Urteil des OLG Frankfurt vom 30.04.2010

OLG Frankfurt: darlehen, grundstück, wesentliche veränderung, abrechnung, verrechnung, billigkeit, nummer, gesellschafter, ermessen, abtretung

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Gericht:
OLG Frankfurt 19.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
19 U 278/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 315 Abs 3 BGB, § 280 Abs 1
BGB, § 814 BGB, § 812 Abs 1
BGB
Darlehen: Bestimmung des Zinssatzes nach billigem
Ermessen nach Ablauf der Zinsbindung
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.11.2010 verkündete Urteil der 25.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des
Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der an die Beklagte zur Ablösung zweier Darlehen einen von der
Beklagten errechneten Ablösebetrag gezahlt hat, macht wegen behaupteter
Überzahlung einen Rückzahlungsanspruch geltend.
Die ... A-Bank stand mit einem Herrn ... B und Gesellschaften, an denen dieser
beteiligt war, in Geschäftsverbindung. Sie gewährte Herrn ... B am 22./29.4.1994
(Bl. 11 d. A.) und am 20./26.4.1999 (Bl. 23 f. d. A.) jeweils ein Darlehen, die beide
durch eine Grundschuld auf einem Grundstück des Herrn B und der Frau ... B in
Stadt1 gesichert wurden. Für die Darlehen bestanden Zinsbindung von 10 Jahren.
Das die Darlehen grundpfandrechtlich sichernde Grundstück ging später ins
Eigentum der ... B & Co. GbR über, deren Gesellschafter zu 85 % Herr ... B und zu
je 7,5 % Frau ... C und Frau ... D waren.
Die Darlehensforderung und die dazu gehörenden Sicherheiten wurden zunächst
an die E-Bank AG als Rechtsnachfolgerin der ... F-Bank AG und sodann auf die
Beklagte übertragen.
Nachdem die Zinsbindung für das erste Darlehen am 30.4.2004 abgelaufen war,
vereinbarten die Parteien des Darlehensvertrages eine Berechnung des Zinses
nach EURIBOR mit zunächst 4,18 % (Bl. 34 d. A.) und am 2.2.2005 mit 4,25 % (Bl.
37 d. A.). Die vereinbarte Zinsbindungszeit war auf ein Quartal abgestellt. Die
Beklagte berechnete ab dem 1.8.2005 9 % Zinsen. Über die Berechtigung dieser
Zinsanhebung streiten die Parteien unter anderem.
Die Beklagte hatte neben den genannten Darlehensforderungen weitere
Darlehensforderungen und Sicherheiten gegen Herrn B und seine Gesellschaften
in einer Größenordnung von etwa 20 Mio. € erworben.
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Per 30.11.2004 errechnete die Beklagte erhebliche Zahlungsrückstände des Herrn
B und seiner Gesellschaften: Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung im
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. In der Folgezeit machte die
Beklagte deutlich wachsende Rückstände geltend. Ziel der Beklagten war es,
bezüglich der belasteten Grundstücke Verkaufsvollmachten der Eigentümer zu
erhalten.
Sie ließ sich bei den hierzu geführten Verhandlungen mit Herrn B und seinen
Gesellschaften und Gesellschaftern durch die G-GmbH vertreten. Herr B wurde bei
den Verhandlungen von Rechtsanwalt RA1 vertreten.
Der Beklagte erwarb mit Vertrag vom 27./28.3.2006 (Anlage K 1) den
Gesellschaftsanteil des Herrn B an dem Grundstück in Stadt1. In Ziffer 4 des
Vertrages war geregelt, dass der Käufer die Verpflichtungen des Verkäufers und
etwaige Verpflichtungen der übrigen Gesellschafter bis zu einer Gesamtbetrag von
1.850.000,00 € übernimmt. Wegen aller Einzelheiten wird auf den Vertrag vom
27./28.3.2006 (Bl. 9 ff. d. A.) verwiesen.
Eine Ablösung der Darlehen, die objektbezogen auf dem Grundstück Stadt1
abgesichert waren, hat der Klägervertreter im April 2006 ins Gespräch gebracht.
