Einschränkungen bezüglich des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts
hinreichend geschützt. Soweit dem Antragsteller kein Mitsorgerecht verbleibt, liegt
das an den oben und auch im angefochtenen Beschluss im einzelnen
ausgeführten besonderen Gründen des hier vorliegenden Falles, auf die nach der
Rechtsprechung des EuGH abzustellen ist (FamRZ 2004, 1456). Es soll
insbesondere verhindert werden, dass es ständig Anlass zu neuen
Auseinandersetzungen zwischen den aus nachvollziehbaren Gründen zerstrittenen
Parteien gibt, welche das Kind nur belasten würden.
Wie oben bereits ausgeführt, war das Recht zur Bestimmung des gewöhnlichen
Aufenthalts und auch von längeren Auslandsreisen bei beiden Parteien zu
belassen. Sie haben übereinstimmend im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass A
ihren Wohnsitz in Deutschland behalten soll, weil auch die Kindesmutter nicht
plant, nach Brasilien umzuziehen. Diese hat wiederholt versichert, dass sie auf
jeden Fall ihre günstige berufliche Stellung bei der B-Fluggesellschaft in
Deutschland nicht aufgeben wolle und dass der Antragsteller auch einen Umzug
des Kindes deswegen nicht zu fürchten brauche. Wegen dieser Übereinstimmung
ist jedenfalls zur Zeit kein Grund ersichtlich, warum die alleinige elterliche Sorge
bezüglich des Rechts zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts auf die
Mutter übertragen werden müsste. Sollte sie allerdings ihre Absichten bezüglich
des Wohnsitzes ändern oder auch einen längeren Auslandaufenthalt des Kindes
planen, so müsste sie versuchen, entweder eine Zustimmung des Antragstellers
oder eine familiengerichtliche Abänderung der hier getroffenen Entscheidung
herbeizuführen, die dann unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden
Umstände erfolgen könnte. Diese Einschränkung des alleinigen
Aufenthaltsbestimmungsrechtes erscheint sinnvoll und zweckmäßig, um eine
missbräuchliche Ausdehnung von Auslandsaufenthalten oder eine
Wohnsitzänderung zu verhindern, die nicht der Wahrung des Rechts der
Antragsgegnerin auf Freizügigkeit sondern der Vereitelung des Umgangsrechtes
dienen sollen. Die Möglichkeit etwaiger Unstimmigkeiten und Streitigkeiten der
Parteien müssen bei Abwägung aller Interessen insoweit hingenommen werden.
Der Senat sah es andererseits nicht als zulässig an, das Aufenthaltsbestimmungs-
recht der Antragsgegnerin auf die Bundesrepublik Deutschland zu beschränken
und es im Übrigen auf das Jugendamt zu übertragen. Das wäre nur möglich, wenn
die Voraussetzungen des § 1666 Abs.1 BGB vorlägen. Dann müsste die
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die Voraussetzungen des § 1666 Abs.1 BGB vorlägen. Dann müsste die
Antragsgegnerin das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch
missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge oder durch Versagen gefährdet
haben. Das ist nicht ersichtlich. Hierfür reicht insbesondere die Verlängerung ihres
Aufenthalts in Brasilien, der nach der Trennung stattfand, bei weitem nicht aus, um
daraus eine Gefährdung i.S.d. § 1666 Abs.1 BGB, der restriktiv zu handhaben ist,
ableiten zu können.
Der Senat geht davon aus, dass die aus dem Tenor ersichtlichen Regelungen
genügen, um die Antragsgegnerin davon abzuhalten, den gewöhnlichen Aufenthalt
von A eigenmächtig auf Dauer zu verändern, da sie sich andernfalls der
Kindesentziehung schuldig machen könnte. Das wiederum könnte ihr beruflich
schaden, weil sie nachvollziehbar begründet hat, dass sie ihre Stelle bei der B-
Fluggesellschaft in Deutschland nicht aufgeben wolle. Letzte Unsicherheiten
bezüglich der Bereitschaft der Antragsgegnerin, sich an die Entscheidung zu
halten, lassen sich grundsätzlich im familiengerichtlichen Verfahren nicht
ausräumen. Sie sind in Kauf zu nehmen, wenn es das Kindeswohl erfordert.
Die Pflicht zur Vorlage von ärztlichen Attesten war auf Grund des Zeitablaufs dahin
abzuändern, dass die Untersuchungen und Bescheinigungen nur noch im
Halbjahresabstand dem Jugendamt vorgelegt werden müssen.
Die Pflicht des Jugendamtes zur Herausgabe des Passes folgt aus der obigen
Regelung des Sorgerechts.
Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Verfahrens auf den Senat
liegen nicht vor, da keine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist
und auch kein entsprechender übereinstimmender Antrag der Parteien vorliegt (§§
526 Abs.2, 621 e Abs.3 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zuzulassen. Die
Voraussetzungen der §§ 621e Abs.2, 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die
Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Entscheidung des
Beschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.