Urteil des OLG Frankfurt vom 09.05.2006
OLG Frankfurt: fonds, vermittler, darlehensvertrag, lebensversicherung, widerklage, firma, rückzahlung, anfang, anwendungsbereich, unterzeichnung
Gericht:
OLG Frankfurt 9.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 56/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 1 HTürGG, § 529 ZPO,
§ 533 ZPO
(Haustürgeschäft: Fortbestehen des
Überrumpelungsmoments; Zulässigkeit einer erstmals in
der Berufung erhobenen Widerklage)
Leitsatz
1. Zum Fortbestehen des Überrumpelungsmoments bei einem Zeitraum von über zwei
Monaten zwischen Haustürsituation und zu widerrufender Willenserklärung.
2. Zur Unzulässigkeit einer Wider- und Drittwiderklage, die erstmals in der Berufung
erhoben wird.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagen wird das am 3. Dezember 2003 verkündete Urteil
des Landgerichts Hanau abgeändert. Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Wider- und Drittwiderklage der Beklagten wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels in erster Instanz hat der Kläger zu tragen.
Von den Kosten der Berufung haben zu tragen:
von den Gerichtskosten die Beklagte68 % und der Kläger 32 %;
von den außergerichtlichen Kosten:
von denen des Klägers die Beklagte 68 %; von den der Beklagten der Kläger 32 %;
die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten hat die Beklagte zu tragen;
im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 100
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger oder die
Drittwiderbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des
Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger bzw. die
Drittwiderbeklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank Rückabwicklung eines
Darlehensgeschäfts, das er mit der Beklagten zur Finanzierung einer
Fondsbeteiligung (A) eingegangen ist.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in
erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 280 ff. d.A.)
verwiesen, das durch Beschluss vom 3.3.04 (Bl. 312 f. d.A.) berichtigt wurde.
Mit Urteil vom 3.12.03 hat das Landgericht der Klage hinsichtlich des
Feststellungsbegehrens und dem Antrag auf Rückgewähr der Lebensversicherung
stattgegeben. Den Antrag auf Rückzahlung der geleisteten Darlehenszinsen hat es
dagegen abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingelegten sowie
begründeten Berufungen von Kläger und Beklagter.
In der Berufung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.3.06 (Bl. 616 ff. d.A.)
Widerklage gegen den Kläger und Drittwiderklage gegen die bisher am Verfahren
nicht beteiligte Drittwiderbeklagte auf Zahlung von 26.700,47 € erhoben.
Die Beklagte trägt vor:
Die Ausführungen des Landgerichts trügen eine (teilweise) Verurteilung der
Beklagten nicht.
Die Beklagte habe das Bestehen einer Haustürsituation in zulässiger Weise mit
Nichtwissen bestritten. Das Landgericht hätte also Beweis erheben müssen.
Darüber hinaus sei die Haustürsituation Anfang Oktober 1988 auch nicht für die
mehr als zwei Monate später am 29.12.88 erfolgte Unterzeichnung des
Darlehensantrages ursächlich gewesen. Es fehle substantiierter Vortrag vonseiten
des Klägers, dass trotz des zeitlichen Abstands von einem
Ursachenzusammenhang auszugehen sei. Außerdem sei das Widerrufsrecht nach
§ 1 I Nr. 3 HWiG wegen der notariellen Beurkundung des Angebots zum Abschluss
eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Steuerberater B ausgeschlossen.
Schließlich sei die Haustürsituation der Beklagten auch nicht zurechenbar (wird
ausgeführt).
Eine Überschreitung der Kreditgeberrolle liege nicht vor (wird ausgeführt).
Die Teilnahme eines Vertreters der Beklagten an der Verkaufsveranstaltung am
8.10.88 werde weiterhin bestritten. Es komme aber ohnehin nicht darauf an, da
der Kläger nicht behaupte, überhaupt an dieser Veranstaltung teilgenommen zu
haben.
Die Beklagte habe auch keinen offenbarungspflichtigen Wissensvorsprung gehabt
(wird ausgeführt).