Die H-Kasse hat am 26.4.2006 (Bl. 119 d. A.) ein entsprechendes
Ablösungsangebot unterbreitet. Dieses war auch Gegenstand einer Besprechung
am 5.5.2006, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt RA1, mit
Schreiben vom 8.5.2006 (Bl. 139 d. A.) bestätigte. Die Beklagte gab einen von ihr
errechneten Ablösebetrag 1.865.708,75 € vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom
24.7.2006 (Bl. 40 d. A.) behielt sich der Kläger vor, die Abrechnung nachzuprüfen
und überzahlte Beträge zurückzufordern. Zur Ablösung der Darlehen durch die H-
Kasse kam es am 31.7.2006, indem der Beklagte den von der Beklagten
vorgegebenen Betrag zahlte.
Der Saldo des ersten Darlehens, das bei der Beklagten unter der Nummer ...
geführt wurde, betrug per 31.12.2004 1.336.519,85 €. Die Beklagte hat für dieses
Darlehen bis zum 31.7.2.005 Zinsen in Höhe von 4,25 % berechnet. Mit der
Abrechnung ist der Kläger insoweit einverstanden. In der Zeit ab 1.8.2005 hat die
Beklagte 9 % Zinsen berechnet. Der Kläger geht davon aus, dass der Zinssatz wie
bisher nach dem EURIBOR-Maßstab hätte berechnet werden müssen. Er akzeptiert
daher eine Zinsberechnung auf dieser Grundlage wie folgt:
vom 1.8. bis 30.9.2005
4,25%
vom 1.10. bis 31.12.2005 4,3%
vom 1.1. bis 31.3.2006
4,6%
vom 1.4. bis 30.6.2006
4,9%
vom 1.7. bis 31.7.2006
5.1%
Die Abrechnung des zweiten Darlehens, das bei der Beklagten unter der Ziffer ...
geführt wird, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insoweit bestand die
ursprüngliche vereinbarte Zinsbindung (bis 2009) weiter.
Die ... B & Co. GbR und der Kläger haben in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.7.2006
auf die beiden genannten Darlehen unstreitig weiter folgende Beträge gezahlt:
am 13.10.2005 60.000,00 €;
am 17.11.2005
40.386,36 €;
am 17.11.2005
34.254,77 €;
am 16.12.2005
80.000,00 €;
am 20.02.2006
48.500,00 €;
am 20.02.2006
15.000,00 € und
am 31.05.2008
14.000,00 €.
Die Zulässigkeit der Verrechnung dieser Zahlungen durch die Beklagte nicht nur
auf die beiden streitgegenständlichen Darlehen, sondern auch teilweise auf die
diversen Konten der B-Gruppe ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger berechnet seine Forderung wie aus Bl. 7f. der Klageschrift ersichtlich .
Er hat die Berechnung um 10.000,00 € in der Folgezeit zu seinen Ungunsten
korrigiert und insoweit die Klage zurückgenommen.
Die B & Co. GbR hat ihre etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte
am 2.1.2008 (Bl. 131 d. A.) an den Kläger abgetreten.
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Der Kläger hat behauptet,
die Grundschulden auf dem Grundstück in Stadt1 seien objektbezogen und auf
die Darlehen der … A-Bank bzw. jetzt der Klägerin beschränkt gewesen.
Darlehensrückstände aus den beiden Darlehen hätten bis zum 31.7.2005 nicht
bestanden. Herr B und seine Gesellschaften und Gesellschafter hätten auch die
anderen Darlehen, die durch Grundschulden auf anderen Grundstücken gesichert
waren, bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß bedient.
Die Freigabe der Grundschulden in Stadt1 und die Ablösung sämtlicher
Verbindlichkeiten der B-Gesellschaften seien zweispurig verhandelt worden. Bei der
Besprechung am 5.5.2006 habe Rechtsanwalt RA1 für den Kläger deutlich
gemacht, dass die Grundschulden auf dem Grundstück in Stadt1 freigegeben
werden sollten gegen Ablösung der beiden mit diesen Grundschulden gesicherten
Darlehen. Für andere Forderungen der Beklagten gegen Herrn B und/oder seine
Gesellschaften sollten diese Grundschulden nicht verwendet werden. Die H-Kasse
habe den Ablösungsbetrag im Auftrag und für den Kläger gezahlt.
