Urteil des OLG Frankfurt vom 12.09.1995
OLG Frankfurt: falsche auskunft, zustellung, arrestgrund, drittschuldner, versuch, gespräch, trennung, zweigstelle, erfüllung, erbschaft
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 UF 172/95
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 917 Abs 1 ZPO, § 929 Abs 2
ZPO, § 1378 Abs 1 BGB, §
1381 BGB
(Voraussetzungen eines dinglichen Arrestes wegen eines
Zugewinnausgleichsanspruchs)
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Arrests auf der Grundlage eines Anspruch auf
Zugewinnausgleich
Tenor
Die Berufung des Arrestbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Frankfurt am Main vom 11.04.1995 wird zurückgewiesen.
Der Arrestbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die am 16.08.1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde aufgrund des am
14.04.1990 zugestellten Scheidungsantrags durch seit demselben Tag
rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom
11.02.1992 geschieden.
Die Arrestklägerin war während der Ehe Hausfrau und hatte die beiden
gemeinsamen Kinder der Parteien zu versorgen. Der Arrestbeklagte arbeitete
nach erfolgreicher Banklehre zunächst zwei Jahre als Kreditsachbearbeiter. Dann
studierte er Betriebswirtschaftslehre und war anschließend bei einer deutschen
Großbank im Bereich Wertpapieranalyse und -beratung tätig, zuletzt als Leiter des
Fachbereichs „Analyse und Beratung europäisches Ausland“. Nach einem
zusätzlichen Studium der Rechtswissenschaften mit Zugangsberechtigung zum
ersten Staatsexamen arbeitete er von 1977 bis 1985 bei einer anderen Großbank
in der Börsenabteilung, Gruppe „…“. Zu seinen Aufgaben gehörte das
eigenverantwortliche Management großer institutioneller Vermögen sowie die
Akquisition und Betreuung großer institutioneller Anleger im europäischen und
außereuropäischen Ausland. Anschließend betätigte er sich als selbständiger
Vermögensverwalter und Anlageberater für Großanleger im In- und Ausland.
Vor Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte die Prozessbevollmächtigte der
Arrestklägerin den damaligen Rechtsanwalt des Arrestbeklagten mit Schreiben
vom 24.07.1989 im Hinblick auf eine einverständliche Regelung der
Scheidungsfolgen aufgefordert, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Das
Antwortschreiben vom 31.08.1989 enthält eine Aufstellung der Aktiva von
insgesamt DM 19.414,76, denen Passiva von DM 22.266,94 gegenübergestellt
sind, sowie den Hinweis, dass weitere im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu
berücksichtigende Aktiva oder Passiva nicht vorhanden seien. Mit
Anwaltsschreiben vom 12.11.1990 ließ der Arrestbeklagte eine aktualisierte
Übersicht der Aktiva und Passiva zum 14.04.1990 vorlegen und mitteilen, dass er
über einen Zugewinn nicht verfüge. Beide Auskünfte enthalten keinerlei Hinweise
auf Wertpapierdepots mit Vermögen in Millionenhöhe.
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Die Arrestklägerin sah aufgrund der Angaben des Arrestbeklagten davon ab,
Zugewinnausgleichsansprüche im Scheidungsverbund oder anschließend isoliert
geltend zu machen. Im Januar 1995 erfuhr sie durch den … Privatbankier A, einen
ehemaligen Geschäftspartner des Arrestbeklagten, sowie dessen Ehefrau, dass
der Arrestbeklagte ihr erhebliche Vermögenswerte verschwiegen hatte. Daraufhin
hat die Arrestklägerin am 18.01.1995 gegen den Arrestbeklagten einen
Arrestbefehl über 10.000.000,00 DM mit Pfändungsbeschluss erwirkt, der durch
Urteil vom 11.04.1995 bestätigt worden ist. Ferner hat sie am 01.02.1995 beim
Amtsgericht - Familiengericht - Frankfurt am Main Klage gegen den
Arrestbeklagten auf Zahlung von 10.000.000,00 DM Zugewinnausgleich
eingereicht, die am 06.02.1995 zugestellt, und später zu einer Stufenklage
erweitert worden ist.
Sie behauptet, der Arrestbeklagte, der bei Eingehung der Ehe wie sie über keinerlei
Vermögen verfügt habe, habe am 14.04.1990 ein Vermögen von schätzungsweise
60.000.000,00 DM besessen, das er mit Insidergeschäften erworben habe. Sie
selbst habe 1990 eine Erbschaft im Werte von ca. DM 357.000,00 gemacht.
