Urteil des OLG Frankfurt vom 28.08.2006

OLG Frankfurt: vollstreckung, strafvollzug, entlassung, straftat, immaterialgüterrecht, festnahme, quelle, zivilprozessrecht, inhaftierung, gesamtstrafe

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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 820/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 68f StGB, § 181b StGB
(Führungsaufsicht: Voraussetzungen des Eintritts nach
Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass mit Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug
keine Führungsaufsicht eintritt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des
Verurteilten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Der Verurteilte befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am ….2000
ununterbrochen in Haft. Er wird nach Vollverbüßung seiner Strafen am 7.9.2006 –
also nach einer Inhaftierung von nahezu 6 Jahren - entlassen werden.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer die
Führungsaufsicht ausgestaltet nach Vollverbüßung von Restgesamtfreiheitsstrafen
und Vollverbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten aus
dem Urteil des Landgerichts Giessen vom 27.06.2003 (Az.: 7 Kls 501 - 8 Js
187127/97) unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts
Oldenburg vom 26.3.2001 und Auflösung der dort gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monate (Az.: 1 Kls 8/01 - 131 Js
4845/00). Die Führungsaufsicht sei nach § 68 f Abs. 1 StGB eingetreten. Bei
negativer Prognose sei der Entfall der Maßregel nicht anzuordnen.
Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 3.8.2006 zugestellt worden. Hiergegen
richtet sich die am 10.8.2006 per Fax eingegangene sofortige Beschwerde, die sich
„insbesondere“ gegen die erteilten Weisungen wendet.
II.
Das nach §§ 454 Abs. 3 S. 1, 311 StPO statthafte, form- und fristgerecht
eingelegte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist zulässig. Das Rechtsmittel
ist nicht als (einfache) Beschwerde lediglich gegen die Ausgestaltung der Maßregel
zu verstehen. Der Verurteilte wendet sich auch gegen die Führungsaufsicht als
solche.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Führungsaufsicht tritt vorliegend
nicht kraft Gesetzes ein. Die Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist damit
gegenstandslos.
Die Führungsaufsicht tritt nur dann mit Entlassung des Verurteilten aus dem
Strafvollzug ein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer
vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
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vorsätzlichen Straftat oder eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen
einer in § 181b StGB genannten Tat vollständig vollstreckt worden ist (§ 68 f Abs. 1
StGB). Dabei ist nicht auf die Dauer der Haftverbüßung abzustellen, sondern im
Falle der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe darauf, ob eine Einzelstrafe von
mindestens 2 Jahre zugrunde liegt.
Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 15.7.1997 (3 Ws 514/97) – unter
Aufgabe der früheren Rechtsprechung (Beschluss vom 8.5.1981 – 3 Ws 252/1981 –
MDR 1982, 164) - der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Hamm
(Beschluss vom 8.6.1995 – 3 Ws 248/95 - NStZ-RR 1996, 31 f) angeschlossen,
wonach bei Verbüßung von Gesamtfreiheitsstrafe die Führungsaufsicht gemäß §
68 f StGB nur dann eintritt, wenn mindestens eine der wegen einer Vorsatztat
begangenen Einzelstrafen zwei Jahre Freiheitsstrafe oder mehr beträgt. Seither
vertritt der Senat diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung (z.B. Beschluss
vom 20.10.2003 – 3 Ws 1288/03; vom 10.12.2003 – 3 Ws 1354/03; Beschluss vom
15.7.2004 – 3 Ws 760/04). Hieran hält der Senat fest.
Demnach tritt Führungsaufsicht vorliegend nicht ein. Die verbüßte Gesamtstrafe
enthält keine Einzelstrafe, die über zwei Jahre liegt. Eine in § 181 b StGB genannte
Straftat hat der Verurteilte nicht begangen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 467
Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.