Urteil des OLG Frankfurt vom 19.09.2006
OLG Frankfurt: unternehmen, billigkeit, infrastruktur, einheit, tochtergesellschaft, markt, kartellrecht, anbieter, energieversorgung, agb
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Gericht:
OLG Frankfurt 1.
Kartellsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 U 44/05 (Kart)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 1 AEG, § 20 Abs 1 GWB, § 5
EIBV, § 6 EIBV, § 7 Abs 1 EIBV
(Kartellrecht: Diskriminierung durch Konzernunternehmen;
Anwendbarkeit des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und
der Eisenbahninfrastruktur-Verordnung auf die Belieferung
mit Fahrstrom)
Leitsatz
1. Konzernunternehmen sind wegen der wirtschaftlichen Einheit - im Verhältnis zum
diskriminierten Drittunternehmen - im Sinne von § 20 GWB nicht als gleichartige
Unternehmen anzusehen.
2. Die Vorschriften des AEG und der EIBV sind auf die Belieferung mit Fahrstrom nicht
anwendbar.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlussurteil der 8. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.7.2005 abgeändert.
Das Urkunden – Anerkenntnis – Vorbehaltsurteil vom 19.5.2004 wird mit der
Maßgabe für vorbehaltlos erklärt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin
85.979,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 40.436,63 EUR seit
16.8.2002 und aus 45.542,53 EUR seit 27.8.2002 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist ein Tochterunternehmen der A AG. Sie betreibt den Einkauf,
Verkauf und die Bereitstellung von elektrischer Energie zum Betrieb von
Triebfahrzeugen für den Zugverkehr in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Beklagte ist ein nach § 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zugelassenes
privates Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), das im Bereich des
Schienengüterverkehrs tätig und hierbei auf die Benutzung des öffentlichen
Schienennetzes der DB Netz AG angewiesen ist. Sie bezieht den zur Erbringung
der Güterverkehrsleistungen erforderlichen Strom von der Klägerin.
Den ihr dafür in Rechnung gestellten Betrag (Bl. 38, 39 d. A.) hat die Beklagte im
Juni und Juli 2002 um insgesamt 85.979,16 EUR - der Klageforderung - gekürzt, weil
sie die von der Klägerin berechneten Preise für diskriminierend ( § 20 Abs. 1 GWB)
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sie die von der Klägerin berechneten Preise für diskriminierend ( § 20 Abs. 1 GWB)
und missbräuchlich ( § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB) hält. Die Klägerin
verlangt mit der Klage Zahlung der offenen Rechnungsbeträge.
Das Landgericht hat die Beklagte zunächst durch Urkunden-Anerkenntnis-
Vorbehaltsurteil vom 19.05.2004 unter Vorbehalt ihrer Rechte im Nachverfahren
zur Zahlung verurteilt. Mit dem angefochtenen Schlussurteil hat es das
Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 19.05.2004 aufgehoben und die Klage
abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und der
tatsächlichen Feststellungen wird auf das Schlussurteil vom 19.05.2004 Bezug
genommen. Ergänzend wird festgestellt, dass die Beklagte zum Betrieb des
Eisenbahnverkehrs mehrere Elektro- und eine Diesellokomotive unterhält.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die meint, die
Preisvereinbarung zwischen den Parteien verstoße nicht gegen das
Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB und sei auch unter keinem anderen
rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.
Sie, die Klägerin, sei keine Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Die funktionale
Austauschbarkeit von Bahnstrom und Diesel zwinge zu einer weiten
Marktabgrenzung. Die Versorgung von Abnehmern mit Bahnstrom erfolge auf
dem Markt für Traktionsenergie, auf dem Bahnstrom und Diesel miteinander im
Wettbewerb stünden. Auf dem Markt für Traktionsenergie fehle es an einer
beherrschenden Stellung der Klägerin. Nach ihrer Kenntnis gebe es in Deutschland
etwa 60 Tankstellen an Schienenstrecken, die nicht von ihr betrieben würden. Die
Beklagte habe auch eigene Tankstellen bauen können.
Zwischen der Beklagten und der B AG fehle es an der Gleichartigkeit. Zwar habe
das Landgericht im Ansatz noch zutreffend erkannt, dass Konzernunternehmen
wegen der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht als gleichartige
Unternehmen im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB angesehen werden können. Zu
Unrecht habe es jedoch die §§ 8 und 3 Abs. 1 Nr. 2 Eisenbahninfrastruktur-
Benutzungsverordnung (EIBV) als eine besondere rechtliche Regelung gewürdigt,
die von diesem Grundsatz eine Ausnahme erfordere. Die EIBV betreffe nur die
Benutzung der „Eisenbahninfrastruktur“ öffentlicher
Eisenbahninfrastrukturunternehmen, während der Strom selbst nicht zur
Eisenbahninfrastruktur zähle, was in § 1 Abs. 2 Satz 3 AEG n. F. nunmehr
ausdrücklich geregelt sei. Andere Rechtsnormen, aus denen ein entsprechendes
Gebot zur Gleichbehandlung konzerninterner und konzernfremder Unternehmen
hinsichtlich der Lieferung von Bahnstrom folge, existierten nicht.
Es fehle an einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Auch
insoweit habe das Landgericht den Maßstab für Preisdifferenzierungen zu Unrecht
den Bestimmungen des Eisenbahnrechts, nämlich § 7 Abs. 3 EIBV, entnommen.