Der Arrestbeklagte hat im Laufe des Verfahrens sein Endvermögen mit
27.711.911,00 DM beziffert und eingeräumt, dies gegenüber der Arrestklägerin
trotz ihres Auskunftsverlangens verschwiegen zu haben. Er meint jedoch, hierzu
berechtigt gewesen zu sein, weil ihr keine Zugewinnausgleichsansprüche
zustünden. Sein Anfangsvermögen habe nämlich sein Endvermögen überstiegen.
Ferner macht er einredeweise geltend, der Zugewinnausgleichsanspruch sei
verjährt. Auch dürfe er die Erfüllung einer etwaigen Ausgleichsforderung wegen
grober Unwilligkeit verweigern, denn die Parteien hätten nur bis zum Frühjahr 1984
zusammengelebt und die Arrestklägerin habe nicht nur die gemeinsamen Kinder
gröblich vernachlässigt, sondern spätestens ab 1984 intime Verhältnisse zu
anderen Männern unterhalten.
Mit seiner am 22.05.1995, einem Montag, eingelegten und am 13.06.1995
begründeten Berufung gegen das ihm am 21.04.1995 zugestellte amtsgerichtliche
Urteil vom 11.04.1995 erstrebt er unter Abänderung dieses Urteils die Aufhebung
des Arrestbefehls und des Pfändungsbeschlusses sowie die Zurückweisung des
Arrestantrags. Er meint, es fehle sowohl ein Arrestanspruch als auch ein
Arrestgrund.
Die Arrestklägerin tritt der Berufung entgegen.
Von der weitergehenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §
543 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte Berufung wahrt alle Form- und Fristerfordernisse und ist
damit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Arrestklägerin hat die Vollziehung des Arrestbefehls innerhalb der Frist des §
929 Abs. 2 ZPO veranlasst und Verfügungsgrund sowie -anspruch glaubhaft
gemacht.
1. Die mit der Zustellung des Arrest- und Pfändungsbeschlusses an die
Arrestklägerin am 18.01.1995 in Lauf gesetzte Vollziehungsfrist ist eingehalten.
Die Arrestklägerin hat innerhalb der Monatsfrist die Zustellung des
Arrestbeschlusses an den Arrestbeklagten im Parteibetrieb bewirkt. Dies ergibt
sich daraus, dass sich der Arrestbeklagte am 10.02.1995 unter Beifügung einer
Beschlusskopie mit dem Eingangsstempel des Gerichtsvollziehers beim
Amtsgericht Frankfurt meldete. Damit war mit dem Vollzug des Arrestbeschlusses
begonnen. Im Falle der Forderungspfändung durch das Gericht genügt es für die
rechtzeitige Vollziehung, dass - wie geschehen - die unverzügliche Zustellung des
Beschlusses an den Schuldner betrieben wird. Eine Zustellung an Drittschuldner ist
hingegen zur Fristwahrung nicht erforderlich (Zöller - Vollkommer, 19. Auflage,
Randziffer 11 zu § 929 ZPO; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 477; anderer Ansicht OLG
Köln FamRZ 1985, 1064).
2.Die Arrestklägerin hat einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von
10.000.000,00 DM (§ 1378 Abs. 1 BGB) gegen den Arrestbeklagten glaubhaft
gemacht.
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Im Laufe des Verfahrens hat dieser ein Endvermögen zum Stichtag 14.04.1990
von 27.711.911,00 DM zugestanden. Darauf, ob sein Endvermögen entsprechend
der Behauptung der Arrestklägerin weitaus größer war und 45.000.000,00 DM oder
gar 60.000.000,00 DM betrug, kommt es für das vorliegende Verfahren nicht
entscheidend an, weil mit dem Arrest lediglich eine Ausgleichsforderung von
10.000.000,00 DM gesichert werden soll, auf Seiten der Arrestklägerin ein
Zugewinn in nennenswertem Umfang nicht vorhanden ist, und ein maßgebliches
Anfangsvermögen bei dem Arrestbeklagten nicht zu berücksichtigen ist.