Im Schreiben vom 22.12.88 habe die Beklagte nichts Falsches zugesichert.
Schließlich sei die Beklagte auch nicht verpflichtet gewesen, über die Vor- und
Nachteile eines endfälligen Darlehens gegenüber einem Annuitätendarlehen
aufzuklären.
Das Verhalten der Vermittler sei der Beklagten nicht zuzurechnen, da es
außerhalb ihres Pflichtenkreises läge.
Ein stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag sei abwegig.
Schließlich bildeten Darlehens- und Gesellschaftsvertrag auch kein einheitliches
Rechtsgeschäft im Sinne von § 139 BGB.
Hinsichtlich des Vortrags der Beklagten zur neu erhobenen Wider- und
Drittwiderklage wird auf den Schriftsatz vom 16.3.06 (Bl. 616 ff. d.A.) Bezug
genommen.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Weiterhin beantragt der Kläger sinngemäß, unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.719,17 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung des
Fondsanteils.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Mit der Wider- und Drittwiderklage beantragt die Beklagte darüber hinaus, den
Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
26.700,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Wider- und Drittwiderklage
als unzulässig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben
wurde, und trägt vor:
Die Haustürsituation sei vom Landgericht zutreffend festgestellt worden. Die
Beklagte hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, insoweit mit Nichtwissen zu
bestreiten. Das Darlehensgeschäft sei nicht von einem Dritten, sondern von den
Erfüllungsgehilfen der Beklagten vermittelt worden. Die ursprüngliche
Überrumpelungssituation aus der Haustürsituation Anfang Oktober 1988 durch
den Besuch des Vermittlers C habe sich bis zur Unterzeichnung des
Darlehensvertrages in der Filiale der Beklagten am 29.12.88 fortgesetzt.
Auf die Zurechenbarkeit der Haustürsituation komme es nach einer neuen
Entscheidung des BGH vom 12.12.05 (II ZR 327/04) nicht mehr an - es reiche aus,
wenn eine objektive Haustürsituation vorgelegen habe.
Das Landgericht habe die Klage auf Rückzahlung geleisteter Zinsen zu Unrecht
abgewiesen. Es hätte der Klage bereits aufgrund des wirksamen Widerrufs der
Willenserklärung aus dem Darlehensvertrag nach dem HWiG in vollem Umfang
stattgeben müssen. Es sei von einem verbundenen Geschäft bzw. einer
wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag und finanziertem Geschäft
auszugehen. Auch habe die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin massiv
überschritten, was sich aus folgenden Punkten ergebe:
Die Beklagte sei - wie sich aus dem Schreiben des Notars N1 vom 10.6.88 ergebe
- zwischen Mai und Oktober 1988 an der Ausarbeitung des rechtlichen Konzepts
des Fonds beteiligt gewesen.
Auch das Verkaufsprospekt sei unter Mitwirkung der Beklagten erstellt worden.
Auf der Verkaufsveranstaltung vom 8.10.88 sei der Direktor der Filiale der
Beklagten in O1 anwesend gewesen. Dort sei die Beklagte als Partner des Fonds
vorgestellt worden.
Außerdem habe die Beklagte die Firma D mit Schreiben vom 3.1.89 angewiesen,
weitere Zeichner für den Fonds zu suchen.
Auch in die Vertriebstätigkeit sei die Beklagte involviert gewesen.
Vertrauen der Anleger in die Beklagte sei auch dadurch erzeugt worden, dass
diese in einem Musterschreiben vom 22.12.88 darauf hinwies, ausnahmslos die
Finanzierung sämtlicher Gesellschafter übernommen zu haben und die
Konditionen für alle Zeichner gleich waren.
Darüber hinaus sei durch das bei der Beklagten zu führende Abwicklungskonto
eine untrennbare Verbindung zwischen dieser und dem Beteiligungskonzept
entstanden.
Die Beklagte habe weiterhin die gesamten Formulare - wie Selbstauskunft,
Darlehensantrag usw. - zusammen mit dem Vermittler ausgearbeitet.