Der Kläger hat zunächst einen Betrag von 165.109,91 € geltend gemacht und
Zinsen ab dem 1.7.2006 verlangt. Er hat die Klage sodann um 10.000,00 €
zurückgenommen und den Zinsbeginn auf den 1.8.2006 reduziert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 155.109,91 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1.8.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet,
der Ablösevertrag sei nicht vom Kläger geschlossen worden, sondern von der
...-Kasse als Bevollmächtigte der B GbR. Die B GbR und die übrigen B-
Gesellschaften seien mit ungefähr 25 Mio. € im Debet. Das Grundstück in Stadt1
habe nicht nur die beiden streitgegenständlichen Darlehen, sondern das gesamte
B - Kreditengagement absichern sollen. Bei Übernahme der Kredite durch die
Beklagte hätten erhebliche Zahlungsrückstände bestanden, die sich hinsichtlich
der streitgegenständlichen Darlehen per 30.11.2004 12.076,84 € (Darlehenskonto
...) und 5.703,57 € (Darlehenskonto ...) betragen hätten.
Nach Ablauf der Zinsbindung sei eine risikoadjustierte Neufestsetzung der Zinsen
im Hinblick auf die erheblichen Rückstände des Herrn B und der B Gesellschaften
erforderlich geworden. Die Risikoadjustierung habe eine Anhebung der Zinsen auf
9 % erforderlich gemacht. Dieser sei üblich und den Umständen entsprechend
angemessen. Dementsprechend sei auch die Ablösesumme von ihr zutreffend
berechnet worden. Ein Schaden könne im Übrigen dem Kläger nicht entstanden
sein, weil er gegenüber der B-GbR nur in Höhe von 1,85 Mio. € verpflichtet sei.
Bei dem Gespräch am 5.5.2006 sei der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des
Klägers nur für die B GbR aufgetreten und nicht auch für den Kläger Vorbehalte
gegenüber der Ablösesumme seien dabei nicht geltend gemacht worden. Die
Beklagte wäre auch unter keinen Umständen bereit gewesen, unter den Betrag
der Ablössumme zu gehen. Wäre die Ablösesumme nicht in voller Höhe gezahlt
worden, hätte sie die Grundschulden nicht freigegeben.
Das Landgericht hat mit am 14.11.2008 verkündeten und der Beklagten am
22.11.2008 zugestellten Urteil der Klage mit Ausnahme des zurückgenommenen
Teils der ursprünglichen Klageforderung stattgegeben. Es hat im Wesentlichen
ausgeführt, dass der Kläger forderungsberechtigt sei und er sich auch wirksam ein
Rückforderungsrecht vorbehalten habe. Der von der Beklagten nach dem
31.7.2005 berechnete Zinssatz von 9 % sei überhöht und entspreche nicht der
Billigkeit, da ein Grund für eine solche Risikoadjustierung des Zinssatzes nicht
bestanden habe, insbesondere die streitgegenständlichen Darlehen nicht
notleidend gewesen seien. Die Abrechnung des Klägers sei unter Berücksichtigung
der unstreitig auf die beiden Darlehen geleisteten Zahlungen korrekt und von der
Beklagten auch nicht substantiiert bestritten worden.
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Hiergegen richtet sich die am 22.12.2008 eingelegte und nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.2.2010 am letzten Tag der Frist begründete
Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
Die Parteien wiederholen und vertiefen in der Berufungsinstanz ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Neben dem Austausch ihrer unterschiedlichen
Auffassungen zur Frage der Berechtigung des von der Beklagten nach dem
31.7.2005 berechneten Darlehenszinses streiten die Parteien insbesondere über
die Frage der ordnungsgemäßen Verbuchung der auf die abgelösten Darlehen
insgesamt geleisteten Zahlungen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen RA1. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.1.2010
(Bl. 761 ff. d. A.) Bezug genommen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der
Beklagten hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des vom
Landgericht tenorierten Betrages von 155.109,91 € nach § 812 Abs. 1 BGB bzw. §
280 Abs. 1 BGB, weil insoweit eine Überzahlung hinsichtlich des maßgebenden
Ablösebetrages für die durch die Grundschulden für das Objekt Stadt1 gesicherten
Darlehen vorliegt, die auf einer vertragswidrigen Festsetzung eines überhöhten
Darlehenszinssatzes sowie auf einer teilweise unzulässigen Verrechnung der auf
die streitgegenständlichen Darlehen geleisteten Zahlungen auf andere
Darlehenskonten beruhen und der Kläger sich wirksam die Rückforderung
vorbehalten hat.
