Urteil des OLG Frankfurt vom 03.03.2006

OLG Frankfurt: entschädigung, vergütung, verfahrenskosten, gutachter, zahlungsunfähigkeit, quelle, erstellung, ermessensprüfung, ermessensausübung, vergleich

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Gericht:
OLG Frankfurt 26.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
26 W 80/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 9 Abs 1 S 1 JVEG, § 9 Abs 1
S 3 JVEG, § 9 Abs 2 JVEG
(Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütung des isolierten
Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren)
Leitsatz
Dem sog. isolierten Sachverständigen im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine
Vergütung zuzubilligen, die über dem Stundensatz des § 9 II JVEG liegt (hier: 80,- ¬).
Gründe
Das Amtsgericht hat den Antragsteller durch Beschluss vom 15.04.2005 mit der
Erstellung eines schriftlichen Gutachtens dazu beauftragt, ob Tatsachen vorliegen,
wonach der Schluss auf (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der
Insolvenzschuldnerin gerechtfertigt ist, ob eine die Verfahrenskosten deckende
Masse vorhanden ist und ob vorläufige Anordnungen zur Sicherung der Masse
erforderlich erscheinen. Für das von ihm am 04.07.2005 erstattete Gutachten hat
der Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 1.413,56 € verlangt, wobei er
einen Stundensatz von 80,- € berechnet hat. Das Amtsgericht hat durch
Beschluss vom 20.09.2005 die Entschädigung des Antragstellers antragsgemäß
festgesetzt. Auf Beschwerde der Bezirksrevisorin hat das Landgericht die
Festsetzung des Amtsgerichts auf 1.156,- € abgeändert und dabei einen
Stundensatz von 65,- € angesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass § 9
Abs. 2 JVEG zwar weder direkt noch analog auf den isolierten Sachverständigen im
Insolvenzantragsverfahren anzuwenden sei, dessen Vergütung richte sich nach § 9
Abs. 1 Satz 3 JVEG. Es erscheine jedoch billig, im Rahmen dieser Bestimmung
auch dem isolierten Sachverständigen lediglich einen Stundensatz von 65,- € zu
bewilligen. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass der isolierte
Sachverständige für die gleiche Tätigkeit eine höhere Entschädigung erhalten solle
als der Gutachter, der auch zum „schwachen“ oder „starken“ vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
den angefochtenen Beschluss (Bl. 197 – 200 d. A.) verwiesen, mit dem das
Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.
Mit seiner weiteren Beschwerde rügt der Antragsteller, dass das
Beschwerdegericht seine Prüfungskompetenz überschritten habe. Diese sei darauf
beschränkt, ob das Insolvenzgericht von seinem Ermessen im Rahmen des § 9
Abs. 1 Satz 3 JVEG einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht habe. Dies könne der
Fall sein, wenn das Gericht bei seiner Ermessensprüfung maßgebliche Tatsachen
verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen nicht
festgestellt habe. Diesen Fragen sei das Beschwerdegericht jedoch nicht
nachgegangen, sondern habe seine Entscheidung anstelle der
Ermessensausübung der Vorinstanz gesetzt. Es gebe auch keine Anhaltspunkte
dafür, dass das Ermessen „auf null geschrumpft“ sei.
Der Antragsteller beantragt, die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den
Beschluss des Amtsgerichts vom 20.09.2005 wiederherzustellen.
Die Bezirksrevisorin beantragt, die weitere Beschwerde des Antragstellers
zurückzuweisen.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung
im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG.
Der zu beanstandende Rechtsfehler der Vorinstanz liegt allerdings nicht, wie die
weitere Beschwerde geltend macht, darin, dass das Beschwerdegericht die
erstinstanzliche Entscheidung nicht lediglich auf Ermessensfehler überprüft hat.
Die Beschwerde gegen die richterliche Festsetzung der Entschädigung eröffnet
eine Tatsacheninstanz, in der das Beschwerdegericht anstelle des Erstgerichts zu
entscheiden hat. Dem Beschwerdegericht fällt daher die volle Nachprüfung der
Festsetzung einschließlich der Ausübung des billigen Ermessens an (OLG
Oldenburg, JurBüro 1981, 86, 88; Meyer/Höver/Bach, Die Vergütung und
Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen
Richtern nach dem JVEG, 23. Aufl., § 4 Rn. 4.18; Hartmann, Kostengesetze, 34.
