Urteil des OLG Frankfurt vom 21.09.2005

OLG Frankfurt: ermessen, erstellung, sachverständigenvergütung, quelle, immaterialgüterrecht, mwst, zivilprozessrecht, einzelrichter, gesetzesmaterialien, dokumentation

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Gericht:
OLG Frankfurt 2.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 Ws 85/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 5 S 2 JVEG, § 9 Abs 1
S 3 JVEG, § 546 ZPO
(Sachverständigenvergütung: Honorargruppenzuordnung
für die Erstellung eines anthropologischen
Vergleichsgutachtens)
Leitsatz
1. Im Rahmen der weiteren Beschwerde ist die Handhabung des durch § 9 I 3 JVEG
eingeräumten billigen Ermessens einer Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Das
Beschwerdegericht darf nur prüfen, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde,
das Ermessen überhaupt ausgeübt und die Grenzen der Ermessensübung eingehalten
wurden sowie alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben. Dem
Beschwerdegericht ist es insbesondere verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen des Vorderrichters zu setzen.
2. Es ist ermessensfehlerhaft, für die Erstellung eines Identitätsgutachten durch einen
Anthropologen die Leistung der des Sachverständigen der Honorargruppe M 3
zuzuordnen.
3. Der Senat neigt dazu, für anthropologische Vergleichsgutachten eine Zuordnung zur
Honorargruppe 6 (= 75 EUR) für angemessen zu erachten.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Landgerichts
Kassel vom 11. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an
das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe
Der Sachverständige A erstattete für das Amtsgericht Kassel ein
anthropologisches Vergleichsgutachten zu der Frage, ob der Betroffene mit der
auf einem Radarmessfoto abgebildeten Person identisch ist. Bei der Berechnung
seiner Vergütung setzte der Sachverständige unter Zugrundelegung der
Honorargruppe M 3 nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG einen
Stundensatz von 85,-- € an. Das Amtsgericht (Gebührenanweisungsstelle) hielt
demgegenüber eine Zuordnung der Tätigkeit nur zur Honorargruppe M 2
(Stundensatz: 60,-- €) für gerechtfertigt und kürzte die Rechnung des
Sachverständigen dementsprechend um insgesamt 100,-- € zzgl. MWSt. Daraufhin
beantragte der Sachverständige die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung.
Mit Beschluss vom 22. März 2005 hat Amtsgericht die Vergütung in Höhe des
vollen Rechnungsbetrages festgesetzt. Dabei ist es in Anwendung von § 9 Abs. 1
Satz 3 JVEG davon ausgegangen, dass die Tätigkeit nicht unmittelbar einer der in
der Anlage 1 genannten Honorargruppen zugeordnet werden könne. Da der
Sachverständige im Falle außergerichtlicher Tätigkeit einen Stundensatz von 100,-
- bis 120,-- € abrechne, habe bereits aus diesem Grunde eine Einstufung in die
höchste Honorargruppe M 3 zu erfolgen. Die Tätigkeit sei auch am ehesten unter
die Honorargruppe M 3 zu fassen, weil es sich bei derartigen Gutachten um solche
mit hohem Schwierigkeitsgrad handele, die Kenntnisse der Humanbiologie und
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mit hohem Schwierigkeitsgrad handele, die Kenntnisse der Humanbiologie und
forensische Erfahrung erforderten. Die vom Amtsgericht hiergegen gemäß § 4
Abs. 3 JVEG zugelassene Beschwerde des Vertreters der Staatskasse hat das
Landgericht Kassel mit Beschluss vom 11. Mai 2005 in Kammerbesetzung
verworfen und die weitere Beschwerde zugelassen. In der Begründung ist es im
wesentlichen den Ausführungen des Amtsgerichts gefolgt. Ergänzend hat es auf
die fachliche Nähe zu den in der Honorargruppe M 3 genannten Tätigkeiten
abgestellt. Die dagegen gerichtete weitere Beschwerde des Vertreters der
Staatskasse führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG). Das
Oberlandesgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 4 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. § 4
Abs. 4 Satz 4 JVEG). Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, weil
die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 4
Abs. 7 Satz 1 JVEG).
