Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010

OLG Frankfurt: treu und glauben, anleger, zeichnung, rückvergütung, fonds, richterliche rechtsfortbildung, fälligkeit, agio, gegenleistung, abtretung

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 84/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 280 BGB
Orientierungssatz
Zum Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen bei der Anlageberatung (VIP 4)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.02.2010 verkündete Urteil der 5.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
1. Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin in Höhe des
Nominalbetrages von 25.000,-- EUR an der … VIP Medienfonds4 GmbH & Co. KG –
Kommanditisten-Nr. … - wird die Beklagte verurteilt,
a) an die Klägerin 14.875,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % seit
dem 28.09.2004 bis zum 21.12.2007 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz, jedoch maximal 8 %, seit dem 22.12.2007 zu zahlen,
b) an die Klägerin weitere 1.288,-- EUR nebst Zinsen in Höhe 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2009 zu zahlen.
und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit Fälligkeit
den Betrag zu zahlen, der hinsichtlich der oben genannten Beteiligung der Höhe
nach der Schuld der Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der A-Bank,
Darlehenskonto …, spätestens zum 30.11.2014 entspricht.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der
Rechte aus der Beteiligung in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.307,81 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.08.2008 zu
zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer am
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer am
28.09.2004 gezeichneten Beteiligung am VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG
(nachfolgend: VIP 4) Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Wegen des
erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Dieser wird wie folgt ergänzt:
Bei dem am Tag der Zeichnung geführten Gespräch waren der Ehemann der
Klägerin, der Zeuge Dr. Z1, sowie deren Steuerberater zugegen.
Unstreitig erhielt die Beklagte für die Vermittlung der Fondsanteile eine
Vertriebsprovision, die sich nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag im
Bereich zwischen 8,45 % und 8,72 %, bezogen jeweils auf die Zeichnungssumme,
bewegte. Hierüber wurde die Klägerin unstreitig nicht aufgeklärt.
In Bezug auf das der Zeichnung unmittelbar vorangegangene Beratungsgespräch
wird der Klägervortrag (s. hierzu Urt. S. 3) dahin ergänzt, dass die Klägerin auch
vorgetragen hat, sie sei bei dem Beratungsgespräch mit dem Berater Z2 (richtig
wohl: Z3) von ihrem Ehemann vertreten worden. Eine Expertise durch den
Steuerberater sei indes nicht erfolgt. Dieser habe sich auch nicht in die Diskussion
eingemischt und sie, die Klägerin, auch nicht beraten. Seine Funktion habe sich auf
die Herstellung des Kontakts zur Beklagten beschränkt. Demgemäß habe sie, die
Klägerin, dabei vertreten durch ihren Ehemann, sich auf die vom Berater
gemachten Angaben verlassen.
Im Wege der Klageerweiterung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.02.2009 (Bl.
394 f. d.A.), zugestellt dem Bevollmächtigten der Beklagten am 06.03.2009, die
Zahlung weiterer 1.288,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt und dies mit der nachträglichen
Einforderung von Zinsen durch das Finanzamt begründet. Zum Beleg verweist sie
auf einen Steuerbescheid für das Jahr 2004, auf dessen Inhalt (Bl. 396 ff. d.A.)
wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Klägerin hat beantragt,
1. Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages
von 25.000,-- EUR an der … VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG der Klägerschaft
C, Kommanditisten-Nr. …, wird die Beklagte verurteilt,
a. an die Klägerpartei 14.875,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem
28.09.2004 zu bezahlen;
b. mit der Feststellung, dass sie verpflichtet ist, an die Klägerschaft mit
Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Klägerschaft C
der im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Beteiligung VIP aus dem Darlehensvertrag
mit der A-Bank, Darlehenskonto …, spätestens zum 30.11.2014 entspricht;
c. mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der
Klägerschaft C zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist
oder noch entstehen wird,
d. an die Klägerpartei weitere 1.288,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der
Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei weitere 2.295,51 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
bezahlen;
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme – Vernehmung des
Ehemanns der Klägerin (Zeuge Dr. Z1) und des Anlageberaters der Beklagten
(Zeuge Z3) - die Klage als unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, es
fehle bereits am Abschluss eines Beratungsvertrages als Grundlage einer
Schadensersatzforderung. Soweit der Zeuge Z1 bekundet habe, es seien keine
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Schadensersatzforderung. Soweit der Zeuge Z1 bekundet habe, es seien keine
Gespräche über die Anlage erfolgt, könne ein Beratungsvertrag im Sinne einer
rechtlich bindenden Auskunft über die Vorteile und Risiken der geplanten Anlage
nicht angenommen werden. Ebenso wenig lasse die Aussage des Zeugen Z3 auf
einen Beratungsauftrag schließen. Der Zeuge habe nämlich den VIP 4 intern dem
Steuerberater empfohlen. Dieser habe bei dem Gespräch vor Ort die Anlage
vorgestellt. Der Zeuge habe selbst nur manchmal die Ausführungen des
Steuerberaters ergänzt und auch korrigierend hierzu Auskunft erteilt.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie
rügt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines stillschweigend
zustande gekommenen Beratungsvertrages verneint. Nach der Beweisaufnahme
habe der Berater der Beklagten seine Einschätzung von der Geeignetheit der
Anlage zum Ausdruck gebracht und sich damit beratend in das Gespräch
eingeschaltet. Zumindest sei ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Im
Übrigen nimmt die Klägerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Klägerin beantragt,
1. Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages
von 25.000,-- EUR an der … VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG der Klägerschaft
C, Kommanditisten-Nr. …, wird die Beklagte verurteilt,
a. an die Klägerpartei 14.875,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % seit dem
28.09.2004 zu bezahlen;
b. mit der Feststellung, dass sie verpflichtet ist, an die Klägerschaft mit
Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Klägerschaft C
der im Antrag zu Ziffer 1. bezeichneten Beteiligung VIP aus dem Darlehensvertrag
mit der A-Bank, Darlehenskonto …, spätestens zum 30.11.2014 entspricht;
c. mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der
Klägerschaft C zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist
oder noch entstehen wird.
d. An die Klägerpartei weitere 1.288,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der
Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei weitere 2.295,51 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
bezahlen.
