Urteil des OLG Frankfurt vom 13.07.2005
OLG Frankfurt: aufrechnung, treu und glauben, zustand, einheit, umbuchung, erlöschen, abrede, verfahrenskosten, ermessen, gegenforderung
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 327/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 680 BGB, § 683 BGB, § 16
WoEigG, § 21 Abs 2 WoEigG, §
242 BGB
(Wohnungseigentum: Erlöschen einer Pflicht zur
Wohngeldzahlung infolge einer erklärten Aufrechnung)
Leitsatz
1. Mit einem Anspruch auf Wohngeld ist eine Aufrechnung nur mit
gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683
BGB möglich, es sei denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt.
2. Wird allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender
Wohnungseigentümer durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen,
Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der
Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer
berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 3.372,17 EUR.
Gründe
Die Antragsgegner sind als Wohnungseigentümer der Einheit Nr. ... im Grundbuch
eingetragen. Die Antragsteller sind die übrigen Wohnungs- bzw. Teileigentümer der
sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentumsanlage und haben
restliche Wohngeldforderungen aus der Jahresabrechnung 1999 in Höhe von
ursprünglich 3.372,17 EUR nebst Zinsen geltend gemacht. Hinsichtlich der
Einzelheiten wird auf die sich bei den Gerichtsakten befindlichen Ablichtungen der
Einzelabrechnung für die Einheit der Antragsgegner samt Gutschrift (Bl. 18, 40 d.
A.) Bezug genommen. Hierbei haben die Antragsteller Wohngeldvorauszahlungen
der Antragsgegner für die Monate Januar bis Oktober 1999 in Höhe von 3.701,70
EUR nicht berücksichtigt, da diese versehentlich auf ein Konto der
Wohnungseigentümergemeinschaft „A... Straße ..., O1“, die den selben Verwalter
bestellt hat, eingezahlt wurden.
Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, eine Berücksichtigung der
Zahlungen zugunsten der Antragsgegner sei aufgrund der Grundsätze der
Einnahmen-/Überschussrechnung nicht möglich. Auch eine Rückzahlung seitens
der Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... scheide aus, da diese
ihrerseits übersteigende Forderungen aus der Verauslagung von Müllgebühren
gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft B... Straße ... - der hiesigen
Wohnungseigentümergemeinschaft - habe und insoweit die Aufrechnung erklärt
habe.
Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegen getreten und haben ihrerseits die
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Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegen getreten und haben ihrerseits die
Aufrechnung erklärt.
Nach Eingang einer Zahlung von 64,14 EUR durch die Antragsgegner haben die
Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 05.11.2003 (Bl. 101 ff d. A.), auf den
verwiesen wird, dem restlichen Zahlungsantrag der Antragsteller entsprochen und
den Antragsgegnern die Zahlung von 3.372,17 EUR nebst Zinsen und abzüglich
gezahlter 64,14 EUR aufgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, die Zahlungen der Antragsgegner hätten keine Erfüllung der
Wohngeldansprüche bewirkt. Auch eine Aufrechnung scheitere mangels einer im
Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Forderung.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde
eingelegt. Sie haben die Auffassung vertreten, infolge der Aufrechnung durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... sei deren Forderung auf die
Antragsgegner übergegangen. Hiermit haben sie die Aufrechnung erklärt.
Die Antragsteller sind der sofortigen Beschwerde entgegen getreten.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 200 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen
wird, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den
Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass
die an sich unstreitige Zahlungspflicht aus der Einzelabrechnung des Jahres 1999
infolge der Aufrechnung der Antragsgegner erloschen sei. Dem stehe das
Erfordernis einer Einnahmen-/Überschussrechnung nicht entgegen, da auch eine
Aufrechnung oder Verrechnung als Erfüllungssurrogat einen
berücksichtigungsfähigen Geldfluss darstelle. Spätestens mit Schriftsatz vom
03.02.2004 hätten - so das Landgericht weiter - die Antragsgegner die
Aufrechnung mit einem ihnen gemäß §§ 422 Abs. 1 Satz 2, 426 Abs. 2 BGB
zustehenden Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen die anderen
Miteigentümer der hier verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erklärt, und zwar
in der Höhe, in der die Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... befriedigt
worden sei, abzüglich des Eigenanteils der Antragsgegner. Eine derartige
Aufrechnung sei auch zulässig.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 06.08.2004
(Bl. 228 d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen
vom 31.01.2005 (Bl. 244 ff d. A.) und 29.03.2005 (Bl. 251 d. A.) begründet. Auf den
Inhalt dieser Schriftsätze wird verwiesen.
