Urteil des OLG Frankfurt vom 24.09.2004
OLG Frankfurt: wahrung der frist, anstalt, strafvollzug, personalakte, verwaltungsrecht, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, akteneinsichtsrecht, auskunftserteilung
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Strafsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 Ws 872/04
(StVollz)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 185 S 1 StVollzG
(Strafvollzug: Voraussetzungen des Rechts des
Gefangenen auf Einsicht in seine Personalakte)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen,
da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116
StVollzG).
Gründe
Dem Wortlaut des § 185 S. 1 StVollzG ist eindeutig zu entnehmen, dass das
Akteneinsichtsrecht nicht unbeschränkt und ohne Angabe zureichender Gründe
gewährt werden soll. Vielmehr erfordert die Wahrnehmung eines solchen Rechts
die Darlegung, dass der Gefangene ohne die nachgesuchten Informationen seine
Rechte nicht geltend machen kann (vgl. OLG München, ZFStrVo 2001, 362; OLG
Dresden, NStZ 2000, 392) und auf Grund bestimmter Umstände eine bloße
Auskunft zur Wahrung seiner Interessen nicht ausreicht (OLG Dresden aaO, OLG
Koblenz, ZfStrVo 2003, 301; OLG Hamm, NStZ 2002, 615 mwN).
Bereits die zureichende Darlegung des rechtlichen Interesses erscheint zweifelhaft.
Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung des Senats (NStZ-RR 2004, 29) für
den Beginn der Jahresfrist für die Stellung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung (§ 113 III StVollzG in entsprechender Anwendung) der Zeitpunkt der
mündlichen Ablehnung des Verlegungsbegehrens durch die Anstalt entscheidend
ist, ergibt sich aus dem Verfahren 4a StVK 400/03 ein rechtliches Interesse des
Gefangenen zunächst allenfalls dahin, zu erfahren, ob solche Ablehnungen
erfolgten und zu welchen Zeitpunkten. Hierauf war das Akteneinsichtsgesuch an
die Anstalt und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden
Verfahren indes nicht gestützt. In der Rechtsbeschwerdeinstanz kann eine
Begründung nicht mehr nachgeholt werden.
Jedenfalls hat der Gefangene nicht zureichend geltend gemacht, auf Grund welcher
Umstände eine Auskunftserteilung nicht ausreichend ist und er der Akteneinsicht
bedarf. Die erfolgte Darlegung, er habe mehrfach gegen seine Unterbringung in
einer mehrfach belegten Zelle interveniert und bedürfe der Kenntnis der
Zeitpunkte der Remonstrationen zur gerichtlichen Durchsetzung seines
Feststellungsbegehrens in dem genannten gerichtlichen Verfahrens, genügt
hierfür nicht. Vielmehr hätten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden müssen,
dass seitens der Anstalt eine Auskunft unrichtig oder unvollständig erteilt werden
wird (vgl. OLG Dresden aaO). Solche sind auch nicht ersichtlich. Dies gilt um so
mehr, als alle mit der Wahrung der Frist für den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung im Verfahren 4a StVK 400/03 zusammenhängenden Fragen als
Verfahrensvoraussetzung ohnehin von Amts wegen - also auch ohne
entsprechenden Vortrag des Gefangenen - durch das Gericht ermittelt und
aufgeklärt werden müssen (vgl. z.B. Senat, Beschl. v. 15.3.2004 - 3 Ws 152/04 - st.
Rspr.).
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Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 150 €
festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.