Urteil des OLG Frankfurt vom 07.11.2002
OLG Frankfurt: vertrag zugunsten dritter, anleger, treuhänder, treugeber, gesellschaftsvertrag, prospekthaftung, kommanditeinlage, treuhandvertrag, verfügung, vertragsschluss
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 63/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 276 BGB, § 282 BGB
(Beteiligungsgesellschaft: Pflichten und Haftung des
Treuhandkommanditisten)
Leitsatz
Ein Treuhandkommanditist kann zu dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsschluss (c.i.c.) auf Schadensersatz wegen verlorener Kapitalbeteilungen in
Anspruch genommen werden, wenn er das Anlagemodell nicht auf eine
Missbrauchsmöglichkeit überprüft und das Vertragswerk nicht sicherstellt, dass er
Kenntnis und damit Kontrollmöglichkeit von eingehenden Anlagegelder und deren
Verwendung erhält.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. - 23.
Zivilkammer - vom 20.02.2001 - 2/23 O 453/99 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung von €
75.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Beschwer des Beklagten beträgt DM 115.000,00 (€ 58.798,57).
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger hat den Beklagten auf Rückerstattung bzw. Schadensersatz wegen
verlorener Kapitalbeteiligungen in Gesamthöhe von DM 115.000,00 an der
"Zweiten … KG" (im folgenden Zweite KG genannt) in Anspruch genommen. Diese
KG war von Frau D. und Herrn P. in der Absicht gegründet worden,
Finanzierungslücken bei zuvor von den genannten gegründeten
Beteiligungsgesellschaften auszugleichen. Für die Zweite KG sammelten sie
Beteiligungsgelder über eine "PDL-Handelsagentur" und gaben zu diesem Zweck
einen Prospekt heraus (Bl. 13-20 d.A.). Darin fand sich der Abdruck des
Gesellschaftsvertrages der Zweiten KG. Komplementärin war Frau D.,
Treuhandkommanditist der Beklagte (§ 14). Gesellschaftszweck war gemäß § 2
Ziffer 1 die Verwaltung des Kapitals der Gesellschafter mit der Vorgabe, die
Anlagen sicherheitsorientiert zu gestalten. Der Beklagte war als
Treuhandkommanditist berechtigt und verpflichtet, mit dritten Personen (den
Anlegern) gleichlautende Treuhandverträge abzuschließen und seine
Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der geschlossenen Treuhandverträge zu
erhöhen (§ 14 Ziffer 1). Gemäß § 15 Ziffer 1 und 2 erwarb, hielt und verwaltete er
seine Beteiligung treuhänderisch für die Treugeber (Anleger), mit denen er jeweils
einen Treuhandvertrag geschlossen hatte. Seine Gesellschafterrechte hatte er im
Interesse der Treugeber auszuüben. Gemäß § 17 war es Aufgabe des
Treuhänders, die Zahlungsströme zu überwachen und die Mittelverwendung zu
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Treuhänders, die Zahlungsströme zu überwachen und die Mittelverwendung zu
kontrollieren. In § 17 Ziffer 3 ist dazu bestimmt: "Der Treuhänder wird von der
Geschäftsführung der Gesellschaft bestellt." Berechtigt zur Geschäftsführung war
die Komplementärin (§ 16 Ziffer 1). Im Prospekt fand sich weiter ein
Vertragsangebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages zwischen dem Anleger
und dem Beklagten, der mit seiner Berufsbezeichnung Steuerbevollmächtigter
aufgeführt war, welches der jeweilige Anleger dem Beklagten in der
Beitrittserklärung zur Zweiten KG antrug. Gemäß § 1 Ziffer 2 wurde das
Treuhandverhältnis mit der Annahme des Treuhandvertrags-Angebotes durch den
Treuhänder begründet. Zu diesem Zweck hatte der Treuhänder die
Beitrittserklärung des jeweiligen Anlegers in einer gesonderten Rubrik am unteren
Ende des Beitrittsformulars zu unterzeichnen, ohne dass es eines Zugangs der
Annahmeerklärung bei dem Treugeber bedurfte (§ 1 Ziffer 3). Im Auftrag des
Treugebers (Anlegers) erwarb der Treuhänder als Treuhandkommanditist einen
Kapitalanteil an der Gesellschaft in Höhe des jeweiligen Einzahlungsbetrages (§ 3).