Hilfsweise wird beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Rechnung zu legen über die ihr im Hinblick auf
den im Klageantrag zu Ziff. 1. bezeichneten Fonds zugeflossenen Gelder und
geldwerten Vorteile.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den sich nach Rechnungslegung ergebenden
Geldbetrag an die Klägerschaft zu bezahlen.
Weiter wird hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits beantragt
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie meint, das Landgericht
habe zutreffend das Zustandekommen eines Anlageberatungsverhältnisses nicht
festgestellt, weil die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben
habe, dass sie, die Beklagte, keine Beratungsleistung erbracht habe. Im Übrigen
bestehe im Bereich der Anlagevermittlung eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der
Vertriebskosten nach wie vor erst bei Überschreiten der 15 %-Schwelle. Auch sei
sie nicht verpflichtet, ungefragt über die Vertriebsprovision aufzuklären. Die
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sie nicht verpflichtet, ungefragt über die Vertriebsprovision aufzuklären. Die
notwendige Aufklärung des Anlegers ergebe sich zudem aus S. 91 f. des
Fondsprospektes, der die erforderlichen Angaben über die Höhe der
Vertriebsprovision und die Berechtigung des mit dem Vertrieb beauftragten
Unternehmens darlege, weitere Vertriebsunternehmen mit dem entgeltlichen
Vertrieb unterzubeauftragen . Ein möglicher Interessenkonflikt der Beklagten sei
somit für den Anleger erkennbar gewesen. Der Zurückweisungsbeschluss des BGH
vom 20.01.2009 betreffe insoweit einen anders gelagerten Sachverhalt, als dass
der dort verwendete Emissionsprospekt keinen Hinweis darauf enthalten habe,
dass das dort mit dem Alleinvertrieb beauftragte Unternehmen weitere
Vertriebsunternehmen habe unterbeauftragen dürfen. Im vorliegenden Fall sei die
Vertriebsprovision deshalb nicht hinter dem Rücken der Anleger gezahlt worden
(OLG Frankfurt, Urt. v. 24.06.2009 – 17 U 307/08). Eine Verpflichtung der
Beklagten, über den rechtzeitig ausgehändigten Prospekt hinaus nochmals
ungefragt auf ihre Vertriebsprovision hinzuweisen, sei zu verneinen.
Sofern eine Verpflichtung zur Aufklärung über die Vertriebsprovision verletzt
worden sei, fehle es jedenfalls am Verschulden entsprechend etwa den
Entscheidungen der Oberlandesgerichte Dresden (Urt. v. 24.07.2009, 8 U 1240/08,
WM 2009, 1689) und Oldenburg (Urt. v. 11.09.2009, 11 U 75/08, BB 2009, 2390).
Keinesfalls habe sie vorsätzlich gehandelt, da sie sich in einem Rechtsirrtum
befunden habe, der das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit ausschließe. Das ergebe
sich daraus, dass es im Jahre 2003 keine Rechtsprechung gegeben habe, die für
den Vertrieb geschlossener Fonds eine Provisionsmitteilungspflicht des
Anlageberaters unterhalb einer Schwelle von 15 % konstituierte. Die Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) enthalte sechs
Neuerungen in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, die nicht vorhersehbar
gewesen seien: Mit dieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof die bisherige
Rechtsprechung aufgegeben, dass erst ab einem Schwellenwert von 15 % eine
Aufklärung über Innenprovision beim Vertrieb geschlossener Fonds erforderlich sei;
ferner habe der Bundesgerichtshof eine Pflicht zur Aufschlüsselung der
Vertriebsprovision für einzelne Vertriebsbeteiligte neu eingeführt, auch wenn die
gesamten Vertriebsprovisionen bereits offengelegt seien, den bisherigen
Gleichlauf der Informationspflichten von Anlagevermittler und Anlageberater
hinsichtlich der objektgerechten Aufklärung des Anlegers aufgegeben, einen
allgemeinen zivilrechtlichen Grundsatz der Vermeidung vertragswidriger
Interessenkollisionen eingeführt, die Pflichten zur Offenlegung einer
Doppelvergütung auf unentgeltlich tätige Berater übertragen und schließlich die
Gleichbehandlung des Vertriebs geschlossener Fonds und des Vertriebs von
Wertpapieren trotz unterschiedlicher gesetzlicher Ausgangslage postuliert. Die
Änderung der Rechtsprechung, die durch ihre Rechtsabteilung stets sorgfältig
verfolgt worden sei, sei nicht vorhersehbar gewesen. Mit Rücksicht auf zahlreiche
Entscheidungen von Kollegialgerichten, die eine Offenbarungspflicht der
Vertriebsprovision verneinten, fehle es auch wegen der sogenannten
Kollegialgerichtsrichtlinie am Verschulden. Die neuere Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sei fehlerhaft. Sie gehe über die Grenzen zulässiger
Rechtsfortbildung hinaus und greife ohne gesetzliche Ermächtigung in das
Grundrecht der Berufsausübung ein (Art. 12 Abs. 1 GG). Die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfe wegen des verfassungsrechtlich in
Art. 20 Abs. 3 GG gewährten Vertrauensschutzes nicht zurückwirken.