Der Kläger ist hinsichtlich der Rückzahlungsforderung auch forderungsberechtigt.
Zum einen war der Beklagten, wie sich aus dem Schreiben der H-Kasse vom
26.4.2006 (Anlage B 8) ergibt, bekannt, dass der Kläger als (künftiger) Erwerber
der Gesellschaftsanteile des ... B die streitgegenständlichen Darlehen ablösen und
mithin im Falle eines Rückforderungsrechtes Gläubiger sein sollte. Zum anderen
ist der Kläger – sofern man dies anders beurteilen würde - auch aus abgetretenem
Recht der GbR forderungszuständig. Die vor Klageeinreichung erfolgte Abtretung
etwaiger Schadensersatzforderungen der GbR gegen die Beklagte ist auch
hinreichend bestimmt. Da dem Bereicherungsanspruch zugleich vertragswidrige
Handlungen der Beklagten bei der Berechnung des Ablösebetrages zu Grunde
liegen, ist es nicht maßgeblich, dass in der Abtretungsurkunde lediglich von
Schadensersatzansprüchen des Zedenten gegenüber der Beklagten die Rede ist.
Der Kläger hat die Abtretung im Übrigen auch angenommen.
Der Kläger ist gegenüber der ...-Kasse und gegenüber der Beklagten auch durch
seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten gewesen. Das
steht jedenfalls nach Vernehmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers,
Rechtsanwalt RA1, als Zeugen fest. Dieser hat bekundet, dass er bereits im März
2006 gegenüber Herrn ... von der die Beklagte vertretenden G-GmbH telefonisch
und schriftlich mitgeteilt dass jemand den Anteil des Herrn B übernommen habe
und dass er bei der Besprechung am 5.5.2006 deutlich gemacht habe, dass er
den Kläger (als den Übernehmer der Gesellschaftsanteile) vertrete. Die Aussage
des Zeugen ist glaubhaft und wird auch durch dessen anwaltliches Schreiben an
die Beklagte vom 8.5.2006 gestützt, in dem die Vertretung des Anteilserwerbers
aufgeführt ist. Unerheblich ist, dass in diesem Schreiben der Name des Klägers
nicht genannt wurde, da die Beklagte jedenfalls Kenntnis einer anwaltlichen
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nicht genannt wurde, da die Beklagte jedenfalls Kenntnis einer anwaltlichen
Vertretung einer weiteren Person neben der des Herrn B hatte und der Kläger als
diese Person bereits in dem Schreiben der ...-Kasse vom 26.4.2006 namentlich
benannt war. Spätestens mit Schreiben des Klägers vom 24.7.2006 war der
Beklagten überdies die Person des Klägers als Anteilserwerber bekannt. Eine
unzulässige Doppelvertretung durch Rechtsanwalt RA1 bestand nicht, da Herr B
als Veräußerer der Anteile Kenntnis von der Vertretung des Erwerbers durch
Rechtsanwalt RA1 hatte, so dass eine Interessenkollision nicht bestand.
Der Kläger kann sich insoweit auch auf ein etwaiges Rückforderungsrecht nach §
812 BGB berufen. Bereits aus dem Schreibens des Prozessbevollmächtigten des
Klägers an die Beklagte vom 8.5.2006 (Anlage K 19) ergibt sich der Vorbehalt der
Überprüfung und ggf. Rückforderung durch den bei der Besprechung
ordnungsgemäß durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vertretenen
Kläger, so dass es einer Beweisaufnahme über den Inhalt der vorangegangenen
Besprechung vom 5.5.2006 nicht bedurfte. Dass der Kläger sowohl bei der
Besprechung als auch bei der Erklärung des Vorbehalts wirksam durch
Rechtsanwalt RA1 vertreten wurde, ergibt sich nicht nur aus den genannten
Umständen, vielmehr hat dies der Kläger auch bewiesen. Der Zeuge RA1 hat bei
seiner Vernehmung bestätigt, dass er anlässlich der Unterredung vom 5.5.2006
auch für den Kläger aufgetreten ist. Ausreichend für den vorliegenden Fall ist es,
wenn es sich um einen Vorbehalt gehandelt hat, der lediglich die Wirkung des §
814 BGB ausschließen will, ohne dass die Erfüllungswirkung der Zahlung insgesamt