Nach der allein maßgeblichen kartellrechtlichen Beurteilung komme es (
Gleichartigkeit vorausgesetzt) für die sachliche Rechtfertigung einer
unterschiedlichen Behandlung auf die Abwägung der Interessen der Beteiligten
unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten
Zielsetzung des GWB an. Nach elektrizitätswirtschaftlichen Grundsätzen führe eine
niedrigere Abnahmemenge und eine niedrigere Jahresbenutzungsstundenzahl zu
einem spezifisch höheren Strompreis. Die der Beklagten abweichend von der B AG
in Rechnung gestellten Kosten pro kWh seien in dem unterschiedlichen
Abnahmeverhalten begründet. Auch das Bundeskartellamt habe im Jahr 2002
gegen das geltende Bahnstrompreissystem der Klägerin keine Einwände geäußert.
Das Leistungs- und Arbeitspreismodell, das wegen der niedrigen
Benutzungsstundenzahl der Beklagten (1.637 h/a gegenüber 4.806 h/a bei B) zu
einem spezifisch höheren Preis geführt habe, als er einem Großabnehmer in
Rechnung gestellt worden wäre, bewirke keine Diskriminierung. Erst recht gelte
dies für das gegenüber der Beklagten angewandte Mischpreissystem, das für die
Beklage zu einem günstigeren Preis als unter Zugrundelegung des Leistungs- und
Arbeitspreismodells geführt habe.
Unabhängig davon überschreite die Preisdifferenz in Höhe von 7,05 % bzw. 7,58 %
nicht die sowohl beim kartellrechtlichen Missbrauchs- wie auch beim
Diskriminierungsverbot zu beachtende Erheblichkeitsschwelle. Danach liege eine
Diskriminierung nur vor, wenn der einem Unternehmen in Rechnung gestellte Preis
erheblich von demjenigen abweiche, der einem anderen Unternehmen in
Rechnung gestellt werde. Dies folge aus dem materiellen Gleichklang der §§ 19, 20
GWB.
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Auch ein Verstoß gegen §§ 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB scheide aus. Soweit die
Beklagte behaupte, dass Anbieter Bahnstrom etwa 30 % günstiger als die Klägerin
anböten, scheitere dieser Vergleich daran, dass es sich bei jenen ( bestrittenen)
Angeboten nicht um – wie bei der Klägerin – „all-inclusive-Angebote“ handele. Der
Verstoß lasse sicht auch nicht aus § 14 AEG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3
EIBV herleiten, weil diese Bestimmungen nicht anwendbar seien.
Selbst bei Annahme eines Verstoßes, so meint die Klägerin weiter, habe das
Landgericht die Klage nicht insgesamt abweisen dürfen, weil Verstöße gegen
Preisbestimmungen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Rechtsgeschäfts führten,
sondern dieses mit dem zulässigen Preis aufrechtzuerhalten sei. Demnach habe
das Landgericht die Nichtigkeit der vertraglichen Preisregelung allenfalls im
Umfang des Preisunterschieds in Höhe von 7,05 % bzw. 7,58 % annehmen dürfen.
Zumindest stehe ihr, der Klägerin, jedoch ein Bereicherungsanspruch zu, nachdem
sie den objektiven Gegenwert für die Ware in Höhe des „üblichen Preises“
bereicherungsrechtlich von der Beklagten fordern könne. Die
Bahnstromlieferungen müssten deshalb jedenfalls zu dem Preis abgerechnet
werden, den die Klägerin bei ihren Lieferungen an die B AG zugrunde gelegt habe.
Die Klägerin beantragt, zu erkennen: Das am 6. Juli 2005 verkündete (Schluss-
)Urteil des LG Frankfurt/Main (Az.: 3-08 O 25/04) wird abgeändert. Das Urteil des
LG Frankfurt/Main vom 19. Mai 2004 wird mit der Maßgabe für vorbehaltlos erklärt,
dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 85.979,16 € zzgl. Zinsen in Höhe
von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank auf 40.436,63 seit dem 16. August 2002 und aus weiteren 45.542,53
€ seit dem 27. August 2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und trägt zur Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils vor:
Die Berufungsbegründung genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 520
ZPO. Mit Hilfe intensiver Lobbyarbeit der Klägerin und ihrer Konzernmutter sei im
Übrigen der Anwendungsbereich des AEG in § 1 Abs. 2 Satz 3 AEG n. F. erstmalig
dahin eingeschränkt worden, dass das Gesetz nicht für Fahrstrom gelte. Diese
Regelung sei in keinem rechtsstaatlich einwandfreien Verfahren zustande
gekommen, weil die Rechte der Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren nicht
gewahrt worden seien. Sie sei daher verfassungswidrig (vgl. Elsner, NuR 2006, Heft
2).
Die Klägerin sei Normadressatin des § 20 Abs. 1 GWB. Ihre Ausführungen zur
energieträgerübergreifenden Marktabgrenzung seien neu (§§ 520, 531 Abs. 2 Nr. 1
und 3 ZPO) und daher unbeachtlich. Von einer funktionellen Austauschbarkeit
zwischen Diesel- und Elektroloks könne nicht die Rede sein.