Auch fehle es an der erforderlichen Kausalität zwischen der angeblichen
Pflichtverletzung und der Zeichnung der Beteiligung. Die Vermutung
aufklärungsgemäßen Verhaltens sei nicht anwendbar, weil aus der Sicht eines
vernünftig urteilenden Anlegers mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen
Verhaltens bestünden. Gegen einen Ursachenzusammenhang zwischen der
angeblichen Pflichtverletzung mit der Anlageentscheidung spreche der Umstand,
dass die Klägerin bzw. deren Ehemann im Vertriebsgespräch erklärt habe, dass für
ihre Entscheidung allein maßgeblich die Steuerersparnisse, Renditechancen und
das Sicherungskonzept der Schuldübernahme seien. Der Klägerin sei bewusst
gewesen, dass die Beklagte für die Beratung eine Vergütung erhalte. Zur
Einschränkung der Kausalitätsvermutung bei Vertriebsprovisionen verweist die
Beklagte auch auf das Urteil des BGH v. 22.04.2010 – III ZR 318/08 und meint, die
Kausalitätsvermutung finde keine Anwendung, wenn die Höhe der gesamten
Vertriebsprovisionen im Prospekt offengelegt sei und es lediglich um
Aufklärungsmängel hinsichtlich der Aufteilung der ausgewiesenen
Vertriebsprovisionen gehe. Die Beklagte vertritt die Auffassung, falls der Anleger
sich überhaupt Gedanken über die Vertriebsprovision gemacht habe, so hätte dies
allenfalls die insgesamt anfallenden Provisionen betroffen.
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Ferner macht die Beklagte geltend, die beantragte Zug-um-Zug-Einschränkung
sei unzureichend. Erforderlich sei eine Übertragung der Beteiligung, die nur im
Wege einer Vertragsübernahme, also mit Zustimmungserklärung des
Komplementärs, erfolgen könne, nicht aber nur die Abtretung der Rechte aus dem
Treuhandvertrag.
Zu Unrecht beanspruche die Klägerin Verzugs- und Prozesszinsen. Die Beklagte
befinde sich nicht in Verzug, weil die Klägerin die Gegenleistung
(Vertragsübernahme) nicht ordnungsgemäß angeboten habe. Prozesszinsen seien
deshalb nicht geschuldet, weil Fälligkeit mangels Angebot der Gegenleistung noch
nicht eingetreten sei. Im Übrigen setze die Geltendmachung entgangenen
Gewinns aus einer alternativen Kapitalanlage substantiierten Vortrag der
Klägerseite voraus. Hieran fehle es. Vorsorglich bestreitet die Beklagte, dass die
Klägerin ohne Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung das Geld so
angelegt hätte, dass sie darauf die beantragten Zinsen erwirtschaftet hätte.
Ein Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten bestehe nicht. Die Kosten
seien weder erforderlich noch angemessen gewesen, weil der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin gewusst habe, dass die Beklagte auf
vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen hin nicht leiste. Hilfsweise weist die
Beklagte darauf hin, dass gemäß Nr. 2300 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 des
Vergütungsverzeichnisses nicht mehr als eine 0,65-Gebühr entstanden sei.
Auch Annahmeverzug sei mangels ordnungsgemäßem Angebot zu verneinen.
Schließlich sei ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen. Wenn diese, wie
erforderlich, den Emissionsprospekt sorgfältig gelesen hätte, wäre ihr der
Widerspruch zwischen der Darstellung des Prospekts und den angeblichen
Darstellungen der Anlage durch den Mitarbeiter der Beklagten aufgefallen.
Die Beklagte wiederholt weiter ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach eine
Prospektaushändigung bei Zeichnung noch rechtzeitig sei, zumal vor dem
Hintergrund der Möglichkeit zur Kenntnisnahme innerhalb der zweiwöchigen
Widerrufsfrist.
II.
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Denn die Klage ist in wesentlichem
Umfang begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280
Abs.1 BGB zu, weil diese es pflichtwidrig unterließ, die Klägerin bei dem
Beratungsgespräch durch ihren Anlageberater Z3 darüber aufzuklären, dass sie
von der Fondsgesellschaft eine Rückvergütung aus dem Agio und dem für die
Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals von unstreitig
mindestens 8,45 % bezogen auf die Zeichnungssumme erhielt.
Zwischen der Beklagten und der Klägerin kam stillschweigend ein
Beratungsvertrag zustande.
Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank
an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu
werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines
Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des
Beratungsgespräches angenommen (BGH BKR 2008, 199 m.w.N.). Hiervon
ausgehend hat das Landgericht den Abschluss eines Beratungsvertrages auf
Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft mit dem
Argument, Gespräche über die Anlage hätten nicht stattgefunden, verneint und
dabei insbesondere wesentlichen Sachvortrag der Parteien, der sich gerade auf
den Inhalt des Beratungsgesprächs bezieht, unberücksichtigt gelassen. Auch wenn
der Inhalt des Beratungsgesprächs zwischen den Parteien streitig ist und dabei
insbesondere die Frage, ob der Berater der Beklagten über die mit der Anlage
verbundenen Risiken aufgeklärt hat, unterschiedlich dargestellt wird, so stimmt ihr
Vortrag im Kern insoweit überein, dass ein Gespräch über die konkrete
Kapitalanlage geführt worden ist. Insbesondere der unstreitig gebliebene Vortrag
der Klägerin, wonach ihr Ehemann das Beratungsgespräch mit der 'Beraterschaft'
der Beklagten geführt habe und sich ihr, der Klägerin bzw. beider, Steuerberater
nicht in die Diskussion eingemischt habe, verdeutlicht, dass ein
Beratungsgespräch geführt worden ist. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten,
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Beratungsgespräch geführt worden ist. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten,
wonach der Klägerin die Chancen und Risiken des Fonds als unternehmerische
Beteiligung durch den seinerzeit für die Beklagten als Betreuer tätigen Herrn Z3
„in einem persönlichen Kundengespräch“ anhand des Langprospekts erläutert
worden seien bzw. die Schuldübernahme wie im Prospekt dargestellt zutreffend
erläutert worden sei als Zahlung der schuldübernehmenden Bank an die Fonds-
KG.
Anderes lässt sich auch nicht aus der Beweisaufnahme und insbesondere der
Aussage des Zeugen Z1 herleiten, soweit dieser, befragt zum Inhalt der
Gespräche, bekundet hat, solche hätten nicht stattgefunden. Denn die Aussage
des Zeugen kann den unstreitigen Sachvortrag der Parteien nicht gegenstandslos
machen. Deshalb sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Zeuge
Z3 bekundet hat, ergänzend und korrigierend in die Ausführungen des
Steuerberaters eingegriffen zu haben. Allein dadurch hat er unzweideutig eine
Beratung vorgenommen.