in Zweifel steht.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach der Vorbehalt der Nachberechnung
nicht zugleich einen Vorbehalt der Rückforderung darstelle, ist für den Senat nicht
nachvollziehbar. Ein Vorbehalt der Nachberechnung macht vielmehr in
verständiger Würdigung nur dann Sinn, wenn im Falle einer Differenz zugleich ein
Rückforderungsanspruch vorbehalten ist. Diese Wertung musste auch die Beklagte
vom Standpunkt ihres Empfängerhorizonts erkennen. Überdies hat der Kläger
noch vor der Zahlung der Ablösesumme am 31.7.2006 mit Schreiben vom
24.7.2006 ausdrücklich die Zahlung unter diesem Vorbehalt erklärt. Diesem
Vorbehalt hat die Beklagte auch nicht widersprochen, dies obwohl er bereits
Gegenstand der Verhandlungen vom 5.5.2006 war, wie sich aus der glaubhaften
Aussage des Zeugen RA1 und auch aus dem Inhalt seines Schreibens an die
Beklagte vom 8.5.2006 ergibt. Daher kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass sie sich auf eine Zahlung unter Vorbehalt der Überprüfung
nicht eingelassen hätte. Angesichts der für die Beklagte erkennbaren rechtlichen
Wirkung der Vorbehaltserklärung des Klägers wäre die Beklagte vielmehr gehalten
gewesen, der Vorbehaltserklärung zu widersprechen.
Die Beklagte kann sich des weiteren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass
eine etwaige Zuvielforderung hinsichtlich der Ablösung der streitgegenständlichen
Darlehen einen Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht begründen könnte, weil
eine solche Zuvielforderung auf andere – unstreitig bestehende – fällige oder
rückständige Darlehensverbindlichkeiten der B-Gruppe zu verrechnen gewesen
wäre. Gegenstand der Besprechung vom 5.5.2006 war allein die Ablösung der
durch das Objekt Stadt1 grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen durch den
Kläger sowie die Freigabe der dieses Darlehen besichernden Grundschulden und
nicht die Ablösung der Darlehen und die Freigabe der Grundschulden als Teil des
Gesamtengagements B. Der Beklagten war bekannt, dass der Kläger
entsprechend seiner Anteilsübernahme nur im Zusammenhang mit der Ablösung
der streitgegenständlichen Darlehen Zahlungen leisten wollte und nicht auch auf
sonstige Darlehensverbindlichkeiten der B. Dementsprechend bezog sich auch die
Unterredung vom 5.5.2006 nur auf die streitgegenständlichen Darlehen. Dies
ergibt sich bereits, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, aus dem
Umstand der centgenauen Berechnung der Ablösesumme, die nur dann
verständlich ist, wenn sie auf die streitgegenständlichen Darlehen bezogen ist.
Nachdem sich die Parteien anlässlich des Gesprächs vom 5.5.2006 – dies ist
unstreitig geblieben – jedenfalls insoweit geeinigt haben, dass die Ablösung der
Darlehen und die Freigabe der Grundschulden mit Zahlung der Ablösesumme
(noch valutierendes Darlehen zuzüglich angefallener bzw. anfallender Zinsen)
erfolgen sollte, kann die Beklagte schließlich auch nicht mit ihrem Vortrag
durchdringen, sie hätte bei einem geringeren als dem von ihr ermittelten
Ablösebetrag weder einer Ablösung der Darlehen zugestimmt noch die
Grundschulden nicht freigegeben.
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Infolge des durch den Kläger erklärten Vorbehalts der Überprüfung der
Ablösesumme hat die Prüfung entsprechend den Einwendungen des Klägers in
zweierlei Hinsicht zu erfolgen, nämlich zum einen hinsichtlich der Frage, ob die
Beklagte ihrer Berechnung der Ablösesumme vereinbarte oder zumindest
angemessene Darlehenszinsen seit dem 31.7.2005 zu Grunde gelegt hat und zum
anderen, ob die auf die Darlehen erfolgten Zahlungen von der Beklagten dem
jeweiligen Zahlungszweck entsprechend berücksichtigt wurden.