Die Beklagte und die von der Klägerin zu günstigeren Tarifen belieferte B AG seien
gleichartige Unternehmen. Soweit in der Rechtsprechung die Gleichartigkeit von
Konzernunternehmen mit dem diskriminierten Drittunternehmen verneint worden
sei, habe es sich um die Anwendung des § 20 GWB auf Tochtergesellschaften der
jeweiligen Normadressatin gehandelt. Auf das Verhältnis der B AG zur
Berufungsklägerin ließen sich diese Überlegungen nicht übertragen, da eine
Gewinnabführung oder Beherrschung zwischen diesen nicht bestehe. Im Übrigen
ergebe sich eine abweichende Regelung aus § 9 AEG, wonach öffentliche
Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine
Eisenbahninfrastruktur betreiben, in ihrer Rechnungsführung beide Bereiche zu
trennen haben. Das insoweit geregelte Trennungsgebot stehe der Sichtweise der
Klägerin ebenfalls entgegen. Über dies folge die Vergleichbarkeit der B
Deutschland AG mit der Beklagten aus den Wertungen des EIBV, wie das
Landgericht zutreffend erkannt habe. Im maßgeblichen Zeitraum (2002) sei das
AEG auf die Versorgung mit Fahrstrom anwendbar gewesen, weil der Gesetzgeber
diesen Bereich erstmals mit der Änderung des AEG im April 2005 ausgenommen
habe. Andernfalls habe es der Ergänzung des abschließend formulieren
Ausnahmetatbestands in § 1 AEG nicht bedurft. Die Benutzung der
Bahnstromanlagen und die Entnahme des zur Verfügung gestellten Bahnstroms
seien als Einheit zu betrachten. Hiervon habe der Gesetzgeber erst in der
Erwartung des Entstehens eines Angebotsmarktes für Bahnstrom abweichen
können, nachdem das Bahnstromnetz für Drittlieferanten geöffnet worden sei.
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Der von der B AG 2002 gezahlte Preis stehe seiner Höhe nach nicht fest. Sie, die
Beklagte, bestreite die Angaben der Klägerin mit Nichtwissen. Der Preis sei vom
tatsächlichen Gesamtverbrauch der B AG abhängig. Die Klägerin teile die
Zusammensetzung des Preises nicht mit. Das Landgericht habe von den
Preisdifferenzen für Juni und Juli 2002 (11,75 % und 4,86 %) nur deshalb ausgehen
können, weil diese Werte zugestanden worden seien.
Zutreffend habe das Landgericht einen eisenbahnrechtlichen Maßstab bei der
Frage der sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zugrunde gelegt. Die
Preisgestaltung der Klägerin habe sich in die eisenbahnrechtlichen Vorgaben zu
fügen. Der Grundsatz verursachungsgerechter Kostenzuordnung sei kein Dogma.
Eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung lasse sich auch über einen für alle
EVU geltenden Mischpreis abbilden. Die Gesamtabnahmemenge an Bahnstrom
bleibe im Wesentlichen gleich. Deshalb könnten bei steigenden Abnahmemengen
auch nicht die spezifischen Kosten für die Strombeschaffung je Kilowattstunde
sinken. Die Benutzungsstruktur sei bei allen EVU identisch, weil keine
unterschiedlichen Spannungen genutzt würden.
Die Angaben der Klägerin zur Preisdifferenz seien vollkommen unzureichend. Die B
AG habe darüber hinaus von rückgespeister Energie profitieren können, ohne
diese zu bezahlen. Nach der Feststellung der Beklagten sei von der B AG nur ein
Preis von 5,2 ct/kWh verlangt worden. Selbst wenn die Differenz aber im Juni und
Juli 2002 nur 11,75 % bzw. 4,86 % betragen haben sollte, sei eine
Erheblichkeitsschwelle nicht anzusetzen. Das gelte auch für die Beurteilung gem. §
19 Abs. 4 Nr. 2 GWB, weil der Erheblichkeitszuschlag mit der Neufassung des
Absatzes 4 dieser Vorschrift überholt sei und im Übrigen lediglich dem Ausgleich
von Unsicherheiten bei der Bestimmung hypothetischer Wettbewerbspreise diene.
Die Preise der Klägerin verstießen gegen das Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 1,
Abs. 4 Nr. 1 GWB, weil es Anbieter gebe, die Bahnstrom „all-inclusive“ 30 %
günstiger angeboten hätten als die Beklagte. Schließlich habe die Klägerin die
Billigkeit der verlangten Preise gem. § 315 BGB darzulegen, weil ihr die Befugnis
zur Bestimmung des Preises eingeräumt worden sei.
Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
1.) Die Berufung ist zulässig. Sie ist in der gesetzlichen Frist eingelegt und in einer
den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden
(§§ 517,520 ZPO).
Soweit der Beklagtenvertreter rügt, die Berufung sei mangels ausreichender
Begründung unzulässig, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Berufung befasst sich
ausführlich mit der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts und legt dar, warum
sie diese für rechtsfehlerhaft hält. Weitergehende Anforderungen stellt § 520 ZPO
an eine Berufungsbegründung nicht.
2.) Die Berufung ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die vertraglich
vereinbarte Vergütung für die Belieferung der Beklagten mit Bahnstrom.
a) Die Klage ist bereits deshalb als begründet anzusehen, weil Einwände gegen
Rechnungen und Abschlagszahlungen gem. Ziff.8.1 der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin (Bl. 12 d.A.) zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, soweit sich
aus den Umständen ergibt, dass offensichtliche Fehler vorliegen. Gegen die
Wirksamkeit dieser Klausel bestehen nach Auffassung des Senats keine Bedenken.