Aufgrund des Beratungsvertrages war die Beklagte verpflichtet, die Klägerin über
die für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen
Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären (BGH a.a.O.
m.w.N.). Diese Pflicht hat die Beklagte auch verletzt. Denn sie hat es unterlassen,
die Klägerin durch ihren Anlageberater darauf hinzuweisen, dass sie von der
Fondsgesellschaft aus dem Agio und dem für die Kosten des Vertriebs
vorgesehenen Teil des Anlagekapitals für ihre Vertriebstätigkeit eine Provision von
unstreitig mindestens 8,45 % im Wege einer verdeckten Rückvergütung erhielt.
Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen (nur) dann vor, wenn Teile der
Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an
die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank
umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht
erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen
(BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, Rn. 10; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08,
Rn. 31; Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rn. 15, 18; Beschluss vom 20.01.2009, XI
ZR 510/07, Rn. 12; Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 65/05, Rn. 22). So liegt es hier.
Die Beklagte erhielt ihre umsatzabhängige Vergütung nicht unmittelbar von der
Klägerin, sondern quasi hinter deren Rücken aus dem Agio und dem für die Kosten
des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals. Danach sind die Merkmale
einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung gegeben. Eine solche liegt auch dann
vor, wenn die Beklagte die Vertriebsprovision nicht unmittelbar vom Fonds,
sondern von der D AG erlangt haben sollte. Die Zwischenschaltung der D AG
ändert bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nichts daran, dass
die Beklagte die Vertriebsprovisionen als Rückvergütung aus dem Agio und dem
für die Kosten des Vertriebs vorgesehenen Teil des Anlagekapitals erhielt.
Die Beklagte kann ihre gegenteilige Auffassung insbesondere nicht auf die
Anmerkung von Nobbe zu dem Urteil des OLG Dresden vom 24.07.2009 in
WuBG1./5.10 stützen. Diese Urteilsanmerkung ist um eine Verdeutlichung der
Unterschiede zwischen einer bloßen Innenprovision einerseits und einer
aufklärungspflichtigen Rückvergütung andererseits bemüht und weist in diesem
Zusammenhang auf den schmiergeldähnlichen Charakter verdeckter
Rückvergütungen hin. Dieses Merkmal findet sich auch hier. Die Rückvergütung
durch die Fondsgesellschaft bzw. der D AG an die Beklagte diente gerade dem
Zweck, die Beklagte, die als beratende Bank verpflichtet war, den Anleger allein in
dessen Interesse zu beraten, zu beeinflussen. Die an die Beklagte rückvergütete
Zahlung war eine Belohnung für die Geschäftsvermittlung im Sinne eines
zusätzlichen, nicht in den Interessen des Anlegers begründeten Anreizes für die
Förderung des Absatzes. Auch soweit die Urteilsanmerkung von Nobbe
zustimmend die Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 28.01.2010 – 2 O
2431/08 – nennt, ergibt sich nichts anderes. Die Entscheidung des Landgerichts
Bremen wird im Zusammenhang mit dem Rechtssatz zitiert, dass Anleger über
Innenprovisionen, wenn sie nicht ungewöhnlich hoch sind, von der beratenden
Bank grundsätzlich nicht aufgeklärt werden müssen, und dass jedenfalls dann,
wenn die (Innen-) Provision für die von der Bank übernommene Verpflichtung zur
Beschaffung von Eigen- und Fremdkapital sowie eine etwaige Platzierungsgarantie
in dem dem Anleger rechtzeitig übergebenen Prospekt oder Flyer dem Inhalt und
der Höhe nach korrekt ausgewiesen sind, keine weitere Aufklärungspflicht der Bank
besteht. Für die Frage, ob die Subsumtion des Landgerichts Bremen unter diesen
Rechtssatz zutreffend ist, ist die Urteilsanmerkung hingegen unergiebig.
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Ein Hinweis auf die im Wege der Rückvergütung zu erlangende Vertriebsprovision
war auch nicht im Hinblick auf den im Rahmen dieses Rechtsstreits nicht
vorgelegten, allerdings gerichtsbekannten Emissionsprospekt entbehrlich. Zwar
kann eine Bank ihre Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über die ihr zufließende
Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Fondsprospekt, der
die Provision dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig
übergibt, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen kann (BGH, Urt. v.
27.10.2009, XI ZR 338/08, juris Rn. 31). Hier fehlt es schon an einer rechtzeitigen
Aushändigung des Prospekts. Dem Vortrag der Klägerin, wonach der Prospekt
nicht vor dem Beratungsgespräch übergeben worden sei, und dem der Beklagten,
wonach eine Aushändigung des Prospekts bei Zeichnung der Beteiligung
rechtzeitig sei, kann zumindest mittelbar entnommen werden, dass der
Emissionsprospekt jedenfalls nicht vor dem 28.09.2004, dem Tag der Zeichnung
der Beteiligung, übergeben worden ist. Dies hat im Übrigen auch der Zeuge Z3
bestätigt, in dem er bekundet hat, er habe den Prospekt nicht wie sonst üblich
vorher zugeschickt. Dies gilt auch vor dem Hinterrund der zweiwöchigen
Widerrufsfrist, denn eine Pflicht der Klägerin, den Prospekt im Hinblick auf eine
etwaige Falschberatung zu überprüfen, bestand nicht.