Bei der mithin maßgebenden Berechnung der Ablösesumme geht der Senat
davon aus, dass die Darlehensnehmerin hinsichtlich des 1994 gewährten
Darlehens zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Berechnung eines an EURIBOR
gekoppelten Quartalszinses nach dem 31.7.2005 hatte, weil die vormalige
Zinsbindungsfristen, die diese Zinsabrede zum Gegenstand hatten, abgelaufen
waren. Jedoch ist davon auszugehen, dass die sich nach diesem Maßstab
ergebende Zinshöhe der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht. Da zum
Zeitpunkt der Zinserhöhung auf 9 % die von den Parteien des Darlehensvertrages
zuletzt vereinbarte Zinsbindung abgelaufen war, konnte die Beklagte –
entsprechend ihrer einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen – den
Zinssatz nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 3 BGB bestimmen. Bei dieser
Bestimmung sind die üblichen Konditionen bei der E (E-Bank), der X (X GmbH)
bzw. der Beklagten für das jeweilige Darlehensengagement zu Grunde zu legen,
soweit dies marktüblich und risikoangemessen ist. Dabei ist nach Ansicht des
Senats allein das Darlehensengagement hinsichtlich der durch die Grundschulden
des Objekts Stadt1 gesicherten beiden Darlehen zu berücksichtigen. Für eine
Berücksichtigung eines Risikoprofils hinsichtlich des Gesamtkreditarrangements
der B-Gruppe, insbesondere des ... B, bestehen keine durchgreifenden Gründe, so
dass dahinstehen kann, ob die sonstigen Darlehen der B-Gruppe notleidend
waren. Zutreffend ist zwar, dass den Grundschuldbestellungen für das Objekt
Stadt1 weite Sicherungszweckerklärungen zu Grunde liegen. Dies rechtfertigt
jedoch - auch in Ansehung des von der Beklagten vorgetragenen leidenden
Gesamtengagements B - nicht eine Zinserhöhung nach dem Auslaufen der letzten
Zinsbindungsfrist auf 9 %, da unmittelbar vor der Erhöhung eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögenssituation der „B“-Gruppe nicht erkennbar ist und
damit keine Veranlassung für eine grundlegende Neubewertung der
„Risikoadjustierung“ bestanden hat. Auf die weiteren Ausführungen hierzu im
landgerichtlichen Urteil, die sich der Senat zu Eigen macht, wird verwiesen. Dieser
Maßstab ergibt sich im Übrigen auch in entsprechender Anwendung der
Grundsätze der §§ 1133 ff. BGB. Diese Normen sind vorliegend zwar nicht
unmittelbar anwendbar, jedoch ist der Normzweck dieser Vorschriften im Rahmen
der Beurteilung nach § 315 Abs. 3 BGB als Kriterium heranzuziehen. Hätte im
Übrigen eine Verschlechterung der Vermögenssituation bestanden, hätte die
Beklagte sicherlich bereits zum Zeitpunkt des Auslaufens der Zinsbindungsfrist
eine risikoadjustierte Erhöhung des Zinssatzes vorgenommen und nicht mehrfach
befristete Zinsbindungsvereinbarungen am Maßstab des EURIBOR.
Überdies ist die damalige Darlehensgeberin und Grundschuldgläubigerin, die
Bayrische A-Bank, ersichtlich von einer faktischen Beschränkung des
Sicherungszwecks der eingetragenen Grundschulden ausgegangen und hat dies
der damals vorrangig gesicherten I-Bank gegenüber mit Schreiben vom
17.12.2000 (Anlage K 17 - Bl. 142 f. d. A.) in einer Einmalvalutierungserklärung
bestätigt. Infolge dieser Vereinbarung war auch eine etwaige über die
streitgegenständlichen Darlehen hinausgehender Sicherungszweck der
Grundschulden für die Beklagte nur von geringem Wert, da ihre Besicherung nur
im Falle einer Befriedigung der nachrangigen Gläubigerin zum Tragen kommen
konnte. Die Klägerin selbst hat schließlich mit der Freigabe der Grundschulden
gegen eine genaue Berechnung des restlichen Darlehensrückzahlungsanspruchs
betreffend die beiden streitgegenständlichen Darlehen die Beschränkung der
grundpfandrechtlichen Besicherung auf die objektbezogen aufgenommenen
Darlehen selbst angenommen oder jedenfalls den darüber hinausgehenden
Sicherungswert dieser Grundschulden gering eingeschätzt. Dann aber bestehen
auch keine durchgreifenden Gründe für eine Berücksichtigung von
Sicherungszwecken der Grundschulden für nicht objektbezogene Verbindlichkeiten
des Herrn B und den Gesellschaften der B-Gruppe.