Das gilt jedenfalls im kaufmännischen Verkehr, in dem ohne weiteres auch der
Ausschluss der Aufrechnung oder eines Zurückbehaltungsrechts geltend gemacht
werden kann. Jedenfalls im hier vorliegenden kaufmännischen Verkehr besteht
deshalb auch kein Anlass, die Klausel im Wege der Auslegung auf offensichtliche
Abrechnungsfehler zu beschränken. Anders als möglicherweise bei einem privaten
Endverbraucher stellt es im kaufmännischen Verkehr keine unangemessene, mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbarende Benachteiligung des kaufmännischen Vertragspartners
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nicht zu vereinbarende Benachteiligung des kaufmännischen Vertragspartners
dar, wenn dieser seine Einwendungen – etwa gegen die vertragliche Preisregelung
– im Aktivprozess geltend machen muss. Die Klägerin hat sich deshalb zu Recht
auf Ziff. 8.1 ihrer AGB berufen (Schriftsatz v. 16.12.2003 = Bl. 6 d.A.).
b) Ungeachtet dessen haben aber die Einwendungen der Beklagten auch sonst
keinen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf die von der Beklagten einbehaltene
restliche Vergütung für die Belieferung der Beklagten mit Bahnstrom. Die Preise
sind weder unter kartellrechtlichen noch sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten zu
beanstanden. Die Beklagte hat den mit der Klage verlangten Betrag deshalb zu
Unrecht einbehalten.
Die Klägerin ist zwar Normadressatin im Sinne des § 20 GWB. Marktbeherrschend
ist ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markt keinem wesentlichen
Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine überragende Marktstellung inne hat.
Zutreffend hat das Landgericht hier auf den sachlich relevanten Markt für die
Lieferung von 16,7 Hertz-Bahnstrom im Zeitraum Juni/Juli 2002 abgestellt.
Abnehmer von 16,7 Hertz-Bahnstrom zum Betrieb von Eisenbahnen hatten zu
diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit, den Strom von dritter Seite zu beziehen, weil
das Netz der A AG bzw. Klägerin erst ab 2003 liberalisiert wurde.
An dieser zutreffenden Marktabgrenzung ändert es nichts, wenn die Beklagte im
fraglichen Zeitraum in der Lage gewesen sein sollte, Dieselkraftstoff für den
Betrieb ihres Eisenbahnunternehmens von Drittlieferanten zu beziehen. Denn sie
hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie nur über eine Diesellok, aber über
mehrere Elektrolokomotiven verfügt. Der sachlich relevante Angebotsmarkt
bestimmt sich nach dem Bedarfsmarktkonzept. Danach sind sämtliche
Erzeugnisse, die sich nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen
Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahe stehen, dass der verständige
Verbraucher sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs geeignet hält,
abwägend miteinander vergleicht und als gegeneinander austauschbar ansieht,
marktgleichwertig.
Stehen unterschiedliche Systeme zur Bedarfsdeckung zur Verfügung, so ist eine
Austauschbarkeit zu verneinen, wenn nach den Verbrauchsgewohnheiten der
Abnehmer nicht davon auszugehen ist, dass diese von einem System zum
anderen wechseln. So sind trotz der objektiv gegebenen Substituierbarkeit
verschiedene Energieträger, die den gleichen Bedarf nach Raumwärme decken,
nicht unbedingt als austauschbar anzusehen, da die Umstellung von einem
Heizungssystem auf das andere, z. B. von Gas auf Heizöl, unter Umständen
erhebliche Kosten verursacht. Selbst bei Produkthomogenität kann es an der
funktionellen Austauschbarkeit und damit an einem einheitlichen Markt fehlen,
wenn nicht zu erwarten ist, dass der Abnehmer Anpassungsleistungen erbringt,
um vorhandene Unterschiede in der Aufmachung des Angebots zu überwinden.
Insbesondere fehlt es an einer zumutbaren Ausweichmöglichkeit, wenn sie mit
besonderen Kostenaufwendungen verbunden ist (Götting in:
Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht § 19 Rn. 13f;
Langen/Bunte/Schultz, Kartellrecht, 10.Aufl. § 20 Rn. 53 ff). Die von der Klägerin als
ihr günstig zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 23.02.2005 scheint
diesen Umstand nicht zu berücksichtigen, sondern ohne weiteres von der
Austauschbarkeit zwischen Fernwärme, Öl, Gas und Elektrizität auszugehen. Ob ihr
zu folgen wäre, kann aber dahin stehen, weil es vorliegend nicht um Heizenergie,
sondern um andere Märkte geht, so dass die Verhältnisse nicht vergleichbar sind.
Hat die Beklagte überwiegend Elektroloks und nur eine Diesellok im Einsatz, so ist
es weder zu erwarten noch zumutbar, dass sie nahezu ihren gesamten Fuhrpark
austauschen und auf Dieselloks umstellen wird, um Dieseltreibstoff von
Drittlieferanten beziehen zu können. Das gilt erst recht, wenn – was sie
unbestritten vorgetragen hat - aus wirtschaftlichen Gründen Dieselloks nur auf
Kurzstrecken eingesetzt werden könnten.