Aufgabe des Treuhänders war u.a. die Wahrnehmung der Auskunfts- und
Überwachungsrechte aus den §§ 118 und 166 HGB (§ 4 d). In § 4 e heißt es weiter:
"Er übernimmt die Kontrolle der allgemeinen Mittelverwendung bei der
Gesellschaft, sofern diese Funktion nicht von einem durch gesonderten Vertrag
gestellten Zahlungstreuhänder ausgeübt wird." Gemäß § 12 Ziffer 1 hatte der
Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes im Interesse des Treugebers auszuüben und nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden. Der Beklagte war sowohl im Gesellschaftsvertrag als
auch im Angebot auf Abschluß eines Treuhandvertrages namentlich und mit dem
Zusatz "Steuerbevollmächtigter" als Treuhandkommanditist aufgeführt. Das
Beteiligungsmodell war ferner in einer Übersichtsskizze dargestellt (Bl. 13 d.A.).
Der Kläger zeichnete unter dem 06.12.1997, 05.01.1998 und 13.01.1998 mittels
der vorgesehenen Formulare Anlagen von DM 15.000,00, DM 80.000,00 und DM
10.000,00 (Bl. 9 -11 d.A.). Diese Formulare wurden nicht - wie dort vorgesehen und
im Prospekt angekündigt - von dem Beklagten gegengezeichnet. Im Juni 1999
wurde über das Vermögen der Zweiten KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Der
Kläger ging sämtlicher gezeichneter Einlagen verlustig und hat den Beklagten
deswegen auf Schadensersatz in dieser Höhe in Anspruch genommen.
Der Kläger hat behauptet, bei der Gründung der Zweiten KG habe der Beklagte
Kenntnis von allen neuen Vertragsformularen gehabt. Er habe um die Aktivierung
der Zweiten KG gewusst, weil er seine Kommanditeinlage erbracht habe und die
Zweite KG im Handelsregister eingetragen worden sei. Ausweislich der
Ermittlungsakten habe er die Anmeldung selbst vorgenommen. Entgegen den
Angaben im Prospekt habe er weder die Mittelverwendungskontrolle noch sonstige
Treuhändertätigkeiten für die Zweite KG ausgeübt. Angebote auf Abschluss von
Treuhandverträgen mit Anlegern habe er gegengezeichnet. Ein Exemplar des
Treuhandvertrages zwischen dem Beklagten und der Zweiten KG habe er
unterschrieben. Anlässlich eines mit dem Zeugen E. im Jahr 1998 geführten
Telefonates habe er eingeräumt, alle Einnahmen und Ausgaben der Zweiten KG
seien ihm bekannt und von ihm buchhalterisch festgehalten. Im Juni 1999 habe er
um rückwirkende Entbindung von seiner Verpflichtung zur
Mittelverwendungskontrolle gebeten, woraufhin ein auf den 15.08.1997
rückdatiertes Schreiben (Bl. 111 d.A.) aufgesetzt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 115.000,00 nebst 4 % Zinsen seit
dem 01.12.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe sich lediglich auf Bitten von Frau D. als
Treuhandkommanditist zur Verfügung gestellt; die Formulare und Verträge seien
ihm unbekannt gewesen. Er sei nicht über die Aktivierung der Zweiten KG
informiert worden. Die Angabe im Handelsregister besage nichts über die
Einzahlung der Kommanditeinlage, welche weder von ihm eingefordert, noch
eingezahlt worden sei. Kenntnis von Anlegern/Anlagegeldern habe er nicht
erhalten. Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen durch Anleger seien ihm
weder zugeleitet worden, noch habe er solche Anträge gegengezeichnet. Er habe
auch kein Exemplar eines Treuhandvertrages mit der Zweiten KG unterzeichnet.
