Urteil des OLG Frankfurt vom 30.11.2010

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Gericht:
OLG Frankfurt 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 W 53/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 485 ZPO
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen den Beschluss des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.10.2010 – Az.: 2/4 OH 29/95 – wird
zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin zu 2) war von der Antragstellerin bei dem Bauvorhaben
Kundenzentrum … in Stadt1 mit der Tragwerksplanung in den Leistungsphasen 1
bis 4 sowie in der Leistungsphase 7 bzgl. der Mitwirkung bei der Prüfung und
Bewertung von Sondervorschlägen und in der Leistungsphase 8 bzgl. der Prüfung
der durch den Rohbauunternehmer erarbeiteten Bewehrungspläne auf
Übereinstimmung mit der Tragwerksplanung und auf Wirtschaftlichkeit beauftragt
worden. Nach der Bauausführung zeigten sich Eintropf- und Einregenstellen sowie
weitere Undichtigkeiten unter dem Casino-Glasdach und der Kundenhalle. Die
Antragstellerin hat daher im Jahre 1995 die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu dem Zustand der Glasdächer, der Ursache der
Undichtigkeit und dem erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand beantragt.
Gemäß Beweisanordnung des Landgerichts ist ein schriftliches Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. SV1 nebst schriftlichen Ergänzungen eingeholt
worden. Im 2. Ergänzungsgutachten vom 26.2.2010 hat der Sachverständige auf
Seite 8 den „spätestens seit der Verwendung von Dichtprofilen in der Verglasung
… (sich ergebenden) … Standard“ festgestellt und ausgeführt, dass die
Umsetzung derartiger Forderungen in Metallbaukonstruktionen bisher nicht zu den
Aufgaben des Architekten gehöre, es sich aber um Ingenieurkenntnisse und
Kenntnisse eines Metallbau-Fachunternehmens handele.
Darauf hat die Antragsgegnerin zu 2) beantragt, die Beweisaufnahme auf die
Frage zu erstrecken, ob es zutreffend sei, dass die vom Sachverständigen auf
Seite 8 seines Gutachtens vom 26.2.2010 aufgestellten Forderungen von ihr nicht
zu beachten waren. Das hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss
abgelehnt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu
2).
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die
Erweiterung der Beweiserhebung zu Recht abgelehnt.
Der Beweisantrag bezieht sich nicht auf eine durch Gutachten eines
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Der Beweisantrag bezieht sich nicht auf eine durch Gutachten eines
Sachverständigen zu klärende Frage. Zwar kann ein Sachverständiger damit
beauftragt werden, bei mehreren an einem Bauvorhaben Mitwirkenden die
Zuordnung der technischen Verursachung in Bezug auf einen Mangel
festzustellen. Dabei handelt es sich meist um die Frage, inwieweit der Mangel aus
der verwendeten Planung und/oder der Bauausführung durch eventuell mehrere
Bauunternehmen herrührt. Demgegenüber bleibt es eine vom Gericht zu
entscheidende Rechtsfrage, ob eine bestimmte Baugestaltung in der Vor-,
Entwurfs- oder Ausführungsplanung hätte vorgesehen oder bei der Bauaufsicht
hätte gefordert werden müssen (vgl. OLG München BauR 1998, 363; OLG Frankfurt
am Main BauR 2000, 1370; OLG Köln BauR 2005, 752; Werner/Pastor, Der
Bauprozess, 12. Aufl., Rdn. 31; Ulrich BauR 2003, 26, 29 f.). Die von der
Antragsgegnerin zu 2) begehrte Begutachtung betrifft aber gerade die Frage, ob
es in ihren Tragwerksplanungsauftrag oder möglicherweise allein in die ihr nicht
obliegende Ausführungsplanung fiel, die vom Sachverständigen genannten
Anforderungen zu erfüllen. Dies ist eine bloße durch Auslegung des geschlossenen
Vertrages zu beantwortende Rechtsfrage.
Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß §
97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.