Von einer funktionellen Austauschbarkeit zwischen elektrischer Energie und
Dieselkraftstoff ist danach nicht auszugehen, so dass es bei dem vom Landgericht
bestimmten sachlich relevanten Markt verbleibt, auf dem die Klägerin jedenfalls im
maßgeblichen Zeitraum eine Alleinstellung innehatte.
c) Die Anwendung des § 20 GWB scheitert aber daran, dass es sich bei der
Beklagten und der B AG nicht um gleichartige Unternehmen handelt.
Konzernunternehmen sind wegen der wirtschaftlichen Einheit – im Verhältnis zum
diskriminierten Drittunternehmen – nicht als gleichartige Unternehmen anzusehen
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diskriminierten Drittunternehmen – nicht als gleichartige Unternehmen anzusehen
(Langen/Bunte/Schultz a.a.O. § 20 Rn. 112; Bechthold, aaO. Rn. 46; Loewenheim
a.a.O. § 20, Rn. 85; BGH WuW/E 1238 ff - Registrierkassen; NJW 82, 2775 –
Stuttgarter Wochenblatt; WuW/E 2360 – Freundschaftswerbung;).
Entscheidend ist dabei – entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung -
nicht, dass es sich bei dem Normadressaten um den Mutterkonzern und bei dem
bevorzugt behandelten Unternehmen um eine Tochtergesellschaft handelt. In der
Rechtssprechung wird vielmehr durchgehend auf die unternehmerische Einheit
abgestellt. (BGH WuW/E 2360 – Freundschaftswerbung; WuW/E 1947 – Stuttgarter
Wochenblatt). Danach kann jedenfalls die unentgeltliche Erbringung von
Lieferungen und Leistungen der Muttergesellschaft zugunsten der
Tochtergesellschaft nicht beanstandet werden. Das ist nicht anders zu beurteilen,
als wenn die Muttergesellschaft einen Geschäftsverlust übernimmt, festgestellte
Gewinne stehen lässt oder Bar- und Sachleistungen erbringt. Leistungen dieser Art
können nicht deshalb beanstandet werden, weil dadurch die Tochtergesellschaft in
ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt wird. Für die Konkurrenten der
Tochtergesellschaft ergäbe sich keine andere Situation, wenn die
Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft den üblichen Preis berechnete und den
dadurch entstehenden Verlust übernehmen würde. Derartige
innergesellschaftliche Vorgänge entziehen sich einer Bewertung als
diskriminierend im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB. Diese Überlegungen treffen nicht
nur im Verhältnis Mutter-Tochtergesellschaft zu, sondern gelten für alle
Unternehmen, die aufgrund ihrer Konzernzugehörigkeit als unternehmerische
Einheit anzusehen sind (Immenga/Mestmäcker/Markert, GWB, 3. Aufl., § 20 Rn.
126 jeweils m. w. N.). Daraus folgt, dass die Diskriminierung des betroffenen
Unternehmens im Verhältnis zu einem anderen (fremden) Unternehmen vorliegen
muss und die Begünstigung eines zum Konzern des Marktbeherrschers
gehörenden Unternehmens nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt (so
auch OLG Düsseldorf, WuW/E –DE-R 1184).
Davon ist im Ansatz zu Recht auch das Landgericht ausgegangen. Nicht gefolgt
werden kann dem Landgericht allerdings, wenn es gemeint hat, bei den
eisenbahnrechtlichen Bestimmungen in §§ 8 und 3 Abs. 1 Nr. 2 EIBV handele es
sich um spezielle gesetzliche Regelungen, die eine Ausnahme von diesem
Grundsatz gebieten. Die für Eisenbahnstrukturunternehmen geltenden
Bestimmungen des AEG und der EIBV sind – anders als in dem vom OLG
Düsseldorf entschiedenen Fall (a.a.O.) – hier nicht anwendbar, weil es nicht um den
Zugang zur Eisenbahninfrastruktur – dort Trassen -, sondern um die Belieferung
mit elektrischer Energie geht.
Im hier zu entscheidenden Fall fehlt es an einer vergleichbaren
Ausnahmebestimmung, nach der im Bereich der Versorgung mit Eisenbahnstrom
verbundene und fremde Unternehmen gleich zu behandeln sind. Die Vorschriften
des AEG und der EIBV sind – entgegen der Auffassung der Beklagten und des
Landgerichts – auf die Belieferung mit Fahrstrom nicht anwendbar. Gem. § 1 Abs.
2 Satz 3 AEG gilt das Gesetz (u.a.) nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit
Fahrstrom, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas
anderes bestimmt ist. Ausnahmen von der Unanwendbarkeit des Gesetzes im
Hinblick auf die Energieversorgung finden sich im AEG nur für
Bahnstromfernleitungen und für Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit
Fahrstrom, während sich die Vertragsbeziehungen hinsichtlich der Versorgung mit
Fahrstrom nach den allgemeinen Bestimmungen oder dem EnWG richten (Hermes
in Beck’scher AEG – Kommentar, § 1 Rn. 30 ; Suckale ebenda § 2 Rn. 137).