Schließlich habe sie auch die Zwischenfinanzierung der Initiatorin, der Firma D,
übernommen.
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Auch der Beteiligungsvertrag sei vom Kläger und seiner Ehefrau nach HWiG
widerrufen worden. Aufgrund der zweifelsohne bestehenden wirtschaftlichen Einheit
zwischen Beteiligungs- und Darlehensvertrag bestehe auch aus diesem Grund ein
Anspruch auf eine komplette Rückabwicklung.
Zudem sei der Beteiligungsvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das RBerG
nichtig. Diese Nichtigkeit habe nach § 139 BGB auch die Nichtigkeit des
Darlehensvertrages mit der Beklagten zur Folge (wird ausgeführt).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestünden auch
Schadensersatzansprüche aus c.i.c. gegenüber der Beklagten.
Die Beklagte sei nicht nur über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen,
sondern habe gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau auch einen
Wissensvorsprung gehabt und eine besondere Gefährdungslage geschaffen.
Die Klägerseite sei zweimal massiv getäuscht worden. Zum einen anlässlich des
Verkaufs- und Beratungsgesprächs durch den Vermittler C, der als
Erfüllungsgehilfe der Beklagten anzusehen sei. Dieser habe zugesichert, es sei
durch den Fonds mit einer Ausschüttung von 1.500,- € jährlich zu rechnen. Zum
anderen sei die Klägerseite durch die Beklagte selbst getäuscht worden, nämlich
durch deren Musterschreiben vom 22.12.88. Darin teile die Beklagte
wahrheitswidrig mit, dass sich die Darlehenszinsen in etwa mit den monatlichen
Mieteinnahmen aus der Verpachtung der Fondsimmobilie decken würden. Dass
dies nicht der Fall sein würde, habe die Beklagte bereits bei Abfassung des
Musterschreibens gewusst (wird ausgeführt). Das Vorgehen der Beklagten sei
arglistig und bewege sich im Bereich einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung
gemäß § 826 BGB.
Außerdem habe die Beklagte nicht über die Nachteile der verbindlichen
Finanzierung über ein endfälliges, über eine Lebensversicherung zu tilgendes
Darlehen beraten. Es errechne sich ein Vermögensschaden von 14.666,52 DM
über die gesamte Vertragslaufzeit (wird ausgeführt).
Darüber hinaus habe die Beklagte definitiv gewusst, dass es von vornherein an der
Werthaltigkeit des Fonds gefehlt habe und die Vermietung zu völlig überhöhten
Konditionen erfolgte, und zwar nicht an einen solventen und seriösen Betreiber,
sondern an die Firma D.
Die Beklagte sei zudem unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung in
Anspruch zu nehmen. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt sei komplett
falsch und weise eine Vielzahl erheblichster Mängel auf (wird ausgeführt).
Wegen der Falschangaben in ihren Musterschreiben hafte die Beklagte darüber
hinaus aus einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag (wird
ausgeführt).
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.3.06 (Bl. 632 d.A.)
durch Vernehmung der Drittwiderbeklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.3.06 (Bl. 630 ff., 632 ff.
d.A.) verwiesen.
II. Die Berufungen von Kläger und Beklagter sind zulässig, insbesondere an sich
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat allerdings nur die
Berufung der Beklagten Erfolg (dazu A.); die Berufung des Klägers ist dagegen
unbegründet (dazu B.). Die erst in der Berufung erhobene Wider- und
Drittwiderklage der Beklagten ist unzulässig (dazu C.).
A. Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Kläger
und seine Ehefrau (künftig: Klägerseite) können weder die Feststellung verlangen,
dass sie nicht verpflichtet sind, weitere Zahlungen aus dem Darlehensverhältnis
an die Beklagte zu erbringen, noch haben sie einen Anspruch auf Freigabe bzw.
Rückabtretung der Lebensversicherung. Weder war nämlich der Darlehensvertrag
unwirksam (dazu 1.) noch kann sich die Klägerseite auf einen
Einwendungsdurchgriff berufen (dazu 2.) oder stehen ihr
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu (dazu 3.).