Unterlagen über den Eingang von Anlegergeldern seien ihm erst Ende 1998 im
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Unterlagen über den Eingang von Anlegergeldern seien ihm erst Ende 1998 im
Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater der Zweiten KG wegen der Fertigung
des Jahresabschlusses für das Jahr 1997 zur Kenntnis gelangt. Dem Zeugen E.
habe er im Rahmen des genannten Telefonates erklärt, er sei nicht
Mittelverwendungskontrolleur der Zweiten KG. Folgerichtig sei das vom Kläger
genannte Schreiben auf den 15.08.1997 rückdatiert worden, weil er tatsächlich
nicht Mittelverwendungskontrolleur gewesen sei. Durch Urteil vom 20.2.2001 hat
das Landgericht der Klage in voller Höhe entsprochen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, der Beklagte hafte allerdings nicht aus dem Gesichtspunkt der
Prospekthaftung, denn er habe weder zu den beiden Initiatoren gehört, die
Geschäfte der KG nicht geleitet und auch keinen besonderen Einfluss auf die KG
ausgeübt. Letzteres gelte auch bezüglich des Inhaltes des Prospektes. Auch habe
er keine Garantenstellung eingenommen. Seine Haftung ergebe sich aber aus
dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.). Zwar sei es zum
Abschluss eines Treuhandvertrages mit dem Kläger nicht gekommen, der
Gesellschaftsvertrag sei aber hinsichtlich der Treugeber (Anleger) als Vertrag
zugunsten Dritter einzustufen mit der Folge einer grundsätzlichen Haftung aus
c.i.c. Im Rahmen der künftig abzuschließenden Treuhandverträge habe es ihm
oblegen, die allgemeinen Auskunfts- und Überwachungsrechte aus §§ 118 und 166
HGB wahrzunehmen und die Mittelverwendungskontrolle auszuüben.
Vorvertraglich habe deshalb eine Aufklärungspflicht über Umstände bestanden,
die den Vertragszweck gefährden konnten. Gegen diese Pflicht habe er verstoßen.
Bei entsprechender Aufklärung hätte der Kläger seine Einlage nicht eingezahlt,
sondern sich vermutlich "aufklärungsrichtig" verhalten. Dem Beklagten sei
Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Hiervon habe er sich nicht entlasten können. Gegen
das ihm am 26.3.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2.4.2001 Berufung
eingelegt und diese am 26.4.2001 begründet. Mit der Berufung verfolgt der
Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages rügt er insbesondere, das
Landgericht habe die von ihm herangezogene Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (NJW 1995, S. 1025) zu Unrecht auf den vorliegenden Fall
angewendet. In dem dort entschiedenen Fall habe der Treuhänder bereits
gegenüber der Gesellschaft selbst entsprechende vertragliche Verpflichtungen
übernommen gehabt und sei durch persönliche Anschreiben an die jeweiligen
Anleger mit diesen in ein konkretes vorvertragliches Verhältnis getreten. Ferner
habe er in diesem Fall die Mittelverwendungskontrolle allgemein übernommen
gehabt und den Anlegern sowohl im Prospekt als auch in dem individuellen
Vertragsangebot Zusicherungen bezüglich seiner künftigen Tätigkeit gemacht. All
dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat Beweis erhoben durch
Vernehmung des Zeugen K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird
auf das Sitzungsprotokoll vom 05.03.2002 (Bl. 225, 226 d.A.) verwiesen.