Die von der Beklagten im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken bedürfen hier schon deswegen keiner näheren
Prüfung, weil der streitige Abrechnungszeitraum vor der Gesetzesänderung liegt
und der frühere Rechtszustand ohnedies kein anderer war. Die erstmals im
Rahmen der 3. AEG – Novelle aufgenommene Ausnahmebestimmung bezüglich
Fahrstrom in § 1 Abs. 2 AEG n.F. dient lediglich der Klarstellung und hat zu keiner
Einschränkung des Anwendungsbereichs des AEG geführt (Suckale a.a.O. a.A.
Elsner, NuR 06, 53).
Die Neuordnung des deutschen Eisenbahnrechts und das AEG von 1993 beruhen
im Wesentlichen auf europarechtlichen Vorgaben, insbesondere der Umsetzung
der Richtlinie des Rats 91/440 EWG vom 29.7.1991. Art. 3 der Richtlinie verweist
wegen der Definition des Begriffs „Eisenbahninfrastruktur“ auf Anlage 1 Teil A der
Verordnung (EWG) Nr. 2598/70. In der dort in Bezug genommenen Aufstellung wird
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Verordnung (EWG) Nr. 2598/70. In der dort in Bezug genommenen Aufstellung wird
Fahrstrom nicht erwähnt. Bei der dortigen Aufzählung handelt es sich – nach
freilich nicht unbestrittener Auffassung(vgl. Suckale a.a.O. § 2 Rn. 25 auch zu a.A.)
- um eine abschließende Legaldefinition der Eisenbahninfrastruktur. Jedenfalls
hätte es aber der ausdrücklichen Erwähnung von Fahrstrom bedurft, wenn er in
den Anwendungsbereich der Richtlinie hätte einbezogen werden sollen. Denn bei
der zum Betrieb von Zugmaschinen erforderlichen elektrischen Energie handelt es
sich schon begrifflich nicht um einen Bestandteil der Infrastruktur. Zur Infrastruktur
gehören Gegenstände und Einrichtungen (Zugangsobjekte), zu denen der Zugang
gewährt werden muss, weil er Voraussetzung für den Betrieb eines
Eisenbahnunternehmens ist. Nach Ziel und Systematik der Richtlinie sollen die
Eisenbahnmonopole dadurch beendet werden, dass die monopolisierten Netze
geöffnet und der Wettbewerb der Verkehrsunternehmen mittels eines
Zugangsrechts zu den Infrastruktureinrichtungen ermöglicht wird. Soweit Elsner
(a.a.O.) zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf „sonstige
Ausnahmebereiche“ verweist, die im AEG ausdrücklich angeführt seien,
berücksichtigt er nicht, dass es sich dabei um Bereiche handelt, die an sich unter
den Begriff der Infrastruktur fielen, was für Fahrstrom, mit Ausnahme der
Stromleitungen, Abnahme- und Umschaltvorrichtungen, aber von vornherein nicht
der Fall ist.
Ausnahmen von der Unanwendbarkeit des AEG im Hinblick auf Energieversorgung
finden sich im AEG selbst nur für Bahnstromfernleitungen und für Anlagen zur
streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom, nicht jedoch für die
Energieversorgung mit Fahrstrom selbst.
Die Klägerin ist zwar – insoweit - Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne von
§ 2 Abs. 1, 2. Alternative AEG. Für die Anwendung der eisenbahnrechtlichen
Bestimmungen im hier interessierenden Zusammenhang genügt dies jedoch
nicht. Der abweichenden Auffassung des Landgerichts vermag der Senat nicht zu
folgen. Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil nutzt die Beklagte zwar
bei der Abnahme des Fahrstroms die Unterwerke und Stromleitungen zwischen
Unterwerken und Fahrdraht, die gem. Anlage 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70
auch im streitigen Abrechnungszeitraum schon zur Infrastruktur zählten. Da die
elektrische Energie, mit der die Eisenbahnverkehrsunternehmen versorgt werden,
anders als die zu ihrem Transport benötigten Leitungen und Anlagen nicht zur
Eisenbahninfrastruktur zählt (Suckale a. a. O.), sondern sich die
Vertragsbeziehungen und Tarife nach dem EnWiG richten (§ 3 a EnWiG; Hermes a.
a. O., Rn. 30), kann es für die Anwendbarkeit des AEG nicht genügen, dass bei der
Abnahme von Fahrstrom zur Infrastruktur gehörende Einrichtungen zwangsläufig
verwendet werden. Andernfalls würde die eigenständige Regelung für Fahrstrom
außerhalb des AEG leer laufen, soweit es um den Bezug von der Klägerin geht.
Aus dem beiderseitigen Vortrag der Parteien geht auch nicht hervor, dass in dem
im streitigen Zeitraum zur Anwendung kommenden Tarif ein gesondertes Entgelt
für den Zugang zur Infrastruktur enthalten war. Zwar hat die Klägerin in anderem
Zusammenhang – nämlich als Entgegnung auf die Behauptung der Beklagten,
andere Anbieter hätten Fahrstrom um 30% günstiger angeboten - vorgetragen, es
handele sich bei dem von ihr zugrunde gelegten Tarif um einen all-inclusive-Tarif,
mit dem auch die Nutzung des Bahnstromnetzes abgegolten werde, während sich
der (angeblich) um 30% günstigere Preis Dritter auf die reine Energielieferung
beziehe (Ss. v. 6.12.2005, ,S. 20 = Bl. 562 d.A.). Die Parteien gehen aber
übereinstimmend davon aus, dass es zum maßgebenden Zeitpunkt noch keinen
gesondert ausweisbaren und zu addierenden Betrag für die Netznutzung geben
konnte, da die Klägerin bis Anfang 2004 noch gar nicht habe wissen können,
welche Kosten durch die Netznutzung entstehen (Berufungserwiderung v.