Sie beantragen nunmehr
die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsteller zugunsten des
Treuhandkontos der WEG B... Straße ..., O1, Kontonummer: ..., C... Bank, BLZ...,
3.372,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz,
höchstens jedoch 8,5 % seit Zustellung der Antragsschrift zu zahlen.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zurückzuweisen.
Sie treten der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen. Zu ihrem Vortrag wird
auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 25.02.2005 (Bl. 247 ff d. A.) Bezug
genommen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten weitgehend zulässig. Unzulässig ist sie allerdings
insoweit, als bereits das Amtsgericht ausweislich des Beschlusses vom 05.11.2003
hinsichtlich eines am 07.10.2003 von den Antragsgegnern gezahlten Betrages von
64,14 EUR von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten
ausgegangen ist und diesen Betrag dementsprechend im Tenor auch von der
ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung abgezogen hatte. Soweit die sofortige
weitere Beschwerde ausweislich des im Schriftsatz vom 31.01.2005 formulierten
Sachantrages nunmehr wieder den ursprünglichen Zahlungsantrag stellt und die
übereinstimmende Erledigungserklärung außer acht lässt, fehlt es bereits an der
Antragsbefugnis der Antragsteller, da die amtsgerichtliche Entscheidung durch
Ablauf der Beschwerdefrist insofern unanfechtbar geworden ist und die
Antragsteller auch an ihre diesbezügliche Erledigungserklärung (vgl. den
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Antragsteller auch an ihre diesbezügliche Erledigungserklärung (vgl. den
Schriftsatz vom 21.10.2003) gebunden sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25.
Aufl., § 91a Rz. 11).
Im darüber hinausgehenden Umfang hat die sofortige weitere Beschwerde in der
Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts beruht nicht
auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er alleine zu überprüfen ist, §§ 43 Abs.
1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Es bestehen aus Rechtsgründen zunächst keine Bedenken daran, dass das
Landgericht davon ausgegangen ist, dass die an sich unstreitige Zahlungspflicht
der Antragsgegner aus der Einzelabrechnung 1999 infolge der Aufrechnung der
Antragsgegner erloschen ist. Soweit die weitere Beschwerde in diesem
Zusammenhang weiterhin auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften bezüglich
einer Rechnungslegung nach dem Überschussprinzip verweist, kommt es hierauf
nicht an. Ob - worauf die weitere Beschwerde abstellt - die von den
Antragsgegnern auf ein eine andere Wohnungseigentümergemeinschaft
betreffendes Konto der Verwalterin geleisteten Zahlungen (die überdies, wie die
weitere Beschwerde ausführt, von dieser umgebucht worden sind) eine Leistung an
die hier als Antragsteller auftretende Wohnungseigentümergemeinschaft darstellt,
kann dahinstehen, da das Landgericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses
gerade nicht auf diese Zahlungen als Leistung an die Antragsteller abgestellt hat,
sondern auf eine nachträglich von den Antragsgegnern erklärte Aufrechnung. Das
Erfordernis einer Einnahmen-/Überschussrechnung kann auch - wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat - der Berücksichtigung einer Aufrechnung
nicht entgegenstehen. Zu Recht hat das Landgericht weiter darauf abgestellt, dass
eine Aufrechnung als Erfüllungssurrogat wegen der gesetzlichen Folge des § 389
BGB einen berücksichtigungsfähigen Geldfluss darstellen muss.
Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des
Landgerichts, dass den Antragsgegnern ein Zahlungsanspruch in Höhe von
3.701,70 EUR abzüglich des Eigenanteils der Antragsgegner von 77/10.000 dieser
Summe gegen die Antragsteller zustand und eine Aufrechnung der Antragsgegner
gegen die hier verfahrensgegenständliche Zahlungsforderung der Antragsteller
zulässig war.
Die Feststellungen des Landgerichts, dass der Betrag von 3.701,70 EUR fehlerhaft
auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... gezahlt und
insoweit Rückzahlungsansprüche der Antragsgegner gegen diese bestanden,
werden von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Diese verweist selbst
darauf, dass diese Rückzahlungsansprüche - nach ihrer Ansicht - jetzt noch
bestehen (vgl. Seite 3 der Begründung vom 31.01.2005).
Ebenfalls zu Recht ist dann aber das Landgericht in der Folge davon ausgegangen,
dass der Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft B... Straße ..., die hiesigen Antragsteller,
wegen verauslagter Müllabfuhrkosten ein Anspruch in der diesen Betrag
übersteigenden Höhe zustand. Soweit die weitere Beschwerde dies nunmehr in
Zweifel ziehen will, vermag dies nicht durchzugreifen. Zum einen ist das
Rechtsbeschwerdegericht an die der Entscheidung zugrunde liegenden
Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts gebunden, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27
Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 Abs. 2 ZPO, wenn sie nicht verfahrenswidrig zustande
gekommen sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Antragsteller haben diesen
Umstand nämlich selber in das vorliegende Verfahren eingeführt, in dem sie mit
Schriftsatz vom 29.07.2003 (Bl. 92 ff d. A.) ein Schreiben der hiesigen Verwalterin -
die gleichzeitig die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße
... ist - vom 22.07.2003 (Bl. 93 ff d. A.) vorgelegt haben. Darin hat die hiesige
Verwalterin ausdrücklich erklärt, dass ein Zahlungsanspruch auf Müllgebühren der
Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... gegen die
Wohnungseigentümergemeinschaft B... Straße ... „unstreitig“ bestehe. Die hier als
Vertreterin der Antragstellerin auftretende Verwalterin der
Wohnungseigentümergemeinschaft B... Straße ... musste am ehesten Kenntnisse
darüber haben, ob derartige Ansprüche bestehen oder nicht. Bestätigt wird dies
durch das weitere Schreiben der Verwalterin in ihrer Funktion als Vertreterin der
Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... vom 06.11.2003 (Bl. 180 d. A.),
in dem sie ausdrücklich noch einmal das Bestehen dieser Ansprüche gegenüber
den Antragsgegnern bestätigt und sie auf die Geltendmachung von Ansprüchen
gegenüber den hiesigen Antragstellern verwiesen hat. Auch die ursprünglich von
der Verwalterin vorgenommene Umbuchung, wie sie die weitere Beschwerde
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der Verwalterin vorgenommene Umbuchung, wie sie die weitere Beschwerde
einräumt, und die im Schreiben vom 22.07.2003 nochmals angebotene
Umbuchung sprechen dafür. Es ist damit aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass dieser Anspruch
in den Tatsacheninstanzen nach Aktenlage zwischen sämtlichen Beteiligten, also
den Antragstellern, den Antragsgegnern und der
Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... als unstreitig anzusehen war.