Die Berufung des Beklagten ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt
der Prospekthaftung verneint, hingegen eine solche aus Verschulden bei
Vertragsschluss (c.i.c.) bejaht. Zwar würde der Beklagte auch als
Treuhandkommanditist grundsätzlich unter die Prospekthaftung fallen (BGHZ 84,
S. 141).
Die dort entschiedene Fallgestaltung lässt sich indessen mit der vorliegenden nicht
vergleichen. Dort hatte nämlich der Treuhandkommanditist den Komplementär
bevollmächtigt, in seinem Namen Treuhandverträge mit den Anlegern
abzuschließen, so dass er über § 278 BGB für das Fehlverhalten des
Komplementärs einzustehen hatte. Eine derartige Bevollmächtigung gab es hier
nicht.
Die gegenüber den Anliegern bestehende Pflicht zum Tätigwerden, die eine
Haftung aus c.i.c. begründet, ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 15 Ziffer 1 und
2 des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der Zweiten KG, der die Rechtstellung
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2 des Gesellschaftsvertrages zur Gründung der Zweiten KG, der die Rechtstellung
der Treugeber (Anleger) und den Wirkungskreis des Treuhandkommanditisten
regelt. Insoweit ist er rechtlich als Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Anleger
zu qualifizieren (BGH in NJW 1995, S. 1025).
Der Beklagte hat zwar ursprünglich die Kenntnis der Vertragsformulare in Abrede
gestellt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.01.2002 hat er
jedoch einräumen lassen, dass er Kenntnis von den Vertragsformularen,
insbesondere vom Gesellschaftsvertrag hatte. Das kann auch nicht anders
gewesen sein, denn er muss den Gesellschaftsvertrag schon deshalb
unterschrieben haben, weil dieser Grundlage der Anmeldung zum Handelsregister
war.
Ein aktives Handeln des Beklagten für die Zweite KG hat die Beweisaufnahme nicht
ergeben. Der Zeuge K. hat die Behauptung des Klägers nicht bestätigt, der
Beklagte habe einen Treuhandvertrag für die Zweite KG unterschrieben. Der
Beklagte zieht sich auf den Standpunkt zurück, er hafte nicht für den Anlageverlust
des Klägers, weil er selbst von der Zweiten KG völlig im Unklaren gelassen worden
sei. Er habe sich lediglich auf Bitten von Frau D. als Treuhandkommanditist zur
Verfügung gestellt. Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen durch Anleger
seien ihm weder zugeleitet worden, noch habe er solche Anträge
gegengezeichnet.
Unterlagen über den Eingang von Anlagegeldern seien ihm erstmals Ende 1998 in
seiner Funktion als Steuerberater der Zweiten KG zur Kenntnis gelangt. Sein
Untätigbleiben, seinen Sachvortrag als richtig unterstellt, kann ihn jedoch nicht
entlasten. Denn er war im Treuhandvertrags-Angebot (Vorspann) und im
Gesellschaftsvertrag (§ 14) unter seiner Berufsbezeichnung
"Steuerbevollmächtigter" als Treuhänder bzw. Treuhandkommanditist benannt.
Der Beruf des Steuerbevollmächtigten genießt in der Öffentlichkeit ein gewisses
Ansehen. Aus Sicht der Anleger bzw. Anlageinteressenten stand der Beklagte
damit dafür ein, dass es sich um ein seriöses Anlagemodell handelte, dass das
Anlagekapital zweckentsprechend verwendet wurde und dass der Verlust des
Geldes durch Veruntreuung oder Unterschlagung ausgeschlossen war. Ihm
erwuchs also eine Prüfungspflicht im Hinblick auf das Anlagemodell und evtl.