a.Die Arrestklägerin, die am Endstichtag für die Rechnung des Zugewinns über
keine sonstigen Vermögenswerte verfügte, hat im Jahr 1990 durch eine Erbschaft
Vermögen im Werte von ca. 357.000,00 DM erworben. Da diese Erbschaft mit dem
inflationsbereinigten hochgerechneten Wert zum Endstichtag (vgl. BGHZ 61, 385)
auch ihrem Anfangsvermögen zuzurechnen ist (§ 1374 Abs. 2 BGB), ergibt sich bei
ihr jedenfalls kein nennenswerter Zugewinn, der die Ausgleichsforderung von
10.000.000,00 DM negativ beeinflussen könnte.
b.Der Arrestbeklagte beziffert zwar sein Anfangsvermögen auf 21.288.252,00 DM,
wobei dieser Betrag zum Ausgleich des Kaufkraftschwundes einen Wert von
28.698.719,00 DM am Endstichtag entspreche, so dass bei ihm ein Zugewinn zu
verneinen sei.
Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Für sein Anfangsvermögen ist jeder Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig, da
dieses den eigenen Zugewinn vermindert und damit den eigenen
Ausgleichsanspruch erhöht bzw. denjenigen des anderen Ehegatten verringert.
Dem Arrestbeklagten ist es jedoch nicht gelungen, ein Anfangsvermögen in der
behaupteten Höhe glaubhaft zu machen. Er hat zwar Kopien von Anteilscheinen
der B GmbH vom 23.03.1972 und 02.04.1975 über insgesamt 22.000,00 DM
vorgelegt. Dies erlaubt angesichts der Zeitspanne von mehreren Jahren bis zur
Heirat jedoch nicht den Schluss, dass der auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt
der Eheschließung noch über diese Vermögenswerte verfügte. Davon abgesehen
fielen diese Vermögenspositionen angesichts des eingeräumten Endvermögens
bei der Ermittlung seines Zugewinns nicht entscheidend ins Gewicht.
Gegen die Existenz eines nennenswerten Anfangsvermögens des Arrestbeklagten
spricht auch der Einkommenssteuerbescheid der Parteien für das Jahr 1979, das
Jahr der Eheschließung. Die darin ausgewiesenen Einnahmen aus Kapitalvermögen
von lediglich 450,00 DM für den Arrestbeklagten erlauben selbst bei einer
Verzinsung von 10 % pro Jahr nur den Schluss auf ein Vermögen von 4.500,00 DM.
Soweit der Arrestbeklagte sich darauf beruft, die diesem Steuerbescheid
zugrundeliegende Einkommenssteuererklärung sei hinsichtlich der Einkünfte aus
Kapitalvermögen falsch, fehlt es jedenfalls an der Glaubhaftmachung des
tatsächlich vorhandenen Anfangsvermögens.
Der Versuch des Arrestbeklagten, auf der Grundlage eines Vermögens von
30.461.832,00 DM im Jahr 1983, dessen Einzelpositionen im Übrigen nicht näher
dargelegt sind, mit Hilfe der Entwicklung des Deutschen Aktienindexes den Wert
seiner Wertpapiere auf den Anfangsstichtag zurückzurechnen, ist untauglich.
Abgesehen davon, dass das im Jahr 1983 angeblich vorhandene Vermögen
ebenfalls in keiner Weise glaubhaft gemacht ist, geht die Berechnung von der
unbewiesenen Prämisse aus, dass der Arrestbeklagte ab dem Zeitpunkt der Heirat
keinerlei Vermögenswerte hinzu erworben hat, was höchst unrealistisch erscheint.
Unzureichend ist in diesem Zusammenhang auch die schlichte schriftliche
Erklärung eines Herrn C vom 13.05.1995, wonach er „1979 respektive zu Beginn
des Jahres 1980“ mit dem Arrestbeklagten ein vertrauliches Gespräch in privater
Sache über die Anlage von Wertpapieren im Gegenwert von ca. 20.000.000,00 DM
geführt habe. Aus dieser Erklärung geht lediglich hervor, dass eine
Vermögensaufstellung vorgelegt worden sei. Hingegen enthält die Erklärung
keinen Hinweis darauf, es seien auch Depotauszüge oder ähnliche Belege
vorgelegt worden. Ob die damals vom Arrestbeklagten genannten Gründe für das
Gespräch der Wahrheit entsprachen und ob das Gespräch jedenfalls die Anlage
eigenen Vermögens betraf, ist damit nicht glaubhaft gemacht.