Im Übrigen enthält der Prospekt keine hinreichenden Angaben zu der der
Beklagten zukommenden Provision. Zwar führt der Prospekt unstreitig auf S. 91
aus, dass die D AG für die Vermittlung der Anteile eine Vergütung in Höhe von 4,9
% des platzierten Kommanditanteils sowie weiter das Agio von 5 % und für die
Übernahme der Platzierungsgarantie eine Vergütung von 2 % des vermittelten
Kommanditkapitals erhält sowie dass sie Dritte als Vertriebspartner einsetzen
kann. Daraus wird aber nicht hinreichend deutlich, dass die Beklagte bei der
Anlageberatung aufgrund einer Vertriebsvereinbarung mit der D AG tätig wurde
und von dieser eine Vergütung erhielt. Denn die Vertragsbeziehungen des Kunden
zu seiner Bank sind regelmäßig davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen
Dienstleistungen vom Kunden Entgelte oder Provisionen erhält, etwa
Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie An- und Verkaufsprovisionen für
den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren. Demgemäß muss der von
seiner Bank bezüglich einer Geldanlage beratene Kunde nicht damit rechnen, dass
die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolgt, weil sie z.B. wie ein
freier Anlageberater ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse
gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter hat (BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR
196/09, Rn. 12 juris). Selbst wenn man annimmt, dass die Bank ihre Leistungen
nicht kostenlos erbringt, erschließt sich ihrem Kunden aber regelmäßig nicht ohne
weiteres, ob dies durch eine direkte Vergütung für jeden einzelnen
Geschäftsvorgang oder im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung
ihrer Einkünfte aus sonstigen Bankgeschäften erfolgt (OLG Karlsruhe, Urt. vom
07.05.2010 – 17 U 88/09, Rn. 41, juris). Demgemäß musste die Klägerin auch bei
Kenntnis des Emissionsprospektes nicht damit rechnen, dass die dort genannte
Vergütung für die Eigenkapitalvermittlung und das Agio aufgrund einer
Vertriebsvereinbarung in Höhe von mindestens 8,45 % der Beklagten zufloss.
Jedenfalls enthält der Emissionsprospekt deshalb keine hinreichende Aufklärung,
weil er nicht die Größenordnung der Provision angibt, die die Beklagte erhält,
nämlich zumindest 8,45 %. Ohne deren Kenntnis konnte der Kläger das Interesse
der Beklagten an dem empfohlenen Erwerb der Beteiligung und die damit
verbundene Gefährdung seiner Interessen nicht richtig einschätzen (BGH, Urt. v.
19.12.2006, XI ZR 56/05, Rn. 24; Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31; OLG
Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09, Rn. 41; OLG Frankfurt, Urt. v.
14.07.2010, 17 U 230/10 – unveröffentlicht - anders noch OLG Frankfurt, Urt. v.
24.06.2009, 17 U 307/08, Rn. 50, 52).
Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.
Diese Vermutung konnte die Beklagte in Bezug auf den Schuldvorwurf der
Fahrlässigkeit nicht entkräften.
Es gab im Zeitpunkt des Beratungsgesprächs Ende des Jahres 2004 keine
Rechtsprechung, die es der Beklagten erlaubt hätte, die hinter dem Rücken des
Anlegers erlangten Rückvergütungen nicht zu offenbaren. Insbesondere hat der
Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen, die die Haftung der Bank mit der
unterlassenen Offenlegung von verdeckten Rückvergütungen annehmen (zuletzt
BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31, m.w.N.), nicht die bisherige
Rechtsprechung aufgegeben, die einen Anlagenvermittler (BGH, Urt. v.
22.03.2007, III ZR 218/06, Rn. 9) und auch Anlagenberater (BGH, Urt. v.
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22.03.2007, III ZR 218/06, Rn. 9) und auch Anlagenberater (BGH, Urt. v.
25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 14) als verpflichtet ansah, den Anleger auf eine nicht
im Emissionsprospekt ausgewiesene Innenprovision nur dann hinzuweisen, wenn
diese 15 % und mehr betrug. Die letztgenannte Rechtsprechung betrifft die
Offenbarungspflicht wegen des Gesichtspunktes der Rentabilität der Anlage; in
diesem Zusammenhang ist auch eine Aufschlüsselung der Vertriebsprovision auf
einzelne Vertriebsbeteiligte nicht relevant. Darum geht es bei der Pflicht zur
Offenlegung verdeckter Rückvergütungen nicht; diese Pflicht zielt vielmehr darauf
ab, einen Interessenkonflikt der Bank gegenüber dem Anleger erkennbar zu
machen. Sie war nicht Gegenstand der Rechtsprechung zum „Schwellenwert“ von
15 % zur Offenbarung von Innenprovisionen.
Für die Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Verkennung ihrer Pflicht zur
Offenbarung verdeckter Rückvergütungen sprechen die in WM 1989, 1047, 1051
und WM 1990, 462, 464 veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs,
die bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen
zwischen Anlagevermittler und Broker missbilligt und den Vermittler für verpflichtet
gehalten haben, solche Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB an den Anleger
herauszugeben, und dem Berufungsgericht aufgegeben haben,
Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen.
Ferner hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 19.12.2000 – XI ZR
349/99, Rn. 15, juris – die vorvertragliche Pflicht der Bank zur Aufklärung des
Kunden über einen mit dessen Vermögensverwalter getroffene Provisions- und
Gebührenteilungsvereinbarung damit begründet, dass diese Vereinbarung den
Anreiz für den Vermögensverwalter schaffe, bei den abzuwickelnden Geschäften
nicht nur das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an
möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen, so dass das
Kundeninteresse gefährdet wird. Mit diesem Gesichtspunkt – Gefährdung der
Interessen des Vertragspartners – hat der BGH auch die Verpflichtung eines
Baubetreuers zur Aufklärung des Auftraggebers über eine mit einem Dritten
getroffene Provisionsvereinbarung begründet (BGH, Urt. v. 14.03.1991, VII ZR
342/99, Rn. 15ff.).