1. Der Darlehensvertrag ist nicht durch den Widerruf vom 15.11.01 unwirksam
geworden. Die Klägerseite war nicht zum Widerruf nach § 1 I HWiG berechtigt, denn
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geworden. Die Klägerseite war nicht zum Widerruf nach § 1 I HWiG berechtigt, denn
der Abschluss des Darlehensvertrages geht nicht auf eine Haustürsituation zurück.
Zwar steht einer Anwendung des HWiG nicht entgegen, dass der Darlehensvertrag
von der Klägerseite persönlich in einer Filiale der Beklagten unterzeichnet wurde,
denn für einen wirksamen Widerruf wäre es ausreichend, wenn eine
Haustürsituation bei der behaupteten Vertragsanbahnung Anfang Oktober 1988
vorgelegen hätte. Allerdings muss sich die durch die Haustürsituation ausgelöste
Beeinträchtigung der Willensfreiheit der Klägerseite - die Überrumpelung - in
diesem Fall bis zur Vertragsunterzeichnung mehr als zwei Monate später
fortgesetzt haben. Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden.
Ein Anscheins- bzw. Indizienbeweis für das Fortbestehen der
Überrumpelungssituation kann nur für einen kurzen Zeitraum angenommen
werden - regelmäßig nur für eine Woche (so auch Fischer/Machunsky HWiG, § 1 Rn
53 f.), vielleicht noch für zwei bis drei Wochen, jedenfalls aber nicht für mehrere
Monate. Wenn - wie hier - kein Anscheinsbeweis mehr für das Fortbestehen der
Überrumpelung spricht, muss der Verbraucher darlegen und beweisen, dass dies
dennoch so war. Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Die hierzu vernommene
Drittwiderbeklagte, deren Bekundungen insgesamt glaubhaft waren und deren
Parteivernehmung der Senat entgegen der Ansicht der Beklagten gemäß § 448
ZPO für zulässig erachtet, hat zwar bestätigt, dass die Vertragsanbahnung Anfang
Oktober 1988 durch den Vermittler C in der Privatwohnung der Klägerseite
stattgefunden hat. Ihre Bekundungen zu der Behauptung des Klägers aber, sie
seien bis zur Unterzeichnung des Darlehensvertrages in der Filiale der Beklagten in
O2 davon ausgegangen, dass sie sich bereits verbindlich am Fonds beteiligt
hatten, reichen für die Annahme einer fortbestehenden Überrumpelungssituation
nicht aus. So konnte die Drittwiderbeklagte keine genauen Aussagen dazu
machen, was bei dem Vertreterbesuch überhaupt vereinbart wurde. Sie konnte
sich auch nicht mehr daran erinnern, ob im Rahmen des Besuchs von Herrn C
irgendetwas unterschrieben worden war. Auch für einen juristischen Laien wäre die
Unterschriftsleistung aber ein wichtiges Indiz für die Verbindlichkeit eines
Geschäfts oder einer Willensäußerung. Die Aussage der Drittwiderbeklagten lässt
eher vermuten, dass die Klägerseite als entscheidenden Moment der Festlegung
auf den Fondsbeitritt den Notartermin am 9.11.88 angesehen hat. Das
Fortbestehen der Überrumpelungssituation könnte unter diesem Blickwinkel aber
nur dann angenommen werden, wenn sich die Klägerseite aufgrund des
Vertreterbesuches verpflichtet gesehen hätte, an dem Notartermin teilzunehmen.
Auch hierfür geben die Bekundungen der Drittwiderbeklagten jedoch nichts her.
Immerhin liegt zwischen dem Vertreterbesuch und dem Notartermin ein Zeitraum
von rund einem Monat. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerseite gehindert
gesehen hat, diesen Zeitraum dafür zu nutzen, noch einmal zu überprüfen, ob sie
das von Herrn C angepriesene Geschäft tatsächlich wollte.