Der Zugewinnausgleichsanspruch der Arrestklägerin ist auch nicht verjährt.
Aufgrund der Zustellung der Hauptsacheklage in dem Verfahren 35 F 8022/95 des
Amtsgerichts Frankfurt am 06.02.1995 wurde die Verjährung jedenfalls hinsichtlich
einer Forderung in Höhe von 10.000.000,00 DM rechtzeitig vor Ablauf der
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einer Forderung in Höhe von 10.000.000,00 DM rechtzeitig vor Ablauf der
dreijährigen Verjährungsfrist unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB). Selbst wenn die
Arrestklägerin die Zustellung der Klage ohne Zahlung des
Gerichtskostenvorschusses durch Täuschung des Gerichts über ihre finanzielle
Lage erschlichen haben sollte, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der
Klagezustellung. Ein Verstoß gegen § 65 GKG, der bestimmt, dass in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung des Kostenvorschusses zugestellt
werden soll, und die Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt, ist prozessual
belanglos und führt nicht zur Unwirksamkeit der Klagezustellung (OLG Frankfurt
FamRZ 1982, 810).
d.Der Arrestbeklagte kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung auch nicht
deshalb verweigern, weil der Zugewinnausgleich nach den Umständen des Falles
grob unbillig wäre (§ 1381 BGB).
Darlegungs- und beweisbelastet ist der auf Ausgleich in Anspruch genommene
Ehegatte, also hier der Arrestbeklagte. Soweit er sich darauf beruft, die Parteien
hätten nur bis zum Frühjahr 1984 zusammengelebt, die Ehe sei aber erst nach
einer Trennung von 7 ½ Jahren geschieden worden, würde sein Vorbringen schon
deshalb keine gänzliche oder teilweise Verweigerung der Ausgleichsforderung
rechtfertigen, weil nach seinem eigenen Vortrag sein Vermögen zum Zeitpunkt
der Trennung sogar 32.000.000,00 DM überstieg, somit der Zugewinn nicht erst in
der Zeit nach der Trennung erzielt wurde. Auch greift § 1381 BGB nicht etwa schon
dann ein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Beitrag zur Entstehung
des Zugewinns geleistet hat (BGH FamRZ 1992, 787/789). Schließlich kann
dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Erfüllung
der Ausgleichsforderung wegen eines Fehlverhaltens, das nicht wirtschaftlicher Art
ist, verweigert werden kann (vgl. hierzu BGH FamRZ 1980, 768 und 877, sowie
FamRZ 1992, 787/788; OLG Bamberg FamRZ 1990, 408/411; OLG Hamm FamRZ
1989, 1188/1190). Denn der Vorwurf, die Arrestklägerin habe die gemeinsamen
Kinder gröblich vernachlässigt, häufig sich selbst überlassen sowie ihm
vorenthalten, ist ebenso unsubstantiiert wie der Vorwurf, sie habe ab spätestens
1984 ständig intime Verhältnisse zu anderen Männern unterhalten. Davon
abgesehen erfordert § 1381 BGB für die Billigkeitsentscheidung eine Abwägung
aller Umstände des Einzelfalles, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens
nicht abschließend erfolgen kann, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben muss.
