Urteil des OLG Frankfurt vom 05.01.2004

OLG Frankfurt: duldung, ausländer, abschiebungshaft, sicherungshaft, strafrichter, prüfungspflicht, zivilprozessrecht, quelle, verdacht, täuschung

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 420/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 55 AuslG, § 56 AuslG, § 57
AuslG, § 92 Abs 1 Nr 1 AuslG
(Abschiebungshaftanordnung: Prüfungspflicht des
Abschiebungshaftrichters hinsichtlich Duldungsanspruch)
Leitsatz
Der Abschiebungshaftrichter muss – anders als der Strafrichter im Verfahren nach § 92
Abs. 1 Nr. 1 AuslG – nicht prüfen, ob der betroffene Ausländer einen Anspruch auf
Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung hat.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der sich seit dem ... Oktober
2003 in Abschiebungshaft befindet, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen
Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die
Anordnung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gegeben sind.
Die Vorinstanzen sind zu der Überzeugung gelangt, dass der begründete Verdacht
besteht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Da es hierbei um
Fragen tatrichterlicher Würdigung geht, hat der Senat als
Rechtsbeschwerdegericht nur darüber zu befinden, ob das Amtsgericht und das
Landgericht bei ihrer Beurteilung wesentliche Tatumstände übersehen haben oder
ihre Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen
stehen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Feststellungen tragen die tatrichterliche
Überzeugung. Danach hält sich der Betroffene seit 1998 illegal in der
Bundesrepublik Deutschland auf und hat durch die Verwendung eines verfälschten
... Reisepasses versucht, seine wahre Identität zu verschleiern.
Soweit der Betroffene auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
6. März 2003 in der Sache 2 BvR 397/02 Bezug nimmt, kann er damit seinem
Rechts-mittel nicht zum Erfolg verhelfen. Nach jener Entscheidung muss der
Strafrichter im Rahmen des Verfahrens nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im
Tatzeitraum vorgelegen haben oder nicht. Im Gegensatz zum Verfahren nach § 92
Abs.1 Nr. 1 AuslG, geht es im Abschiebungshaftverfahren nicht um Bestrafung,
sondern ausschließlich um die Frage, ob die Abschiebung durch
Freiheitsentziehung gesichert werden muss, mag auch der betroffene Ausländer
die Abschiebungshaft als Strafe empfinden.
Nach Auffassung des Senats lässt sich aus der neuen verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung nicht ableiten, dass auch der Abschiebungshaftrichter prüfen
muss, ob der betroffene Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat
(vgl. bereits die Senatsentscheidungen 20 W 69/03 und 20 W 400/03). Der Senat
geht auch nach nochmaliger Überprüfung davon aus, dass eine Duldung der
Anordnung von Abschiebungshaft nicht schlechthin entgegensteht, weil sie weder
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Anordnung von Abschiebungshaft nicht schlechthin entgegensteht, weil sie weder
die Verlassenspflicht des Ausländers noch die Befugnis der Ausländerbehörde zur
Abschiebung berührt und weil sie widerruflich ist, wenn die der Abschiebung
entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 56 Abs. 4 AuslG).
Nach Auffassung des Senats lässt das AuslG nicht die Annahme zu, dass die
Anordnung von Abschiebungshaft bereits dann unzulässig ist, wenn der betroffene
Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. In der den Regeln über
die Duldung (§§ 55, 56 AuslG) nachfolgenden Vorschrift über die Anordnung von
Ab-schiebungshaft (§ 57 AuslG) hat sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, die
Anordnung von Sicherungshaft für unzulässig zu erklären, wenn feststeht, dass
aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht
innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 57 Abs. 2 Satz 4
AuslG).
Der Senat ist mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1991,
247) und dem Oberlandesgericht Zweibrücken (NVwZ-Beil. 2001, 46) der
Auffassung, dass die Prüfung, ob und für welchen Zeitraum eine Duldung erteilt
werden muss, im Rahmen der Entscheidung über aufenthaltsbeendende
Maßnahmen allein den Verwaltungsgerichten vorbehalten ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 10. September 2003 in der Sache 4Z BR 56/03
(dok. bei juris). In jener Entscheidung ging es allein um die Frage, ob sich ein
Ausländer auf eine durch Täuschung über seine Identität erschlichene Duldung
berufen kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.