Die streitgegenständlichen Darlehen waren durch die zugunsten der
Darlehensgeberin eingetragenen Grundschulden auch ausreichend gesichert,
sodass auch insoweit ein besonderes Risiko für die Beklagte nicht bestand. Dafür
spricht bereits der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der
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spricht bereits der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten bei der
Gewährung des Darlehens die grundbuchrechtliche Sicherung für ausreichend
erachtet hat. Auch der von der I-Bank erklärte Rangrücktritt hinsichtlich ihrer auf
dem Grundstück eingetragenen Grundschuld spricht für die Werthaltigkeit des
Grundstücks, dessen Verkehrswert nach einem von der I-Bank eingeholten
Beleihungswertgutachten vom 2.11.2005 (Anlage K 18 - Bl. 144 d. A.) 3,2 Mio. €
betrug. Eine wesentliche Wertverschlechterung des Objekts ist auch nach dem
Vortrag der Beklagten in der Folgezeit nicht eingetreten. Dementsprechend hat sie
auch ihre Rechte aus §§ 1133 ff. BGB nicht geltend gemacht. Die erstmals in der
Berufungsinstanz erfolgten – überdies nach § 296 Abs. 2, 282 ZPO verspäteten -
Darlegungen zum Wertverlust der Immobilie sind im Wesentlichen spekulativ und
daher unbeachtlich.
Mangels einer feststellbaren Risikoerhöhung seit der letzten
Zinsbindungsvereinbarung konnte die Beklagte somit nicht den am
Gesamtengagement B ausgerichteten risikoadjustierten Zinssatz von 9 %
verlangen.
Das Landgericht hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass mangels
anderweitigen Vortrages der Beklagten zu risikoerhöhenden Umständen
hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehen davon ausgegangen werden
könne, dass die vorherigen am Maßstab des EURIBOR orientierten
Zinsvereinbarungen auch nach dem 1.8.2005 der Billigkeit entsprochen hätten. Da
für eine Veränderung der Risikosituation seit der letzten Zinsvereinbarung
und/oder eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Situation, etwa eine –
über die vom Kläger in seiner Zinsberechnung berücksichtigten - Anhebung das
Leitzinses, keine durchgreifenden Anhaltspunkte bestehen, kann der Senat auch
ohne Beweisaufnahme über die Angemessenheit des Zinssatzes entscheiden.
Ohne solche Veränderungen ist davon auszugehen, dass auch nach dem
31.7.2006 der den vorangegangenen Zinsbindungsvereinbarungen für die
streitgegenständlichen Darlehen zu Grunde liegende Zinssatz den üblichen
Konditionen bei der E-Bank (E), der X (X GmbH) bzw. der Beklagten für das
jeweilige Darlehensengagement unter Berücksichtigung der Marktüblichkeit und
Risikoangemessenheit sowie unter Berücksichtigung der vorherigen
Zinsberechnungen nach Auslaufen der 10jährigen Zinsbindungsfrist entsprach.
Da die Beklagte auch keinen Vortrag zu etwaig wesentlich gestiegenen Leitzinsen
oder sonstige Veränderungen der Marktverhältnisse gehalten hat, ist davon
auszugehen, dass auch nach Ablauf der letzten Zinsbindungsvereinbarungen die
zuvor mehrfach von der Beklagten entsprechend ihrer AGB festgesetzten
Darlehenszinsen weiterhin angemessen waren. Die Zinsberechnung des Klägers
entspricht diesem Ergebnis.
Die Klage ist auch hinsichtlich des weitergehenden Rückforderungsanspruchs
begründet, weil die Beklagte die unstreitig auf die streitgegenständlichen Darlehen
geleisteten Zahlungen entgegen dem auf den Überweisungsträgern aufgeführten
Bestimmungszweck verrechnet hat. Maßgeblich ist dabei für die
Zweckbestimmung das auf dem Überweisungsträger angegebenen
Darlehenskonto und nicht die Partnernummer.
Die Überweisung des Betrages von 80.000,00 € vom 16.12.2005 (Anlage K 8) weist
als Verwendungszweck das Darlehen von 1994 mit der Nr. ... aus. Entgegen dieser
Zweckbestimmung hat die Beklagte hierauf jedoch nur 12.805,74 € gebucht, den
Rest auf andere Darlehen der B-Gruppe.