3.Ebenso wenig fehlt ein Arrestgrund. Er ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil
die Arrestklägerin ihren Antrag erst nahezu drei Jahre nach der Scheidung stellte
und ihren Ausgleichsanspruch weder im Scheidungsverbund noch alsbald nach der
Ehescheidung im ordentlichen Klageverfahren geltend gemacht hat. Die
Arrestklägerin hat dargelegt, dass sie erst durch Gespräche mit den Eheleuten A
anlässlich einer Begegnung am 13.01.1995 und einen Bericht im
Nachrichtenmagazin „D“ vom 16.01.1995 Informationen über das Vermögen des
Arrestbeklagten in ihrer Ehe erhalten habe. Dass sie schon zu einem früheren
Zeitpunkt von der Existenz eines beträchtlichen Endvermögens des
Arrestbeklagten Kenntnis hatte, behauptet dieser selbst nicht. Angesichts seiner
unrichtigen Auskunft zu seinem Endvermögen, nach der sich ein Anspruch auf
Zugewinnausgleich nicht ergab, bestand für die Arrestklägerin mangels jeglicher
Erfolgsaussichten keine Veranlassung zu einer früheren Erhebung der
Zugewinnausgleichsklage.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, es sei zu besorgen, dass die
Vollstreckung des noch zu titulierenden Ausgleichsanspruchs ohne den Arrest
vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Das vom Arrestbeklagten in der
Vergangenheit gezeigte Verhalten berechtigt aus der Sicht eines objektiv
urteilenden und gewissenhaft prüfenden verständigen Menschen zu dieser
Besorgnis. Der Arrestbeklagte hat mit Anwaltsschreiben vom 31.08.1989 Angaben
über sein Endvermögen gemacht, die grob falsch waren, wie er inzwischen selbst
einräumt. Auch enthält das Anwaltsschreiben vom 15.08.1989 Ausführungen über
die Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes und den Hinweis, der Arrestbeklagte
könne unmöglich einen Prozesskostenvorschuss leisten. Damit wird ebenfalls der
Eindruck erweckt, er habe keinerlei Vermögen gehabt. Eindeutig falsch war
schließlich seine Auskunft über die Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt der
Zustellung des Scheidungsantrags. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert,
weil der Arrestbeklagte ein sein Endvermögen übersteigendes Anfangsvermögen
behauptet und unter diesen Umständen bei wahrheitsgemäßen Angaben
Zugewinnausgleichsansprüche der Arrestklägerin ohnehin nicht zu befürchten
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Zugewinnausgleichsansprüche der Arrestklägerin ohnehin nicht zu befürchten
gehabt hätte. Hiernach steht fest, dass der Arrestbeklagte entgegen seinen
Ausführungen nicht lediglich erklärt hat, er habe kein Vermögen auszugleichen,
sondern eine grob falsche Auskunft über sein Endvermögen erteilt hat.
Seine Auffassung, zur Auskunftserteilung überhaupt nicht verpflichtet gewesen zu
sein, weil er keinerlei Zugewinn erwirtschaftet habe, ist in dieser allgemeinen Form
unzutreffend und verwundert insbesondere deshalb, weil der Arrestbeklagte
Rechtswissenschaften studiert hat mit Zugangsberechtigung zum ersten
Staatsexamen.
Durch seine Falschauskunft hat er die Arrestklägerin veranlasst, von einer
gerichtlichen Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs abzusehen.
Dieses Verhalten stellt den - längere Zeit erfolgreichen - Versuch dar, durch
Täuschung die Arrestklägerin davon abzuhalten, überhaupt einen Titel auf Zahlung
von Zugewinnausgleich zu erwirken. Es geht über den Versuch, die Vollstreckung
zu vereiteln, sogar noch hinaus, umfasst aber eben auch diesen. Die fortgesetzten
massiven Täuschungshandlungen des Arrestbeklagten in der Vergangenheit
bieten ausreichend Anhalt für die Besorgnis, er werde auch künftig versuchen,
durch ihm geeignet erscheinende Schritte die Durchsetzung des
Ausgleichsanspruchs der Klägerin zu vereiteln. Zwar macht er geltend, die
Beweggründe für das Verschweigen seines Anfangs- und Endvermögens, nämlich
die unterbliebene Erklärung gegenüber den Steuerbehörden, sei aufgrund seiner
Selbstanzeige und wegen der Nachentrichtung der Steuern entfallen. Nach
Auffassung des Senats beseitigt dieser Umstand jedoch nicht die Besorgnis einer
künftigen Vollstreckungsvereitelung. Die Selbstanzeige hat den Arrestbeklagten
nämlich nicht veranlasst, jedenfalls anschließend der Arrestklägerin eine konkrete
Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen.
Der Schriftsatz des Arrestbeklagten vom 04.09.1995 veranlasst den Senat nicht,
nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Soweit der Arrestbeklagte glaubhaft zu machen versucht, sämtliche
Auslandsguthaben nach Deutschland zurücktransferiert zu haben, kommt es für
die Entscheidung hierauf nicht an, denn der Senat stellt beim Arrestgrund nicht
darauf ab, dass ein Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste.
Nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Arrestbeklagten, die Arrestklägerin habe
sich zu seinem Nachteil mit Herrn A zusammengetan, dem es ersichtlich nur
darum gegangen sei, sich seiner - des Arrestbeklagten - Vermögenswerte in
strafbarer Weise zu bemächtigen. Für die Arrestklägerin waren die von den
Eheleuten A erhaltenen Informationen lediglich Anlass, von dem Arrestbeklagten
Zugewinnausgleich zu fordern, den sie wegen seiner früheren falschen Auskünfte
nicht geltend gemacht hatte.