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Nach § 4
Abs. 5 Satz 2 JVEG kann die weitere Beschwerde nur auf eine Verletzung des
Rechts gestützt werden. §§ 546, 547 ZPO gelten entsprechend. Da ein Fall des §
547 ZPO nicht vorliegt, muss eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden sein (§ 546 ZPO). Handelt es sich - wie hier - um eine
Ermessensentscheidung, so kann das Beschwerdegericht wegen der nach § 546
ZPO eingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit nur prüfen, ob das Gericht sein
Ermessen überhaupt ausgeübt hat, ob die Voraussetzungen dafür vorlagen und
ob die Grenzen eingehalten sind (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 25. Aufl. § 546 Rn. 14
m. Nachw.). Dem Beschwerdegericht ist es insbesondere verwehrt, sein eigenes
Ermessen an die Stelle des Vorderrichters zu setzen.
Auch nach diesem eingeschränkten Maßstab hält die angefochtene Entscheidung
rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Das Landgericht ist zunächst zutreffend
davon ausgegangen, dass die Leistungen des Sachverständigen auf dem Gebiet
der Anthropologie hier keiner der in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG genannten
Sachgebiete entspricht. Danach war die Leistung unter Berücksichtigung der
allgemein für Leistungen solcher Art außergerichtlich vereinbarten Stundensätze
einer Honorargruppe der Anlage 1 nach billigem Ermessen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1
Satz 3 JVEG). Auch das hat das Landgericht nicht verkannt. Die Zuordnung zur
Honorargruppe M 3 war jedoch ermessensfehlerhaft. Eine Einordnung in die
Honorargruppe M 3 scheidet hier nämlich von vorneherein aus, weil die
Honorargruppen M 1 bis M 3 nach der Begründung im Gesetzesentwurf zum
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) nur für Leistungen auf
medizinischem und psychologischem Gebiet gelten (BT-Drucks 15/1971 S. 181).
Die Schaffung gesonderter Honorargruppen für medizinische und psychologische
Sachverständigenleistungen beruhte auf der Erwägung, dass solche
Sachverständige - im Gegensatz zu den übrigen Sachverständigen - in aller Regel
nicht in dieser Funktion hauptberuflich tätig sind (BT-Drucks aaO). Dies, wie auch
die im Gegensatz zu den übrigen Honorargruppen besonders detaillierte
Darstellung der Leistungsbilder in den Gruppen M 1 bis M 3, zeigt, dass es sich bei
den Honorargruppen M 1 bis M 3 um Ausnahmetatbestände handelt, die nach
allgemeinen Regeln eng auszulegen sind. Liegt eine Leistung vor, die dort nicht
genannt ist, setzt eine Zuordnung zu diesen Honorargruppen voraus, dass es sich
um eine Leistung auf eindeutig medizinischem oder psychologischem Gebiet
handelt. Das ist bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten nicht der Fall
(vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. April 2005 - Ws 255/05).
Die angefochtene Entscheidung war danach aufzuheben. Für das weitere
Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Allein die Feststellung, dass der Sachverständige bei außergerichtlicher Tätigkeit
einen Stundensatz von 100,-- € bis 120,-- € abrechnet, führt nicht dazu, die
Tätigkeit der höchsten Honorarstufe 10 (Stundensatz 95,-- €) zuzuordnen. Denn
eine Zuordnung zu einer bestimmten Honorarstufe des § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG
ausschließlich nach der Höhe des außergerichtlich verlangten Stundensatzes liefe
auf eine gebundene Entscheidung hinaus. Das wäre mit dem Wortlaut von § 9 Abs.
1 Satz 3 JVEG nicht vereinbar, der nach Feststellung der Höhe der für
außergerichtliche Tätigkeit verlangten Vergütung nur „unter Berücksichtigung“ der
so festgestellten Vergütung in einem zweiten Schritt eine Zuordnung zu einer
bestimmten Honorargruppe nach billigem Ermessen verlangt. Dem stehen auch
nicht die Gesetzesmaterialien entgegen, wonach, -etwas mißverständlich-
„maßgebendes Kriterium für die Zuordnung“ die außergerichtlich vereinbarte
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„maßgebendes Kriterium für die Zuordnung“ die außergerichtlich vereinbarte
Vergütung sein soll (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 181 f.). Käme es nämlich allein auf
den außergerichtlich verlangten Stundensatz an, bedürfte es keiner Zuordnung zu
einer bestimmten Honorargruppe mehr. Vielmehr könnten dann die in der Tabelle
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Stundensätze direkt angewandt
werden.
Im übrigen neigt der Senat der Auffassung des OLG Bamberg zu, wonach für
anthropologische Vergleichsgutachten der vorliegenden Art eine Zuordnung zur
Honorargruppe 6, die einen Stundensatz von 75,-- € vorsieht, angemessen
erscheint (vgl. OLG Bamberg aaO; siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.
Juni 2005 - 4 Ws 115/05).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.