Die Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG,
die nicht ernstlich infrage gestellt werden kann, hat grundsätzlich nicht gleichzeitig
die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zur Folge, wenn zwei isolierte
Geschäfte vorliegen. Anders wäre das nur dann, wenn von einem verbundenen
Geschäft auszugehen wäre. Dies ist indes nicht der Fall, wie nachfolgend unter 2.
noch auszuführen ist.
2. Auf den Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG kann sich die Klägerseite
von vornherein nicht berufen, da das VerbrKrG nach Art. 9 des Gesetzes über
Verbraucherkredite, zur Änderung der ZPO und anderer Gesetze vom 17.10.90
nicht anwendbar ist. Sowohl der Darlehensvertrag als auch der Beteiligungsvertrag
waren bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.1991 zustande gekommen
(vgl. auch Palandt-Putzo BGB, 58. Aufl., VerbrKrG Rn 1 zu Art. 9).
Die Regelungen des durch das VerbrKrG abgelösten Abzahlungsgesetzes (AbzG)
sind auf die vorliegenden Verträge ebenfalls nicht anwendbar, da die
Vertragsgestaltung nicht in den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich
des Gesetzes (§§ 1 und 8 AbzG) fällt. Auf Darlehensverträge könnte das Gesetz
nur dann angewendet werden, wenn diese der Finanzierung eines Kaufvertrages
über bewegliche Sachen dienen, was hier nicht der Fall ist (vgl. v. Westphalen
VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn 27).
Weiter gezogen wurde auch zu Zeiten des AbzG dagegen der Anwendungsbereich
des - zuvor gesetzlich insoweit nicht ausdrücklich normierten und auf § 242 BGB
gestützten - Einwendungsdurchgriffs. Da insoweit der sachliche
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gestützten - Einwendungsdurchgriffs. Da insoweit der sachliche
Anwendungsbereich des AbzG keine Rolle spielte, wurde der Einwendungsdurchgriff
auch bei sonstigen finanzierten Verträgen zugelassen. Eine Grenze war jedoch
dort erreicht, wo die Fremdfinanzierung einer Vermögensanlage gerade der vollen
Ausschöpfung von Steuervergünstigungen diente, wie zum Beispiel bei der
Beteiligung an Abschreibungsgesellschaften (vgl. v. Westphalen VerbrKrG, 2. Aufl.,
§ 9 Rn 28 - mit weiteren Nachweisen zur damaligen Rechtsprechung). Dies trifft
auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu.
Da der vorliegende Fall auf der Basis der Rechtslage von 1988/89 zu entscheiden
ist, kann der Anwendungsbereich des Einwendungsdurchgriffs nachträglich nicht
erweitert werden. Dies umso mehr, als eine Erweiterung überhaupt erst durch das
Inkrafttreten des VerbrKrG möglich geworden ist.
Soweit der BGH in seiner Entscheidung XI ZR 164/95 vom 17.9.96 eine Ausnahme
machen will und - entgegen der damaligen Rechtsprechung - auch für eine
kreditfinanzierte Gesellschaftsbeteiligung, die vor Inkrafttreten des VerbrKrG
abgeschlossen wurden, ein verbundenes Geschäft und die Möglichkeit eines
Einwendungsdurchgriffs annimmt, bezieht sich das ausdrücklich nur auf
Haustürgeschäfte. Solche liegen hier aber nicht vor: Für das Darlehensgeschäft
wurde dies vorstehend bereits ausgeführt (vgl. A. 1.). Für den Beteiligungsvertrag
kann nichts anderes gelten, nachdem die ggf. widerrufbaren Erklärungen der
Klägerseite notariell beurkundet wurden, was einer Anwendung des HWiG gemäß §
1 II Nr. 3 HWiG entgegensteht.
3. Schließlich kann der Kläger gegenüber der Beklagten auch keine
Schadensersatzansprüche geltend machen, die er deren
Darlehensrückzahlungsansprüchen im Wege des dolo-agit-Einwandes
entgegensetzen könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende
Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der
Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen
(BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen).