Die Anwendung dieses Grundsatzes auf das Verhältnis zwischen einer beratenden
Bank und dem Anleger für den Fall verdeckter Rückvergütungen ist keine
richterliche Rechtsfortbildung. Schon gar nicht ist das Grundrecht der Beklagten
auf Berufsausübung oder der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nach Art. 20
Abs. 3 Grundgesetz tangiert. Der Umstand, dass Kollegialgerichte mehrfach das
Verschulden im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung
verneint haben (OLG Oldenburg, Urt. v. 11.09.2009, 11 U 75/08, Rn. 59; OLG
Dresden, Urt. v. 24.07.2009, 8 U 1240/08, Rn. 30ff., zitiert jeweils nach juris),
entlastet die Beklagte nicht. Die in Amtshaftungssachen entwickelte
Kollegialgerichtsrichtlinie ist auf die freie unternehmerische Beteiligung der
Beklagten nicht anwendbar (BGH, Beschl. v. 19.02.2009, III ZR 154/08, Rn. 4, juris).
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom
12.05.2009 – XI ZR 586/07, Rn. 18, juris – für ein Beratungsgespräch im Jahre 2000
die Unterlassung der Bank, den Anleger auf eine verdeckte Rückvergütung
hinzuweisen, als „ohne Zweifel vorliegende fährlässige Beratungspflichtverletzung“
angesehen und insoweit selbst Vorsatz in Betracht gezogen. Auch in einer erst
jüngst ergangenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme
auf die Fortführung und weitere Ausformung der Senatsrechtsprechung zur
Offenlegung von Interessenkollisionen der Bank gegenüber ihrem Kunden
insbesondere in Bezug auf Rückvergütungen angenommen, dass diese
Rechtsprechung für die beteiligten Verkehrskreise bei der gebotenen Sorgfalt
bereits ab den Jahren 1989/90 absehbar war. Er hat deshalb bezogen auf ein
Beratungsgespräch im Dezember 1997 entschieden, dass jedenfalls für die Zeit
nach 1990 für eine Bank erkennbar war, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden
bei der Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche
Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die
Kundeninteressen gefährden (Urt. v. 29.06.2010 – XI ZR 308/09, Rn. 5 m.w.N.).
Mit Rücksicht auf die im Zeitpunkt der Beratung bereits ergangenen und oben in
Bezug genommene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verneint der Senat
deshalb die von der Beklagten geltend gemachte Unvermeidbarkeit ihres
Rechtsirrtums; die Vermutung des Verschuldens der Beklagten ist danach nicht
widerlegt.
Hingegen kann nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung des erforderlichen
Hinweises auf die verdeckten Rückvergütungen auf Vorsatz beruhte. Die Beklagte
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Hinweises auf die verdeckten Rückvergütungen auf Vorsatz beruhte. Die Beklagte
hat durch ihre Rechtsabteilung die Rechtsprechung, insbesondere die des
Bundesgerichtshofs, zu den Pflichten bei der Anlagevermittlung und
Anlageberatung bei dem Vertrieb von geschlossenen Fonds verfolgt und durch
organisatorische Hinweise an die für den Anteilsvertrieb zuständige Fachabteilung
für eine Beachtung und Umsetzung der danach bestehenden Pflichten gesorgt. Mit
Rücksicht auf die ein Verschulden der beratenden Bank bei der Verletzung der
Pflicht zur Offenbarung verdeckter Rückvergütungen verneinenden Entscheidungen
der Oberlandesgerichte Dresden und Oldenburg sowie weiterer Gerichte erachtet
der Senat den Sachvortrag der Beklagten, ihre Mitarbeiter und Organe seien
zumindest bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom
19.12.2006 aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon
ausgegangen, dass bei geschlossenen Fonds weder für Anlagevermittler noch für
Anlageberater eine Verpflichtung bestehe, Provisionen unterhalb einer Schwelle
von 15 % des Erwerbspreises ungefragt mitzuteilen, als wahr.
Die Zeichnung der Anlage beruht auch darauf, dass der Mitarbeiter der Beklagten
die erforderliche Aufklärung über die Rückvergütung unterlassen hat.
Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die
Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens; d.h., dass der Aufklärungspflichtige
beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung
erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte.
Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines
Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen
(BGH, Urt. v. 12.05.2009 – XI ZR 586/07, Rn.22 m.w.N., juris).
Ohne Erfolg bleibt in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, die
Kausalitätsvermutung finde keine Anwendung, weil es aus Sicht des Anlegers
mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben habe. Die von der
Beklagten aufgezeigten Handlungsmöglichkeiten – im Einzelnen s.
Berufungserwiderung S.55 / Bl.1082 d.A. - als theoretisch denkbare
Handlungsalternativen stellen zum einen keinen konkreten Bezug zur Klägerin her.
Im Übrigen spricht die Lebenserfahrung dafür, dass ein Anleger, der weiß, dass
eine Anlageempfehlung auf dem eigenen Provisionsinteresse der beratenden Bank
beruht, diese Empfehlung typischerweise kritischer würdigen wird, als wenn ihm
dies verborgen bleibt und er annehmen darf, die Bank orientiere sich in erster Linie
an seinen persönlichen Interessen.
Die gegenteilige Auffassung der Beklagten wird nicht durch die Entscheidung des
BGH vom 22.04.2010 – III ZR 318/08 – gestützt. Diese Entscheidung verneint die
Frage, ob die Kausalitätsvermutung Anwendung findet, wenn Vertriebskosten,
deren Gesamthöhe sich aus dem Prospekt ergibt, nicht auch hinsichtlich der
Aufteilung auf die Vertriebsbeteiligten offengelegt sind, weil die Verteilung der
Vertriebskosten die Rentabilität der Anlage nicht tangiert. Darum geht es hier
nicht. Der Hintergrund der Offenbarungspflicht verdeckter Rückvergütungen ist
nicht die Rentabilität der Anlage, sondern der Interessenkonflikt der Bank.
Ein Mitverschulden kann der Klägerin nicht zur Last gelegt werden. Ist ein
Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem
Schädiger in aller Regel der Einwand verwehrt, der Geschädigte habe sich auf die
Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen. Alles andere widerspricht dem
Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine
besondere Ausprägung erhalten hat. Das Vertrauen desjenigen, der sich von
einem anderen beraten lässt, der für sich Sachkunde in Anspruch nimmt, verdient
besonderen Schutz. Nur unter besonderen Umständen, für die vorliegend ein
Hinweis fehlt, ist der Einwand des Mitverschuldens eröffnet (BGH, Urt. v.
