Urteil des OLG Frankfurt vom 14.04.2010
OLG Frankfurt: verbraucher, anzahlung, widerrufsrecht, muster, handelsvertreter, rücktritt, vollstreckung, montage, haustürgeschäft, fristbeginn
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Gericht:
OLG Frankfurt 15.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 U 104/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 312 Abs 1 BGB, § 312 Abs 2
BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 357
Abs 1 BGB, § 357 Abs 3 BGB
Umfang der Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft
Anmerkung
Die Revision wurde durch den BGH durch Urteil vom 2.2.2011 unter dem Aktenzeichen
VIII ZR 103/10 aufgehoben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22. April 2009 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kassel abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.160 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2008 sowie
weitere 459,40 € zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aus diesem Urteil für die Klägerin vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Beklagte und seine Ehefrau bestellten am … 2007, von einem
Handelsvertreter der Klägerin unaufgefordert zu Hause aufgesucht, bei der
Klägerin eine Küche zum Preis von 17.200 €. Bis zum … 2008 war eine
Vorauszahlung von 5.200 € zu leisten, der Restbetrag bei Montage. In der vom
Vertragstext abgesetzten schwarz umrandeten und mit Fettschrift
überschriebenen „Widerrufsbelehrung“ heißt es unter der ebenfalls fettgedruckten
Überschrift „Widerrufsrecht“ unter anderem: „Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung“. Unter „Widerrufsfolgen“ heißt es: „Im Falle eines
wirksamen Widerrufs sind bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren“.
Mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 ließen die Beklagten den Widerruf
der Vertragserklärungen erklären und darauf hinweisen, die Widerrufsfrist sei nicht
in Gang gesetzt worden, weil die Belehrung unzureichend sei.
Mit Schreiben vom 26. November 2007 forderte die Klägerin den Beklagten auf,
gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz in Höhe von 30
% des Vertragswertes, mithin 5.160 €, bis spätestens 24. Dezember 2007 zu
zahlen.
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Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten ihre
Vertragserklärung wirksam widerrufen hätten. Wegen Unwirksamkeit der
Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die
Belehrung entspreche bereits nicht dem Muster der BGB-InfoV, weil sie nicht
darauf hinweise, dass Nutzungen herauszugeben seien. Da der Beklagte eine
Anzahlung zu leisten gehabt habe und eine Leistung des Beklagten noch vor
Ablauf der Widerrufsfrist nicht auszuschließen gewesen sei, hätte auch hierüber
belehrt werden müssen. Unzureichend sei auch die Formulierung zum Fristbeginn,
weil das zu ungenau sei. Für den Verbraucher ergebe sich aus der Formulierung
kein Hinweis darauf, dass im vorliegenden Vertriebsfall die Frist nicht nur
„frühestens“ mit dem Tag des Erhalts der Belehrung zu laufen beginne, sondern
ihr Lauf tatsächlich definitiv und ohne Ausnahmen oder Besonderheiten bereits mit
diesem Ereignis in Gang gesetzt werden solle. Auf die gleichlautende Formulierung
im Muster der BGB-InfoV könne sich die Klägerin nicht berufen, weil diese als
nichtig anzusehen sei.
Gegen das ihr am 30. April 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer
am 26. Juni 2009 eingelegten und nach entsprechender Verlängerung am 29. Juli
2009 begründeten Berufung, mit der sie daran festhält, dass die
Widerrufsbelehrung wirksam sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 22. April 2009 verkündeten Urteils des Landgerichts
Kassel den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.160 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10. November
2008) sowie 459,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen
eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache
Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (vgl. § 513
Abs. 1 ZPO). Denn das Landgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, die
Beklagten hätten ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen.
1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.160 €
als Schadensersatz nach den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
a. Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über die Lieferung näher bezeichneter
Küchenmöbel nebst Montage zustande gekommen. Ihre Vertragserklärungen
haben die Beklagten nicht wirksam widerrufen. Allerdings waren die Beklagten
nach den §§ 312 Abs. 1, 355 BGB berechtigt, ihre auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, weil sie zu dem Vertrag durch mündliche
Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden waren. Ihr mit
Anwaltsschreiben vom 22. November 2007 erklärter Widerruf hat jedoch nicht die
Widerrufsfrist von zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) gewahrt. Nach § 355 Abs. 2
S. 1 beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich
macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Das war hier mit Übergabe der die
Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsurkunde am … 2007.
Allerdings beginnt die Widerrufsfrist nicht, wenn die Belehrung nicht den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Darauf beruft sich der Beklagte zu
Unrecht, weil die Widerrufsbelehrung der Klägerin aus Sicht des Senats nicht zu
beanstanden ist. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich die Klägerin auf
eine gleichlautende Formulierung in der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-
InfoV berufen kann, oder ob diese unwirksam ist, weil sie mit den gesetzlichen
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InfoV berufen kann, oder ob diese unwirksam ist, weil sie mit den gesetzlichen
Vorgaben nicht übereinstimmt. Denn die Belehrung der Klägerin genügt aus Sicht
des Senats den gesetzlichen Anforderungen.