Die Verwendung des Kredits ist allein Sache des Kreditnehmers. Ihm allein obliegt
es, sich über die damit verbundenen speziellen Gefahren zu informieren und die
Entscheidung darüber, ob er sie eingehen will, eigenverantwortlich zu treffen. Das
mit der Verwendung des Darlehens verbundene Risiko hat der Darlehensnehmer
grundsätzlich allein zu tragen. Bei finanzierten Kapitalanlagen darf die
darlehensgebende Bank deshalb regelmäßig davon ausgehen, dass der
Kreditnehmer Konzeption und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage hinreichend
geprüft hat, gegebenenfalls unter Einschaltung besonderer Fachberater. Dies gilt
auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart
WM 2000, 292).
Nur ausnahmsweise und in besonderen Fallgruppen kommt eine Aufklärungs- und
Beratungspflicht der Bank in Betracht. Die hierzu von der Rechtsprechung
entwickelten Ausnahmetatbestände sind: Überschreiten der Kreditgeberrolle,
Schaffung eines besonderen Gefährdungstatbestandes, Bestehen einer
Interessenkollision oder Vorliegen eines konkreten Wissensvorsprunges. Die von
dem Kläger vorgebrachten Umstände lassen jedoch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer dieser Fallgruppen zu. Im Einzelnen:
a) Unter Bezugnahme auf ein Schreiben das Notars N1 vom 10.6.88 trägt der
Kläger vor, die Beklagte sei bereits im Vorfeld - noch vor Konzeption des Treuhand-
und Gesellschaftsvertrages - in das Projekt eingebunden gewesen, und zwar seit
Mai 1988. Die Kontakte zwischen den Fondsinitiatoren bzw. dem Treuhänder und
der Beklagten zielten aber lediglich darauf ab, die spätere Kreditgewährung für die
Anleger vorzubereiten und abzustimmen. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beklagte unmittelbaren Einfluss auf das Projekt selbst genommen
hätte. Außerdem ist eine entsprechende Tätigkeit der Beklagten nicht nach außen
hin erkennbar gewesen sein, wie es die Fallgruppe für eine Vertrauenshaftung
voraussetzt.
b) Gleiches gilt, soweit der Kläger weiter vorträgt, die Fondsinitiatoren bzw.
Vermittler und die Beklagte hätten den Emissionsprospekt gemeinsam entwickelt.
Ähnlich verhält es sich auch mit der Behauptung des Klägers, die
Verkaufsveranstaltung vom 8.10.88 sei von der Finanz- und Wirtschaftsberatung E
und der Beklagten gemeinsam vorbereitet und abgehalten worden. Im Übrigen hat
die Klägerseite an dieser Veranstaltung gar nicht teilgenommen.
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c) Soweit der Kläger vorträgt, der Direktor der Filiale der Beklagten in O1 sei auf
der Verkaufsveranstaltung anwesend gewesen und dort sei die Beklagte den
Anwesenden als "Partner des Fonds" vorgestellt worden, der die gesamte
Finanzierung übernommen habe, ist dies im vorliegenden Fall irrelevant, weil die
Klägerseite - wie schon erwähnt - an der Verkaufsveranstaltung nicht
teilgenommen hat und damit in die Geschehnisse dort auch kein Vertrauen
gesetzt haben kann.
d) Der Kläger wendet weiterhin ein, die Beklagte sei darüber hinaus auch in den
Vertrieb des Fonds eingeschaltet gewesen. Konkret trägt er insoweit vor, die
Beklagte habe die Firma D aufgefordert, weitere Zeichner "zu bringen", damit der
Fonds geschlossen werden könne. Es ist nicht erkennbar, inwieweit hierdurch ein -
nach außen sichtbarer - Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, der für ein
Hinausgehen über die Kreditgeberrolle erforderlich ist.
e) Soweit der Kläger weiter einwendet, die Beklagte habe ihn durch das
Musterscheiben vom 22.12.88 darüber getäuscht, dass sich die Finanzierung von
allein trage, kann auch dies eine Haftung der Beklagten nicht begründen. Wie auch
für den Laien erkennbar, hat die Beklagte in dem Schreiben nur eine Prognose der
Initiatoren wiederholt und schon durch die Formulierung "in etwa" sowie das Fehlen
sonstiger Berechnungen erkennen lassen, dass es sich allenfalls um eine vage
Abschätzung handeln kann.