Aufl., § 4 JVEG, Rn. 26; Mümmler, JurBüro 1983, 416; anderer Ansicht OLG Frankfurt
am Main, JurBüro 1983, 414). Dies entspricht der Ausgestaltung, die die
Beschwerde im gesamten Zivilverfahrensrecht hat. Für eine Einschränkung des
Überprüfungsmaßstabs gerade im Bereich des JVEG gibt es Anhaltspunkte weder
nach dem Gesetzeswortlaut noch aufgrund anderer Erwägungen.
Die Entscheidung des Landgerichts ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es § 9
Abs. 1 Satz 3 JVEG unzutreffend angewendet hat. Dies kann im vorliegenden
Verfahren der weiteren Beschwerde überprüft werden, auch wenn der Rechtsbehelf
auf eine andere Begründung gestützt worden ist (§§ 557 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 2
S. 2 ZPO entsprechend).
Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 2
JVEG auf den isolierten Sachverständigen nicht anzuwenden ist. Für eine
entsprechende Anwendung fehlt es an einer Regelungslücke, da § 9 Abs. 1 JVEG
die Entschädigung für jegliche gerichtliche Sachverständigentätigkeit normiert, so
dass § 9 Abs. 2 JVEG lediglich eine auf ihren Gegenstand beschränkte
Ausnahmebestimmung darstellt (so auch OLG Bamberg, NJW-RR 2005, 563, 564;
OLG München ZIP 2005, 1329, 1330).
Die Entschädigung des Sachverständigen richtet sich deshalb nach § 9 Abs. 1
JVEG. Dabei kann die Leistung des Sachverständigen zur Vorbereitung der
Eröffnungsentscheidung im Insolvenzverfahren keiner der Honorargruppen nach
Anlage 1 zu § 9 Abs. 2 Satz 2 JVEG zugeordnet werden (ebenso OLG Bamberg a.
a. O. und OLG München a. a. O.). Daher muss das Honorar des Sachverständigen
gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG nach billigem Ermessen bestimmt werden. Dabei
kann hier ein allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und
außerbehördlich vereinbarter Stundensatz nicht berücksichtigt werden. Solche
Stundensätze existieren für Gutachtenaufträge der vorliegende Art nicht (ebenso
OLG Bamberg a. a. O.; Begründung des Rechtsausschusses des Deutschen
Bundestages zu § 9 Abs. 2 JVEG, BT-Drucks. 15/2487 S. 19). Der Senat folgt nicht
der Auffassung des OLG Bamberg (a. a. O.), wonach es gerechtfertigt sei, dass der
isolierte Sachverständige im Insolvenzeröffnungsverfahren mit dem Stundensatz
zu honorieren sei, der in § 9 Abs. 2 JVEG für vorläufige Insolvenzverwalter
festgelegt ist. Dafür ließe sich zwar anführen, dass der isolierte Sachverständige
die gleiche Aufgabe zu erfüllen hat wie der bereits bestellte vorläufige
Insolvenzverwalter. Entgegenzuhalten ist dem jedoch, dass der vorläufige
Insolvenzverwalter zusätzlich eine Vergütung nach der InsVV erhält und sich seine
Tätigkeiten als vorläufiger Verwalter und als Sachverständiger überschneiden (so
auch OLG München a. a. O.). Zudem erscheint ein Stundensatz von 65 ,- €
(entspricht Honorargruppe 4 in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG) im Vergleich zu
den entsprechenden Sachgebieten (Mieten und Pachten Honorargruppe 5;
Bewertung von Immobilien, Kraftfahrzeugschäden – und bewertung Honorargruppe
6; Unternehmensbewertung Honorargruppe 10) als zu gering. Daher ist ein
höherer Stundensatz als derjenige für den Sachverständigen gerechtfertigt, der
zugleich als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist. Dabei ist ein Betrag von 80,-
€ pro Stunde, wie er von dem Antragsteller begehrt wird, angemessen (so auch
OLG München a. a. O.). Dies entspricht dem Stundensatz für die Honorargruppe 7,
der auch für Gutachten über Architekten- und Ingenieurhonorare vorgesehen ist.
Zwar unterscheidet sich die Aufgabenstellungen eines Honorargutachtens von
dem dem Antragsteller erteilten Auftrag deutlich. Jedoch sind sowohl die
Anforderungen an die Qualifikation des Sachverständigen als auch an die
Schwierigkeit seiner Aufgabe vergleichbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.