Nach § 312 Abs. 2 BGB muss die Belehrung auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1
und 3 BGB hinweisen. Nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB finden die Vorschriften über den
gesetzlichen Rücktritt entsprechend Anwendung. Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im
Falle des Rücktritts (hier der Ausübung des Widerrufsrechts) die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Auf
diese Folgen ist in der Belehrung deshalb hinzuweisen. Dem genügt die Belehrung
der Klägerin nicht in vollem Umfang, weil unter „Widerrufsfolgen“ nur darauf
hingewiesen wird, dass bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind,
nicht aber auch gezogene Nutzungen herauszugeben sind. Gleichwohl macht
dieses Versäumnis die Belehrung nicht unwirksam.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der mit dem
Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende,
unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der
Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen,
sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Das kommt auch
darin zum Ausdruck, dass § 355 Abs. 2 BGB eine Gestaltung der Belehrung
verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte deutlich macht. Diesem
Deutlichkeitsgebot entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig
und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar
zur Kenntnis bringen (vgl. zu allem BGH NJW 2009, 3572; NJW 2009, 3020 mit
weiteren Nachweisen). Soweit es um die sich aus § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB
ergebenden Rechte geht, erfordert der Schutzzweck jedenfalls eine Belehrung
über die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt ergeben (BGH NJW 2007, 1946). Entscheidend für die Verständlichkeit ist
die Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Verbrauchers (vgl. BGH NJW
2009, 3020 mit weiteren Nachweisen).
Danach war es nicht erforderlich, in der Widerrufsbelehrung auf die Herausgabe
gezogener Nutzungen hinzuweisen. Eine Belehrung muss sich nur darauf
erstrecken, was nach der konkreten Vertragsgestaltung in Frage kommen kann.
Eine Nutzungsziehung war hier nach dem Inhalt des Vertrages nicht vorgesehen
und auch nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen. Der Beklagte hatte zwar
eine Anzahlung zu leisten, allerdings erst acht Monate nach Ablauf der
Widerrufsfrist. Von daher konnte sich die Frage, ob im Falle eines Widerrufs
Nutzungen herauszugeben sind, nicht stellen. Diese Möglichkeit war nur gegeben,
worauf das Landgericht abgestellt hat, wenn der Beklagte bereits vor Ablauf der
Widerrufsfrist die Anzahlung geleistet hätte. Für ein solches Verbraucherverhalten
gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt. Durch eine vorzeitige Zahlung hätte der
Beklagte nicht den geringsten Vorteil erlangt, wohl aber – auf der Hand liegend –
einen Zinsverlust für die Dauer von mehr als acht Monaten erlitten. Angesichts
des sehr langfristigen Liefertermins und einer erst nach mehr als acht Monaten
vorgesehenen Anzahlung gab es nicht den geringsten Anlass und war nach der
Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, der Beklagte werde bereits während der
zweiwöchigen Widerrufsfrist die für viel später vereinbarte Anzahlung leisten. Ein
solches völlig untypisches Verhalten durfte die Klägerin bei der Abfassung der
Belehrung außer Acht lassen.
Selbst wenn man annehmen wollte, die Klägerin habe auch einen solchen Fall in
Betracht ziehen müssen, ist der unterbliebene Hinweis auf die Rückgewähr
gezogener Nutzungen nach Auffassung des Senats unschädlich. Wie dargelegt,
soll der Verbraucher durch die Belehrung in die Lage versetzt werden, sein
Widerrufsrecht auszuüben. Hierfür ist naturgemäß von Bedeutung, was geschieht,
wenn Leistungen bereits empfangen wurden und etwa erworbene Sachen bereits
benutzt wurden. Für den hier angenommenen Fall einer vorzeitigen Leistung der
Anzahlung bereits während der zweiwöchigen Widerrufsfrist war für die Ausübung
des Widerrufsrechts wohl von Bedeutung zu erfahren, dass die Anzahlung in vollem
Umfang zurückzugewähren ist. Dass die Klägerin auch einen etwaigen Zinsgewinn
hätte herausgeben müssen, ist von derart untergeordneter Bedeutung, dass der
durchschnittlich verständige Verbraucher derartige Überlegungen nicht anstellen
und die Ausübung des Widerrufsrechts schon gar nicht davon abhängig machen
wird. Selbst wenn ein Verbraucher die Überlegung anstellen sollte, ob der
Unternehmer nicht auch gewonnene Zinsen herausgeben müsse, hat dies im hier
gegebenen Fall keine wirtschaftliche Bedeutung. Ein verständiger Verbraucher wird
sich nicht deshalb von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten lassen, weil er
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sich nicht deshalb von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten lassen, weil er
in Erwägung zieht, dem Unternehmer den – völlig unbedeutenden – Zinsgewinn
belassen zu müssen.