14.03.2003, V ZR 308/02, Rn. 31; Urt. v. 13.01.2004, XI ZR 355/02, juris Rn. 30).
Die Klage ist auch der Höhe nach weitgehend begründet.
Ist auf dem Kapitalmarkt ein Anlageinteressent durch unrichtige Prospekte oder
Verletzung von Aufklärungspflichten bewogen worden, einer Anlagegesellschaft als
Gesellschafter oder – wie die Klägerin – über eine Treuhandkommanditistin
mittelbar beizutreten, so kann er als Schadensausgleich verlangen, so gestellt zu
werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre.
In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen,
die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können; der Geschädigte
seinerseits ist verpflichtet, Zug-um-Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem
Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGH, Urt.
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Schädiger die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGH, Urt.
v. 04.12.1991, II ZR 141/90, Rn.11 m.w.N., juris).
Danach ist die Beklagte zunächst antragsgemäß zur Rückzahlung des
Eigenkapitals nebst Agio (14.875,- EUR) zu verurteilen (Antrag 1.a.). Die
Zinsforderung ist jedoch nur in Höhe von 2 % seit Zeichnung am 28.09.2004 und
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Verzug begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Ausgleich ihres Zinsschadens in Höhe eines
entgangenen Kapitalertrages aus einer Alternativanlage von 2 % für die Zeit seit
der Zeichnung der Anlage bis zum Eintritt des Verzuges (22.12.2007)
beanspruchen. Ein solcher Zinsschaden ist dem Grunde nach hinreichend
dargelegt; er ergibt sich typischerweise daraus, dass das angelegte Eigenkapital
erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein
üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, Urt. v. 04.12.1991, II ZR 141/90,
Rn.14, juris). Diesen nach §§ 280 Abs.1, 252 BGB zu ersetzenden Zinsschaden
schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO auf 2 % jährlich. Mit Rücksicht darauf, dass es
der Klägerin bei der Anlage auf Steuerersparnisse und Sicherheit ankam –
letzteres ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, wonach sie auf die Sicherheit
bzw. Verlässlichkeit der Anlage vertraut habe -, kann ein über 2 % hinaus
gehender entgangener Anlagezins nicht festgestellt werden (vgl. OLG Frankfurt,
Urt. v. 20.10.2009, 14 U 98/08, rn.31, juris). - Verzug der Beklagten ist eingetreten
mit Zugang der nach Eintritt der Fälligkeit erfolgten vorprozessualen
Zahlungsaufforderung vom 20.12.2007, mithin am 22.12.2007. Der Ausspruch
über die ab diesem Tag zuerkannten Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288
Abs. 1 BGB.
Die Rüge der Beklagten, die Schadensersatzforderung sei noch nicht fällig, weil ihr
die Übertragung der Beteiligung bzw. der Rechte aus der Beteiligung nicht
ordnungsgemäß angeboten worden sei, geht fehl. Nur bei einem Anspruch aus
einem gegenseitigen Vertrag muss der Gläubiger zur Begründung des Verzuges
mit der Mahnung auch die ihm obliegende Gegenleistung anbieten
(Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rn. 14 m.w.N.). Das gilt aber nicht für
eine Schadensersatzforderung. Die in diesem Zusammenhang zu erbringende
Gegenleistung ist lediglich ein Vorteilsausgleich. Gegen die Fälligkeit der
Schadensersatzforderung bestehen damit keine Bedenken.
Die weitere Rüge der Beklagten, dass in Nr. 1 des Klageantrags die Zug-um-Zug-
Einschränkung selbst im unterstellten Fall einer ansonsten begründeten Klage
unzureichend sei, weil sie nicht berücksichtige, dass eine Übertragung der
Beteiligung nur im Wege einer Vertragsübernahme, also unter Mitwirkung des
Komplementärs, geschehen könne, geht zwar grundsätzlich fehl. Ein Anleger ist
nicht verpflichtet, die für eine Vertragsübernahme erforderliche Zustimmung des
Komplementärs und des Treuhänders einzuholen.
Die Regelungen in dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag sind nicht auf eine
Übertragung von Rechten zugeschnitten, die – wie hier – im Rahmen eines
Schadensausgleichs erfolgt. Eine solche im Rahmen des Schadensausgleichs
vorzunehmende Übertragung hat nur den Sinn, die bei dem Anleger verbleibenden
Vorteile abzuschöpfen. Die Beklagte kann nicht verlangen, dass die Klägerin die
nach dem Treuhand- und Gesellschaftsvertrag erforderlichen Zustimmungen
einholt und die Voraussetzungen für eine wirksame Übertragung der
Vertragsstellung des Zedenten auf die Beklagte herstellt mit der Folge, dass der
Geschädigte, sofern er diese Zustimmungen nicht beschafft, seinen
Schadensersatzanspruch nicht durchsetzen kann. Jede andere Wertung würde
dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen, aus welchem
letztlich der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung folgt. Die Beklagte würde aus
ihrem pflichtwidrigen Verhalten Vorteile ziehen, indem sie dem Geschädigten nicht
nur die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches verwehren, sondern
zudem Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen verweigern könnte. Das Fehlen
etwaiger Zustimmungen liegt insoweit allein im Risikobereich der Beklagten (BGH,
Beschl. v. 28.11.2007, III ZR 214/06 Rn. 2; OLG Hamm, Urt. v. 03.03.2010, 31 U
106/08, Rn. 92; BGH, Urt. v. 26.09.1991 VII ZR 376/89, Rn. 55; BGH, Urt. v.
21.10.2004 III ZR 323/03, Rn. 7; BGH, Urt. v. 15.01.2009, III ZR 28/08, Rn. 13, 14;
BGH, Beschl. v. 06.07.2010, XI ZB 40/09, Rn. 14, zitiert jeweils nach juris).