15.3.2006, S. 22 = Bl. 604 d.A., Schriftsatz v. 28.10.2004, S. 1 ff. = Bl. 219 d.A.).
Damit ist nach dem insoweit unstreitigen Parteivortrag davon auszugehen, dass in
dem von der Beklagten im Juni /Juli 2002 berechneten Tarif kein gesondertes
Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Bahnstromleitungen) im
Sinne von §§ 5,6 EIBV enthalten war, wie sich im Übrigen auch aus Ziff. 4 der AGB
der Klägerin ergibt.
Soweit die Klägerin Kosten für die Errichtung und Vorhaltung des Bahnstromnetzes
in die Preiskalkulation einbezogen hat, stellt dies nicht die Berechnung eines
besonderen Entgelts für die Nutzung der Infrastruktur (§ 5 EIBV), sondern die
wirtschaftlich – kalkulatorische Ermittlung eines kostendeckenden Preises für die
Energieversorgung dar.
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d) Die Beklagte wird durch die von der Klägerin gewählte Rabattstaffelung auch
nicht unbillig behindert (§ 20 GWB). Behinderung ist eine für das
Wettbewerbsverhalten des betroffenen Unternehmens objektiv nachteilige
Maßnahme (Bechthold a.a.O., Rn. 37 m.w.N). Die Preisdifferenzierung der Klägerin
beeinträchtigt die Wettbewerbschancen der Beklagten, weil diese ein höheres
Entgelt als die B AG zahlen muss und folglich einen höheren Kostenaufwand hat,
um ihre schienengebundenen Güterverkehrsdienstleistungen zu erbringen. Dieser
höhere Kostenaufwand begrenzt den finanziellen Handlungsspielraum der
Beklagten, namentlich bei der Preisbildung und beeinträchtigt damit ihre
Möglichkeiten und Chancen, auf den Angebotsmarkt für schienengebundene
Güterverkehrsdienstleistungen in Wettbewerb mit der B AG zu treten. Darin liegt
zwanglos eine Behinderung der Beklagten im Sinne von § 20 Abs. 1 GWB (OLG
Düsseldorf a. a. O.).
Die Behinderung kann aber nicht als unbillig angesehen werden. Zwar kann, soweit
die Anwendung des Diskriminierungsverbotes ausscheidet, in Einzelfällen Schutz
über das allgemeine Behinderungsverbot bestehen. Die Bevorzugung von
Konzernunternehmen und anderen interessenmäßig verbundenen Unternehmen
ist jedoch in der Regel nicht unbillig, weil grundsätzlich niemand verpflichtet ist,
fremden Wettbewerb zu fördern (Schultz a.a.O. Rn. 153 m. w. N.). Entscheidend
ist, dass die Konzernspitze auch unmittelbar die Geschäftstätigkeit des
Konzernunternehmens übernehmen könnte (Schultz a.a.O., Rn. 112) und sich die
Behinderung des Drittunternehmens dann in gleicher Weise einstellen würde.
e) Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Preisfestsetzung im Sinne des § 19 Abs.
4 Nr. 1 und 2 GWB sind ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte bereits in
erster Instanz behauptet hat, einzelne Anbieter hätten Bahnstrom 30 % günstiger
als die Klägerin angeboten, ist ihre Behauptung von der Klägerin bestritten worden
(GA 562) und ihr Vortrag nebst „Beweisantritt“ (GA 222) unsubstantiiert, weil (die
angeblichen) Angebote und deren Inhalt unter Zeugenbeweis gestellt werden,
ohne die Anknüpfungstatsachen zu benennen. Darüber hinaus ist unklar, wie sich
diese Behauptung zu dem Vortrag der Beklagten verhält, im fraglichen Zeitraum
habe kein Dritter Bahnstrom angeboten. Schließlich sind die Ausführungen zur
Vergleichbarkeit der Preise widersprüchlich, weil die Beklagte einerseits behauptet,
es habe sich um „all-inclusive“-Preise gehandelt, während sie andererseits
vorträgt, im streitigen Zeitraum habe die Klägerin über die Höhe der
Durchleitungskosten noch gar keine Entscheidung getroffen gehabt. Eine
Beweisaufnahme zu den angeblichen Vergleichspreisen kam unter diesen
Umständen nicht in Betracht.
Weitere Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Preisfestsetzung im Sinne des §
19 Abs. 4 Nr. 1 und 2 GWB sind nicht ersichtlich. Die Einräumung eines
Mengennachlasses gegenüber dem Konzernunternehmen B AG stellt
insbesondere keine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterbehandlung dar.
f) Eine allgemeine Prüfung der Billigkeit des Strompreises nach § 315 BGB war im
vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Sie setzt voraus, dass einem
Vertragspartner ein Leistungsbestimmungsrecht zusteht. Daran fehlt es hier. Die
Klägerin hat der Beklagten mit Schreiben vom 13.5.2002 zwei
Berechnungsvarianten (Mischpreis- und Arbeits-/Leistungspreissystem)
unterbreitet und ihr eine gemeinsame Bewertung angeboten. Ferner hat sie darauf
hingewiesen, dass der Beklagten gemäß Ziff. 1.2 der AGB eine zweiwöchige
Widerspruchsfrist zusteht, „nach deren Ablauf die Änderungen als vereinbart
gelten“. Die Beklagte hatte demnach die Möglichkeit, einer Preisänderung zu
widersprechen und die Klägerin auf die Durchsetzung der Entgeltforderung im
Klageweg zu verweisen. Damit ist für eine Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB
wegen einseitiger Leistungsbestimmung kein Raum.