Abgesehen davon würde es auch gegen die Prinzipien von Treu und Glauben (§
242 BGB) verstoßen, wenn die Verwalterin der Antragsteller in ihrer Funktion als
Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... sich auf das
Bestehen der Forderung beriefe, diese in ihrer Eigenschaft als Verwalterin der
hiesigen Wohnungseigentümergemeinschaft und als deren Vertreterin im
vorliegenden Verfahren als unstreitig bestehend einführen und sodann derartige
Ansprüche wieder in Abrede stellen würde. Anders als die weitere Beschwerde
unter Bezugnahme auf ihre gänzlich anders gelagerten Fallgestaltungen meint,
kommt dem Umstand, dass die Verwalterin hier beide Gemeinschaften verwaltete,
durchaus eine gewisse Bedeutung zu; ohnehin rühren die Probleme - ohne dass
die Antragsteller dies allerdings zu vertreten hätten - auch aus dem Umstand
heraus, dass Zahlungen jeweils auf ein ebenfalls von der Verwalterin geführtes
anderes Treuhandkonto erfolgten. Die beschriebenen auch im vorliegenden
Verfahren abgegebenen Erklärungen haben die Antragsteller sich zurechnen zu
lassen, so dass es nicht darauf ankommt, ob sich die Verwalterin ansonsten mit
ihrem Verhalten gegenüber den Antragsgegnern als Wohnungseigentümern
schadensersatzpflichtig gemacht hätte.
Dass das Landgericht diesem zuletzt genannten Schreiben vom 06.11.2003 eine
Aufrechnungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... -
vertreten durch ihre Verwalterin - entnommen hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei.
Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass bei
rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen und geschäftsähnlichen Handlungen die
Feststellung dessen, was nach dem Willen der Beteiligten erklärt ist, ausschließlich
Sache des Tatrichters ist. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht ist an diese
Feststellungen gebunden, wenn sie nicht unter Verletzung des Rechts zustande
gekommen sind, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, 559 ZPO. Das Gleiche
gilt grundsätzlich für die Auslegung der festgestellten Erklärung nach ihrem
objektiven Erklärungswert, weil es für dessen Ermittlung auf die der
Erklärungshandlung zugrunde liegenden Tatumstände ankommen kann. Diese
Auslegung ist vom Gericht der weiteren Beschwerde nur darauf zu prüfen, ob sie
nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist - zwingend
muss sie nicht sein -, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht,
dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle
wesentlichen Tatsachen berücksichtigt (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG,
15. Aufl., § 27 Rz. 49; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 87 je m. w. N.;
vgl. auch Senat, Beschluss vom 19.05.2005, Az.: 20 W 414/02). Vor diesem
Hintergrund ist die Auslegung des Landgerichts in keiner Weise zu beanstanden.
Tatsächlich liegt es nahe, in diesem Schreiben vom 06.11.2003 eine
Aufrechnungserklärung zu sehen, nachdem die Verwalterin dort mitgeteilt hat,
dass die damals von den Antragsgegnern gezahlten Beträge auf Rückstände der
Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... gegenüber der
Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ... verbucht worden seien und eine
Auszahlung an die Antragsgegner verweigert wurde. Dies haben die Antragsteller
ausweislich ihres Schriftsatzes vom 05.03.2004 offensichtlich ebenso gesehen.
Dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Verwalterin zur Abgabe
einer solchen Erklärung für die Wohnungseigentümergemeinschaft A... Straße ...
berechtigt war, ist nicht zu beanstanden, da dies von der weiteren Beschwerde
nicht in Abrede gestellt wird.
Darauf aufbauend hat das Landgericht weiter rechtlich zutreffend einen
Forderungsübergang in Höhe von 3.701,70 EUR abzüglich des Eigenanteils der
Antragsgegner von 77/10.000 dieser Summe festgestellt. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen im angefochtenen Beschluss, Seite 4 (Bl. 203 d. A.), kann der Senat
zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verweisen. Diese negiert die weitere
Beschwerde, indem sie weiterhin eine fehlende Gegenseitigkeit der Forderungen
behauptet.