Die Ausführungen in den Gründen des amtsgerichtlichen Urteils zu den
Voraussetzungen, unter denen der Arrestbeklagte eine Aufhebung des Arrestes
und der Pfändung erreichen könnte, sind für den Senat nicht verbindlich. Er hat in
eigener Zuständigkeit das Vorliegen eines Arrestgrundes zu prüfen und dies
bejaht.
Wenn der Beklagte im Rahmen dieses Verfahrens sich darauf beruft, zur Erteilung
einer Auskunft über sein Endvermögen in Ermangelung eines Zugewinns nicht
verpflichtet gewesen zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass er gegenüber der
Arrestklägerin eben gerade nicht diese Auffassung geäußert und keine, sondern
eine eindeutig falsche Auskunft erteilt hat. Dies ist offenkundig etwas gänzlich
anderes als die Ablehnung der Erteilung einer geforderten Auskunft.
Soweit der Arrestbeklagte nunmehr geltend macht, ein Arrestgrund liege auch
deshalb nicht vor, weil er nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der
vorläufigen Zahlungsverbote gemäß § 845 Abs. 2 Satz 1 ZPO über seine Konten
und Depots uneingeschränkt habe verfügen können, dies jedoch nicht getan habe,
hätte er bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung vortragen können und
müssen, den die Vorpfändungen waren bereits mit Schreiben der
Prozessbevollmächtigten der Arrestklägerin vom 10. bzw. 11. Mai 1995 in die Wege
geleitet worden. Davon abgesehen ist sein Sachvortrag in diesem
Zusammenhang nicht ausreichend. Die Monatsfrist des § 845 Abs. 2 beginnt mit
der Zustellung der Benachrichtigung an den Drittschuldner. Wann die
Benachrichtigungen, dass die Pfändung bevorstehe, an die Drittschuldner
erfolgten, geht aus dem Vortrag des Arrestbeklagten allerdings nicht hervor. Dies
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erfolgten, geht aus dem Vortrag des Arrestbeklagten allerdings nicht hervor. Dies
wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil das Amtsgericht Frankfurt
durch Beschluss vom 13.06.1995, mit hoher Wahrscheinlichkeit noch vor Ablauf
eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigungen an die Drittschuldner, die
angeblichen Forderungen des Arrestbeklagten gegen die E, die F AG Zweigstelle
O1 und Zweigstelle O2, die G, die H AG, Zweigstelle O1, und das Arbeitsamt O2
gepfändet hatte, so dass angesichts dieses Zeitablaufs für den Arrestbeklagten
tatsächlich keine Möglichkeit bestanden haben dürfte, über die entsprechenden
Guthaben zu verfügen.
Nach wie vor fehlt es auch an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines
namhaften Anfangsvermögens durch den Arrestbeklagten. Die mit Schriftsatz
vom 04.09.1995 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen reichen hierfür nicht
aus. So werden in den eidesstattlichen Versicherungen der Herren Z1 vom
02.08.1995, Z2 vom 13.08.1995 und Z3 vom 12.08.1995 unterschiedlich hohe
Beträge genannt. Ferner beziehen sich die Angaben, soweit überhaupt ein
Zeitpunkt genannt wird, auf das Jahr 1973, also ca. sechs Jahre vor dem
maßgeblichen Anfangsstichtag. Insbesondere aber fehlt es an näheren Angaben
über die Zusammensetzung des Wertpapierdepots des Arrestbeklagten, so dass
sich die genannten Wertangaben in den eidesstattlichen Versicherungen nicht
nachvollziehen lassen. Aus den eidesstattlichen Versicherungen geht weder
hervor, um welche Wertpapiere es sich handelte, noch deren Anzahl. Dies gilt
ebenso für die Angaben des Arrestbeklagten selbst über sein Vermögen zum
Anfangsstichtag und zu früheren Zeitpunkten in seiner eidesstattlichen
Versicherung vom 14.08.1995.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs über die
vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil Urteile in Arrestverfahren ohne
weiteres vorläufig vollstreckbar sind. Die Festsetzung des Streitwerts für das
Berufungsverfahren folgt aus den §§ 3 ZPO, 20 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.