Urteil des OLG Frankfurt vom 14.02.2006
OLG Frankfurt: namensrecht, einbürgerung, heimatrecht, staatsangehörigkeit, statutenwechsel, aufsichtsbehörde, entlassung, anpassung, geburt, rechtsgrundlage
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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 269/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 PersStdG, § 49 PersStdG,
Art 10 Abs 1 BGBEG, § 94
BVFG
(Namensrecht: Kein Wegfall eines ausländischen
Zwischennamens nach Statutenwechsel auf Grund
Einbürgerung)
Leitsatz
Nach einer Einbürgerung können Personen, die nicht die Voraussetzungen des § 94
BVFG erfüllen, einen Wegfall ihres aufgrund des früheren Personalstatuts als
Zwischennamen erworbenen Vatersnamen nicht durch eine Angleichungserklärung
gegenüber dem Standesbeamten und deren Eintragung in die Personenstandsbücher
erreichen.
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die seit 1991 miteinander verheirateten Beteiligten zu 1) und 2) sowie ihr 1990
geborener gemeinsamer Sohn, der Beteiligte zu 3), waren alle zunächst
belarussische Staatsangehörige und führen nach diesem Heimatrecht zusätzlich
zu den Vornamen und Familiennamen die eingangs jeweils bezeichneten
Vatersnamen als Zwischennamen. Nach vorheriger Entlassung aus ihrer
bisherigen Staatsangehörigkeit erwarben die Beteiligte zu 1) (Ehefrau) und der
Beteiligte zu 3) (Sohn) mit Wirkung vom 11. März 2004 durch Einbürgerung die
deutsche Staatsangehörigkeit. Daraufhin erklärten die Beteiligten zu 1) und 3) –
letzterer vertreten durch seine Eltern – zu Protokoll der Standesbeamtin, im Wege
der Angleichung an das deutsche Recht ihre jeweiligen Vatersnamen ablegen zu
wollen.
Die Standesbeamtin hatte Zweifel an der Zulässigkeit der Entgegennahme der
Angleichungserklärungen und der Eintragung des Wegfalles der Vatersnamen und
legte die Sache über den Beteiligten zu 4) als Aufsichtsbehörde dem Amtsgericht
zur Entscheidung vor.
Das Amtsgericht wies die Standesbeamtin durch Beschluss vom 21. Juni 2004 an,
die Angleichungserklärungen vom 15. April 2004 entgegen zu nehmen und in das
Familienbuch einzutragen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4) entschied das Landgericht mit Beschluss
vom 10. Mai 2005, dass die Standesbeamtin die Berichtigung des Familienbuchs
hinsichtlich der Namen der Beteiligten zu 1) und 3) mit der Zweifelsvorlage zu
Recht abgelehnt habe und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4) mit der weiteren Beschwerde, mit der
er die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II. Die weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde ist gemäß §§ 49 Abs. 1 Satz 2 und
Abs. 2, 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 PStG, 27 FGG zulässig. Sie führt jedoch in der Sache
nicht zum Erfolg, da das Landgericht ohne Rechtsfehler und mit zutreffenden
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nicht zum Erfolg, da das Landgericht ohne Rechtsfehler und mit zutreffenden
Erwägungen entschieden hat, dass die Erklärungen über den Wegfall der
Vatersnamen der Beteiligten zu 1) und 3) mangels Rechtsgrundlage nicht
entgegen genommen und in das Familienbuch eingetragen werden können.
Nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des
Staates, dem sie angehört. Die durch das IPRG vom 25. Juli 1986 (BGBl I S. 1142)
neu geregelte Vorschrift knüpft damit bei der Beurteilung namensrechtlicher
Fragen in Übereinstimmung mit der früheren Praxis (vgl. BGHZ 56, 193 und NJW
1978, 1107) grundsätzlich an das Personalstatut an. Durch diese Anknüpfung wird
der Name als Attribut der Persönlichkeit dem für die persönlichen
Rechtsverhältnisse auch sonst maßgeblichen Personalstatut unterstellt und dient
damit der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. Palandt/Heldrich, BGB, 64.
Aufl., EGBGB Art. 10 Rn. 1).
Im vorliegenden Falle ist es in der Person der Beteiligten zu 1) und 3) durch die
Entlassung aus ihrer bisherigen belarussischen Staatsangehörigkeit und die
Einbürgerung zu einem Wechsel des Personalstatuts gekommen. Ein solcher
Wechsel des Personalstatuts hat zwar zur Folge, dass die Namensführung fortan
dem jetzt maßgeblichen deutschen Recht unterliegt. Der bisherige Name einer
Person wird jedoch grundsätzlich durch einen Statutenwechsel nicht berührt,
sondern bleibt als solcher bestehen (BGHZ 147, 159/168). Damit unterliegt die
Namensführung der Beteiligten zu 1) und 3) deren früherem Heimatrecht, welches
für die Namensführung insgesamt und damit auch für die Führung von
Zwischennamen maßgeblich ist (vgl. BGH NJW 1993, 2245; Palandt/Heldrich,
a.a.O., EGBGB Art. 10 Rn. 7).