Gleichwohl war zur Klarstellung die sprachliche Fassung der von der Klägerin zu
erbringenden Gegenleistung nicht dahin abzuändern, dass die Rechte aus der
Beteiligung zu übertragen sind. Denn im Rahmen der Erörterung des
angekündigten Berufungsantrages – Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils -
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angekündigten Berufungsantrages – Zug um Zug gegen Abtretung des Anteils -
hat der Klägervertreter – anders als in Parallelfällen – ausdrücklich klargestellt,
dass er mit dem angekündigten Antrag die Übertragung des Anteils im Sinne einer
Auswechslung des Vertragspartners gemeint hat.
Die Klage ist auch begründet, soweit sie den Zinsschaden durch die nachträgliche
Einforderung von Zinsen durch das Finanzamt Papenburg betrifft (Antrag 1.d.). Die
Klägerin hat mit Vorlage des Steuerbescheides nachvollziehbar dargelegt, dass ihr
aufgrund der geänderten Mitteilung über die gesonderte und einheitliche
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für den VIP4 ein Zinsschaden in Höhe
von 1.288,-- EUR entstanden ist. Insoweit waren der Klägerin Prozesszinsen seit
Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes am 06.03.2009 zuzuerkennen (§§
288 Abs. 1, 291 ZPO).
Die Klage ist ferner begründet, soweit es den Feststellungsantrag betreffend die
Darlehensverbindlichkeit der Klägerin anbelangt (Antrag 1.b.). Nachdem die
Klägerin mit vorprozessualem Anwaltsschreiben vom 20.12.2007 (Bl. 99 ff. d.A.)
die Beklagte im Sinne einer Naturalrestitution vergeblich zur Freistellung von dem
bei der A-Bank aufgenommenen Kredit aufgefordert hatte, ist dieser Anspruch
nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist von zwei Wochen nebst
Ablehnungsandrohung nach § 250 Abs. 2 BGB in einen Anspruch auf Geldersatz
übergegangen.
Der Umstand, dass das Darlehen nach dem Darlehensvertrag erst zum
30.11.2014 zur Rückzahlung fällig wird und auch die entstehenden Zinsen bis zu
diesem Zeitpunkt zinsfrei gestundet sind, ändert nichts am Bestand der
entsprechenden Verbindlichkeiten. Der noch nicht eingetretenen Fälligkeit der
Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag trägt der Klageantrag dadurch
Rechnung, dass eine in der Zukunft liegende Zahlungspflicht der Beklagten nach
Maßgabe der Fälligkeit festgestellt wird. Dahinstehen kann, ob ein
Feststellungsantrag einer Zug-um-Zug-Einschränkung zugänglich ist. Trotz
Erörterung der Formulierung der Feststellungsklage hat die Klägerin auch insoweit
an der Zug-um-Zug-Einschränkung festgehalten, weshalb der Senat nicht über
diesen Antrag hinausgehen konnte (§ 308 Abs. 1 ZPO).
Die Klage hat jedoch keinen Erfolg, soweit sie sich auf die Feststellung jeglichen
weiteren Schadens richtet (Antrag 1.c.).
Insoweit ist die Klage mangels Feststellungsinteresse unzulässig (§ 256 ZPO). Es
ist nicht ersichtlich, dass eine auch nur entfernte Möglichkeit künftiger
Schadensfolgen besteht. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso „mit Weiterung auf der
steuerlichen Seite zu rechnen sei“ – wie die Klägerin geltend macht – oder aus der
mittelbaren Gesellschafterstellung weitere Aufwendungen für Beratung und
Vertretung erforderlich sein könnten.
Auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges (Antrag 2.) ist begründet.
Die Klägerin hat mit vorprozessualem Schreiben vom 20.12.2007 die von ihr zu
erbringende Gegenleistung – Übertragung der Fondsbeteiligung und der
Stimmrechte zur Ausübung der Gesellschafterrechte – angeboten (§ 294 BGB).
Darüber hinaus besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von
ihr aufgewendeten vorgerichtlichen Anwaltskosten (Antrag 3.).
Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, die der Klägerin vom Landgericht
zugesprochenen vorgerichtlichen Anwaltskosten seien weder erforderlich noch
angemessen gewesen, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gewusst
hätten, dass die Beklagte auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderung nicht leiste.
Vorgerichtliche Anwaltskosten fallen bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung in den
Schutzbereich der verletzten Norm. Die Ersatzpflicht setzt allein voraus, dass die
Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (BGH NJW
2004, 444, 446; Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 39 m.w.N.). Diese
Voraussetzungen liegen vor. Zur nicht einfachen Darlegung der
Schadensersatzforderung und zur Verzugsbegründung war die Beauftragung eines
Anwalts erforderlich und zweckmäßig.
Die in der Kostennote vom 13.02.2008 (Bl. 103 d.A.) in Ansatz gebrachte 2,3fache
Gebühr ist allerdings auf die 1,3fache zu reduzieren. Insbesondere vor dem
Hintergrund, dass es sich vorliegend um eine Tätigkeit im Rahmen einer Vielzahl
von Parallelverfahren handelt, ist die vom Bevollmächtigten gerade für die Klägerin
entfaltete Tätigkeit nicht als umfangreich und schwierig zu bewerten. Bei Ansatz
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entfaltete Tätigkeit nicht als umfangreich und schwierig zu bewerten. Bei Ansatz
der 1,3fachen Gebühr ergibt sich ein insgesamt zu zusprechender Betrag von
1.307,81 EUR (1,3 x 830,-- EUR; zzgl. 20,-- EUR Pauschale zzgl. 19 % MwSt.). - Der
Zinsausspruch folgt ebenfalls aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB (Klagezustellung am
12.08.2008/Bl. 109 R d.A.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil die
Zuvielforderung der Klägerin wegen der allgemeinen Feststellungsklage
verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zu, da die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Offenbarungspflicht der beratenden Bank über verdeckte Rückvergütungen
und Provisionen von den Instanzgerichten in Bezug auf den hier zu beurteilenden
Filmfonds in erheblicher Anzahl unterschiedlich interpretiert wurde.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.