Die Widerrufsbelehrung der Klägerin verstößt auch nicht deshalb gegen das
Deutlichkeitsgebot, weil die Frist „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung beginne.
Die Auffassung des Landgerichts, das sich der Entscheidung des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2007 (OLGR 2007, 929)
angeschlossen hat, eine solche Belehrung mache dem Verbraucher seine Rechte
inhaltlich nicht hinreichend deutlich, überzeugt den Senat nicht. Die von dieser
Rechtsprechung verlangte Belehrung dahingehend, dass der Lauf der Widerrufsfrist
nicht nur „frühestens“ an diesem Tag beginnt, sondern tatsächlich „ohne
Ausnahmen oder Besonderheiten“ wird vom Gesetz nicht verlangt. Der
Bundesgerichtshof hat den Formulierungszusatz „frühestens“ als nicht gegen das
Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG a.F. unbeanstandet gelassen (NJW-RR
2009, 709). Auch der Verordnungsgeber, der in dem im Jahr 2007 gültigen Muster
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoV dieselbe Formulierung gewählt hat,
ist davon ausgegangen, dass der durchschnittlich verständige Verbraucher
hierdurch sachgerecht informiert und nicht irregeführt wird. Bei dieser Beurteilung
ist auch nicht darauf abzustellen, welche Überlegungen ein Verbraucher zu einem
möglichen Fristbeginn anstellen kann, sondern auf den Inhalt der
Widerrufsbelehrung. Bei Kenntnisnahme von der Widerrufsbelehrung wird der
Verbraucher darüber informiert, dass die Widerrufsfrist erst mit Aushändigung des
Vertragsformulars begonnen hat und ihm die Frist noch in vollem Umfang zur
Verfügung steht. Spätere alternative Möglichkeiten eines Fristbeginns enthält die
Belehrung dagegen in keiner Weise und auch nicht einmal andeutungsweise. Einen
anderen Anknüpfungspunkt als den Erhalt der Belehrung gibt es nicht. Die
Überlegung, die Widerrufsfrist könne erst mit Anzahlung oder gar Lieferung der
Küche beginnen, verbietet sich, weil es in der Widerrufsbelehrung hierauf keinen
Hinweis gibt. Auch hinsichtlich des Fristbeginns ist die von der Klägerin verwendete
Belehrung deshalb eindeutig. Ein Missverständnis kann der Beklagte auch nicht
ernsthaft behaupten. Dem Senat ist bewusst, dass es für den Lauf der
Widerrufsfrist nicht auf die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung
im Einzelfall ankommt (vgl. BGH NJW 2009, 3020). Gleichwohl ist festzustellen,
dass die Beklagten von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufs nicht durch die
Formulierung der Belehrung abgehalten worden sind.
b. Mit der – verfristeten – Ausübung des Widerrufsrechts und der Ablehnung der
Vertragserfüllung hat der Beklagte eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt
(§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Diese Pflichtverletzung hat er auch zu vertreten, weil ein
Irrtum über das Bestehen des Widerrufsrechts ihn nicht entlasten könnte.
c. Die Klägerin musste dem Beklagten keine Frist zur Vertragserfüllung setzen, weil
der Beklagte mit dem Anwaltsschriftsatz vom 22. November 2007 eindeutig zum
Ausdruck gebracht hatte, an dem Vertrag nicht festhalten zu wollen. Angesichts
der vorgetragenen Rechtsausführungen war nichts dafür ersichtlich, dass sich der
Beklagte hätte umstimmen lassen können. Vielmehr wäre eine Fristsetzung eine
bloße Förmelei gewesen.
d. Gemäß Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Klägerin von
dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 30 % des vereinbarten Preises
verlangen. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB. Der Nachweis,
ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale wird ausdrücklich gestattet. Die Pauschale übersteigt auch nicht den
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, wozu auch der
branchenübliche Durchschnittsgewinn gehört. Unter Berücksichtigung der
Umstände, dass die Klägerin dem Handelsvertreter Provision zu zahlen hat und
auch ein Gewinn von 5 % nicht unwahrscheinlich ist, hat der Senat keinen Zweifel
daran, dass die Pauschale der Höhe nach dem gewöhnlichen branchenüblichen
Schaden entspricht.
2. Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten schuldet der Beklagte, weil er in
Verzug geraten ist (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
26 Der Senat hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zugelassen, weil er von der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts abweicht. Die Frage, ob eine Pauschale wegen des
Formulierungszusatzes „frühestens“ dem Deutlichkeitsgebot widerspricht, war
zwar für die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nicht
tragend, weil es die dortige Belehrung auch formal als unzureichend angesehen
hat. Es ist aber davon auszugehen, dass das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht diese Frage auch in anderen Fällen, wie geschehen,
beantworten wird. Da diese Formulierung dem früheren Muster der BGB-InfoV
entspricht, sind auch häufigere Entscheidungen nicht auszuschließen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.