Ebenso kommt ein auf Delikt gestützter Schadenersatzanspruch von daher nicht
in Betracht. Auch die Haftung aus einem stillschweigend abgeschlossenen
Auskunftsvertrag ist nicht erkennbar.
f) Eine Täuschung durch den Vermittler C muss sich die Beklagte nach der
Trennungstheorie nicht zurechnen lassen, soweit die behaupteten Falschangaben
die Beteiligung an sich und nicht das Darlehensgeschäft betrafen, weil sich die
Vermittler insoweit außerhalb des Pflichtenkreises der Beklagten bewegten.
Soweit der Kläger weiterhin einwenden will, die Vermittler hätten ihn auch über die
Höhe der an die Beklagte zu zahlenden Zinsen getäuscht und insoweit seien sie
als Erfüllungsgehilfen der Beklagen anzusehen, ist dies jedenfalls für einen
eventuellen Schaden auf Klägerseite nicht kausal gewesen, nachdem der Kläger
und seine Ehefrau die genauen Konditionen der Darlehensgewährung selbst aus
dem Darlehensangebot der Beklagten entnehmen konnten.
g) Auch im Übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die Musterschreiben der
Beklagten bei der Klägerseite zu dem Eindruck geführt haben sollen, die Beklagte
sei mehr als bloße Kreditgeberin.
h) Soweit der Kläger - konkludent - meint, die Beklagte hafte, weil sie Kenntnis von
der fehlenden Werthaltigkeit des Fonds und der überhöht angesetzten Miete
gehabt hat, greift auch dies nicht durch. Ein Wissensvorsprung der Bank hierüber
könnte - analog der Rechtsprechung zum darlehensfinanzierten Kauf einer
(überteuerten) Wohnung - nur dann relevant sein, wenn die Bank von einer
sittenwidrigen Übervorteilung des Anlegers ausgehen musste. Dies ist nicht
dargelegt.
i) Die - bestrittene - Behauptung, die Beklagte habe die Zwischenfinanzierung der
Fondsinitiatorin übernommen, vermag ebenfalls kein Hinausgehen über die
Kreditgeberrolle (oder eines anderen Ausnahmefalls) zu begründen (Edelmann
MDR 2000, 1172, 1174).
j) Soweit der Kläger aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Abwicklungskonto für
ihn und seine Ehefrau führte, eine Haftung herleiten will, greift dies nicht durch. Die
Führung von Konten ist die originäre Aufgabe eines Kreditinstitutes und gibt
darüber hinaus nichts für eine der vier Fallgruppen her.
k) Soweit der Kläger weiterhin einwendet, die Beklagte habe bei der Finanzierung -
verbindlich - ein endfälliges, über eine Lebensversicherung zu tilgendes Darlehen
vorgegeben, kann auch dies nicht zu einer Haftung der Beklagten führen.
Unabhängig davon, dass die Beklagte bestreitet, die Darlehensform verbindlich
vorgegeben zu haben, kam es dem Kläger gerade auf die Möglichkeit an, Steuern
zu sparen. Hierfür bot die Kombination mit einer Lebensversicherung den üblichen
Finanzierungsmodellen gegenüber sogar besondere Vorteile. Die Klägerseite war
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Finanzierungsmodellen gegenüber sogar besondere Vorteile. Die Klägerseite war
so zusätzlich an den von der Versicherung erwirtschafteten Überschüssen beteiligt
und konnte die Versicherungsprämien zusätzlich steuerlich geltend machen. Die
Möglichkeit, die Anlage bereits nach kurzer Zeit wieder veräußern zu können,
spielte für die Klägerseite erkennbar keine Rolle.
