Urteil des OLG Frankfurt vom 15.02.2010
OLG Frankfurt: vermögensrechtliche streitigkeit, schmerzensgeld, prozesskostenvorschuss, auflage, form, bedürftigkeit, tierhalterhaftung, gerichtsgebühr, dokumentation, einkünfte
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Gericht:
OLG Frankfurt 4.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 W 85/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1360a Abs 4 BGB, § 114
ZPO, § 115 ZPO
Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bei persönlicher
Angelegenheit
Leitsatz
Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch (hier: Haushaltsführungsschaden) aus
einem Unfallereignis betreffen eine persönliche Angelegenheit für die eine
Prozesskostenvorschusspflicht besteht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Gießen – 2. Zivilkammer – vom 26.11.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen
die Antragsgegnerin auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus
Tierhalterhaftung wegen eines Vorfalls am ….09.2008 in der ...straße in Stadt1.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird Bezug genommen auf die
Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts
Gießen vom 26.11.2009, mit dem der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage
zurückgewiesen wurde. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die
Haftung der Antragsgegnerin aus § 833 BGB trete im Verhältnis zur
Mitverursachung des Sturzes durch das eigene Verhalten der Antragstellerin und
das ihr zurechenbare Verhalten ihres Hundes „...“ vollständig zurück (§ 254 BGB).
Gegen diese ihr am 01.12.2009 zugestellte Entscheidung wendet sich die
Antragstellerin mit der am 11.12.2009 eingelegten und begründeten sofortigen
Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.12.2009
nicht abgeholfen und die Sache zur abschließenden Entscheidung dem
erkennenden Senat vorgelegt.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der
Antragstellerin ist nicht begründet. Die Prozesskostenhilfe ist ungeachtet der
Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage bereits mangels
Bedürftigkeit der Antragstellerin zu versagen.
Nach § 115 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO hat eine Partei für die Prozesskosten alle
Einkünfte in Geld oder Geldeswert einzusetzen, wozu nach einhelliger Auffassung
der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten gehört. §
1360 a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten
eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, einen
Anspruch auf Vorschuss gegen den anderen Ehegatten, soweit dies der Billigkeit
entspricht.
Bei den im vorliegenden Fall von der Antragstellerin verfolgten Ansprüchen auf
Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallereignis handelt es sich um
eine persönliche Angelegenheit, für die grundsätzlich eine
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eine persönliche Angelegenheit, für die grundsätzlich eine
Prozesskostenvorschusspflicht besteht. Zwar bereitet die Auslegung des Begriffs
„persönliche Angelegenheit“ seit jeher Schwierigkeiten und ist bislang lediglich der
Schmerzensgeldanspruch als solche in der Rechtsprechung anerkannt worden
(Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Auflage, § 1360 a Rdnr. 14 m.w.N.). Weder in
Literatur noch in Rechtsprechung wurde bisher eine allgemein anerkannte
Definition gefunden (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen
Praxis, 7. Auflage, § 6 Rdnr. 28). Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Z 31,
384; NJW 2010, 372, 373) zählen neben den die Person berührenden nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheiten (wie Vormundschafts-, Pflegschafts-,
Betreuungs-, Unterbringungs- und Strafsachen) auch auf vermögensrechtliche
Leistungen gerichtete Ansprüche dann zu den persönlichen Angelegenheiten eines
Ehegatten, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten
haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreift. Im
vorliegenden Fall wird der neben dem Schmerzensgeld verfolgte Schadensersatz
im Wesentlichen mit einem Haushaltsführungsschaden durch den
verletzungsbedingten Ausfall der Antragstellerin begründet. Die Verminderung der
häuslichen Arbeitsleistung der Antragstellerin betrifft unmittelbar auch das Recht
des Ehegatten, an dem wirtschaftlichen Ergebnis der gemeinsamen Tätigkeit in
der Ehe beteiligt zu werden. Die von der Antragstellerin angestrengte
vermögensrechtliche Streitigkeit mit der Antragsgegnerin zeigt damit eine
genügend enge Verbindung zur Person des betroffenen Ehegatten auf und hat
daher eine personenbezogene Funktion. Schließlich widerspräche eine
einschränkende Auslegung dem Grundsatz, dass Familiensolidarität staatlicher
Fürsorge vorgeht (Palandt/Brudermüller, § 1360 a Rdnr. 14; BGH NJW 2010, 372,
374).
Die weitere Voraussetzung der Leistungsfähigkeit des auf Vorschuss in Anspruch
genommenen Ehegatten ist ebenfalls zu bejahen. Insoweit wird auf die
Ausführungen in dem Hinweisschreiben des Senats vom 20.01.2010 Bezug
genommen. Da die Antragstellerin innerhalb der gewährten Frist keine Stellung
genommen hat, sind darüber hinaus gehende Ausführungen entbehrlich.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil eine Erstattung
außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr
gemäß KV Nr. 1812 zu § 3 Abs. 2 GKG entsteht mit der Zurückweisung der
Beschwerde Kraft Gesetzes.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist nicht geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.