Wie das Landgericht zutreffend im Einzelnen ausgeführt hat, haben die Beteiligten
zu 1) und 3) jeweils mit der Geburt nach dem seinerzeit jeweils für sie geltenden
sowjetischen bzw. belarussischen Heimatrecht die aus dem jeweiligen
Vatersnamen abgeleiteten Zwischennamen als Bestandteil des bürgerlichen
Namens erworben, die als solche zutreffend auch in die deutschen
Personenstandsbücher aufgenommen wurden (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1521;
Hepting-Gaaz, BStG, § 21 Rn. 292; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht „UdSSR“, S. 50).
Durch die Einbürgerung hat sich zwar das Personalstatut der Beteiligten zu 1) und
3) geändert. Das für das Namensrecht nunmehr maßgebliche deutsche Recht
geht im Falle der Einbürgerung jedoch von der Beibehaltung des bisherigen
Namens aus und gestattet eine Änderung des Namens nur aufgrund einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung oder nach den allgemeinen Regeln der
Namensangleichung nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen IPR. Beide
Voraussetzungen hat das Landgericht hier zutreffend verneint.
Die Beteiligten zu 1) und 3) sind weder Vertriebene noch Spätaussiedler oder
deren Ehegatten und Abkömmlinge und zählen deshalb nicht zu den
Personengruppen, für die § 94 Abs. 1 Satz 1 BVFG durch eine spezielle gesetzliche
Regelung ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber dem
Standesbeamten Bestandteile ihres Namens abzulegen, die im deutschen
Namensrecht – wie Zwischennamen – nicht vorgesehen sind.
Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen für eine Namensangleichung nach
den allgemeinen Regeln des deutschen IPR (vgl. hierzu BayObLGR 1993, 94; OLG
Frankfurt OLGR 2002, 138) nicht gegeben. Denn eine derartige Anpassung kommt
nur dann in Betracht, wenn nebeneinander oder zeitlich nacheinander auf einen
Lebenssachverhalt verschiedene Rechtsordnungen anzuwenden sind, die sich
inhaltlich widersprechen oder Lücken aufweisen, so dass eine Harmonisierung
erforderlich ist (vgl. Palandt/Heldrich, a.a.O., Einl. vor Art. 3 EGBGB Rn. 32; BGH
NJW-RR 1986, 1005; BGH NJW 1995, 58). Eine solche Anpassungslage liegt indes
nicht vor. Die auf den gesetzlichen Regelungen des früheren Heimatrechtes der
Beteiligten zu 1) und 3) beruhenden Namen stehen nicht im Widerspruch zu dem
jetzigen Personalstatut, da sie die nach deutschen Namensrecht zwingend
notwendigen Namensteile des Vornamens und des Familiennamens enthalten.
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Namensbestand
zusätzlich jeweils der dem deutschen Recht nicht geläufige Zwischenname ist.
Derartige Zwischennamen sind nach der rechtsgrundsätzlichen Entscheidung des
Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 09. Juni 1993 (BGH NJW 1993, 2244) nach
dem Grundsatz der Namenskontinuität in die deutschen Personenstandsbücher
aufzunehmen, was – wie bei anderen Namenszusätzen auch – in der Praxis keine
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aufzunehmen, was – wie bei anderen Namenszusätzen auch – in der Praxis keine
wesentlichen Schwierigkeiten bereitet. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen
Auffassung (Hepting StAZ 2001, 257/265 f), der das Amtsgericht gefolgt ist, fehlt
es hier an einem Widerspruch, der einer Harmonisierung durch Angleichung
bedarf. Die gegenteilige Auffassung verkennt, dass der vorliegende Fall des mit
der Geburt nach einer fremden Rechtsordnung erworbenen Zwischennamens sich
wesentlich von den eine Angleichung gestattenden Sachverhalten unterscheidet,
in denen eine Person nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht nur mehrere
Eigennamen, einen Eigennamen mit Namenszusatz oder einen Individualnamen
mit abgeleitetem Vatersnamen führt. Denn in all diesen Fällen fehlt es an dem
nach deutschen Recht zwingend erforderlichen Familiennamen, so dass in diesen
Fällen eine Namensangleichung notwendig ist.
Auch die Achtung vor dem Namensrecht als Teil des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG begründet keinen
Rechtsanspruch darauf, einen nach einer fremden Rechtsordnung wirksam
erworbenen Zwischennamen nach einem Wechsel zum deutschen Personalstatut
durch bloße Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in Wegfall zu bringen (so
aber Silagi StAZ 2004, 270/272). Zwar unterliegt der von einer Person erworbene
bzw. geführte Name in dieser Gestalt dem Schutz des allgemeinen
Persönlichkeitsrechtes (vgl. BGH NJW 1993, 2241). Ein Anspruch auf
Namensänderung ohne entsprechende gesetzliche Grundlage oder die
Notwendigkeit einer Anpassung nach deutschem IPR lässt sich hieraus jedoch
nicht ableiten.
Das Landgericht hat deshalb zutreffend darauf hingewiesen, dass dem
nachvollziehbaren und verständlichen Wunsch der Beteiligten zu 1) und 3), im
Interesse einer weitgehenden sozialen Eingliederung ihren Namen dahingehend zu
ändern, dass die Zwischennamen in Wegfall geraten, hier nicht mit den Mitteln des
Personenstandsrechtes, sondern nur im Wege eines verwaltungsrechtlichen
Namensänderungsverfahrens erfolgen kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.