l) Soweit der Kläger schließlich einwendet, die Beklagte habe sich auch unter dem
Aspekt der Prospekthaftung schadensersatzpflichtig gemacht, greift auch dies
nicht durch. Beschränkt sich die Bank bei einem Anlageobjekt auf ihre
Kreditgeberrolle, begründet sie allein deshalb noch keinen Vertrauenstatbestand
hinsichtlich der Solidität des Vorhabens oder die Richtigkeit der Prospektangaben,
wenn sie in dieser Rolle im Prospekt genannt wird. Überschreitet die Bank ihre
Kreditgeberrolle, hat die Rechtsprechung eine Prospekthaftung (im engen oder
weiteren Sinn) angenommen, wenn: die Bank Mitherausgeberin des Prospekts ist,
ihr als Vermittlerin einer "bankgeprüften" Beteiligung unrichtige Prospektangaben
zuzurechnen sind, die Bank eine Immobilien-Kapitalanlage in ihr
Beratungsprogramm aufgenommen hat oder sich als Referenz im Prospekt
nennen lässt (vgl. Heymann NJW 1999, 1577, 1585 - mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die Beklagte an fünf Stellen
des Prospekts genannt, allerdings war sie weder Mitherausgeberin noch ist sie als
Referenz genannt. Die vom Kläger im Einzelnen zitierten Stellen, beziehen sich alle
auf Finanzierungsfragen des Anlegers. Dass der Beklagten unrichtige
Prospektangaben zuzurechnen sind oder die Anlage in ihr Beratungsprogramm
aufgenommen hat, behauptet auch der Kläger nicht.
B. Aus den vorausgehenden Ausführungen unter A. ergibt sich, dass das
Landgericht den Antrag des Klägers auf Rückzahlung der bisher schon auf das
Darlehen geleisteten Zahlungen in Höhe von 6.719,17 € im Ergebnis zu Recht
abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Rückzahlungsanspruch, da die Beklagte
weiterhin Rückzahlung der Darlehensvaluta verlangen kann.
C. Die von der Beklagten erst in der Berufung erhobene Wider- und Drittwiderklage
ist unzulässig. Den gegenteiligen Rechtsausführungen der Beklagten in dem nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 13.4.06 vermag der Senat nicht zu folgen. Nach §
533 ZPO ist die Zulässigkeit einer in zweiter Instanz neu erhobenen Widerklage
von der Einwilligung des Gegners, ersatzweise von einer Bejahung der
Sachdienlichkeit durch das Gericht abhängig. Darüber hinaus ist Voraussetzung,
dass zur Entscheidung keine nicht für den bisherigen Prozessstoff nach § 529 ZPO
ohnehin zur berücksichtigenden Tatsachen zugrunde gelegt werden müssen.
Gleiches gilt insoweit für die Drittwiderklage (Eichele/Hirtz/Oberheim Handbuch der
Berufung, XVI Rn 93 und 108).
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben der Wider- und Drittwiderklage
ausweislich ihrer Erklärungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
28.3.06 nicht zugestimmt. Ob die Wider- und Drittwiderklage sachdienlich ist, kann
dahinstehen, da jedenfalls die zweite Zulässigkeitsvoraussetzung nicht vorliegt,
denn zur Entscheidung über die Wider- und Drittwiderklage muss neuer Vortrag
der Beklagten berücksichtigt werden, der bisher nicht Prozessstoff im Sinne von §
529 ZPO war. Hierbei handelt es sich um den Vortrag zur Kündigung des
Darlehens, die die Beklagte mit Schreiben vom 15.3.06 ausgesprochen hat, sowie
zur Zusammensetzung des mit der Widerklage beanspruchten
Forderungsbetrages - den aktuell angeblich rückständigen Darlehensraten.
Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 91 I ZPO, da der Kläger
insoweit vollständig unterliegt. Für die zweite Instanz waren die Kosten nach § 92 I
ZPO zu quoteln, weil hier ein Teilunterliegen der Beklagten hinsichtlich der
Widerklage zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der nicht bezifferten Streitwerte der
Klage hat sich der Senat dabei an die von den Parteien nicht angegriffenen
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil gehalten.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr.
10, 711, 709 S. 2, 108 I ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht
vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.