Von diesen Buchungen entfällt ein Betrag von 2.858,49 € auf eine Buchung
zugunsten des Darlehens aus 1999 mit der Nummer ....
Zwar ist auch diese Buchung entgegen der Bestimmung des Überweisungszwecks
erfolgt, da es aber um die Ablösung auch dieses Darlehens geht, ist dem Kläger
hierdurch kein Nachteil entstanden. Insgesamt ergibt sich hinsichtlich dieser
Überweisung ein nicht auf die streitgegenständlichen Darlehen gebuchter Betrag
von 64.335,77 €. Die übrigen Buchungen auf andere Darlehenskonten sind auch
nicht deshalb gerechtfertigt, weil – diesen Vortrag der Beklagten als richtig
unterstellt – hinsichtlich des im Verwendungszweck angegebenen Kontos zur Zeit
der Überweisung über die zutreffende Buchung hinaus keine Fälligkeit des
Darlehensrückzahlungsanspruchs bestanden hat. Dies berechtigte die Beklagte
nicht zur eigenmächtigen Umbuchung auf andere Konten, zumal diese Darlehen
anderer Rechtspersonen innerhalb des sog. Gesamtengagements B betrafen. Die
behauptete fehlende Fälligkeit der Rückzahlungsforderungen betreffend die
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behauptete fehlende Fälligkeit der Rückzahlungsforderungen betreffend die
streitgegenständlichen Darlehen berechtigte die Beklagte nicht zur Vornahme
einer abweichenden Verrechnung, ohne zuvor das Einverständnis des
Überweisenden einzuholen.
Im Falle eines fehlenden Einverständnisses des Überweisenden im Sinne einer
nachträglichen Änderung der Zweckbestimmung hätte die Beklagte entweder den
den Fälligkeitsstatus überschießenden Zahlungsbetrag zurück überweisen oder
aber diesen dem Verwendungszweck der Zahlung entsprechend verbuchen und
ggf. eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen müssen. Entsprechendes gilt
auch für die Zahlungen vom 20.2.2006 über 48.500,00 € (Anlage K 9) und
15.000,00 € (Anlage K 10). Den Überweisungsbetrag von 48.500,00 € hat die
Beklagte nur in Höhe von 38.375,88 € auf das im Verwendungszweck angegebene
Darlehenskonto mit der Nr. ... verbucht, sodass ein Differenzbetrag in Höhe von
10.124,12 € fehlerhaft auf andere Konten verbucht wurde. Von dem
Überweisungsbetrag in Höhe von 15.000,00 € hat die Beklagte lediglich 9.539,10 €
auf das im Verwendungszweck angegebene Darlehenskonto mit der Nummer ...
verbucht, so dass sich hier eine Differenz in Höhe von 5.460,90 € ergibt.
Zusammen ergibt dies eine den streitgegenständlichen Darlehen nicht
gutgeschriebene Differenz von 15.585,02 €, die der Kläger neben dem Betrag von
64.335,77 € als weitere Rückzahlungsforderung geltend machen kann. Insgesamt
besteht mithin ein Gesamtbetrag der bei der Berechnung der Ablösesumme nicht
berücksichtigten Zahlungen in Höhe von 79.920,79 €. Da aber diese Zahlungen
bei der Berechnung des vom Kläger gezahlten Ablösebetrages zu berücksichtigen
wurden, steht dem Kläger ein entsprechender Bereicherungsanspruch bzw. wegen
der offensichtlich falschen Verrechnung ein entsprechender
Schadensersatzanspruch zu, den der Kläger jedenfalls aus abgetretenem Recht
geltend machen kann.
Unter Berücksichtigung der überhöhten Zinsforderung der Beklagten betreffend
das Darlehen mit der Nr. ... und den insgesamt auf die beiden
streitgegenständlichen Darlehen geleisteten Zahlungen ergibt sich entsprechend
der Berechnung des Klägers ein um insgesamt 115.109,91 € überhöhter
Ablösebetrag für die beiden Darlehen, der sich aus den insgesamt geleisteten
Zahlungen auf die beiden streitgegenständlichen Darlehen (einschließlich des
gezahlten Ablösebetrages) in Höhe von 2.157.849,88 € und dem gerechtfertigten
Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 2.002.739,97 € ergibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.