eröffnete Missbrauchsmöglichkeiten und zwar bereits vor Eingang der ersten
Anlegerbeträge. Wäre er dieser Prüfungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen,
so hätte ihm auffallen müssen, dass das Vertragswerk eine - wie von den
Initiatoren beabsichtigt - unkontrollierte Mittelabzweigung ermöglichte. Zum einen
wurden die Anleger nicht darüber informiert, ob der Beklagte als im Vertrag
genannter Treuhänder/Treuhandkommanditist tatsächlich Kenntnis vom Eingang
ihrer Anlagegelder erhalten hatte. Die Gelder flossen direkt an die KG, die den
Anlegern den Eingang bestätigte. Für das Zustandekommen eines
Treuhandvertrages war es nicht erforderlich, dass es eines Zuganges der
Annahmeerklärung bedurfte (§ 1 Ziffer 3). Damit bestand also die Möglichkeit,
dass dem Beklagten eingegangene Gelder vorenthalten wurden, indem ihm die
Treuhandverträge nicht zur Gegenzeichnung vorgelegt wurden, ohne dass
andererseits die Anleger Verdacht schöpfen mussten, weil es ja eines Zugangs der
Annahmeerklärung auf Abschluss eines Treuhandvertrages beim Treugeber nicht
bedurfte. Was seine eigene Stellung als Treuhänder/Treuhandkommanditist betraf,
so war durch das Vertragswerk nicht sichergestellt, dass er Kenntnis und damit
Kontrollmöglichkeiten über eingehende Anlagegelder vor deren Verwendung
erhielt. Denn in § 4 e des Treuhandvertrages war geregelt, dass der Beklagte die
Kontrolle der allgemeinen Mittelverwendung bei der Gesellschaft übernahm, sofern
diese Funktion nicht von einem durch gesonderten Vertrag bestellten
Zahlungstreuhänder ausgeübt wurde. Da der Beklagte danach grundsätzlich als
Mittelverwendungskontrolleur in Betracht kam, hätte er kraft seiner gegenüber den
Anlegern bestehenden Verpflichtungen überprüfen müssen, ob an seiner Stelle ein
anderer Kontrolleur von der Gesellschaft bestellt war. Wenn er von der KG hierüber
keine Nachricht erhielt, so bestanden zwei Möglichkeiten: Entweder war kein
gesonderter Zahlungstreuhänder bestellt worden, so dass der Beklagte in jedem
Falle Mittelverwendungskontrolleur war; oder es war tatsächlich eine andere Person
zum Zahlungstreuhänder bestellt worden. Bei dieser Konstellation hätte ihm
auffallen müssen, dass im Treuhandvertrag nichts über die Ausgestaltung des
Verhältnisses eines bestellten Zahlungstreuhänders zu ihm als
Treuhandkommanditist geregelt war, weswegen er nicht automatisch davon
ausgehen konnte, dass sich seine Stellung gegenüber den Anlegern verändert
hätte, er diesen gegenüber also teilweise entpflichtet worden wäre. Wenn aber das
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hätte, er diesen gegenüber also teilweise entpflichtet worden wäre. Wenn aber das
Vertragswerk derartige Lücken aufwies bzw. Missbrauchsmöglichkeiten eröffnete,
hätte der Beklagte entweder auf entsprechende Abänderung hinwirken müssen
oder, falls die Gesellschaft dem nicht nachgekommen wäre, es ablehnen müssen,
als Treuhandkommanditist zu fungieren.
Bloßes Untätigbleiben und Warten auf Nachrichten von Seiten der KG kann ihn
jedenfalls nicht entlasten (§ 282 BGB), sondern begründet gerade den
Schuldvorwurf. Hätte der Beklagte in der vorbeschriebenen Weise gehandelt, so
wären entweder die im Vertragswerk eröffneten Missbrauchsmöglichkeiten
beseitigt worden, oder die Zweite KG hätte die beabsichtigten Anlageverträge
nicht durchführen können, weil der Beklagte nicht als Treuhandkommanditist zur
Verfügung gestanden hätte. In beiden Fällen wäre es damit nicht dazu gekommen,
dass die Anlagebeträge des Klägers zu vertragsfremden Zwecken abgezweigt bzw.
missbraucht worden wären. Dass der Kläger die behaupteten Anlagebeträge
eingezahlt hat, hat das Landgericht unter Hinweis auf die von dem Kläger
vorgelegten Kontoauszüge der Zweiten KG mit Recht festgestellt. Der Senat
schließt sich dem an.
Angesichts dessen konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben und
war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 10,
711, 108 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil die Fortbildung des Rechts eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.