Selbst wenn eine Billigkeitskontrolle schon im Hinblick auf die im Vertrag
ursprünglich „vereinbarten“ Preise in Betracht käme, ist sie nicht Gegenstand des
Verfahrens. Zwar hat derjenige, dem das Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt
ist, die Billigkeit seiner Bestimmung darzutun, wenn sich die andere Vertragspartei
auf die Unbilligkeit beruft (BGH NJW 03, 3131). Voraussetzung ist jedoch, dass sich
die andere Vertragspartei hinreichend deutlich auf die Unbilligkeit der
Leistungsbestimmung beruft.
Daran fehlt es hier : Mit Schriftsatz vom 2.2.2004 hat die Beklagte die Forderung
unter dem Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren anerkannt und vorgetragen, sie
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unter dem Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren anerkannt und vorgetragen, sie
wolle ihre Einwendungen erst im Nachverfahren geltend machen, da sie einer
möglicherweise ihr obliegenden Beweislast nur mit Beweismitteln Rechnung tragen
könne, die allein im Nachverfahren berücksichtigungsfähig seien. Abschließend
heißt es in diesem Schriftsatz, die Beklagte könne sich jedenfalls auf die
Nichtigkeit der Preisregelung wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche
Diskriminierungsverbot bzw. den fehlenden Nachweis der Billigkeit berufen.
Die Klägerin hat - entgegen ihrer Ankündigung - im Nachverfahren die Unbilligkeit
der Preisfestsetzung aber nicht gerügt, sondern sich nur auf die Nichtigkeit der
Preisgestaltung gem. § 134 BGB wegen Diskriminierung infolge der
Rabattgestaltung gem. §§ 19 Abs. 4 Nr. 1und 2, 20 GWB, 14 AEG berufen
(Schriftsatz v.9.5.2004 = Bl. 90 ff. d.A.; 28.10.2004 =Bl. 219 d.A.). Auch ihr
weiterer Vortrag in erster Instanz bezog sich ausschließlich auf den
kartellrechtlichen Mißbrauchsvorwurf und die Verletzung eisenbahnrechtlicher
Bestimmungen. Will eine Partei die Unbilligkeit einer Leistungsbestimmung rügen,
so muss sie diese Einwendung gegenüber einer Leistungsklage des
Energielieferanten zumindest so deutlich zum Ausdruck bringen, dass der
Prozessgegner seinen Vortrag darauf einstellen kann. Der nur beiläufige Hinweis
im Urkundenprozess, die Beklagte könne sich auf den fehlenden Nachweis der
Billigkeit (im Nachverfahren) berufen, genügt dafür nicht, zumal die Ausführungen
im Schriftsatz vom 2.2.2004 nur als Ankündigung möglicher Einwendungen im
Nachverfahren zu verstehen sind und die Beklagte andernfalls mit der
Zurückweisung ihrer Einwendungen hätte rechnen müssen (§ 598 ZPO). Das
betrifft allerdings nicht die Einwendung der unbilligen Leistungsbestimmung. Wäre
sie schon im Urkundenprozess erhoben worden, hätte die Klägerin – sofern § 315
BGB hier anwendbar wäre, wovon die Beklagte ausgeht - nach der erwähnten
Rechtsprechung ihrerseits die Billigkeit der getroffenen Leistungsbestimmung
nachweisen müssen.
Wenn die Beklagte den Anspruch gleichwohl im Urkundenprozess anerkannt hat,
zeigt dies umso mehr, dass sie die Einwendung der Unbilligkeit im
Urkundenverfahren (noch) nicht erheben wollte und im Nachverfahren nicht mehr
erhoben hat.
Zu Unrecht rügt die Beklagte deshalb in der Berufungserwiderung, die Klägerin
habe nichts zur Billigkeit ihres Stromtarifs vorgetragen. Der gesamte
erstinstanzliche Vortrag der Beklagten bot hierzu unter dem Gesichtspunkt des §
315 BGB keinen Anlass.
Selbst wenn man die knappen Ausführungen der Beklagten zu § 315 BGB am Ende
der Berufungserwiderung als Geltendmachung einer entsprechenden Einwendung
ansehen wollte, wäre sie verspätet, ohne dass es auf eine Verzögerung des
Rechstreits ankommt (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Die Beklagte hat nicht dargelegt,
dass sie zur Erhebung des Einwands der unbilligen Leistungsbestimmung gem. §
315 BGB – entgegen ihrer Ankündigung – im Nachverfahren erster Instanz nicht in
der Lage gewesen wäre.
3.) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der
Senat hat die Revision zugelassen, weil sich die Frage der Anwendbarkeit
eisenbahnrechtlicher Bestimmungen auf die Versorgung mit Fahrstrom und die
Auswirkungen des eisenbahnrechtlichen Diskriminierungsverbots in einer Vielzahl
gleich gelagerter Fälle stellt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.