Letztendlich rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Aufrechnung der
Antragsgegner gegenüber der Forderung der Antragsteller auf Zahlung
rückständiger Wohngelder ausnahmsweise für zulässig erachtet. Wie das
Landgericht nicht verkannt hat, ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld nach
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Landgericht nicht verkannt hat, ist gegenüber einem Anspruch auf Wohngeld nach
gefestigter Rechtsprechung eine Aufrechnung nur mit gemeinschaftsbezogenen
Gegenforderungen nach § 21 Abs. 2 WEG oder §§ 680, 683 BGB möglich, es sei
denn, die Gegenforderung ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt (vgl. etwa
Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 142; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28
Rz. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 16 WEG Rz. 17 jeweils m. w. N.). Wird
allerdings ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender
Wohnungseigentümer (hier: die Antragsgegner) durch die Aufrechnung des
Außengläubigers (hier: die Wohnungsgemeinschaft A... Straße ...) gezwungen,
Verwaltungsschulden der Gemeinschaft (hier: der
Wohnungseigentümergemeinschaft B... Straße ...) zu begleichen, liegt ein der
Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den
Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche
Wohngeldvorschüsse aufzurechnen (vgl. Kammergericht ZWE 2002, 363;
Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz. 17; Bärmann/Pick/Merle a.a.O., § 28 Rz.
148). Ein solcher Fall liegt hier vor; dass es sich hier nicht um laufende
Wohngeldvorschüsse, sondern um Salden aus Jahresabrechnungen handelt, stellt
in diesem Zusammenhang keinen rechtserheblichen Unterschied dar. Das
Landgericht ist mithin rechtsfehlerfrei von der Zulässigkeit der Aufrechnung
ausgegangen. Dass in der Teilungserklärung etwa ein weitergehender Ausschluss
der Aufrechnung enthalten ist, ist von den Antragstellern nicht behauptet worden
und auch ansonsten nicht ersichtlich.
Ausgehend hiervon ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens den Antragstellern
auferlegt hat. Dabei ist festzuhalten, dass der Senat als Rechtsbeschwerdegericht
die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre
Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von
ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob
wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem
Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender oder die
Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich
fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 22.04.2003, 20
W 122/03; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl.
auch Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG Rz. 34;
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils m. w. N.).
Nach diesem Prüfungsmaßstab lässt die Entscheidung des Landgerichts keinen
Rechtsfehler erkennen. Die Erwägung, dass die Antragsteller die Kosten des
Beitreibungsverfahrens zu tragen haben, weist nach den obigen Kriterien keine
Rechtsfehler auf. Dabei durfte das Landgericht darauf abstellen, dass bezogen auf
den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer auch für die Antragsteller
davon auszugehen war, dass Wohnungseigentümer - die Antragsgegner - zu
Unrecht mit Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft überzogen
worden sind und die Antragsteller ihren Antrag trotz der gegebenen Hinweise nicht
für erledigt erklärt oder zurückgenommen haben. Tatsächlich kann in diesem
Zusammenhang dahinstehen, ob die Prozesskosten gegen die Verwalterin
gegebenenfalls im Wege des Regresses zurückverlangt werden können. Eine
Auferlegung von Kosten auf die Verwalterin, wie es die Antragsgegner beantragen,
kommt hier jedenfalls nicht in Betracht. Verfahrenskosten können immer nur
formell am Verfahren Beteiligten auferlegt werden; das gilt auch für den Verwalter
(vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 5; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz.
18 ff, je m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Senats). Vorliegend ist die
Verwalterin jedoch nur als Vertreterin der Antragsteller tätig geworden; als solcher
könnten ihr gegebenenfalls dann Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn diese
dadurch entstanden wären, dass sie ohne ausreichende Vollmacht aufgetreten
wäre, einen unzulässigen Antrag gestellt oder ein unzulässiges Rechtsmittel
eingelegt hätte. Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde zu tragen, da
sie unterlegen sind, § 47 Satz 1 WEG.
Aus den genannten Gründen entspricht es zur Überzeugung des Senats
vorliegend auch ausnahmsweise billigem Ermessen, die Erstattungspflicht der
Antragsteller hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde
anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG.
Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat an dem im
28 Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat an dem im
Schriftsatz vom 31.01.2005 enthaltenen Zahlungsantrag orientiert, § 48 Abs. 3
WEG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.